Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
20.11.2018Norm
B-VG Art130 Abs1 Z2Rechtssatz
In einer einseitigen Anordnung und der Durchführung von Sicherungsarbeiten [hier: im/am Gebäude] findet sich das für einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt notwendige Zwangselement dann, wenn die Arbeiten ohne Zustimmung des Betroffenen auf dessen Kosten angeordnet und verrichtet wurden. Das Zwangselement zeigt sich auch in der Kostenübernahmepflicht für die einseitig verbindlich angeordneten und durchgeführten Arbeiten.
Schlagworte
Maßnahmenbeschwerde; Gebäudesicherung; Sofortmaßnahme; Gefahr im Verzug;Anmerkung
VwGH 27.02.2019, Ra 2019/05/0041 bis 0042-3, ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.M.14.001.2018Zuletzt aktualisiert am
18.03.2019