TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/6 L510 2005577-1

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Veröffentlicht am 06.09.2018
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Entscheidungsdatum

06.09.2018

Norm

BSVG §2
BSVG §262
BSVG §5
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

L510 2005577-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Oberösterreich, vom 14.09.2012, Zahl: XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Die Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Oberösterreich, (im Folgenden auch kurz bezeichnet als "SVA") hat mit im Spruch angeführten Bescheid vom 14.09.2012 festgestellt, dass die beschwerdeführende Partei (folgend kurz "bP"), Frau XXXX, von 02.07.2012 bis laufend in der Krankenversicherung der Bauern pflichtversichert sei.

Verwiesen wurde auf die Rechtsnormen der §§ 2 Abs. 1 und Abs. 2 iVm 262 Abs. 3, 277 Abs. 5 und 294 Abs. 4 Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) in der jeweiligen Fassung.

Begründend legte die SVA unter Zitierung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen dar, dass die bP gemeinsam mit ihrem Ehegatten je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft XXXX, mit einem Grundausmaß von 16,0233 Hektar land- und forstwirtschaftlich bewerteten Flächen laut Einheitswertbescheid des Finanzamtes XXXX zum 01.01.1998 sei. Der Einheitswert betrage EUR 9.500,00. Auf Grund einer Bewirtschaftungsregelung werde die Liegenschaft seit 01.01.1997 auf ihre alleinige Rechnung und Gefahr bewirtschaftet.

Von dieser Liegenschaft seien 4,09 Hektar landwirtschaftliche Flächen an XXXX verpachtet. Der Einheitswert der selbstbewirtschafteten Flächen von EUR 6.533,94 werde zur Berechnung der Beitragsgrundlage für die Kranken-, Pensions- und Unfallversicherungsbeiträge herangezogen.

Zum 31.12.1997 sei sie verheiratet und sie sei laufend als Angestellte bei der Fa. XXXX nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) krankenversichert.

Unbestritten sei, dass bis zum 02.07.2012 die Voraussetzungen zur Anwendung der Übergangsbestimmung des § 262 Abs.3 BSVG ebenso vorlägen wie jene der §§ 277 Abs. 5 und 294 Abs.4 BSVG.

Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.10.2005, ZI. 2005/08/0083, stelle der Bezug von Notstandshilfe eine Sachverhaltsänderung dar, weil nach § 262 Abs.3 zweiter Satz BSVG der Begriff des "unveränderten Sachverhaltes" dadurch ergänzt sei, dass neben dem Bezug einer BSVG-Pension auch der "Bezug von Arbeitslosengeld" keine Sachverhaltsänderung darstelle.

Da sich nach den Feststellungen des VwGH eine Notstandshilfe hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen wesentlich vom Arbeitslosengeld unterscheide und das Gesetz auch keine Gleichstellung zulasse, bedeute der Bezug der Notstandshilfe eine Sachverhaltsänderung in den Voraussetzungen des § 262 Abs. 3 BSVG.

Ihr Gatte sei bis 17.05.2010 als Arbeiter und von 18.05.2010 bis 01.07.2012 als Bezieher von Kranken- bzw. Arbeitslosengeld nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) krankenversichert, ohne dass dieser Bezug eine Sachverhaltsänderung in den Voraussetzungen des § 262 Abs. 3 BSVG bedeutet habe.

Seit 02.07.2012 beziehe ihr Ehegatte Notstandshilfe und habe sich somit nach der Grundsatzentscheidung des VwGH der Sachverhalt des § 262 Abs. 3 BSVG ab 02.07.2012 verändert.

Ab 02.07.2012 seien daher die in § 5 Abs. 2 Z 4 BSVG in Verbindung mit § 262 Abs. 3 BSVG festgelegten Kriterien für eine Ausnahme in der bäuerlichen Krankenversicherung nicht mehr gegeben, sodass die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung festzustellen gewesen sei.

2. Mit Schreiben der bP, eingelangt bei der SVA am 12.10.2012, wurde innerhalb offener Frist Einspruch [nunmehr Beschwerde] gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid erhoben.

Im Wesentlichen wurde dargelegt, dass ihr Mann im selben Beruf 40 Jahre lang als Fliesenleger gearbeitet habe. Er habe vor 2 Jahren eine Herzoperation gehabt und könne dadurch den Beruf nicht mehr ausüben. Er sei jetzt 57 Jahre alt und beziehe seit ein paar Monaten nur noch Notstandshilfe. Dies sei eine große finanzielle Belastung, zudem jetzt noch eine doppelte Krankenversicherung zu bezahlen wäre. Sie sei seit 1990 berufstätig und bei der GKK versichert. Sie hoffe auf positive Antwort.

3. Mit einer Stellungnahme zum Einspruch an den LH für OÖ vom 24.10.2012 bekräftigte die SVA nochmals ihre Feststellungen im verfahrensgegenständlichen Bescheid und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

4. Mit März 2014 erfolgte die Aktenvorlage seitens des LH von OÖ an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) und wurde die gegenständliche Rechtssache der GA L510 des BVwG zugeteilt.

5. Mit 02.07.2018 stellte die Sozialversicherungsanstalt der Bauern Wien durch ihre Vertretung einen Fristsetzungsantrag gem. Art. 133 Abs. 1 Z. 2 iVm Abs. 7 B-VG zu gegenständlicher Rechtssache.

6. Mit Beschluss des BVwG v. 01.08.2018, GZ: L510 2005577-1/4E, wurde dieser Fristsetzungsantrag gem. § 30a Abs. 1 iVm § 30a Abs. 8 VwGG mangels Zuständigkeit der Sozialversicherungsanstalt der Bauern Wien als unzulässig zurückgewiesen.

7. Mit 12.08.2018 stellte die SVA durch ihre Vertretung einen Fristsetzungsantrag gem. Art. 133 Abs. 1 Z. 2 iVm Abs. 7 B-VG zu gegenständlicher Rechtssache.

8. Mit verfahrensleitender Anordnung des VwGH v. 20.08.2018, Zl. Fr 2018/08/0014-2, erging an das BVwG die Aufforderung, binnen 3 Monaten die Entscheidung zu erlassen.

9. Mit Mail vom 03.09.2018 teilte die SVA auf Anfrage dem BVwG mit, dass zwischenzeitlich keine Umstände eingetreten seien, welche ein konkretes Ende der Einbeziehung in die Versicherungspflicht bewirkt hätten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die bP ist gemeinsam mit ihrem Ehegatten je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft XXXX, mit einem Grundausmaß von 16,0233 Hektar land- und forstwirtschaftlich bewerteten Flächen laut Einheitswertbescheid des Finanzamtes XXXX zum 01.01.1998. Der Einheitswert beträgt EUR 9.500,00. Auf Grund einer Bewirtschaftungsregelung wird die Liegenschaft seit 01.01.1997 auf ihre alleinige Rechnung und Gefahr bewirtschaftet.

Von dieser Liegenschaft sind 4,09 Hektar landwirtschaftliche Flächen an XXXX verpachtet. Der Einheitswert der selbstbewirtschafteten Flächen beträgt EUR 6.533,94.

Zum 31.12.1997 war die bP verheiratet und war sie laufend als Angestellte bei der Fa. XXXX nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) krankenversichert.

Ihr Gatte war bis 17.05.2010 als Arbeiter und von 18.05.2010 bis 01.07.2012 als Bezieher von Kranken- bzw. Arbeitslosengeld nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) krankenversichert.

Seit 02.07.2012 bezog er Notstandshilfe.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsverfahrensaktes der SVA und der ergänzenden Beweisaufnahme des BVwG, woraus sich der maßgebliche Sachverhalt zweifelsfrei ergib.

Die getroffenen Feststellungen wurden verfahrensgegenständlich nicht bestritten. Der ergänzend erhobene Sachverhalt ist der bP bekannt und bedurfte somit keines Parteiengehörs.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idgF, (B-VG) werden mit 01.01.2014 die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art. 119a Abs. 5) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 182 Z. 7 BSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) insoweit, als § 414 Abs. 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht somit durch Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

1. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 BSVG besteht für natürliche Personen eine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung, wenn sie auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)- wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984 (LAG), BGBl. Nr. 287/1984, führen oder auf ihre Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird und wenn der nach dem Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148, in der jeweils geltenden Fassung festgestellte Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes den Betrag von EUR 1.500,-- erreicht oder übersteigt (bis 31.12.2001 den Betrag von ATS 20.000,--).

Dabei wird vermutet, dass Grundstücke, die als forstwirtschaftliches Vermögen nach dem Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148, bewertet sind oder Teil einer als solches bewerteten wirtschaftlichen Einheit sind, in der einem forstwirtschaftlichen Betrieb entsprechenden Weise auf Rechnung und Gefahr der dazu im eigenen Namen Berechtigten bewirtschaftet werden.

Der Gegenbeweis ist für Zeiten, die länger als einen Monat von der Meldung (§ 16 BSVG) des der Vermutung widersprechenden Sachverhaltes zurückliegen, unzulässig.

§ 23 Abs. 3 und 5 BSVG ist entsprechend anzuwenden.

Nach § 5 Abs. 2 Z. 4 BSVG in der bis 31.12.1998 geltenden Fassung war der Ehegatte einer Person, die aufgrund anderer bundesgesetzlicher Vorschriften in der Krankenversicherung pflichtversichert war oder Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld hatte, auch wenn dieser Anspruch ruhte, oder die auf Rechnung eines Krankenversicherungsträgers nach anderen bundesgesetzlichen Vorschriften in Anstaltspflege stand, von der Pflichtversicherung in der bäuerlichen Krankenversicherung ausgenommen, sofern er nicht dem Personenkreis des § 78 Abs. 6 BSVG (gewerblich bzw. freiberuflich selbständige Person) angehörte.

Aufgrund der Übergangsbestimmung des § 262 Abs. 3 BSVG bleiben Personen, die am 31.12.1998 gemäß § 5 Abs. 2 Z 4 BSVG von der Krankenversicherung ausgenommen waren, ausgenommen, solange jener Sachverhalt unverändert bleibt, der für die Ausnahme von der Krankenversicherung am 31.12.1997 maßgeblich war. Dabei gilt der Anfall einer Pension nach diesem Bundesgesetz bzw. der Bezug eines Arbeitslosengeldes nicht als Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes.

Gemäß § 277 Abs. 5 BSVG bleiben ab 1.1.2001 nur jene Personen ausgenommen, wenn und solange auf sie eine der Voraussetzungen für die Befreiung vom Zusatzbeitrag gemäß § 24b BSVG zutrifft (hier: Kindererziehung durch mindestens 4 Jahre hindurch).

Gemäß § 294 Abs. 4 BSVG bleiben Personen, die nach den §§ 262 Abs. 3 und 277 Abs. 5 BSVG am 30.09.2004 von der Krankenversicherung ausgenommen sind, ab 01.10.2004 nur dann weiterhin ausgenommen, sofern die für den Betrieb maßgebliche Beitragsgrundlage den Betrag von EUR 1.015, -- nicht übersteigt. Hierbei ist für die Beurteilung der die Pflichtversicherung auslösenden Bewirtschaftungsverhältnisse jener Sachverhalt maßgeblich, der am 30.05.2004 bestanden hat.

2. Gegenständlich ergibt sich somit folgendes:

2.1. Die bP ist gemeinsam mit ihrem Ehegatten je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft XXXX, mit einem Grundausmaß von 16,0233 Hektar land- und forstwirtschaftlich bewerteten Flächen laut Einheitswertbescheid des Finanzamtes XXXX zum 01.01.1998. Der Einheitswert beträgt EUR 9.500,00. Auf Grund einer Bewirtschaftungsregelung wird die Liegenschaft seit 01.01.1997 auf ihre alleinige Rechnung und Gefahr bewirtschaftet.

Von dieser Liegenschaft sind 4,09 Hektar landwirtschaftliche Flächen an XXXX verpachtet. Der Einheitswert der selbstbewirtschafteten Flächen von EUR 6.533,94 wird zur Berechnung der Beitragsgrundlage für die Kranken-, Pensions- und Unfallversicherungsbeiträge herangezogen.

Zum 31.12.1997 war die bP verheiratet und sie ist laufend als Angestellte bei der Fa. XXXX nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) krankenversichert.

Bis zum 02.07.2012 lagen die Voraussetzungen zur Anwendung der Übergangsbestimmung des § 262 Abs. 3 BSVG ebenso vor, wie jene der §§ 277 Abs. 5 und 294 Abs. 4 BSVG. Dies wurde im Verfahren auch nicht bestritten.

Entsprechend dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.10.2005, ZI. 2005/08/0083, ergänzt § 262 Abs. 3 zweiter Satz BSVG den Begriff des "unveränderten Sachverhaltes" in der Weise, dass der "Anfall einer Pension nach dem BSVG" und der "Bezug von Arbeitslosengeld" nicht als eine "Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes" gilt. Notstandshilfe unterscheidet sich hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen von Arbeitslosengeld; ihr Bezug und ihre Höhe hängen vom Bestehen von Notlage und dem Ausmaß der anzurechnenden Familieneinkünfte ab (vgl. die §§ 33 ff AlVG). Das Gesetz stellt nun aber nicht etwa "vergleichbare Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz" dem Arbeitslosengeld gleich. Weder lässt der Gesetzeswortlaut eine solche Auslegung zu, noch läge dies auf Grund der Verschiedenheit der beiden Leistungsarten nahe. Mangels einer ausdrücklichen Gleichstellung bedeutet daher der Bezug von Notstandshilfe - anders als jener des Arbeitslosengeldes - nicht, dass der Sachverhalt im Sinne des § 262 Abs. 3 BSVG als unverändert zu beurteilen ist.

Da sich nach den Feststellungen des VwGH eine Notstandshilfe hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen wesentlich vom Arbeitslosengeld unterscheidet und das Gesetz auch keine Gleichstellung zulässt, bedeutet der Bezug der Notstandshilfe eine Sachverhaltsänderung in den Voraussetzungen des § 262 Abs. 3 BSVG.

Derr Gatte der bP war bis 17.05.2010 als Arbeiter und von 18.05.2010 bis 01.07.2012 als Bezieher von Kranken- bzw. Arbeitslosengeld nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) krankenversichert ohne dass dieser Bezug eine Sachverhaltsänderung in den Voraussetzungen des § 262 Abs. 3 BSVG bedeutet hat.

Seit 02.07.2012 bezog dieser jedoch Notstandshilfe und hat sich somit nach der Grundsatzentscheidung des VwGH der Sachverhalt des § 262 Abs. 3 BSVG ab 02.07.2012 verändert.

Ab 02.07.2012 sind daher die in § 5 Abs. 2 Z. 4 BSVG in Verbindung mit § 262 Abs. 3 BSVG festgelegten Kriterien für eine Ausnahme in der bäuerlichen Krankenversicherung nicht mehr gegeben, sodass die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung festzustellen war.

Zu den Beschwerdeangaben ist auszuführen, dass sich daraus keine andere Entscheidung ableiten lässt.

Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass im bekämpften Bescheid die Versicherungspflicht der bP nicht nur im Zeitraum von 02.07.2012 bis zum Datum des Bescheids - den 14.09.2012 -, sondern "bis laufend" festgestellt wurde. Allerdings kann die Frage, inwieweit eine Versicherungspflicht für den Zeitraum nach Erlassung des bekämpften Bescheids besteht, nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein, sodass die Feststellung hinsichtlich der Versicherungspflicht eben nur im Hinblick auf den Zeitraum von 02.07.2012 bis (zumindest) zum 14.09.2012 getroffen werden konnte. Dies ändert aber nichts daran, dass die SVA an den Ausspruch über die Versicherungspflicht durch das BVwG auch über den 14.09.2012 hinausgehend insofern gebunden ist, als keine relevante Änderung der Sach- oder Rechtslage eintritt (vgl. VwGH vom 17.11.2004, Zl. 2002/08/0283).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Schlagworte

Notstandshilfe, Sachverhalt, Versicherungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:L510.2005577.1.01

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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