TE Bvwg Beschluss 2018/9/13 L503 2192449-1

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Veröffentlicht am 13.09.2018
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Entscheidungsdatum

13.09.2018

Norm

BBG §42
BBG §45
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

L503 2192449-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Vorsitzenden und die Richterin Mag.a JICHA sowie den fachkundigen Laienrichter RgR PHILIPP über die Beschwerde von XXXXgegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, vom 01.02.2018, XXXX beschlossen:

A.) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.

B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Die nunmehrige Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz: "BF") ist im Besitz eines Behindertenpasses (GdB 60 vH) und beantragte am 15.11.2017 beim Sozialministeriumservice (im Folgenden kurz: "SMS") die Eintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in den Behindertenpass bzw. die Ausstellung eines Parkausweises gem. § 29b StVO.

2. Mit Bescheid vom 1.2.2018 wies das SMS den Antrag der BF - nach Einholung eines Sachverständigengutachtens - gem. §§ 42 und 45 BBG ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dem eingeholten Sachverständigengutachten zufolge würden die Voraussetzungen für die von der BF beantragte Zusatzeintragung nicht vorliegen.

Laut im Akt befindlichen Datenbankauszug des SMS wurde der Bescheid am 2.2.2018 an die BF versandt.

3. Mit am 4.4.2018 beim SMS eingelangtem Schreiben (Poststempel: 3.4.2018) erhob die BF "Einspruch" gegen die Abweisung des Behindertenparkausweises. Begründend führte die BF aus, leider habe sie "die Abweisung verlegt" und könne aus diesem Grunde "keine Nummer dazu schreiben". Jedenfalls habe sich ihr Gesundheitszustand nicht geändert und könne sie nach wie vor nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln fahren bzw. wäre dies für sie unzumutbar.

4. Mit Aktenvermerk vom 11.4.2018 hielt das SMS fest, dass die Beschwerde nach Ende der Rechtsmittelfrist (21.3.2018) eingelangt sei.

5. Am 13.4.2018 legte das SMS den Akt dem BVwG vor und wies darauf hin, dass die Beschwerde verspätet sei.

6. Mit Schreiben vom 17.8.2018 teilte das BVwG der BF mit, dass ihre Beschwerde vom 3.4.2018 (Poststempel) verspätet erscheine, wobei nach § 26 Abs 2 ZustellG die Zustellung grundsätzlich als am dritten Werktag nach Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt gelte. Unter einem wurde die BF aufgefordert, dem BVwG binnen einer Woche ab Zustellung dieses Schreibens bekannt zu geben, wann genau ihr der Bescheid des SMS vom 1.2.2018 tatsächlich zuging.

Das Schreiben des BVwG wurde der BF laut Zustellnachweis am 21.8.2018 durch persönliche Übernahme zugestellt.

7. Eine Stellungnahme bzw. Bekanntgabe seitens der BF erfolgte nicht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Mit Bescheid vom 1.2.2018 wies das SMS einen Antrag der BF auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass ab.

Dieser Bescheid wurde am 2.2.2018 vom SMS an die BF versandt.

1.2. Mit Schreiben vom 3.4.2018 (Poststempel), beim SMS eingelangt am 4.4.2018, erhob die BF Beschwerde gegen den Bescheid vom 2.2.2018.

1.3. Mit Schreiben vom 17.8.2018 erging seitens des BVwG ein Verspätungsvorhalt an die BF. Die BF reagierte nicht auf dieses Schreiben und erstattete bis dato keinerlei Stellungnahme.

2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden unzweifelhaften Akteninhalt, darunter insbesondere auch ein Datenbankauszug des SMS, aus dem ersichtlich ist, dass der Bescheid des SMS vom 1.2.2018 am 2.2.2018 an die BF versandt wurde.

Die Einbringung einer Stellungnahme seitens der BF ist bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht dokumentiert.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde als verspätet

3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gemäß § 45 Abs 4 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zur Zurückweisung der Beschwerde als verspätet

3.2.1. Gemäß § 46 BBG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes sechs Wochen.

Gemäß § 32 Abs 2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

§ 26 ZustellG lautet:

§ 26. (1) Wurde die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, wird

das Dokument zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (§ 17 Abs. 2) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird.

(2) Die Zustellung gilt als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.

3.2.2. Im konkreten Fall hatte, wie oben dargelegt, das SMS den verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 1.2.2018 am 2.2.2018 an die BF versandt. Ausgehend davon, dass gemäß § 26 Abs 2 ZustG die Zustellung am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt gilt, endete die sechswöchige Beschwerdefrist mit Ablauf des 21.3.2018. Demzufolge erweist sich die am 3.4.2018 eingebrachte Beschwerde als verspätet eingebracht.

Der Verspätungsvorhalt des BVwG wurde der BF im Übrigen am 21.8.2018 zugestellt. Die BF reagierte nicht auf den Verspätungsvorhalt und erstattete bis dato keinerlei Stellungnahme, in der sie die rechtswirksame Zustellung gem. § 26 Abs 2 ZustellG in Frage stellen oder bestreiten würde. Vor diesem Hintergrund hat das BVwG von einer rechtswirksamen Zustellung im Sinne von § 26 Abs 2 erster Satz ZustellG auszugehen.

Folglich ist die Beschwerde spruchgemäß als verspätet zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im Hinblick auf die hier relevante Frage der Einhaltung der Beschwerdefrist besteht eine umfangreiche und einheitliche Rechtsprechung des VwGH bzw. eine klare Rechtslage.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da die Beschwerde zurückzuweisen ist.

Schlagworte

Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung, Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:L503.2192449.1.00

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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