TE Bvwg Erkenntnis 2017/10/23 W114 2207765-1

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Veröffentlicht am 23.10.2017
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Entscheidungsdatum

23.10.2017

Norm

B-VG Art.133 Abs4
Horizontale GAP-Verordnung §21 Abs1
Horizontale GAP-Verordnung §21 Abs1a
Horizontale GAP-Verordnung §21 Abs2
Horizontale GAP-Verordnung §3
MOG 2007 §6
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5

Spruch

W114 2207765-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde vom 05.06.2018 von XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 14.05.2018, AZ II/4-DZ/15-10190447010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben.

Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Am 22.04.2015 stellte XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2015 und spezifizierten zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen mit einem Ausmaß von 27,19 ha.

2. Mit Bescheid der AMA vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2927263010, wurden dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2015 auf Grundlage von 27,19 ihm zugewiesenen förderfähigen Zahlungsansprüchen mit einem Wert von EUR XXXX antragsgemäß Direktzahlungen in Höhe von EUR

XXXX gewährt.

3. Infolge einer Änderung der Zahlungsansprüche, wobei dem BF statt 27,19 nunmehr 27,1909 Zahlungsansprüche zugewiesen wurden, wurde ihm für das Antragsjahr 2015 mit Bescheid der AMA vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-4213853010, Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt.

4. Am 08.02.2018 wollte der Beschwerdeführer mit einer Korrektur den im MFA 2015 enthaltenen Landschaftselemente Schlag 33 beim von ihm im MFA beantragten Feldstück 10 löschen. Dabei löschte er jedoch das gesamte Feldstück 10 mit einem Flächenausmaß von 8,1010 ha.

5. Ausgehend von der Löschung des Feldstückes 10 und dem damit verbundenen Flächenausmaß von 8,1010 ha standen dem BF nur mehr 19.0898 Zahlungsansprüche mit einem nunmehrigen Wert in Höhe von EUR

XXXX zur Verfügung. Auf dieser Grundlage wurde der Bescheid der AMA vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-4213853010, dahingehend geändert, als dem Beschwerdeführer mit Bescheid der AMA vom 14.05.2018, AZ II/4-DZ/15-10190447010, für das Antragsjahr 2015 nur mehr Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt wurden und ein Betrag in Höhe von EUR XXXX zurückgefordert.

6. Mit elektronisch eingebrachtem Schreiben erhob der Beschwerdeführer am 05.06.2018 gegen diese Entscheidung der AMA Beschwerde und führte dazu Folgendes aus:

"Ich habe mit oben genanntem Abänderungsbescheid-Direktzahlungen 2015 eine Rückforderung von EUR XXXX vorgeschrieben erhalten. Hintergrund ist das "Fehlen" des beantragten Feldstücks Nr. 10 "

XXXX ".

Dazu ergibt sich folgender Sachverhalt:

Seit x Jahren bewirtschafte ich meinen landwirtschaftlichen Betrieb in XXXX mit ca. 27 ha Grünland (siehe beiliegender Einheitswert, bzw. Aufstellung SVB). Die Mehrfachanträge Flächen wurden bislang immer über die Bezirksbauernkammer XXXX gestellt. So reichte ich auch den MFA Flächen 2015 mit einem Flächenausmaß von 27,19 ha (inkl. Feldstück 10 " XXXX ") bei der Agrarmarkt Austria am 22. April 2015 ein. Die " XXXX " im Flächenausmaß von 8,10 ha wurde 2015 als Mähwiese/weide drei und mehr Nutzungen bzw. als Dauerweide bewirtschaftet.

Am 15. September 2017 habe ich aufgrund einer Luftbilderneuerung eine neue Hofkarte für meinen Betrieb von der Bezirksbauernkammer XXXX erhalten. Im Zuge dieser Hofkartenaktualisierung erfolgten am 8. Februar 2018 Richtigstellungen bei den Landschaftselementen. Dabei wurde unter anderem im Feldstück 10 " XXXX " der LSE Schlag 33 (Baum) für die Antragsjahre 2015 bis 2017 rückwirkend gelöscht (siehe Korrekturbegleitzettel).

Im Zuge dieser Korrektur im Antragsjahr 2015 wurde offensichtlich irrtümlich auch das gesamte Feldstück Nr. 10 gelöscht. Hintergrund dürfte gewesen sein, dass beim Markieren des eigentlichen LSE-Schlages Nr. 33 gleich das gesamte FS mit markiert und in weiterer Folge mit dem Löschen des LSE (war gewollt) auch das Feldstück mit gelöscht wurde. Es resultierte aus einer technisch bedingten Sachlage.

