TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/23 L521 2177114-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.08.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

23.08.2018

Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §22 Abs10
BFA-VG §22
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

L521 2177114-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Irak, gegen die mit mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.08.2018, Zl. 1104291803-180752147 erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes zu Recht:

A)

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 rechtmäßig. Die Beschwerde wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte im Gefolge seiner Einreise in das Bundesgebiet am 03.02.2016 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz.

2. Zu seinen Ausreisegründen befragt, brachte der Beschwerdeführer bei seiner Erstbefragung in der Erstaufnahmestelle-West des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl durch Organe des Öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion St. Georgen vor, dass im Nordirak nun auch Kämpfer des Islamischen Staates wären und dort Kampfhandlungen stattfinden würden. Darüber hinaus habe er Probleme mit seinem Vater gehabt, er sei Alleinverdiener gewesen und der Vater habe ihm sein Geld abgenommen und ausgegeben. Auf Befragung gab der Beschwerdeführer an, dass er bei Rückkehr in seine Heimat nichts zu befürchten habe.

3. Im Gefolge seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Burgenland, am 30.08.2017 legte der Beschwerdeführer dar, er habe bei der Erstbefragung nicht gemeint, dass ihm der Vater das Geld wegnehme, sondern dass ihn der Vater nicht zur Schule gehen lasse. Darüber hinaus habe er noch weitere Probleme. Er habe etwa zwei Monate vor seiner Ausreise in der Stadt

XXXX eine Frau kennengelernt, sich mit ihr manchmal getroffen und auch den Geschlechtsverkehr mit ihr vollzogen. Am 23.12.2015 sei er mit dieser Frau im Park gewesen und dort von ihrem Bruder gesehen und von diesem mit einem Messer an der Schulter verletzt worden. Er sei sodann zu einem Freund in der Ortschaft XXXX geflohen, welcher ihn versorgt habe. Er habe sich weder getraut, ins Krankenhaus zu gehen, noch seine Familie über die Wunde zu informieren. Einige Stunden nach diesen Vorkommnissen habe ihn der Bruder der Frau angerufen und ihm mit dem Tod gedroht. Er habe aus Angst, Nachteile zu erleiden, keine Anzeige erstattet, da es sich bei den Vorkommnissen um Angelegenheiten des Stammes gehandelt habe. Vom Bruder seiner Freundin sei er verfolgt worden und habe sich bis zur Ausreise versteckt gehalten. Seine Familie sei vom Bruder der Freundin nicht bedroht worden.

Am 12.10.2017 wurde der Beschwerdeführer neuerlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen.

Im Zuge dieser Einvernahme gab der Beschwerdeführer zu seiner Ausreise an, dass er den Irak am 23.12.2015 verlassen habe, indem er von XXXX in die Türkei geflogen sei. Zu seinem Ausreisegrund in Zusammenhang mit seiner Beziehung befragt führte der Beschwerdeführer aus, er habe seine Freundin in XXXX auf dem Markt kennengelernt. Dabei sei sie alleine auf dem Markt gewesen. Daraufhin hätten sie telefonisch Kontakt aufgenommen und in öffentlichen Parks in XXXX mehrmals den Geschlechtsverkehr mit ihr vollzogen. Die Frau gehöre der Volksgruppe der Kurden an.

Er habe ihre Telefonnummer aus Angst aus seinem Handy gelöscht und das Handy selbst verloren. Die Familie des Mädchens sei streng gläubig, darum hätten sie sich nur heimlich in öffentlichen Parks in XXXX treffen können, diese hätten sie ungesehen mit dem Taxi erreicht. Seine Freundin habe ihrer Familie gegenüber vorgegeben, sie besuche einen Kurs. Welcher Kurs dies gewesen sei, wisse er nicht. Weder seine Familie, noch die Familie seiner Freundin hätten von der Beziehung gewusst, da man in der Region nicht offen mit der Familie sprechen könne. Beim letzten Treffen habe der Bruder der Frau die beiden im Park gesehen, worauf es zum Angriff durch den Bruder gekommen sei. In seiner Befragung gab der Beschwerdeführer an, er habe zunächst nicht um die Hand der Frau anhalten wollen, hätte sich dies dann aber überlegt. Nach dem Vorfall mit dem Bruder der Frau habe er seine Meinung geändert.

4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.10.2017, Zl. 1104291803-160173959, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG 2005 erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak gemäß § 46 FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 2005 wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).

5. Die gegen den vorstehend zitierten Bescheid erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 26.01.2018, G305 2177114-1/8E, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung als unbegründet abgewiesen.

Das Bundesverwaltungsgericht hielt zu den vorgebrachten Ausreisegründen fest, dass konkreter Anlass für das Verlassen des Herkunftsstaates in Ansehung des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden könne. Es könne nicht festgestellt werden, dass er vor seiner Ausreise im Irak einer individuellen Verfolgung aus den von ihm genannten Gründen ausgesetzt gewesen wäre oder im Falle seiner Rückkehr in den Irak der Gefahr einer solchen ausgesetzt wäre. Insbesondere könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise eine außereheliche Beziehung gepflegt habe, aufgrund derer er Opfer eines tätlichen Angriffes geworden wäre und die auch eine Verfolgung wegen einer etwaigen Ehrverletzung nach sich gezogen hätte.

Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung ausgesetzt wäre oder dass sonstige Gründe vorliegen, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden. Es könne auch nicht festgestellt werden, dass er bei seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat aus in seiner Person gelegenen Gründen oder aufgrund der allgemeinen Lage vor Ort der realen Gefahr einer Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention geschützten Rechte oder er als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt wäre.

Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.01.2018, G305 2177114-1/8E, wurde der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers am selben Tag zugestellt. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde nicht erhoben.

