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24/01 Strafgesetzbuch;Norm
BStFG 1996 §12 Abs1 Z2 idF 1996/656;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fischer, über die Beschwerde des U in B, vertreten durch D, S und M, Rechtsanwälte in B, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 29. Mai 1998, Zl. 1-0256/98/E4, betreffend Verwaltungsübertretung gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 Bundesstraßenfinanzierungsgesetz (weitere Partei: Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 17. März 1998 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe "am 22.10.1997 um 10.15 Uhr den PKW BA-U 208 (D) (zulässiges Gesamtgewicht bis 3,5 t), auf der A 14/Rheintalautobahn in Hohenems, Höhe Autobahnausfahrt gelenkt, wobei er diese mautpflichtige Bundesstraße benützte, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben." Er habe dadurch § 12 Abs. 1 Z. 2 i.V.m. § 7 Abs. 1 Bundesstraßenfinanzierungsgesetz (BStFG) verletzt und es werde eine Geldstrafe von S 3.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden) verhängt.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass feststehe, der Beschwerdeführer habe zum Tatzeitpunkt den in dem bekämpften Straferkenntnis näher bezeichneten PKW, der eine zulässige Gesamtmasse bis 3,5 t habe, auf der Rheintalautobahn A 14 (Autobahnausfahrt Hohenems) gelenkt, ohne die für diese Fahrt vorgeschriebene zeitabhängige Maut durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug entrichtet zu haben. Dieser Sachverhalt stehe für die belangte Behörde aufgrund des Ergebnisses der im Gegenstand durchgeführten mündlichen Verhandlung fest. Bei dieser habe der von der belangten Behörde einvernommene Anzeigeleger, Insp. G., ausgesagt, dass das in Frage stehende Fahrzeug am 22. Oktober 1997 um 10.15 Uhr bei der Autobahnausfahrt Hohenems von der Autobahn abgefahren und nach links in Richtung Zollamt in die Schweizer Straße eingebogen sei. Bei der Passkontrolle habe er den Beschwerdeführer gefragt, woher er komme, worauf dieser zu ihm gesagt habe, dass er aus Deutschland komme. Auf die Autobahnvignette angesprochen, habe der Beschwerdeführer bestritten, auf der Autobahn gefahren zu sein. Er habe dann dem Beschwerdeführer erklärt, dass er ihn von der Autobahn abfahren gesehen habe und dass er sich diesbezüglich hundertprozentig sicher sei. In der Folge hätte dann der Beschwerdeführer zu dem Anzeigeleger gesagt, dass er es "probieren habe wollen". Der Beschwerdeführer habe auch noch gesagt, dass ein Bekannter erklärt habe, die Autobahn sei mautfrei. Vom Zollamt Hohenems bis zur Autobahnabfahrt Hohenems bilde die Schweizer Straße eine Gerade. Das Fahrzeug des Beschwerdeführers habe er erstmals zu dem Zeitpunkt gesehen, als das Fahrzeug von der Autobahnabfahrt in die Schweizer Straße eingebogen sei. Er sei sich hundertprozentig sicher, dass es sich damals um jenes Fahrzeug gehandelt habe, welches in der Anzeige angeführt sei. Der Beschwerdeführer habe die ihm angebotene Bezahlung von S 1.100,-- abgelehnt. Nach Auffassung der belangten Behörde habe dieser Zeuge einen glaubwürdigen und zuverlässigen Eindruck gemacht. An der Richtigkeit seiner Angaben bestünde daher kein Zweifel. Der belangten Behörde sei die Örtlichkeit bekannt. Es sei daher die Aussage des Anzeigelegers nachvollziehbar, dass er von seinem Standort beim Amtsplatz des Zollamtes Hohenems aus festgestellt habe, ein Fahrzeug von der Autobahnabfahrt Hohenems fahre nach links in die Schweizer Straße ein. Es habe sich daher die Durchführung des vom Beschwerdeführer beantragten Ortsaugenscheines