Das Löschen des gesamten Feldstücks 10 im MFA 2015 war nicht gewollt und offensichtlich irrtümlich, da das Feldstück 10 " XXXX " all die Jahre von mir bewirtschaftet wurde.

Dies ist auch nachvollziehbar darstellbar bzw. erklärbar:

­ Mehrfachanträge Flächen 2014 bis 2018

­ Hofkartenausdruck Feldstück 10 " XXXX " 2014 bis 2018

­ Einheitswert, Aufstellung SVB (keine Veränderung in der Bewirtschaftung der Flächen 2014 bis 2018)

­ Korrektur MFA Flächen 2015 von der Korrektur am 8. Februar 2018

­ Korrekturbegleitzettel 2015 bis 2017

Die betroffene Fläche ist auch gem. Luftbilder immer LN (siehe Luftbilder aus den Vorjahren). Ebenso ist durchgehend eine entsprechende Referenz (ab 2015) für die Beantragung vorhanden.

Die Fläche ist lediglich "dieses eine Mal" - offensichtlich irrtümlich (siehe technische Handlung) - bei der notwendigen Korrektur eines LSE-Baumes, zeitlich fast 3 Jahre nach MFA 2015, gelöscht worden. Daher kann nur von einer nicht gewollten, irrtümlichen Handlung ausgegangen werden. Die Richtigstellung des MFA 2015 erfolgte bereits (Korrektur zur Herstellung der ursprünglichen, korrekten Flächenbeantragung).

Die Nachweise sowie Anträge zeigen eindeutig eine durchgehende Bewirtschaftung. Die Beantragungen vorher und nachfolgend sowie der ursprünglich korrekte MFA 2015 bei Fst 10 bestätigen dies.

Es wird daher ersucht, unter Berücksichtigung aller Fakten und Nachweise, dass die Fläche von Fst 10 im Ausmaß von 8,10 ha als zeitgerecht und korrekt im MFA 2015 beantragt eingestuft wird. Folglich ersuche ich den Abänderungsbescheid-DZ 2015 zu korrigieren, einerseits die ursprünglich zugeteilten Zahlungsansprüche im Ausmaß von ca. 27,1900 wieder festzulegen und damit auch die Höhe der Direktzahlungen für 2015 zu korrigieren."

Gleichzeitig mit der Einbringung der Beschwerde korrigierte der BF den MFA neuerlich, indem er das Feldstück 10 " XXXX ", nunmehr jedoch als Feldstück 11 " XXXX " mit einem Flächenausmaß von 8,1010 ha als beihilfefähig beantragte.

7. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 17.10.2018 die Beschwerde und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor. Mit diesen Unterlagen wurde zum gegenständlichen Beschwerdevorbringen von der AMA Folgendes ausgeführt:

"Mit Datum vom 05.06.2018 hat der gegenständliche Betrieb unter anderem Beschwerde gegen den Abänderungsbescheid Direktzahlungen 2015 vom 14.05.2018 erhoben. In seiner Beschwerde bezieht sich der Förderwerber auf die mit Korrektur vom 08.02.2018 erfolgte Löschung des Feldstücks 10 und führt dazu im Wesentlichen aus, dass diese Korrektur nur deshalb vorgenommen worden sei, um bei diesem Feldstück den Landschaftselemente-Schlag 33 zu löschen. Die Löschung des Schlages 33 sei auf Grund einer Hofkartenaktualisierung erforderlich gewesen. Dass im Zuge dieser Korrektur jedoch das gesamte Feldstück 10 gelöscht wurde, sei irrtümlich passiert.

Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 809/2014 kann ein Beihilfeantrag jederzeit berichtigt und angepasst werden, wenn es sich um offensichtliche Irrtümer handelt, die von der zuständigen Behörde auf der Grundlage einer umfassenden Einzelfallbewertung anerkannt wurden, und wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat. Die zuständige Behörde kann offensichtliche Irrtümer nur dann anerkennen, wenn sie durch eine einfache Prüfung der Angaben in den in Unterabsatz 1 genannten Unterlagen unmittelbar festgestellt werden können.

Unter welchen Voraussetzungen die Berichtigung bzw. Anpassung von Anträgen auf Grundlage des Artikel 4 der zitierten Verordnung erfolgen kann, wurde von der Europäischen Kommission im Arbeitsdokument AGR 49533/2002 näher ausgeführt. Nach diesem Arbeitsdokument ist anhand der Gesamtheit der Fakten und Umstände des einzelnen Falles zu prüfen, ob für die zuständige Behörde die offensichtliche Natur des betreffenden Irrtums zu erkennen ist. Eine grundsätzliche Voraussetzung ist dabei, dass sich eine Widersprüchlichkeit aus dem Antrag selbst ergibt und diese Widersprüchlichkeit schon bei oberflächlicher Betrachtung des Antrags sehr leicht auffällt.