6. Im Anschluss an die Zustellung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.01.2018 begab sich der Beschwerdeführer in die Bundesrepublik Deutschland, wo er am 24.02.2018 in München erkennungsdienstlich behandelt wurde.

Nach seiner selbständigen Rückreise in das Bundesgebiet erschien er am 01.08.2018 in der Polizeiinspektion Ruster Straße in Eisenstadt und wurde dort gemäß § 38 Abs. 1 Z. 2 BFA-VG festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum Eisenstadt verbracht.

Im Gefolge seiner niederschriftlichen Einvernahme durch Organe des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des öffentlichen Sicherheitsdienstes stellte der Beschwerdeführer am 02.08.2018 den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.

Hiezu wurde er am 08.08.2018 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Wien niederschriftlich erstbefragt und legte dabei als Grund der neuerlichen Antragstellung dar, er habe im Irak eine Beziehung mit einem Mädchen unterhalten und sei in der Folge von ihrer Familie bedroht worden. Nachdem sein erster Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen worden sei, sei er nach Deutschland weitergereist. Dort würden Mitglieder der Familie des Mädchens leben und diese hätten ihn mit einem Messer bedroht. Deshalb sei er nach Österreich zurückgereist.

7. Mit Verfahrensanordnungen vom 09.08.2018 wurde der Beschwerdeführer über die beabsichtigte Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache in Kenntnis gesetzt und unter einem die Absicht mitgeteilt, den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben. Ferne wurde er gemäß § 52a Abs. 2 BFA-VG zur Inanspruchnahme eines Rückkehrberatungsgesprächs verpflichtet. Die Verfahrensanordnungen vom 09.08.2018 wurden dem Beschwerdeführer am selben Tag zugestellt, wobei er die Unterfertigung der Aushändigungsbestätigung verweigerte.

8. Am 14.08.2018 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Rechtsberaters und eines geeigneten Dolmetschers in der Sprache Sorani nach Inanspruchnahme einer Rechtsberatung niederschriftlich vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter einvernommen.

Dabei führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er stehe mit seiner Familie im Irak grundsätzlich in Kontakt und habe im Herkunftsstaat zuvor als Hilfsarbeiter im Bauwesen gearbeitet. Seine gesamte Familie sei nach wie vor im Herkunftsstaat ansässig.

Zur neuerlichen Antragstellung befragt legte der Beschwerdeführer dar, er habe sich zuletzt sechs Monate in der Bundesrepublik Deutschland in der Nähe von Stuttgart bei einem Freund aufgehalten. Beim Spaziergang in einem Park - er wisse den Namen nicht - sei er von vier Personen beobachtet und "komisch" angesehen worden. Er habe diese Personen zuvor noch nicht gesehen, jedoch Angst verspürt. Nachdem er und sein Freund etwa eine Stunde lang verfolgt worden wären, habe er sich den Verfolgern gestellt und diese nach ihrem Begehr befragt. Nachdem er über ihre Fragen angegeben habe, dass er Kurde sei und aus XXXX stammen würde, sei er geschlagen worden. Sein Freund habe sich eingemischt und die Personen hätten erklärt, dass der Beschwerdeführer "derselbe Trottel [sei], welcher im Irak das Problem entstehen hat lassen". Er habe am Knie und im Augenbereich geblutet und sei dann mit seinem Freund weggelaufen. Während der Flucht hätten ihm die Personen nachgerufen worden, dass sie beauftragt wären, den Beschwerdeführer zu töten, da er den Tod des Mädchens verschuldet habe.

Auf Nachfrage legte der Beschwerdeführer dar, er habe keine Anzeige bei den deutschen Behörden erstattet, sondern sich auf den Rückweg nach Österreich gemacht. Er habe außerdem befürchtet, dass eine Anzeige die Wut der Personen ihm gegenüber steigern würde. Das Datum des Vorfalls könne er nicht nennen. Er kenne seine Verfolger nicht und könne sich auch nicht erklären, wie sie ihn gefunden hätten.

9. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hob mit dem im Zuge der Einvernahme am 14.08.2018 nach der Befragung des Beschwerdeführers mündlich verkündetem Bescheid gemäß § 12a Abs. 2 AsylG den faktischen Abschiebeschutz auf. Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - soweit für das Beschwerdeverfahren von Relevanz - nach der Wiedergabe des Verfahrensgangs aus, die allgemeine Lage im Herkunftsstaat habe sich nicht entscheidungswesentlich geändert. Der nunmehrige Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz voraussichtlich zurückzuweisen, da der Beschwerdeführer keinen neuen Sachverhalt vorgebracht habe und sich das Vorbringen auf die bereits behandelten Ausreisegründe beziehe. Gegen den Beschwerdeführer liege eine aufrechte Rückkehrentscheidung vor. Eine Gefahr im Sinne des § 12a Abs. 2 Z. 3 AsylG 2005 sei nicht ersichtlich, da kein unverhältnismäßiger Eingriff in die durch Art. 3 und Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechte erkennt werden könne. Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände könne nicht festgestellt werden, dass die Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Im Anschluss an die mündliche Verkündung des angefochtenen Bescheides erklärte der Beschwerdeführer, gegen diesen Bescheid Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben und wurde die diesbezügliche Erklärung des Beschwerdeführers niederschriftlich festgehalten.

10. Die Beschwerdevorlage langte am 20.08.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Rechtssache wurde in weiterer Folge der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen.

11. Der Verwaltungsakt des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl langte am 21.08.2018 bei der zuständigen Gerichtsabteilung in der Außenstelle Linz des Bundesverwaltungsgerichtes ein, wovon das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am selben Tag verständigt wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer führt den im Spruch angegebenen Namen, ist Staatsangehöriger des Irak, Angehöriger der kurdischen Volksgruppe und bekennt sich zum Islam der sunnitischen Glaubensrichtung. Seine Muttersprache ist Kurdisch-Sorani, er spricht auch Farsi. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder.

