Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
20.11.2018Norm
B-VG Art130 Abs1 Z2Rechtssatz
Das Wesen notstandspolizeilicher Maßnahmen besteht darin, dass Zwang ohne Wahrung des Parteiengehörs und ohne Erlassung eines Bescheides zur Erreichung eines bestimmten Zustandes von der Behörde angewendet wird. Das Handeln der Behörde muss durch eine unmittelbar drohende Gefahr ausgelöst werden und die Gefahrenbeseitigung muss so dringend sein, dass keine Zeit mehr bleibt, um den vom Eingriff Bedrohten anzuhören, ihm durch Bescheid einen Auftrag zu erteilen und diesen Bescheid unter Einhaltung der Verfahrensvorschriften zu vollstrecken. Für die Zulässigkeit notstandspolizeilicher Maßnahmen ist typisch die unmittelbare Gefahrenabwehr, es muss also eine Gefahr in Verzug gegeben sein, die es der Behörde nicht ermöglicht, die Verfahrensvorschriften einzuhalten (vgl VwGH 91/05/0172).
Schlagworte
Maßnahmenbeschwerde; Gebäudesicherung; Sofortmaßnahme; Gefahr im Verzug;Anmerkung
VwGH 27.02.2019, Ra 2019/05/0041 bis 0042-3, ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.M.14.001.2018Zuletzt aktualisiert am
18.03.2019