Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
06.11.2018Norm
AWG 2002 §62 Abs2Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass allein durch die Aufrechterhaltung des Schuldspruches des erstbehördlichen Straferkenntnisses durch die Berufungsbehörde mit der Maßgabe, dass dem Beschuldigten die Straftat nicht für seine Person, sondern als Organ einer juristischen Person zuzurechnen sei, eine Auswechslung oder eine Überschreitung der Sache des Berufungsverfahrens nicht stattfindet, was auch für den Fall gilt, dass dem Beschuldigten die ihm zur Last gelegten Übertretungen nicht in seiner Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer GesmbH, sondern als Inhaber eines Einzelunternehmens zugerechnet werden können. Nichts anderes gilt, wenn das erkennende Gericht den Beschwerdeführer in Anspruch nimmt, obwohl er im verwaltungsstrafrechtlichen Verfahren vor der Verwaltungsstrafbehörde als Organ einer juristischen Person verantwortlich gemacht worden war (VwGH 2007/07/0124; VwGH Ra 2016/09/0093).
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Verfahrensrecht; Sache des Verfahrens; Verantwortlichkeit;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.1937.001.2017Zuletzt aktualisiert am
09.01.2019