Der Beschwerdeführer wurde am XXXX in der Ortschaft Bazyan bei XXXX geboren und wuchs in der benachbarten Ortschaft XXXX bei XXXX auf, wo er bis zur Ausreise mit seinen Eltern und seinen sechs Geschwistern lebte.

Der Beschwerdeführer besuchte er die Schule bis zur sechsten Klasse und ging danach Gelegenheitsarbeiten, wie insbesondere dem Verlegen von Fliesen und Mosaiken auf Baustellen, nach. Die dabei verdienten Einkünfte gab er teilweise an seine Familie weiter. Finanzielle Unterstützung erhielt er von seiner Mutter. Sein privater und familiärer Lebensmittelpunkt befand sich bis zur Ausreise am 28.12.2015 im Irak und er verfügt mit seiner im Irak lebenden Kernfamilie nach wie vor über einen familiären Anknüpfungspunkt im Herkunftsstaat. Darüber hinaus hat er Onkeln und Tanten, die in XXXX leben.

XXXX.

Der Beschwerdeführer verließ den Irak am 28.12.2015 von XXXX ausgehend im Luftweg nach Istanbul und reise von dort aus schlepperunterstützt zunächst nach Griechenland und dann über Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien nach Österreich. Er hält sich jedenfalls seit 03.02.2016 im Bundesgebiet auf. Zu welchem Zeitpunkt er ins Bundesgebiet eingereist ist, kann nicht festgestellt werden. Zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt im Februar 2018 verließ der Beschwerdeführer das Bundesgebiet und reiste in die Bundesrepublik Deutschland, wo er am 24.02.2018 in München erkennungsdienstlich behandelt wurde und einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, welcher jedoch aufgrund des Asylverfahrens im Bundesgebiet nicht inhaltlich behandelt wurde.

Am 29.07.2018 kehrte der Beschwerdeführer mit der Eisenbahn in das Bundesgebiet zurück und hielt sich zunächst zwei Tage am Hauptbahnhof in Wien auf. Am 01.08.2018 stellte er sich Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Eisenstadt und wurde festgenommen.

1.2. Der Verfahrensgang vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gestaltete sich wie unter Punkt I. dieser Erledigung dargestellt. Am 03.02.2016 stellte der Beschwerdeführer seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz und brachte begründend im Wesentlichen vor, er habe vor der Ausreise in der Stadt XXXX eine außereheliche sexuelle Beziehung mit einer Person weiblichen Geschlechts unterhalten und sei dabei vom Bruder dieser Person beobachtet und mit einem Messer angegriffen wurden. Einige Stunden nach diesen Vorkommnissen habe ihn dieser Bruder angerufen und ihm mit dem Tod gedroht, weshalb er ausgereist sei.

Der erste Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 03.02.2016 wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.01.2018, G305 2177114-1/8E, im Instanzenzug rechtskräftig abgewiesen, da sein Vorbringen nicht als glaubwürdig erachtet wurde. Seit dem 26.01.2018 besteht eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung wider den Beschwerdeführer und wurde seine Abschiebung in den Irak für zulässig erklärt.

1.3. Der Beschwerdeführer stellte am 02.08.2018 nach seiner Festnahme neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz und brachte begründend vor, er sei in einem Park in der Nähe von Stuttgart von vier Personen beobachtet und "komisch" angesehen sowie in weiterer Folge verfolgt worden. Nach einer Stunde habe er die Verfolger angesprochen und sei - nachdem er über ihre Fragen angegeben habe, dass er Kurde sei und aus XXXX stammen würde - geschlagen worden. Er habe am Knie und im Augenbereich geblutet und sei dann mit seinem Freund weggelaufen. Ein Freund des Beschwerdeführers habe sich eingemischt und die Verfolger hätten erklärt, dass der Beschwerdeführer "derselbe Trottel [sei], welcher im Irak das Problem entstehen hat lassen". Während der darauffolgenden Flucht hätten ihm die Verfolger nachgerufen, dass sie beauftragt wären, den Beschwerdeführer zu töten, da er den Tod des Mädchens verschuldet habe.

1.4. Eine im Kontext der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.01.2018, G305 2177114-1/8E, in Ansehung des Beschwerdeführers entscheidungswesentliche Änderung der allgemeinen Lage im Irak und dort in der Autonomen Region Kurdistan ist nicht eingetreten.

1.5. Der Beschwerdeführer leidet weder an einer schweren körperlichen noch an einer schweren psychischen Erkrankung.

1.6. Der Beschwerdeführer hält sich jedenfalls seit 03.02.2016 im Bundesgebiet auf. Er reiste rechtswidrig in Österreich ein, ist seither Asylwerber und verfüge zu keinem Zeitpunkt über einen anderen Aufenthaltstitel. Er ist strafgerichtlich unbescholten.

Der Beschwerdeführer verfügt über keine familiären Bindungen in Österreich und ist alleinstehend. Im Vereinigten Königreich lebt einer seiner Onkel mit seiner Familie. Abgesehen vom Fußballspielen weist der Beschwerdeführer keine maßgeblichen sozialen Bindungen in Österreich auf. Eine Vereinsmitgliedschaft oder ein etwaiges soziales Engagement kann nicht festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer ist nicht legal erwerbstätig und verfügt über keinerlei Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes. Er bezieht bis dato Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber. Der Beschwerdeführer hat keine Erwerbstätigkeit in Aussicht und keine gemeinnützigen Tätigkeiten verrichtet. Er ist strafrechtlich unbescholten.

