Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
19.11.2018Norm
StVO 1960 §5 Abs1Rechtssatz
Zur Inbetriebnahme eines Fahrzeugs gehört die Ingangsetzung des Motors und ist die Inbetriebnahme schon mit dem Einsetzen der dem Fahrzeug arteigenen Antriebsart vollendet, ohne dass es überhaupt in Bewegung gesetzt werden muss.
[…] Zur Inbetriebnahme gehören alle jene Handlungen die notwendig sind, um durch Einwirkung der motorischen Kräfte das Fahrzeug fortbewegen zu können. Einen Verbrennungsmotor in Gang zu setzen ist immer als Inbetriebnahme anzusehen. Die Übertretung des § 5 Abs 1 StVO ist sohin mit der Ingangsetzung des Motors schon vollendet, gleichgültig, ob diese nur zur Überprüfung des Motors, zur Einschaltung der Heizung oder der Scheibenwischer erfolgt (VwGH 851/65).
Schlagworte
Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Verwaltungsstrafe; Alkohol; Fahrzeug; Inbetriebnahme;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.580.001.2018Zuletzt aktualisiert am
09.01.2019