RS Lvwg 2018/10/23 LVwG-AV-844/001-2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.10.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

23.10.2018

Norm

WRG 1959 §21a Abs1
WRG 1959 §21a Abs3
WRG 1959 §27 Abs1 lita

Rechtssatz

Damit bei einem amtswegigen Verfahren von einer „Anhängigkeit“ gesprochen werden kann, muss die Behörde Verfahrensschritte setzen, aus denen zweifelsfrei erkennbar ist, dass ein bestimmtes Verwaltungsverfahren von Amts wegen eingeleitet worden ist (VwGH 2006/07/0096). Dabei kann es sich auch um einen internen Verwaltungsakt handeln, sofern sich daraus klar die Einleitung eines bestimmten Verfahrens ergibt (VwGH 97/05/0258). […] Dass die Amtshandlung die behördliche Sphäre verlassen haben muss (vgl VwGH 91/12/0207) ist daher nicht zu fordern, wenn den internen Verfahrenshandlungen eine klare Eingrenzung auf ein bestimmtes Verfahren zu entnehmen ist.

Schlagworte

Umweltrecht; Wasserrecht; wasserrechtliche Anlage; öffentliche Interessen;

Anmerkung

VwGH 31.01.2019, Ra 2019/07/0001 bis 0002-3, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.844.001.2014

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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