Im vorliegenden Fall wird der Mehrfachantrag-Flächen 2015 durch die am 08.02.2018 vorgenommene Korrektur widersprüchlich. Diese Widersprüchlichkeit ergibt sich insbesondere dadurch, dass zwar das Feldstück Nr. 10 gelöscht wurde, die auf diesen Feldstück mit einer gültigen Referenz zugeteilten ÖPUL-Landschaftselemente (34 Bäume), genauer gesagt die im Referenzflächenlayer erfassten Landschaftselemente jedoch nicht gelöscht wurden. Die Berücksichtigung dieser Landschaftselemente setzt die Beantragung des Feldstücks 10 voraus, weshalb die vorgenommene Korrektur nicht nachvollziehbar wird. Vor diesem Hintergrund erscheint es daher nicht plausibel, dass die Löschung des betroffenen Feldstücks vom Förderwerber tatsächlich gewollt bzw. beabsichtigt war. Vielmehr ist hier die Erklärung des Förderwerbers nachvollziehbar, wonach dieser Fehler im Zuge der am 08.02.2018 durchgeführten Korrektur irrtümlich passiert ist.

Ein allfälliger Betrugsverdacht ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Auch ist nicht ersichtlich, dass dem Förderwerber ein ähnlicher Fehler bereits in der Vergangenheit unterlaufen ist.

Aus den angeführten Gründen kann daher im vorliegenden Einzelfall bei einer integrierten Betrachtung ein offensichtlicher Irrtum anerkannt werden. In Folge kann daher für das Feldstück 10 eine Prämiengewährung erfolgen.

Fazit: Wenn die AMA für diesen Fall noch zuständig wäre, konnte der Beschwerde stattgegeben werden."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der Beschwerdeführer stellte am 22.04.2015 für das Antragsjahr 2015 einen MFA und beantragte dabei Direktzahlungen für von ihm beantragte beihilfefähige Flächen mit einem Ausmaß von 27,19 ha. Dabei führte er auch das Feldstück 10 " XXXX " mit beihilfefähigen Schlägen mit einem Ausmaß von 8,1010 ha an.

1.2. Ausgehend vom eingebrachten MFA wurden dem BF mit Bescheid der AMA vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2927263010, für das Antragsjahr 2015 antragsgemäß Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt.

1.3. Aufgrund einer Umstellung der Zahlungsansprüche auf vier Nachkommastellen wurden dem BF für das Antragsjahr 2015 mit Bescheid der AMA vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-4213853010, Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt.

1.4. Am 15.09.2017 hat der Beschwerdeführer für seinen Betrieb eine neue Hofkarte erhalten. Diese berücksichtigend wollte er den Schlag 33 (Baum) des Feldstückes 10 löschen. Dabei hat er jedoch irrtümlich nicht den Schlag 33 von Feldstück 10, sondern das gesamte Feldstück 10 mit einer beantragten und genehmigten Fläche mit einem Ausmaß von 8,1010 ha aus dem MFA 2015 gelöscht.

1.5. Diese Flächenlöschung berücksichtigend wurden mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der AMA vom 14.05.2018, AZ II/4-DZ/15-10190447010, für das Antragsjahr 2015 nur mehr Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt wurden und ein Betrag in Höhe von EUR XXXX zurückgefordert.

Diese Entscheidung wurde dem BF am 16.05.2018 zugestellt.

Dagegen hat der Beschwerdeführer mit elektronisch eingebrachtem Schriftsatz vom 05.06.2018 Beschwerde erhoben.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens und wurden von keiner Verfahrenspartei bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idgF, iVm

§ 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

3.2. In der Sache:

a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EG) 1307/2013, lautet auszugsweise:

"Artikel 21

Zahlungsansprüche

(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die

a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten

[...].

(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.

[...]."

Artikel 24

Erstzuweisung der Zahlungsansprüche

(1) Zahlungsansprüche werden den Betriebsinhabern zugewiesen, die gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind, sofern sie,

a) außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, [...]."

"Artikel 32

Aktivierung von Zahlungsansprüchen

(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, [...].

Artikel 33

Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.

[...]."

"Artikel 39

Erstzuweisung der Zahlungsansprüche

(1) Zahlungsansprüche werden den Betriebsinhabern, die gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind, zugewiesen, sofern sie

a) - außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände - die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung bis zu einem endgültigen, gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im ersten Jahr der Anwendung der Basisprämienregelung beantragen, und

b) zum Bezug von Direktzahlungen vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 für das Jahr 2013, berechtigt waren.

Die Mitgliedstaaten können auch Betriebsinhabern Zahlungsansprüche zuweisen, die gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt waren, die die Voraussetzungen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a erfüllen und die für das Jahr 2013 im Hinblick auf einen Beihilfeantrag gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels keine Zahlungen erhalten haben und die zu dem Zeitpunkt, den der betreffende Mitgliedstaat gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 für das Antragsjahr 2013 festgesetzt hat, nur landwirtschaftliche Flächen innehatten, die sich am 30. Juni 2003 nicht in gutem landwirtschaftlichen Zustand nach Maßgabe des Artikels 124 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 befanden.

(2) Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände ist die Anzahl der je Betriebsinhaber im ersten Jahr der Anwendung der Basisprämienregelung zugewiesenen Zahlungsansprüche gleich der Anzahl der beihilfefähigen Hektarflächen, die der Betriebsinhaber gemäß Artikel 72 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr 1306/2013 in seinem Beihilfeantrag für das erste Jahr der Anwendung der Basisprämienregelung anmeldet und die ihm zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen. Dieser Zeitpunkt darf nicht nach dem in diesem Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags liegen.

[...]."

"Artikel 43

Allgemeine Vorschriften

(1) Betriebsinhaber, die Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung haben, müssen auf allen ihren beihilfefähigen Hektarflächen im Sinne von Artikel 32 Absätze 2 bis 5 die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten dem Klima- und Umweltschutz förderlichen Landbewirtschaftungsmethoden oder die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten gleichwertigen Methoden einhalten.

[...]."

Die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549, im Folgenden VO (EU) 1306/2013, lautet auszugsweise:

"Artikel 2

In dieser Verordnung verwendete Begriffe

[...].

(2) Für die Zwecke der Finanzierung, der Verwaltung und Überwachung der GAP, werden als Fälle "höherer Gewalt" und "außergewöhnliche Umstände" insbesondere folgende Fälle bzw. Umstände anerkannt:

a) Tod des Begünstigten;

b) länger andauernde Berufsunfähigkeit des Begünstigten;

c) eine schwere Naturkatastrophe, die den Betrieb erheblich in Mitleidenschaft zieht;

d) unfallbedingte Zerstörung von Stallgebäuden des Betriebs;

e) eine Seuche oder Pflanzenkrankheit, die den ganzen Tier- bzw. Pflanzenbestand des Begünstigten oder einen Teil davon befällt;

f) Enteignung des gesamten Betriebes oder eines wesentlichen Teils davon, soweit diese Enteignung des gesamten Betriebes oder eines wesentlichen Teils davon, soweit diese Enteignung am Tag des Eingangs der Verpflichtung nicht vorherzusehen war."

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17.07.2014, ABl. L 227 vom 31.07.2014, S. 69, im Folgenden VO (EU) 809/2014, lautet auszugsweise:

"Artikel 4

Berichtigung und Anpassung bei offensichtlichen Irrtümern

Vom Begünstigten vorgelegte Beihilfe-, Förder- und Zahlungsanträge sowie Belege können jederzeit nach ihrer Einreichung berichtigt und angepasst werden, wenn es sich um offensichtliche Irrtümer handelt, die von der zuständigen Behörde auf der Grundlage einer umfassenden Einzelfallbewertung anerkannt wurden, und wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.

Die zuständige Behörde kann offensichtliche Irrtümer nur dann anerkennen, wenn sie durch eine einfache Prüfung der Angaben in den in Unterabsatz 1 genannten Unterlagen unmittelbar festgestellt werden können."

"Artikel 13

Termin für die Einreichung des Sammelantrags sowie der Beihilfe- und Zahlungsanträge

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Termine für die Einreichung des Sammelantrags sowie der Beihilfe- und Zahlungsanträge fest. Dieser Termin darf nicht nach dem 15. Mai eines jeden Jahres liegen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können einen späteren Termin festlegen, der aber nicht nach dem 15. Juni liegen darf.

Bei der Festsetzung dieser Termine ziehen die Mitgliedstaaten den für die Vorlage aller notwendigen Angaben zur ordnungsgemäßen Bearbeitung und Zahlung der Beihilfen und/oder Förderung benötigten Zeitraum in Betracht und stellen sicher, dass wirksame Kontrollen geplant werden.

[...]."

