Entscheidungsdatum
13.08.2018Norm
ASVG §410Spruch
L503 2140259-1/4E BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch Kapruner Wirtschaftstreuhand Steuerberatungsgesellschaft, gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 03.10.2016, XXXX beschlossen:
A.) Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG eingestellt.
B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Mit Bescheid vom 3.10.2016 sprach die SGKK aus, dass Frau A. R. ab dem 1.3.2016 mangels einer in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten, entgeltlichen Tätigkeit für Herrn G. R. nicht der Pflicht(Voll)-Versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gem. § 4 Abs 1 und 2 ASVG iVm § 1 Abs 1 lit a AlVG unterlag.
2. Mit Schriftsatz seiner steuerlichen Vertretung, in dem ausdrücklich auf die erteilte Vollmacht verwiesen wurde, erhob (ausschließlich) Herr G. R. Beschwerde gegen den Bescheid der SGKK vom 3.10.2016.
3. Am 21.11.2016 legte die SGKK den Akt dem BVwG vor.
4. Mit E-Mail an die SGKK vom 27.6.2018 teilte die steuerliche Vertretung von Herrn G. R. der SGKK mit, dass die Beschwerde gegen den Bescheid der SGKK vom 3.10.2016 im Namen der Mandantschaft, Herrn G. R., zurückgezogen wird.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Einstellung des Beschwerdeverfahrens
Das Rechtsmittelverfahren ist (auch) in von Verwaltungsgerichten geführten Beschwerdeverfahren einzustellen, wenn das Rechtsmittel rechtswirksam zurückgezogen wurde. Diese Einstellung des Beschwerdeverfahrens hat in der Rechtsform des Beschlusses zu erfolgen (VwGH vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
Die beschwerdeführende Partei hat im Wege ihrer steuerlichen Vertretung mit Schreiben vom 27.6.2018 ausdrücklich und unmissverständlich erklärt, die Beschwerde zurückzuziehen. Diese Erklärung weist keine Hinweise auf das Vorliegen von Willensmängeln auf.
Die Zurückziehung der Beschwerde bewirkt, dass der Bescheid der SGKK vom 3.10.2016 in Rechtskraft erwachsen ist, weshalb das Beschwerdeverfahren spruchgemäß einzustellen ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung 29.04.2015, Fr 2014/20/0047, klargelegt, dass seine bisherige einheitliche Rechtsprechung zur Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Rechtsmittels auf die geltende Rechtslage unverändert übertragbar ist, weshalb sich die gegenständliche Entscheidung auch auf diese Judikatur stützt. Aus dem gegenständlichen Verfahren ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung, ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:L503.2140259.1.00Zuletzt aktualisiert am
08.01.2019