RS Lvwg 2018/11/19 LVwG-S-580/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.11.2018
beobachten
merken

Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

19.11.2018

Norm

StVO 1960 §5 Abs1
StVO 1960 §99 Abs1b

Rechtssatz

Zur Inbetriebnahme eines Fahrzeugs gehört die Ingangsetzung des Motors und ist die Inbetriebnahme schon mit dem Einsetzen der dem Fahrzeug arteigenen Antriebsart vollendet, ohne dass es überhaupt in Bewegung gesetzt werden muss.

[…] Zur Inbetriebnahme gehören alle jene Handlungen die notwendig sind, um durch Einwirkung der motorischen Kräfte das Fahrzeug fortbewegen zu können. Einen Verbrennungsmotor in Gang zu setzen ist immer als Inbetriebnahme anzusehen. Die Übertretung des § 5 Abs 1 StVO ist sohin mit der Ingangsetzung des Motors schon vollendet, gleichgültig, ob diese nur zur Überprüfung des Motors, zur Einschaltung der Heizung oder der Scheibenwischer erfolgt (VwGH 851/65).

Schlagworte

Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Verwaltungsstrafe; Alkohol; Fahrzeug; Inbetriebnahme;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.580.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten