Entscheidungsdatum
26.07.2018Norm
AlVG §49Spruch
L503 2201045-1/3E BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Herrn KOLLER und Mag. SIGHARTNER über die vom AMS im Hinblick auf den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung vorgelegte Beschwerde XXXX, vertreten durch RA Dr. Horst Mayr, gegen den Bescheid des AMS Vöcklabruck vom 21.06.2018 XXXX, beschlossen:
A.) Das Beschwerdeverfahren betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wird mangels Vorliegen einer diesbezüglichen Beschwerde eingestellt.
B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Mit Bescheid vom 21.6.2018 sprach das AMS aus, dass der BF im Zeitraum vom 12.6.2018 bis zum 19.6.2018 gem. § 49 AlVG kein Arbeitslosengeld erhalte (Spruchteil A). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gem. § 13 Abs 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchteil B).
2. Mit Schriftsatz seines anwaltlichen Vertreters vom 12.7.2018 erhob der BF fristgerecht Beschwerde.
Am Deckblatt wird unter anderem wie folgt ausgeführt: "wegen:
Bescheid des AMS vom 21.06.2018, zugestellt am 22.06.2018 -
Gegenstand: Sperre"
Inhaltlich führte der BF wörtlich wie folgt aus: "Ich erhebe binnen offener Frist Einspruch gegen den von Ihnen an mich am 22.06.2018 zugesandten Bescheid des AMS V., wonach mir das zustehende Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom 12.06.2018 bis 19.06.2018 gesperrt wurde." In weiterer Folge trat der BF der Bezugssperre inhaltlich entgegen; abschließend beantragte der BF daher, den Bescheid vom 21.6.2018 aufzuheben "und die ausgesprochene Sperre zurückzunehmen".
3. Mit Schreiben vom 16.7.2018 gewährte das AMS dem BF Parteiengehör; er könne bis zum 3.8.2018 zu den im Schreiben enthaltenen Ausführungen des AMS schriftlich Stellung nehmen.
4. Ebenso am 16.7.2018 legte das AMS die Beschwerde als Eilverfahren gemäß § 13 Abs 5 VwGVG (wegen Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) dem BVwG vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1. Mit Bescheid vom 21.6.2018 sprach das AMS unter Spruchteil A aus, dass der BF im Zeitraum vom 12.6.2018 bis zum 19.6.2018 gem. § 49 AlVG kein Arbeitslosengeld erhalte. Unter Spruchteil B wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gem. § 13 Abs 2 VwGVG ausgeschlossen
2. Mit Schriftsatz seines anwaltlichen Vertreters vom 12.7.2018 erhob der BF fristgerecht Beschwerde.
Am Deckblatt wird unter anderem wie folgt ausgeführt: "wegen:
Bescheid des AMS vom 21.06.2018, zugestellt am 22.06.2018 -
Gegenstand: Sperre"
Inhaltlich führte der BF wörtlich wie folgt aus: "Ich erhebe binnen offener Frist Einspruch gegen den von Ihnen an mich am 22.06.2018 zugesandten Bescheid des AMS V., wonach mir das zustehende Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom 12.06.2018 bis 19.06.2018 gesperrt wurde." In weiterer Folge trat der BF der Bezugssperre inhaltlich entgegen; abschließend beantragte der BF daher, den Bescheid vom 21.6.2018 aufzuheben "und die ausgesprochene Sperre zurückzunehmen".
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des AMS.
Die getroffenen Feststellungen gehen daraus unmittelbar hervor.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Einstellung des Verfahrens
3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gem. § 56 Abs 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gem. § 56 Abs 4 AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.
Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Zur Einstellung des Beschwerdeverfahrens betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung mangels Vorliegen einer diesbezüglichen Beschwerde:
Das AMS legte den Akt dem BVwG noch während des Verfahrens zu Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung vor, zumal in Spruchpunkt B des Ausgangsbescheids vom 21.6.2018 die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausgeschlossen worden war.
Nach Ansicht des BVwG liegt jedoch keine Beschwerde gegen diesen Spruchpunkt vor, und zwar aus folgenden Gründen:
Wie oben dargestellt, hat der BF durch seinen anwaltlichen Vertreter einen Beschwerdeschriftsatz eingebracht, der im Deckblatt als Gegenstand "Sperre" anführt, im Rahmen der inhaltlichen Ausführungen erhebt der BF sodann "Einspruch" gegen Bescheid des AMS V., "wonach ihm das zustehende Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom 12.06.2018 bis 19.06.2018 gesperrt wurde." In weiterer Folge trat der BF der Bezugssperre inhaltlich entgegen; abschließend beantragte der BF, den Bescheid vom 21.6.2018 aufzuheben "und die ausgesprochene Sperre zurückzunehmen".
Vor dem Hintergrund, dass der BF einerseits anwaltlich vertreten ist und andererseits ausschließlich der Verhängung der Bezugssperre entgegentritt bzw. als Verfahrensgegenstand auch ausdrücklich nur die "Sperre" bezeichnet, vermag das BVwG das Vorliegen einer Beschwerde (auch) gegen Spruchteil B des bekämpften Bescheids, mit dem die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkannt wurde, nicht zu erkennen.
Mangels Vorliegen einer Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist das Verfahren diesbezüglich somit gemäß § 28 Abs 1 iVm § 31 Abs 1 VwGVG einzustellen.
Der Vollständigkeit halber sei betont, dass die vorliegende Einstellung keinerlei Auswirkungen auf die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bezugssperre hat; das diesbezügliche Verfahren ist nach wie vor offen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Einstellung des Verfahrens mangels Vorliegen einer Beschwerde von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung, VerfahrenseinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:L503.2201045.1.00Zuletzt aktualisiert am
08.01.2019