"Artikel 17

Besondere Anforderungen an Beihilfeanträge für flächenbezogene Beihilferegelungen und Zahlungsanträge für flächenbezogene Stützungsmaßnahmen

(1) Zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und/oder nichtlandwirtschaftlichen Flächen gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben d und e übermittelt die zuständige Behörde dem Begünstigten das vordefinierte Formular sowie die entsprechenden kartografischen Unterlagen gemäß Artikel 72 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 über eine auf einem geografischen Informationssystem (GIS) basierende Schnittstelle, über die die geografischen und alphanumerischen Daten der gemeldeten Flächen verarbeitet werden können (nachstehend "geografisches Beihilfeantragsformular").

(2) Absatz 1 gilt wie folgt:

a) ab dem Antragsjahr 2016 für eine Zahl von Begünstigten, die erforderlich ist, um mindestens 25 % der im vorangegangenen Jahr für die Betriebsprämienregelung oder die einheitliche Flächenzahlung insgesamt ermittelten Fläche abzudecken;

b) ab dem Antragsjahr 2017 für eine Zahl von Begünstigten, die erforderlich ist, um mindestens 75 % der im vorangegangenen Jahr für die Betriebsprämienregelung oder die einheitliche Flächenzahlung insgesamt ermittelten Fläche abzudecken;

c) ab dem Antragsjahr 2018 für alle Begünstigten.

(3) Ist der Begünstigte nicht in der Lage, den Beihilfe- und/oder Zahlungsantrag unter Verwendung des geografischen Beihilfeantragsformulars einzureichen, so stellt die zuständige Behörde dem Begünstigten Folgendes zur Verfügung:

a) die erforderliche technische Hilfe oder

b) die vordefinierten Formulare und die entsprechenden kartografischen Unterlagen in Papierform. In diesem Fall überträgt die zuständige Behörde die vom Begünstigten erhaltenen Informationen in das geografische Beihilfeantragsformular.

[...]."

"Artikel 22

Zuweisung oder Erhöhung des Werts von Zahlungsansprüchen

(1) Anträge auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen oder Erhöhung des Werts von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß Artikel 20, Artikel 24, Artikel 30, mit Ausnahme von Absatz 7 Buchstabe e, und Artikel 39 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 müssen bis zu einem von den Mitgliedstaaten festzusetzenden Termin vorgelegt werden. Dieser Termin darf nicht nach dem 15. Mai des betreffenden Kalenderjahres liegen.

Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können einen späteren Termin festlegen, der allerdings nicht nach dem 15. Juni des betreffenden Kalenderjahrs liegen darf.

(2) Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass der Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen gleichzeitig mit dem Beihilfeantrag im Rahmen der Basisprämienregelung eingereicht werden muss."

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/747 der Kommission vom 11. Mai 2015 zur Festlegung von der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 abweichender Bestimmungen für den Termin der Einreichung des Sammelantrags sowie der Beihilfe- und Zahlungsanträge, den Termin für Änderungen des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags und den Termin für Anträge auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen oder Erhöhung des Wertes von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung für 2015, ABl. L 119 vom 12.5.2015, S. 21, wurden die Mitgliedstaaten ermächtigt, als spätesten Termin für die Einreichung des Sammelantrages sowie den Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen den 15. Juni 2015 festzusetzen.

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 181 vom 20.06.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014, lautet auszugsweise:

"Artikel 13

Verspätete Einreichung

(1) Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 wird bei Einreichung eines Beihilfe- oder Zahlungsantrags gemäß vorliegender Verordnung nach dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten Termin für solche Anträge der Betrag, auf den der Begünstigte bei fristgerechter Einreichung des Antrags Anspruch gehabt hätte, um 1 % je Arbeitstag gekürzt.

[...].

Beträgt die Fristüberschreitung mehr als 25 Kalendertage, so wird der Antrag als unzulässig angesehen und dem Begünstigten keine Beihilfe oder Stützung gewährt.

[...]."

"Artikel 14

Verspätete Einreichung eines Antrags im Zusammenhang mit Zahlungsansprüchen

Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 werden bei Einreichung eines Antrags auf Zuweisung oder gegebenenfalls Erhöhung von Zahlungsansprüchen nach dem von der Kommission zu diesem Zweck auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten Termin die Beträge, die für die Zahlungsansprüche oder gegebenenfalls die Erhöhung des Werts der Zahlungsansprüche an den Begünstigten zu zahlen sind, in dem betreffenden Jahr um 3 % je Arbeitstag gekürzt.

Beträgt die Fristüberschreitung mehr als 25 Kalendertage, so ist der Antrag als unzulässig anzusehen, und dem Begünstigten werden keine Zahlungsansprüche oder gegebenenfalls keine Erhöhung des Werts der Zahlungsansprüche zugewiesen."