erübrigt. Es sei dem Organ der Zollwache zuzumuten, das auch die Einhaltung der Vignettenpflicht auf der Autobahn zu überwachen habe, richtige Wahrnehmungen zu machen und insbesondere auch zu unterscheiden, ob ein Fahrzeug von der Autobahnabfahrt nach links in die Schweizer Straße einbiege oder ob es in gerader Richtung von der B 203, die von der fraglichen Autobahnabfahrt ca. 200 m entfernt sei, hergefahren komme. Die in die Schweizer Straße einbiegenden und in Richtung Schweiz fahrenden Fahrzeuge müssten nämlich zwecks Einhaltung der Rechtsfahrordnung auf die rechte Fahrbahnhälfte der Schweizer Straße wechseln, was geradezu auffallen müsse. Wenn der Beschwerdeführer bei der mündlichen Verhandlung angegeben habe, dass das von ihm gelenkte Auto eine dunkelrote Farbe gehabt habe, während in der Anzeige von einem grauen Auto die Rede ist, sei nach Ansicht der belangten Behörde die Farbe des betreffenden Fahrzeuges von untergeordneter Bedeutung. Selbst wenn sich der Anzeigeleger hinsichtlich der PKW-Farbe geirrt habe, habe dies aus der Sicht der belangten Behörde auf die Richtigkeit seiner sonstigen Wahrnehmungen hinsichtlich des Abfahrens des Beschwerdeführern von der Autobahn zum Tatzeitpunkt und auf die Glaubwürdigkeit seiner Anzeige und Aussage vor der belangten Behörde keinen Einfluss. Dies deshalb, weil unbestritten geblieben sei, dass der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt aus Deutschland gekommen und als Lenker des in der Anzeige sonst noch näher beschriebenen PKW's über das Zollamt Hohenems in die Schweiz ausreisen habe wollen und der Beschwerdeführer vom Anzeigeleger einer Kontrolle unterzogen worden sei. Der Anzeigeleger habe dabei den Fahrzeugschein und auch den Personalausweis des Beschwerdeführers kopiert und der Anzeige beigelegt. Da die Fahrzeugfarbe von untergeordneter Bedeutung sei, sei dem Antrag des Beschwerdeführers auf Einholung von Lichtbildern des betreffenden Fahrzeuges und auf Einvernahme des Beschwerdeführers zu diesem Beweisthema nicht Rechnung zu tragen. Im Hinblick auf diese Ausführungen stehe für die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer die ihm im bekämpften Straferkenntnis zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen habe, da er bei der Benützung der Rheintalautobahn A 14 - auch die Zu- und Abfahrt der Autobahn zähle nach dem Bundesstraßengesetz zur Autobahn - die vorgeschriebene Vignette nicht am Fahrzeug angebracht gehabt habe. Was den Tatort betreffe, sei dieser nach Auffassung der belangten Behörde ausreichend bestimmt, sodass die in der Berufung diesbezüglich vorgetragenen Bedenken von der belangten Behörde nicht geteilt würden. Was die mangelhafte Einvernahme des Anzeigelegers durch die Erstbehörde betreffe, habe der Anzeigeleger bei der mündlichen Verhandlung glaubwürdig und in Übereinstimmung mit der Aktenlage erklärt, dass er bei dieser Einvernahme vom Leiter der Amtshandlung über die Wahrheitspflicht belehrt worden sei. Die Erstbehörde habe im Hinblick auf die Strafhöhe zu Recht darauf hingewiesen, dass es sich bei der verhängten Geldstrafe um die gesetzliche Mindeststrafe handle. Diese könne nach § 20 VStG nur dann unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwögen oder der Beschuldigte Jugendlicher sei. Keine dieser Voraussetzungen liege hier vor. Als einziger Milderungsgrund sei zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt - zumindest in Vorarlberg - verwaltungsstrafrechtlich unbescholten gewesen sei. Dies bedeute aber noch kein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe im Sinne der genannten Gesetzesbestimmung.
