TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/12 G313 2192372-1

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Veröffentlicht am 12.09.2018
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Entscheidungsdatum

12.09.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
FPG §66

Spruch

G313 2192372-1/7E

G313 2192375-1/7E

Gekürzte Ausfertigung des am 12.09.0218 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Einzelrichterin über die Beschwerden der XXXX, geb. XXXX, StA. Kroatien und des XXXX, geb. XXXX, StA. Kroatien, vertreten durch RA Dr. WALDHOF, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.03.2018, Zlen. XXXX und XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.09.2018 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da

X ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

X auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei am 12.09.2018 ausdrücklich verzichtet wurde.

(siehe die entsprechende niederschriftliche Erklärung in OZ 6)

O auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die belangte Behörde am ausdrücklich verzichtet wurde.

Schlagworte

Ausweisung aufgehoben, Behebung der Entscheidung, EU-Bürger,
gekürzte Ausfertigung, mündliche Verkündung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:G313.2192372.1.00

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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