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. II Nr. 100/2015, lautet auszugsweise:

"Verfahren für die Antragstellung

§ 3. (1) Alle Anträge und Anzeigen, die gemäß Art. 67 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 [...] vom integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem (INVEKOS) erfasst sind, sind über die Website "www.eama.at" bei der AMA

1. durch automationsunterstützte und strukturierte Datenübertragung und unter Verwendung der vorgesehenen Online-Formulare (Online-Antrag) oder

2. auf elektronischem Weg unter Verwendung der verfügbar gemachten Formulare durch Hochladen eines eigenhändig unterschriebenen Formulars oder Dokuments (E-Antrag) einzureichen. Zur Sicherstellung der Datenintegrität bei Online-Anträgen hat entsprechend dem Stand der Technik jede Übertragung verschlüsselt zu erfolgen (Transportverschlüsselung) und ist auch eine Verschlüsselung der Inhalte durch asymmetrische Verschlüsselungsverfahren vorzusehen (Inhaltsverschlüsselung).

(2) Abweichend von Abs. 1 können Anträge in Papierform, mittels E-Mail oder Telefax eingereicht werden, wenn dies auf der Homepage der AMA sowie auf den verfügbar gemachten Anträgen und Anzeigen ausdrücklich ermöglicht wird.

(3) Betriebsinhaber, die die in Abs. 1 genannten Anträge nicht unmittelbar selbst online oder auf elektronischem Weg direkt bei der AMA einreichen, können sich der Landwirtschaftskammer bedienen. Die Landwirtschaftskammer hat den Betriebsinhabern eine derartige Hilfestellung anzubieten.

[...].

(5) Wird ein in Abs. 1 genannter Antrag gemäß Abs. 3 eingereicht, hat der die Eingabe tätigende Bedienstete der Landwirtschaftskammer die Identität des Antragstellers oder, sofern sich der Antragsteller durch eine andere Person vertreten lässt, das Vorliegen einer Bevollmächtigung zur Antragstellung zu prüfen und mit seiner elektronischen Kennung zu bestätigen, dass er im Auftrag und nach den Vorgaben des jeweiligen Betriebsinhabers den Antrag eingegeben hat. Handlungen und Unterlassungen des Bediensteten der Landwirtschaftskammer sind unmittelbar dem Betriebsinhaber zuzurechnen.

(6) Der Online-Antrag zum Mehrfachantrag-Flächen ist nach eindeutiger elektronischer Identifizierung des Betriebsinhabers gemäß § 4 des E-Governmentgesetzes (E-GovG), BGBl. I Nr. 10/2004, zu stellen. Die sonstigen in Abs. 1 genannten Anträge und Anzeigen sowie abweichend vom ersten Satz für die Antragsjahre 2015 bis 2017 auch der Mehrfachantrag-Flächen können unter Verwendung des eAMA-PIN-Codes des Betriebsinhabers gestellt werden. Zur Vermeidung von Missbräuchen ist durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu gewährleisten, dass der Antrag oder die Anzeige nur von demjenigen eingebracht werden kann, der als Antragsteller bezeichnet wird. Betriebsinhaber, die nicht mittels eindeutiger elektronischer Identifizierung beantragen, haben ihrem Antrag oder ihrer Anzeige die eigenhändig unterschriebene Verpflichtungserklärung oder sonstige Erklärung, aus der die Zustimmung zum Antrag oder zur Anzeige zu ersehen ist, beizufügen. In diesem Fall ist der Antrag oder die Anzeige erst mit Einlangen der Erklärung in der AMA gestellt. Die Möglichkeit, anstelle der eindeutigen elektronischen Identifizierung des Betriebsinhabers die eigenhändig unterschriebene (Verpflichtungs-)Erklärung beizufügen, besteht jedoch nur bis einschließlich das Kalenderjahr 2020.

(7) Papier-Anträge gemäß Abs. 2, die mithilfe der Landwirtschaftskammer abgegeben werden, sind im Original der AMA weiterzuleiten. Für die Rechtzeitigkeit der Antragstellung ist deren Einlangen in der AMA maßgeblich. Für das Verfahren bei der Ausfüllung der Papier-Anträge sind die Abs. 3 bis 5 sinngemäß anzuwenden. Überdies sind die eigenhändig unterschriebenen Verpflichtungserklärungen gemäß Abs. 6 in Papierform der AMA zur Aufbewahrung weiterzuleiten.

[...]."

