RS Lvwg 2018/11/20 LVwG-M-14/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.11.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

20.11.2018

Norm

B-VG Art130 Abs1 Z2
BauO NÖ 2014 §36 Abs1

Rechtssatz

In einer einseitigen Anordnung und der Durchführung von Sicherungsarbeiten [hier: im/am Gebäude] findet sich das für einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt notwendige Zwangselement dann, wenn die Arbeiten ohne Zustimmung des Betroffenen auf dessen Kosten angeordnet und verrichtet wurden. Das Zwangselement zeigt sich auch in der Kostenübernahmepflicht für die einseitig verbindlich angeordneten und durchgeführten Arbeiten.

Schlagworte

Maßnahmenbeschwerde; Gebäudesicherung; Sofortmaßnahme; Gefahr im Verzug;

Anmerkung

VwGH 27.02.2019, Ra 2019/05/0041 bis 0042-3, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.M.14.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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