Der Beschwerdeführer hat keine Qualifizierungsmaßnahmen zum Erwerb der deutschen Sprache besucht und keine Prüfungen über Deutschkenntnisse abgelegt. Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer maßgeblichen Integration des Beschwerdeführers in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.

1.7. Der Beschwerdeführer verfügt über ein gültiges irakisches Ausweisdokument im Original (Reisepass), welches in der Bundesrepublik Deutschland sichergestellt und dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl übermittelt wurde.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Beweis wurde erhoben wurde durch Einsichtnahme in den vom Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vorgelegten Verfahrensakt unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, Einsichtnahme in die vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachten Urkunden sowie des Inhaltes seiner schriftlichen Eingaben, durch die Einholung aktueller Auszüge aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, dem Zentralen Melderegister und dem Strafregister den Beschwerdeführer betreffend und schließlich durch Einsichtnahme in den Akt des Bundesverwaltungsgerichts zu den Beschwerdeverfahren G305 2177114-1 betreffend seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz und W154 2202938-1 betreffend eine Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft.

2.2. Der eingangs angeführte Verfahrensgang sowie die diesbezüglichen Feststellungen unter den Punkten 1.2. und 1.3. einschließlich der wesentlichen Vorbringensteile ergibt sich einerseits aus dem Inhalt des vorgelegten Verfahrensakts des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und andererseits aus dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes zum Beschwerdeverfahren G305 2177114-1. Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.01.2018, G305 2177114-1/8E, wurde der vom Beschwerdeführer bevollmächtigen Rechtsvertretung am selben Tag elektronisch zugestellt, es besteht demgemäß eine aufrechte Rückkehrentscheidung wider den Beschwerdeführer.

Im gegebene Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Gefolge seiner Einvernahme am 14.08.2018 einräumte, die Verfahrensanordnungen vom 09.08.2018 erhalten und die Unterschrift dafür verweigert zu haben.

2.3. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und seinem Lebenswandel im Bundesgebiet gründen sich auf die im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.01.2018, G305 2177114-1/8E, getroffenen Feststellungen sowie die im nunmehrigen Verfahren getätigten Angaben des Beschwerdeführers gegenüber dem belangten Bundesamt, sie sind im Beschwerdeverfahren nicht strittig.

Vom deutsch-österreichischen Polizeikooperationszentrum in Passau wurde mit E-Mail vom 02.08.2018 (ersichtlich im Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes zum Beschwerdeverfahren W154 2202938-1) mitgeteilt, dass der irakische Reisepass des Beschwerdeführers sich in Deutschland in behördlicher Verwahrung befindet und eine direkte Übermittlung an das belangte Bundesamt erfolgen wird.

2.4. Die Feststellung, dass die allgemeine Situation im Irak und dort in der Autonomen Region Kurdistan - soweit sie den Beschwerdeführer betrifft - unverändert geblieben ist und sich die maßgebliche Lage im Herkunftsstaat für den Beschwerdeführer nicht geändert hat, ergibt sich aus der vergleichenden Betrachtung der von der belangten Behörde im gegenständlichen Verfahren herangezogenen Länderinformationsquellen, die dem Beschwerdeführer in der Einvernahme zur Kenntnis gebracht worden sind, mit den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts im Erkenntnis vom 26.01.2018, G305 2177114-1/8E, zur Lage im Herkunftsstaat und dort insbesondere in der Autonomen Region Kurdistan.

Dass es zwischenzeitlich zu einer relevanten Änderung gekommen wäre, hat der Beschwerdeführer nicht substantiiert dargetan. Vielmehr ist die Sicherheitslage innerhalb der drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion des Nordiraks, nämlich Dohuk, Erbil und Sulaimaniyya, angesichts der Maßnahmen der regionalen Sicherheitskräfte wie Grenzkontrollen und innerregionale Aufenthaltsbestimmungen nach wie vor als stabil anzusehen. Der nach wie vor nicht gelöste Konflikt der kurdische Regionalregierung mit der irakischen Zentralregierung in der Frage der Kontrolle über die von kurdischen Sicherheitskräften bislang besetzt gehaltenen Grenzregionen südlich der Binnengrenze der Autonomieregion zum übrigen irakischen Staatsgebiet ist zwischenzeitlich nicht eskaliert. Das Luftraumembargo wurde zwischenzeitlich aufgehoben und ist beispielsweise der Flughafen Erbil wieder direkt von Wien oder Frankfurt aus im Luftweg erreichbar.

Zu einem neuerlichen Erstarken der militärisch besiegten Milizen des Islamischen Staates oder anderweitigen innerstaatlichen bewaffneten Konflikten ist es seit der Erlassung des Erkenntnisses vom 26.01.2018, G305 2177114-1/8E, nicht gekommen und stellt sich die Sicherheitslage insgesamt als stabil dar. Von anderweitigen rezenten Ereignissen im Herkunftsstaat wie der Parlamentswahl und der derzeit schwierigen Regierungsbildung und Unruhen in den südlichen Provinzen des Irak wegen Misswirtschaft und Versorgungsmängeln ist der Beschwerdeführer nicht betroffen, da von einer direkten Rückkehr in die Autonome Region Kurdistan auszugehen ist.

Dem Beschwerdeführer ist es zusammenfassend nicht gelungen, hinreichend substantiiert darzulegen, dass es zwischenzeitlich zu einer relevanten Änderung der Lage in seinem Herkunftsstaat Irak und dort in der Autonomen Region Kurdistan gekommen wäre.

