Entscheidungsdatum
11.09.2018Norm
AuslBG §18 Abs12Spruch
G304 2192558-1/7E
G304 2196362-1/5E
G304 2196363-1/5E
G304 2196364-1/5E
G304 2196365-1/5E
G304 2196117-1/6E
G304 2197229-1/5E
G304 2197234-1/5E
G304 2197259-1/5E
Gekürzte Ausfertigung des am 02.08.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Peter DEMSCHAR und Kurt ALLMANNSDORFER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch Dr. Maria SKOF, Rechtsanwältin, 9020 Klagenfurt, gegen die Bescheide des Arbeitsmarktservice, Graz
West und Umgebung, vom 12.02.2018, GZ: XXXX, GZ: XXXX, GZ: XXXX, GZ: XXXX, GZ: XXXX, GZ: XXXX, GZ: XXXX, GZ: XXXX sowie vom 18.12.2017,
GZ: XXXX, betreffend Untersagung der EU-Entsendungen nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.08.2018 zu Recht erkannt:
A)
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG wird den Beschwerden stattgegeben und die angefochtenen Bescheide werden gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG ersatzlos behoben.
Gleichzeitig wird gemäß § 18 Abs. 12 AuslbG das Vorliegen der Voraussetzungen für eine EU-Entsendung der von den Bescheiden vom 12.02.2018 bzw. vom 18.12.2017 zu oben angeführten Zahlen betroffenen Dienstnehmern im jeweils beantragten Zeitraum festgestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 02.08.2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da
X auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch den Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Partei am 02.08.2018 ausdrücklich verzichtet wurde.
X auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die belangte Behörde am 02.08.2018 ausdrücklich verzichtet wurde.
Schlagworte
EU-Entsendebestätigung, gekürzte AusfertigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:G304.2196363.1.00Zuletzt aktualisiert am
08.01.2019