In der dagegen erhobenen Beschwerde wird die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Die belangte Behörde hat die Akten vorgelegt und eine Gegenschrift samt Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 7 Abs. 1 Bundesstraßenfinanzierungsgesetz 1996 (BStFG 1996), BGBl. Nr. 201 i.d.F. des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 113/1997, unterliegt, solange für Fahrzeuge, die von den in Abs. 2 genannten Kategorien umfasst werden, keine fahrleistungsabhängige Maut auf Bundesstraßen A (Bundesautobahnen) und Bundesstraßen S (Bundesschnellstraßen) eingehoben wird, deren Benützung einer zeitabhängigen Maut. Die Maut ist vor der mautpflichtigen Straßenbenützung durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten. § 7 Abs. 2 BStFG 1996 in der Stammfassung regelt die Entgelte von Jahresvignetten für verschiedene Kategorien von Fahrzeugen (darunter auch für mehrspurige Kraftfahrzeuge, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht bis einschließlich 3,5 t beträgt). Gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 BStFG i. d.F. des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 656/1996 begehen Lenker von Kraftfahrzeugen, die mit diesen mautpflichtige Bundesstraßen A (Bundesautobahnen) oder Bundesstraßen S (Bundesschnellstraßen) benützen, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, eine Verwaltungsübertretung und sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von S 3.000,-- bis zu S 60.000,-- zu bestrafen. Gemäß § 12 Abs. 2 leg. cit. liegt eine Verwaltungsübertretung nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit von Gerichten fallenden strafbaren Handlung bildet. Die Tat wird gemäß § 12 Abs. 3 leg. cit. i.d.F. BGBl. Nr. 113/1997, straflos, wenn der Täter bei Betretung, wenngleich auf Aufforderung, den Preis einer entsprechenden Wochenvignette, einer Tageszusatzvignette für Fahrzeugkombinationen gemäß § 7 Abs. 6, für einspurige Kraftfahrzeuge einer Zweimonatsvignette sowie einen in der Mautordnung festzusetzenden Zuschlag zahlt, der das Fünffache des Preises einer Wochenvignette gemäß § 7 Abs. 4 Z. 4 nicht übersteigen darf; hierüber ist dem Täter sofort eine Bescheinigung auszustellen. Gemäß § 12 Abs. 6 leg. cit. i.d.F. BGBl. Nr. 656/1996 und 113/1997 sind die Bestimmungen der §§ 21 und 50 VStG auf Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 nicht anwendbar. Der Preis für eine Wochenvignette beträgt für das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug gemäß § 7 Abs. 4 Z. 1 BStFG i.d.F. BGBl. Nr. 113/1997 S 70,--.
Der Beschwerdeführer macht geltend, sein Beweisantrag auf Durchführung eines Ortsaugenscheines sei zu Unrecht abgewiesen worden. Dieser Ortsaugenschein sei zum Beweis dafür gestellt worden, dass von der Grenzkontrollstelle auf die Autobahn bzw. die Abfahrt von der Autobahn, insbesondere bei regem Straßenverkehr, keine ungehinderte Sicht bestehe. Unzulässigerweise verweise die belangte Behörde darauf, dass ihr die Örtlichkeit bekannt sei. Es sei daher jede Feststellung über die genaue Entfernung oder die Sichtverhältnisse bzw. Sichtbehinderungen unterlassen worden.
§ 54 AVG führe ausdrücklich an, ein Ortsaugenschein sei durchzuführen, wenn es der Aufklärung der Sache diene. Nur ein Ortsaugenschein hätte Klarheit darüber bringen können, ob aufgrund der Entfernung zum Übertretungsort eine Verwechslung mit anderen Fahrzeugen, insbesondere bei starkem Verkehrsaufkommen, ausgeschlossen werden könne. Die Notwendigkeit eines solchen Ortsaugenscheines habe sich auch deshalb gezeigt, da sich der Anzeigeleger ganz offensichtlich über die Farbe des Fahrzeuges geirrt habe. Bei seiner Zeugenaussage habe der Anzeigeleger angegeben, er sei sich ganz sicher, dass das Fahrzeug eine graue Farbe gehabt habe. Der Vertreter des Beschwerdeführers habe darauf verwiesen, dass das Fahrzeug des Beschwerdeführers dunkelrot gewesen sei und habe diesbezüglich die Einvernahme des Beschwerdeführers, in eventu die Vorlage von Lichtbildern über den PKW des Beschwerdeführers beantragt. Auch diesen Beweisanträgen sei die belangte Behörde nicht gefolgt. Die Bedeutung des Beweisantrages ergebe sich daraus, dass für den Fall, dass sich tatsächlich herausgestellt hätte, das Fahrzeug sei dunkelrot gewesen, die Glaubwürdigkeit der Aussagen des Anzeigenlegers widerlegt worden wäre. Es sei richtig, dass der Beschwerdeführer nicht bestritten habe, dass er aus Deutschland kommend mit dem PKW über das Zollamt Hohenems in die Schweiz ausreisen habe wollen. Dies bedeute jedoch nicht, dass er über die Autobahn gefahren sei. Die Farbe des Fahrzeuges des Beschwerdeführers sei daher von wesentlicher Bedeutung für die Beweiswürdigung hinsichtlich der Aussagen des Anzeigelegers.