Das Bundesverwaltungsgericht weist ergänzend darauf hin, dass seitens des Bundesverwaltungsgerichts zuletzt in seinem Erkenntnis vom 26.01.2018, G305 2177114-1/8E, die Folgen einer Rückkehr des Beschwerdeführers in den Irak eingehend geprüft und die wieder den Beschwerdeführer erlassene Rückkehrentscheidung bestätig hat. Die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat wurde für zulässig erklärt. In Anbetracht der erst kürzlich ergangene Entscheidung des Bundesverwaltungsgericht, in welcher mit näherer Begründung keine eine Rückführung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat hindernden Aspekte erkannt wurde, besteht in diesem Verfahren kein Anlass, von der am 26.01.2018 getroffenen - und angekämpft gebliebenen - Einschätzung abzugehen, wonach es dem Beschwerdeführer zumutbar ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017 kann das Bundesamt, wenn der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt hat und liegt kein Fall des § 12a Abs. 1 AsylG 2005 vorliegt, den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn

1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

3.2. Gegen den Beschwerdeführer besteht eine vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 26.01.2018, G305 2177114-1/8E, erlassene aufrechte und rechtskräftige Rückkehrentscheidung, wogegen der Beschwerdeführer kein weiteres Rechtsmittel an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts einbrachte. Der Beschwerdeführer hat der Rückkehrentscheidung bislang nicht Folge geleistet.

Der Beschwerdeführer verfügt über einen gültigen irakischen Reisepass im Original, der sich in behördlicher Verwahrung befindet, die Erlangung eines Heimreisezertifikates ist demgemäß nicht erforderlich.

3.3. Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes setzt gemäß § 12a Abs. 2 Z. 2 AsylG 2005 ferner voraus, dass der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist. Die Behörde hat demzufolge eine Prognose darüber zu treffen, ob der Antrag voraussichtlich (insbesondere wegen entschiedener Sache) zurückzuweisen sein wird.

Nach den Erläuterungen zum Fremdenrechtsänderungsgesetz 2009, auf das § 12a Abs. 2 AsylG 2005 im Kern zurückgeht regelt das § 12a Abs. 2 AsylG 2005 die Vorgangsweise bei Folgeanträgen nach [...] zurück- oder abweisenden Entscheidungen [...] und bestimmt, dass der faktische Abschiebeschutz eines Fremden in diesen Fällen während des laufenden Verfahrens zur Entscheidung über den Folgeantrag unter bestimmten Voraussetzungen aufgehoben werden kann. [...] Die Änderung des Sachverhalts hat sich in zeitlicher Hinsicht auf den zum Entscheidungszeitpunkt des vorigen Verfahrens festgestellten Sachverhalt zu beziehen. Die Z 2 stellt eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags dar. [...] Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 68 Abs. 1 AVG hat es sich um eine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes zu handeln, was nur dann anzunehmen sein wird, wenn sich daraus voraussichtlich eine in den Hauptinhalten anderslautende Entscheidung ergeben würde. Naturgemäß bleibt der amtswegige Ermittlungsgrundsatz (in Zusammenschau mit den Mitwirkungspflichten des Asylwerbers gemäß § 15) aufrecht. Die Behörde hat ihre Entscheidung über die Aufhebung demgemäß auf die Ergebnisse des durch den Folgeantrag ausgelösten Ermittlungsverfahrens zu gründen (RV 330 BlgNR XXIV. GP 11 ff).

Den Gesetzesmaterialien zufolge verfolgt § 12a AsylG 2005 das Ziel, unter Wahrung der notwendigen rechtsstaatlichen Garantien [...] jene Fälle, in denen ein berechtigtes Interesse an einem neuerlichen Asylverfahren besteht, möglichst früh von klar missbräuchlichen Antragstellungen zu unterscheiden und diese in weiterer Folge als Mittel zur Hintanhaltung fremdenpolizeilicher Maßnahmen unbrauchbar zu machen.

Dieses Ziel wird sowohl vom Verfassungsgerichtshof in seiner bisher zu § 12a AsylG 2005 ergangenen Rechtsprechung (vgl. etwa VfSlg. 19.215/2010, VfSlg 19.841/2014) als auch im Unionsrecht als legitim anerkannt (vgl. hiezu im Detail VwGH 19.12.2017, Ra 2017/18/0451 bis 0452).

3.4. Für die Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgende Erwägungen maßgeblich:

Identität der Sache im Sinn der genannten Bestimmung liegt vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/03/0050 mwN). Die Rechtskraft wird auch dann nicht durchbrochen, wenn sich das neue Parteibegehren von dem mit rechtskräftigem Bescheid abgewiesenen Begehren nur dadurch unterscheidet, dass es in für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unwesentlichen Nebenumständen modifiziert worden ist; es kann also nur eine solche Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals maßgebenden Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann. Dabei ist das Wesen der Sachverhaltsänderung nicht nach der objektiven Rechtslage, sondern nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen rechtskräftigen Entscheidung erfahren hat (VwGH 17.12.2014, Zl. 2013/10/0246). Im Übrigen ist bei der Überprüfung, ob sich der Sachverhalt maßgeblich verändert hat, vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne dass dabei dessen sachliche Richtigkeit nochmals zu ergründen wäre, weil die Rechtskraftwirkung ja gerade darin besteht, dass die von der Behörde entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (VwGH 24.06.2014, Ro 2014/05/0050).

Bei Gleichbleiben der tatsächlichen Verhältnisse und rechtlichen Grundlagen darf keine weitere Entscheidung in dieser Sache ergehen (VwGH 29.04.2015, Zl. 2012/05/0152). Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn das selbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (VwGH 30.9.1994, Zl. 94/08/0183 mwN; 24.8.2004, Zl. 2003/01/0431). Im Folgeantragsverfahren können nämlich - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - nur neu entstandene Tatsachen, die einen im Vergleich zum rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren geänderten Sachverhalt begründen, zu einer neuen Sachentscheidung führen, nicht aber solche, die bereits vor Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens bestanden haben (VwGH 08.09.2015, Ra 2014/18/0089).

