RS Lvwg 2018/11/6 LVwG-S-1937/001-2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.11.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

06.11.2018

Norm

AWG 2002 §62 Abs2
AWG 2002 §79 Abs1
AVG 1991 §66 Abs4
VStG 1991 §24
VStG 1991 §44a Z1
VStG 1991 §9

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass allein durch die Aufrechterhaltung des Schuldspruches des erstbehördlichen Straferkenntnisses durch die Berufungsbehörde mit der Maßgabe, dass dem Beschuldigten die Straftat nicht für seine Person, sondern als Organ einer juristischen Person zuzurechnen sei, eine Auswechslung oder eine Überschreitung der Sache des Berufungsverfahrens nicht stattfindet, was auch für den Fall gilt, dass dem Beschuldigten die ihm zur Last gelegten Übertretungen nicht in seiner Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer GesmbH, sondern als Inhaber eines Einzelunternehmens zugerechnet werden können. Nichts anderes gilt, wenn das erkennende Gericht den Beschwerdeführer in Anspruch nimmt, obwohl er im verwaltungsstrafrechtlichen Verfahren vor der Verwaltungsstrafbehörde als Organ einer juristischen Person verantwortlich gemacht worden war (VwGH 2007/07/0124; VwGH Ra 2016/09/0093).

Schlagworte

Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Verfahrensrecht; Sache des Verfahrens; Verantwortlichkeit;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.1937.001.2017

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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