Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
19.11.2018Norm
StVO 1960 §5 Abs1Rechtssatz
Von einer Person, die schlafend hinter dem Lenkrad eines Kraftfahrzeuges, dessen Motor läuft, angetroffen wird, kann bis zum Beweis des Gegenteils schlüssig angenommen werden, dass sie das Kraftfahrzeug (zumindest) in Betrieb genommen hat (VwGH 82/030049).
Schlagworte
Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Verwaltungsstrafe; Alkohol; Fahrzeug; Inbetriebnahme;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.580.001.2018Zuletzt aktualisiert am
09.01.2019