Bei wiederholten Anträgen auf internationalen Schutz kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt (VwGH 25.02.2016, Ra 2015/19/0267; 03.05.2016, Ra 2016/18/0056).

Die Behörde hat sich bereits bei der Prüfung, ob der neuerliche Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0783).

3.5. Den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts und der belangten Behörde zufolge ist die allgemeine Situation im Irak und dort in der autonomen Region Kurdistan - soweit sie den Beschwerdeführer betrifft - seit der Erlassung der Rückkehrentscheidung im Wesentlichen unverändert geblieben. Auch von Amts wegen ist seit der rechtskräftigen Erledigung des vorhergehenden Asylverfahrens des Beschwerdeführers keine Änderung der allgemeinen Situation im Irak und dort in der autonomen Region Kurdistan, welche die Annahme einer allgemeinen extremen Gefährdungslage gerechtfertigt erscheinen lassen würde. Der Beschwerdeführer hat eine solche Änderung der allgemeinen Situation im Irak und dort in der autonomen Region Kurdistan im Übrigen auch nicht substantiiert dargetan.

Das belangte Bundesamt ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers zum verfahrensgegenständlichen Folgeantrag kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt im Hinblick auf die allgemeine Lage im Herkunftsstaat ergeben hat.

3.6. Der Beschwerdeführer bringt zur Begründung seines gegenständlichen zweiten Antrages auf internationalen Schutz zunächst im Wesentlichen vor, er sei in einem Park in der Nähe von Stuttgart von vier Personen beobachtet und "komisch" angesehen sowie in weiterer Folge verfolgt worden. Nach einer Stunde habe er die Verfolger angesprochen und sei - nachdem er über ihre Fragen angegeben habe, dass er Kurde sei und aus XXXX stammen würde - geschlagen worden. Er habe am Knie und im Augenbereich geblutet und sei dann mit seinem Freund weggelaufen. Ein Freund des Beschwerdeführers habe sich eingemischt und die Verfolger hätten erklärt, dass der Beschwerdeführer "derselbe Trottel [sei], welcher im Irak das Problem entstehen hat lassen". Während der darauffolgenden Flucht hätten ihm die Verfolger nachgerufen, dass sie beauftragt wären, den Beschwerdeführer zu töten, da er den Tod des Mädchens verschuldet habe.

Schon in Anbetracht des Vorbringens des Beschwerdeführers ist evident, dass dessen neuer Antrag auf internationalen Schutz aller Voraussicht nach wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird. Der Beschwerdeführer stützt sein Begehren nämlich auf (angeblich vorgefallene) Tatsachen, die bereits Gegenstand seines ersten Antrags auf internationalen Schutzes waren, nämlich die behauptete außereheliche sexuelle Beziehung mit einer Person weiblichen Geschlechts in der Stadt XXXX und eine daraus resultierende Verfolgung durch Familienangehörige dieser Person. Wenn der Beschwerdeführer nunmehr behauptet, in der Bundesrepublik von Personen aufgrund der behaupteten ausreisekausalen Ereignisse im Herkunftsstaat angegriffen worden zu sein, behauptet der Beschwerdeführer im Ergebnis eine weiterhin andauernde Verfolgung aufgrund seiner bereit im Verfahren über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutzes vorgetragenen Fluchtgeschichte, die vom Bundesverwaltungsgericht rechtskräftig als nicht glaubhaft verworfen wurde. Der Beschwerdeführer brachte damit keinen nach Abschluss des vorangehenden Asylverfahrens wesentlich geänderten Sachverhalt neu vor, sodass der Folgeantrag im Sinn der vorstehend wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird. In diesem Zusammenhang ist auch zu Erwähnen, dass sich das neue Vorbringen des Beschwerdeführers gar nicht auf andere oder zusätzliche Rückkehrbefürchtungen bezieht, sondern auf Ereignisse in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union und nicht im Herkunftsstaat, der als Ziel einer Abschiebung in Betrachter kommt.

Dem belangten Bundesamt kann darüber hinaus nicht entgegengetreten werden, wenn dem Vorbringen des Beschwerdeführers der glaubhafte Kern abgesprochen wird, zumal es gänzlich lebensfremd ist, dass der Beschwerdeführer gerade bei seinem Aufenthalt in der Nähe von Stuttgart von vier Verfolgern aufgefunden und attackiert wird. Ferner konnte er den Zeitpunkt der Attacke nicht nennen und suchte er - gänzlich lebensfremd - auch keine Hilfe bei deutschen Sicherheitsbehörden. Wenn ihm seine Verfolger zuletzt nachgerufen haben, dass sie den Auftrag hätten, ihn zu töten, erstaunt auch, dass der Beschwerdeführer dennoch fliehen konnte. Gegen eine neuerliche evidente Bedrohung des Beschwerdeführers spricht auch, dass er nach seiner Einreise in das Bundesgebiet erst nach einem zweitägigen Aufenthalt am Hauptbahnhof in Wien Kontakt zu Sicherheitskräften suchte - noch dazu erst im Burgenland, eigenen Angaben zufolge, weil der dort zuvor untergebracht war und es ihm gut gefallen habe. Dass das Verhalten des Beschwerdeführers von Opportunitätserwägungen gekennzeichnet ist und nicht von Furcht vor Verfolgung bedarf angesichts dessen keiner weiteren Erörterung.

Im Rahmen der hier anzustellenden Grobprüfung ist daher davon auszugehen, dass mit der neuerlichen Asylantragstellung einerseits kein wesentlich geänderter Sachverhalt vorgebracht wird und andererseits der Folgeantrag auch am Erfordernis eines im Kern glaubhaften Vorbringens scheitern und dieser voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird.

