Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
20.11.2018Norm
B-VG Art130 Abs1 Z2Rechtssatz
Die Anordnung und Durchführung notstandspolizeilicher Maßnahmen sind auch dann zulässig, wenn zur Beseitigung eines Baugebrechens zwar ein vollstreckbarer baupolizeilicher Auftrag erteilt, wegen Säumigkeit des Hauseigentümers aber ein über das seinerzeitige Gefahrenmoment hinausgehender Gefahrenzustand eingetreten ist, sodass keine Zeit mehr bleibt, das Vollstreckungsverfahren einzuleiten (vgl VSlg 3599/A).
Schlagworte
Maßnahmenbeschwerde; Gebäudesicherung; Sofortmaßnahme; Gefahr im Verzug;Anmerkung
VwGH 27.02.2019, Ra 2019/05/0041 bis 0042-3, ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.M.14.001.2018Zuletzt aktualisiert am
18.03.2019