"Einreichung

§ 21. (1) Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gemäß Art. 11 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 ist bis spätestens 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres ausschließlich gemäß § 3 Abs. 1 einzureichen.

(1a) Abweichend von Abs. 1 läuft für das Antragsjahr 2015 die Frist zur Einreichung des Sammelantrags gemäß Art. 11 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 und zur Beantragung der Zuweisung von Zahlungsansprüchen gemäß § 5 Abs. 4 oder § 6 der Direktzahlungs-Verordnung 2015, BGBl. II Nr. 368/2014, bis einschließlich 1. Juni 2015.

(2) Der Betriebsinhaber hat auf den im eAMA verfügbar gemachten Unterlagen

1. beim vorausgefüllten Formular (Mantelantrag) die Angaben zu überprüfen, gegebenenfalls zu aktualisieren und die Teilnahme an den jeweiligen Beihilfemaßnahmen zu beantragen,

2. auf dem geografischen Beihilfeantragsformular innerhalb der Referenzparzellen die Schläge zu digitalisieren und damit deren Lage, Ausmaß und Nutzung anzugeben,

3. mittels eindeutiger elektronischer Identifizierung oder eigenhändig unterschriebener Verpflichtungserklärung (§ 3 Abs. 6) die Angaben und die Kenntnisnahme der für die betreffenden Direktzahlungsregelungen und/oder Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums geltenden Voraussetzungen zu bestätigen.

[...]."

b) Rechtliche Würdigung:

Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insb. der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (=Ökologisierungszahlung bzw. "Greeningprämie"), abgelöst. Die Gewährung der Basisprämie erfolgt gemäß Art. 32 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 iVm Art. 18 Abs. 6 VO (EU) 640/2014 nach Maßgabe der ermittelten beihilfefähigen Fläche. Die Gewährung der Greeningprämie erfolgt gemäß Art. 43 Abs. 9 VO (EU) 1307/2013 im Ausmaß der mit beihilfefähiger Fläche im Rahmen des Mehrfachantrags-Flächen 2015 aktivierten Zahlungsansprüche.

Voraussetzung für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämie sowie in der Folge für die Gewährung der Basisprämie und der Greeningprämie für das Antragsjahr 2015 war gemäß Art. 24 Abs. 1 lit. a) i.V.m. Art. 32 VO Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 die fristgerechte Antragstellung im Rahmen des Mehrfachantrages-Flächen. Die Gewährung der Greeningprämie erfolgt gemäß Art. 43 Abs. 9 VO (EU) 1307/2013 im Ausmaß der mit beihilfefähiger Fläche aktivierten Zahlungsansprüche, setzt also die Zuweisung von Zahlungsansprüchen voraus.

Gemäß § 21 Abs. 1a Horizontale GAP-Verordnung lief für das Antragsjahr 2015 die Frist zur Einreichung des Sammelantrags und zur Beantragung der Zuweisung von Zahlungsansprüchen bis einschließlich 01.06.2015.

Unter Berücksichtigung der 25-tätgigen Nachreichfrist gemäß Art. 13 Abs. 1 VO (EU) 640/2014 war der Mehrfachantrag-Flächen 2015 also bis spätestens 26.06.2015 zu stellen.

Tatsächlich hat sich im Antragsjahr 2015 die Antrags-Systematik grundlegend geändert. Gemäß § 3 Abs. 1 Horizontale GAP-Verordnung sind grundsätzlich alle Anträge und Anzeigen, die vom integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem (INVEKOS) erfasst sind, über die Website "www.eama.at" bei der AMA entweder online oder elektronisch als E-Antrag zu stellen. Zu diesen Anträgen zählt in erster Linie der MFA.

In der gegenständlichen Angelegenheit ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer seinen MFA für das Antragsjahr 2015 auch ursprünglich richtig und rechtzeitig gestellt hat. Eine Erhöhung eines Antrags auf Zuweisung oder gegebenenfalls Erhöhung von Zahlungsansprüchen nach Ende der Nachfrist gemäß Art. 13 Abs. 1 VO (EU) 640/2014 war gemäß Art. 14 VO (EU) 640/2014 im Gegensatz zu einer Reduktion desselben Antrages nicht mehr möglich. Art. 14 VO (EU) 640/2014 spricht nur von Erhöhung, nicht jedoch von einer Reduktion. Demnach hat der Beschwerdeführer mit der Reduktion des MFA für das Antragsjahr 2015 am 08.02.2018 auch rechtskonform die beantragte beihilfefähige Fläche für das Antragsjahr 2015 reduziert. Die AMA musste - diesem Änderungsantrag folgend - auch reagieren und hat rechtskonform den Abänderungsbescheid vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-4213853010, abgeändert und den angefochtenen Abänderungsbescheid erlassen und damit die beihilfefähige Fläche - wie beantragt - reduziert und unter Berücksichtigung von Art. 39 Abs. 2 VO (EG) 1307/2013 damit auch die dem BF für das Antragsjahr 2015 zustehenden Zahlungsansprüche von 27,1909 auf 19,0898 Zahlungsansprüche reduziert.

Wenn nunmehr der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde beantragt, die Reduktion der beihilfefähigen Fläche bzw. die Reduktion der Zahlungsansprüche wieder rückgängig zu machen, wird vom erkennenden Gericht darauf hingewiesen, dass eine Erhöhung von Zahlungsansprüchen aufgrund eines Antrages eines Bewirtschafters prinzipiell nur bis zum Ende der Nachfrist gemäß Art. 13 Abs. 1 VO (EU) 640/2014 - für das Antragsjahr 2015 war das der 26.07.2015 - möglich.

Art. 24 Abs. 1 lit. a) der VO (EU) 1307/2013 sieht jedoch davon Ausnahmen bei Vorliegen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände vor.

In der gegenständlichen Angelegenheit liegt offensichtlich keine der in Art. 2 Abs. 2 der VO (EU) 1306/2013 beschriebenen Sachverhaltskonstellationen vor.

Zu klären war aber, ob es sich gegenständlich um einen Fall handelt könnte, der unter den Begriff der außergewöhnlichen Umstände zu subsumieren wäre. Darunter können allerdings nur Ereignisse subsumiert werden, die in ihrer Intensität den Fällen höherer Gewalt gleichkommen; vgl. in diesem Sinn Nds. OVG Beschluss vom 01.11.2010 - 10 LA 135/09 (102/10) (= AUR 3/2011, 102 ff).

Wenn der BF die Anerkennung eines offensichtlichen Irrtums begehrt, ist darauf hinzuweisen, dass nach dem Wortlaut des einschlägigen Art. 4 der VO (EU) 809/2014 offensichtliche Irrtümer nur anerkannt werden können, wenn sie bereits bei einfacher Prüfung der Antragsunterlagen unmittelbar festgestellt werden können.

Das erkennende Gericht schließt sich diesbezüglich der Auffassung der AMA an, wenn die AMA ausführt, dass der MFA 2015 durch die am 08.02.2018 vorgenommene Korrektur widersprüchlich wurde. Diese Widersprüchlichkeit ergibt sich dadurch, dass zwar das Feldstück Nr. 10 gelöscht wurde, die auf diesen Feldstück mit einer gültigen Referenz zugeteilten ÖPUL-Landschaftselemente (34 Bäume), genauer gesagt die im Referenzflächenlayer erfassten Landschaftselemente jedoch nicht gelöscht wurden. Die Berücksichtigung dieser Landschaftselemente setzt die Beantragung des Feldstücks 10 voraus, weshalb die vorgenommene Korrektur nicht nachvollziehbar wird. Vor diesem Hintergrund ist es daher nicht plausibel, dass die Löschung des betroffenen Feldstücks vom Förderwerber tatsächlich gewollt bzw. beabsichtigt war. Vielmehr ist hier die Erklärung des Förderwerbers nachvollziehbar, wonach dieser Fehler im Zuge der am 08.02.2018 durchgeführten Korrektur irrtümlich passiert ist.

Somit war vom Vorliegen eines offensichtlichen Irrtums auszugehen und die angefochtene Entscheidung ersatzlos zu beheben. Damit lebt wieder der Bescheid der AMA vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-4213853010, wieder auf. Dem Beschwerdeführer stehen demgemäß für das Antragsjahr 2015 27,1909 Zahlungsansprüche mit einem Wert von EUR XXXX zur Verfügung. Ihm wurden dadurch auch rechtskonform für das Antragsjahr 2015 Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.

Schlagworte

Antragsänderung, außergewöhnliche Umstände, Behebung der
Entscheidung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,
Berichtigung, Bescheidabänderung, Bewirtschaftung, Direktzahlung,
einheitliche Betriebsprämie, ersatzlose Behebung, Frist, höhere
Gewalt, INVEKOS, Irrtum, Löschung, Mehrfachantrag-Flächen,
Nachfrist, Nachholfrist, Nachreichung von Unterlagen,
Nachvollziehbarkeit, offenkundige Unrichtigkeit, Offensichtlichkeit,
Plausibilität, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Rechtzeitigkeit,
Rückforderung, Widerspruch, Zahlungsansprüche, Zuteilung, Zuweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W114.2207765.1.00

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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