3.7. Bereits im Erkenntnis vom 26.01.2018, G305 2177114-1/8E, hat das Bundesverwaltungsgericht erkannt, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bestehen würde. Zudem hat das Bundesverwaltungsgericht mit näherer Begründung darauf verwiesen, dass im Verfahren keine Umstände hervorgekommen wären (wie etwa eine schwere Krankheit des Beschwerdeführers), welche ein Abschiebehindernis im Sinne von Art. 3 EMRK darstellen würden.

Im gegenständlichen Verfahren sind keine Anhaltspunkte für eine davon abweichende Beurteilung zu Tage getreten. Die Familie des Beschwerdeführers lebt nach wie vor in XXXX, der Beschwerdeführer steht mit seiner Familie in Kontakt und er wird im Rückkehrfall sowohl familiären Anschluss vorfinden, als auch eine Wohnmöglichkeit, zumal eine solche bereits vor der Ausreise bestanden hat. Der Beschwerdeführer ist ein junger, gesunder, arbeits- und anpassungsfähiger Mensch mit hinreichender Ausbildung in der Schule und Berufserfahrung im Herkunftsstaat als Arbeiter im Baugewerbe. Das Bundesverwaltungsgericht geht demnach davon aus, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich in der Lage sein wird, sich mit eigener Erwerbstätigkeit ein ausreichendes Einkommen zur Sicherstellung des eigenen Lebensunterhalts zu erwirtschaften.

Es kann auch nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Irak die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. hiezu grundlegend VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059), hat doch der Beschwerdeführer selbst nicht ausreichend konkret vorgebracht, dass ihm im Falle einer Rückführung in den Irak und dort in die Autonome Region Kurdistan jegliche Existenzgrundlage fehlen würde und er in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Versorgung mit Lebensmitteln oder einer Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre.

Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen, zumal in der Autonomen Region Kurdistan des Irak kein internationaler oder innerstaatlicher Konflikt vorherrscht und die Sicherheitslage als stabil anzusehen ist.

Dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens schließlich ebenfalls nicht festgestellt werden.

3.8. Die die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung darf schließlich gemäß § 12a Abs. 2 Z. 3 AsylG 2005 keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention bewirken.

Art. 8 EMRK lautet:

(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (VfSlg. 16928/2003).

Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Europäische Menschenrechtskonvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat (vgl. EGMR U 16.6.2005, Sisojeva u.a. gegen Lettland, Nr. 60654/00). Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR U 30.11.1999, Baghli gegen Frankreich, Nr. 34374/97; VfSlg 10.737/1985; 13.660/1993).

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht (zur Maßgeblichkeit dieser Kriterien vgl. VfSlg. 18.223/2007).

Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte keine fixen zeitlichen Vorgaben knüpft (EGMR U 31.1.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer gegen die Niederlande, Nr. 50435/99; U 16.9.2004, M. C. G. gegen Deutschland, Nr. 11.103/03), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR GK 28.05.1985, Abdulaziz, Cabales und Balkandali gegen Vereinigtes Königreich, Nrn. 9214/80, 9473/81, 9474/81; U 20.6.2002, Al-Nashif gegen Bulgarien, Nr. 50.963/99) und dessen Intensität (EGMR U 02.08.2001, Boultif gegen Schweiz, Nr. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR U 04.10.2001, Adam gegen Deutschland, Nr. 43.359/98; GK 09.10.2003, Slivenko gegen Lettland, Nr. 48321/99; vgl. VwGH 5.7.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (EGMR U 11.04.2006, Useinov gegen Niederlande Nr. 61292/00) für maßgeblich erachtet.

Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren - was bei einem bloß vorläufigen Aufenthaltsrecht während des Asylverfahrens jedenfalls als gegeben angenommen werden kann - ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR U 24.11.1998, Mitchell gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 40.447/98; U 05.09.2000, Solomon gegen die Niederlande, Nr. 44.328/98; 31.1.2006, U 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer gegen die Niederlande, Nr. 50435/99).

Der Verfassungsgerichtshof hat sich bereits im Erkenntnis VfSlg. 19.203/2010 eingehend mit der Frage auseinandergesetzt, unter welchen Umständen davon ausgegangen werden kann, dass das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthalts bewusst waren. Der Verfassungsgerichtshof stellt dazu fest, dass das Gewicht der Integration nicht allein deshalb als gemindert erachtet werden darf, weil ein stets unsicherer Aufenthalt des Betroffenen zugrunde liege, so dass eine Verletzung des Art. 8 EMRK durch die Ausweisung ausgeschlossen sei. Vielmehr müsse die handelnde Behörde sich dessen bewusst sein, dass es in der Verantwortung des Staates liegt, Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren effizient führen zu können und damit einhergehend prüfen, ob keine schuldhafte Verzögerungen eingetreten sind, die in der Sphäre des Betroffenen liegen (vgl. auch VfSlg. 19.357/2011).

Bei der Abwägung der Interessen ist auch zu berücksichtigen, dass es dem Beschwerdeführer bei der asylrechtlichen Ausweisung nicht verwehrt ist, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren. Es wird dadurch nur jener Zustand hergestellt, der bestünde, wenn er sich rechtmäßig (hinsichtlich der Zuwanderung) verhalten hätte und wird dadurch lediglich anderen Fremden gleichgestellt, welche ebenfalls gemäß dem Grundsatz der Auslandsantragsstellung ihren Antrag nach den fremdenpolizeilichen bzw. niederlassungsrechtlichen Bestimmungen vom Ausland aus stellen müssen und die Entscheidung der zuständigen österreichischen Behörde dort abzuwarten haben.

Der Beschwerdeführer hält sich seit dem 03.02.2016 nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf, unterbrochen durch einen etwa sechsmonatigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Der Beschwerdeführer ist als Asylwerber in Österreich aufhältig und verfügt über keinen anderen Aufenthaltstitel. Das Gewicht des sohin erst etwas mehr als zweijährigen faktischen Aufenthalts des Beschwerdeführers in Österreich ist noch dadurch abgeschwächt, dass der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt durch einen unberechtigten Antrag auf internationalen Schutz zu legalisieren versuchte, er konnte alleine durch die Stellung seines Antrags jedoch nicht begründeter Weise von der zukünftigen dauerhaften Legalisierung seines Aufenthalts ausgehen konnte, insbesondere nicht nach der Abweisung seines ersten Antrags auf internationalen Schutz.

Der Beschwerdeführer hat hierorts keine belegten Anknüpfungspunkte in Form einer legalen Erwerbstätigkeit oder anderweitiger maßgeblicher wirtschaftlicher Interessen und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Er ist derzeit alleinstehend und verfügt auch über keine anderen familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer maßgeblichen Integration des Beschwerdeführers in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.

Demgegenüber verbrachte der Beschwerdeführer den weitaus überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat, wurde dort sozialisiert und spricht die Mehrheitssprache seiner Herkunftsregion auf muttersprachlichem Niveau. Ebenso war festzustellen, dass er dort über Bezugspersonen in Form seiner Kernfamilie verfügt. Es deutete daher nichts darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren. Aufgrund der Präsenz von nahen Angehörigen im Herkunftsstaat ist auch gegenwärtig von starken Bindungen zu diesem auszugehen, wobei eine Existenzgrundlage des Beschwerdeführers bereits vorstehend bejaht wurde (vgl. VwGH 31.08.2017, Ra 2016/21/0296, zur Maßgeblichkeit der Bindungen zum Herkunftsstaat vgl. auch VwGH 22.02.2011, Zl. 2010/18/0323).

Bei Berücksichtigung der vorstehend dargelegten Umstände ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht davon auszugehen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak, so sich nach wie vor die gesamte Kernfamilie aufhält, die reale Gefahr einer Verletzung von Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention bewirken würde.

3.9. Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes erweist sich aus den vorstehend erörterten Gründen als rechtmäßig.

Wider den Beschwerdeführer besteht eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, sein am 16.02.2018 gestellter Folgeantrag auf internationalen Schutz ist voraussichtlich zurückzuweisen, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und es sind schließlich keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers die reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bewirken oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

3.10. Eine mündliche Verhandlung hatte gemäß § 22 Abs. 1 BFA-VG zu unterbleiben.

3.11. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 03.05.2018, A 2018/0003, gemäß Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm Art. 89 Abs. 2 und Art. 135 Abs. 4 BVG an den Verfassungsgerichtshof den Antrag gestellt, § 22 Abs. 10 AsylG 2005 (sowie eventualiter auch weitere damit in Zusammenhang stehende Bestimmungen, wie § 12a AsylG 2005) als verfassungswidrig aufzuheben. Die geäußerten Bedenken können dahingehend zusammengefasst werden, dass § 22 Abs. 10 AsylG 2005 entgegen Art. 130 Abs. 1 BVG unzulässigerweise ein amtswegiges Tätigwerden des Bundesverwaltungsgerichtes vorsehen würde.

Fallbezogen wurde der Beschwerdeführer - von § 22 Abs. 10 AsylG 2005 abweichend - nach Verkündung des angefochtenen Bescheides befragt, ob er eine Beschwerde erheben wolle und die entsprechende Erklärung des Beschwerdeführers niederschriftlich festgehalten. Damit unterscheidet sich die Sachlage vom dem Beschluss vom 03.05.2018, A 2018/0003, zugrundeliegenden Anlassfall, zumal eine Beschwerde vorliegt und demnach kein rein amtswegiges Tätigwerden des Bundesverwaltungsgerichts erkannt werden kann. Sollten die Bedenken des Verwaltungsgerichtshofes zutreffen, sind die hier in Rede stehenden Bestimmungen aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes jedenfalls dann einer verfassungskonformen Interpretation zugänglich, wenn eine vom Beschwerdeführer zu Protokoll gegebene Beschwerde (zur Zulässigkeit dieser Vorgehensweise siehe VwGH 18.12.2015, Ra 2015/02/0169) vorliegt und aufgrund dieser Beschwerde eine inhaltliche Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht getroffen werden kann. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass es dem (von einem Rechtsberater im erstinstanzlichen Verfahren unterstützte) Beschwerdeführer freistand, auch nach Vorlage der Beschwerde ein zusätzliches Vorbringen im Wege einer Beschwerdeergänzung nachzureichen, wovon jedoch kein Gebrauch gemacht wurde. Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich aus diesem Grund und ob der Umstände des Einzelfalls nicht veranlasst, ebenfalls einen Gesetzesprüfungsantrag an den Verfassungsgerichtshof zu richten.

Da eine Beschwerde gegen den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.08.2018, Zl. 1104291803-180752147, erhoben wurde und über diese zu entscheiden ist, ist § 22 Abs. 10 AsylG nicht anzuwenden, da nicht ein nur amtswegiges Verfahren vorliegt.

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, vorstehend zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 68 Abs. 1 AVG sowie zu Art. 8 EMRK ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, zumal der Verwaltungsgerichtshof zuletzt im Erkenntnis vom 19.12.2017, Ra 2017/18/0451, wesentliche Aussagen zu den hier gegenständlichen Rechtsfragen getroffen hat. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig, Folgeantrag,
Glaubwürdigkeit, Identität der Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:L521.2177114.2.00

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten