RS Lvwg 2018/11/20 LVwG-M-14/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.11.2018
beobachten
merken

Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

20.11.2018

Norm

B-VG Art130 Abs1 Z2
BauO NÖ 2014 §36 Abs1

Rechtssatz

Die Anordnung und Durchführung notstandspolizeilicher Maßnahmen sind auch dann zulässig, wenn zur Beseitigung eines Baugebrechens zwar ein vollstreckbarer baupolizeilicher Auftrag erteilt, wegen Säumigkeit des Hauseigentümers aber ein über das seinerzeitige Gefahrenmoment hinausgehender Gefahrenzustand eingetreten ist, sodass keine Zeit mehr bleibt, das Vollstreckungsverfahren einzuleiten (vgl VSlg 3599/A).

Schlagworte

Maßnahmenbeschwerde; Gebäudesicherung; Sofortmaßnahme; Gefahr im Verzug;

Anmerkung

VwGH 27.02.2019, Ra 2019/05/0041 bis 0042-3, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.M.14.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten