Entscheidungsdatum
12.09.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
G313 2192372-1/7E
G313 2192375-1/7E
Gekürzte Ausfertigung des am 12.09.0218 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Einzelrichterin über die Beschwerden der XXXX, geb. XXXX, StA. Kroatien und des XXXX, geb. XXXX, StA. Kroatien, vertreten durch RA Dr. WALDHOF, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.03.2018, Zlen. XXXX und XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.09.2018 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da
X ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
X auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei am 12.09.2018 ausdrücklich verzichtet wurde.
(siehe die entsprechende niederschriftliche Erklärung in OZ 6)
O auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die belangte Behörde am ausdrücklich verzichtet wurde.
Schlagworte
Ausweisung aufgehoben, Behebung der Entscheidung, EU-Bürger,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:G313.2192375.1.00Zuletzt aktualisiert am
10.01.2019