Aus der Anzeige und auch aus der Aussage des Anzeigelegers in der mündlichen Verhandlung der belangten Behörde ergibt sich, dass das verfahrensgegenständliche Fahrzeug eine graue Farbe habe. Dass das Fahrzeug - wie der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung der belangten Behörde behauptete - dunkelrot gewesen sei, wurde in der Zeugenaussage des Anzeigelegers ausgeschlossen. Es kann der belangten Behörde nicht gefolgt werden, dass die Farbe des Fahrzeuges, das gegen das BStFG verstoßen haben soll, jedenfalls von untergeordneter Bedeutung ist. Dabei ist mit ins Kalkül zu ziehen, dass der Anzeigeleger als Zollbeamter an der Grenzstation im Zuge seiner Tätigkeit das Linksabbiegen des Fahrzeuges des Beschwerdeführers in 300 m Entfernung gesehen haben will. Bei dieser Sachlage ist es nicht unbeachtlich zu klären, ob bei regem Verkehr auf der zu der vorliegenden Grenzkontrollstelle führenden Schweizer Straße das in 300 m stattfindende Linksabbiegen von der Autobahn von der Grenzkontrollstelle ungehindert beobachtet werden kann. Verneinendenfalls wäre weiters zu klären gewesen, ob im Tatzeitpunkt auf der angeführten Straße ein reger Verkehr und weiters welche Wetter- bzw. Sichtverhältnisse geherrscht hätten. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde, die sich allein auf die Aussage des Anzeigelegers gestützt hat, kann somit nicht als schlüssig und somit gesetzmäßig erkannt werden.
Der angefochtene Bescheid war daher bereits aus diesem Grund gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Wenn der Beschwerdeführer weiters Bedenken im Hinblick auf die ausreichend bestimmte Tatortumschreibung im Sinne des § 44a Z. 1 VStG erhebt, genügt es gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die diesbezüglichen Ausführungen in dem hg. Erkenntnis vom 27. Februar 1998, Zl. 98/06/0002, zu verweisen. Auch der vorliegende Verwaltungsstraftatbestand ist dahin zu deuten, dass jene Benützung der in Frage stehenden Bundesautobahn davon erfasst ist, die bis zu der bei der Betretung vorliegenden Benützung dieser Bundesautobahn in einem Zuge erfolgt ist. Mit der Bezeichnung "Höhe Autobahnausfahrt" ist jener Bereich der Autobahn, nämlich die Ausfahrt der Autobahn, bezeichnet, die im Zeitpunkt der Betretung benützt wurde. Weiters ist festzustellen, dass der angefochtene Bescheid den Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses und damit die Umschreibung der Tat nicht geändert hat. Wenn in der Begründung des angefochtenen Bescheides davon die Rede ist, dass das verfahrensgegenständliche Fahrzeug auf der Autobahnausfahrt gefahren sei, steht diese Aussage in keinem Widerspruch mit dem Spruch des angefochtenen Bescheides.
Nach Auffassung des Beschwerdeführers würden weiters der rechtlichen Schlussfolgerung der belangten Behörde, § 12 Abs. 3 BStFG komme nicht zum Tragen, keine Sachverhaltsfeststellungen zugrunde liegen. Dem gegenüber ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht ersichtlich, dass in dem vorliegenden Verwaltungsstrafverfahren gegen § 12 Abs. 3 BStFG verstoßen worden sei. Der Beschwerdeführer behauptet selbst nicht, dass er dem Anzeigeleger eine Zahlung im Sinne dieser Bestimmung angeboten hätte. Andererseits hat der Verwaltungsgerichtshof in dem Erkenntnis vom 18. Dezember 1997, Zl. 97/06/0242, ausgesprochen, dass die erfolglose Aufforderung zur Zahlung gemäß § 12 Abs. 3 BStFG 1996 nicht Voraussetzung der Strafbarkeit des Betroffenen sei. Die Tat wird vielmehr auch dann nicht straflos, wenn die in § 12 Abs. 3 leg. cit. genannten Beträge nicht entrichtet werden, mag auch die Aufforderung aus welchen Gründen immer unterblieben sein.
Es kann auch nicht davon gesprochen werden, dass im vorliegenden Fall - wie der Beschwerdeführer meint - im Sinne der Judikatur zu § 20 VStG ein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen vorgelegen sei. Den einzigen Milderungsgrund, den auch der Beschwerdeführer in der Beschwerde ins Treffen führt, war die Unbescholtenheit bzw. der ordentliche Lebenswandel des Beschwerdeführers, andere Milderungsgründe führt selbst der Beschwerdeführer nicht ins Treffen. Von einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen kann daher keine Rede sein. Im Übrigen wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die diesbezüglichen Ausführungen in dem hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 1997, Zl. 97/06/0224, verwiesen.
Der angefochtene Bescheid war aus dem dargelegten Grund gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Wien, am 9. September 1999
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998060105.X00Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
19.08.2009