Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
23.10.2018Norm
WRG 1959 §21a Abs1Rechtssatz
Damit bei einem amtswegigen Verfahren von einer „Anhängigkeit“ gesprochen werden kann, muss die Behörde Verfahrensschritte setzen, aus denen zweifelsfrei erkennbar ist, dass ein bestimmtes Verwaltungsverfahren von Amts wegen eingeleitet worden ist (VwGH 2006/07/0096). Dabei kann es sich auch um einen internen Verwaltungsakt handeln, sofern sich daraus klar die Einleitung eines bestimmten Verfahrens ergibt (VwGH 97/05/0258). […] Dass die Amtshandlung die behördliche Sphäre verlassen haben muss (vgl VwGH 91/12/0207) ist daher nicht zu fordern, wenn den internen Verfahrenshandlungen eine klare Eingrenzung auf ein bestimmtes Verfahren zu entnehmen ist.
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; wasserrechtliche Anlage; öffentliche Interessen;Anmerkung
VwGH 31.01.2019, Ra 2019/07/0001 bis 0002-3, ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.844.001.2014Zuletzt aktualisiert am
18.02.2019