Entscheidungsdatum
18.09.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W108 2180550-1/4E
IM NAMEN DER REPULIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 13.11.2017, Zl. 100 Jv 2293/17y-5b, betreffend Eintragung in die Gerichtssachverständigenliste zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang/Sachverhalt:
1. Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein Absolvent der Technischen Universität XXXX , Fachrichtung Architektur, Doktor der technischen Wissenschaften, Ziviltechniker mit Befugnis für das Fachgebiet Architektur sowie Universitätslektor an einer Technischen und an einer Medizinischen Universität sowie Lehrbeauftragter einer Universität, stellte mit 27.03.2017 datierter Eingabe einen Antrag auf Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen gemäß § 4 Abs. 1 des Sachverständigengesetzes (im Folgenden: SDG) für die unter der Fachbereichsnummer 07 "Denkmalschutz, Stadtbild, Ortsbild" genannten Fachgebiete 07.20 - Denkmalschutz, Ortsbildpflege, 07.21 - Altstadtsanierung und 07.22 - Revitalisierung und Renovierung alter Bausubstanz.
Der Beschwerdeführer bezeichnete seine berufliche Tätigkeit im Antrag mit "Architekt und Denkmalschützer".
Der bei der Präsidentin des Handelsgerichtes Wien eingebrachte Antrag wurde zuständigkeitshalber an die Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) weitergeleitet.
2. Nach Durchführung von Ermittlungen zur Eintragungsvoraussetzung der "Vertrauenswürdigkeit" übermittelte die belangte Behörde mit Verfügung vom 01.06.2017 den Antrag des Beschwerdeführers an die Zertifizierungskommission gemäß §§ 4 Abs. 2, 4a SDG mit dem Ersuchen, die erforderlichen Schritte zur Erstattung der nach §§ 4 Abs. 2, 4a Abs. 2 SDG vorgesehenen begründeten Stellungnahme zu veranlassen und diese unter Anschluss der Dokumentation der Prüfungsschritte zu übermitteln.
3. Mit Schreiben vom 07.08.2017 wurden dem Beschwerdeführer von der Zertifizierungskommission die Einleitung des Zertifizierungsverfahrens und der Termin der Zertifizierungsprüfung mitgeteilt. Weiters wurde dem Beschwerdeführer die Zusammensetzung der Zertifizierungskommission - ein Richter als Vorsitzender und zwei Fachprüfer - bekanntgegeben sowie zur Kenntnis gebracht, dass die Prüfung mündlich abgehalten werde. Zu den Prüfungsfeldern der Zertifizierungsprüfung wurde Folgendes ausgeführt:
"1. Sachkunde
2. Verfahrenskunde, somit die wichtigsten Rechtsvorschriften des Verfahrensrechtes, über das Sachverständigenwesen sowie die Gutachterarbeit
3. Gestaltung der Befundaufnahme und Aufbau eines schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens auf dem(n) bestimmten, von Ihnen beantragten Fachgebieten.
4. Berufserfahrung in der vom Gesetz geforderten Art und Dauer
5. Ausstattung der erforderlichen Ausrüstung für die konkrete Gutachterarbeit"
Das Prüfungsfeld Punkt 2. ist in erster Linie vom richterlichen Vorsitzenden, die Prüfungsfelder Punkt 1. sowie 3.-5. sind vor allem von den Fachprüfern zu prüfen.
Aufgrund Ihrer Berufsbefugnis sind Sie - soweit die Befugnis reicht - von der Prüfung der Sachkunde (Punkt 1.) befreit (§ 4a Abs. 2 SDG)."
4. Die Zertifizierungskommission, gegen deren Zusammensetzung der Beschwerdeführer keine Einwendungen erhob, nahm eine Überprüfung der Eintragungsvoraussetzungen vor und unterzog hierbei den Beschwerdeführer am 02.10.2017 der mündlichen Prüfung gemäß § 4a Abs. 2 SDG. Die Zertifizierungskommission prüfte den Beschwerdeführer in allen von ihm beantragten Fachgebieten und dokumentierte die Prüfung, wobei die Zertifizierungskommission feststellte, dass die Sachkunde aufgrund vorliegender Befreiung gemäß § 4a Abs. 2 SDG nicht zu prüfen war.
Das Prüfungsergebnis hinsichtlich der "Kenntnisse über die wichtigsten Vorschriften des Verfahrensrechts, über das Sachverständigenwesen, über die Befundaufnahme und über den Aufbau eines schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens" nach § 2 Abs. 2 Z 1a SDG (vgl. die Prüfungsfelder Punkt 2. und Punkt 3. des Schreibens der Zertifizierungskommission vom 07.08.2017, oben Punkt
3.) fiel nach der Beurteilung der Zertifizierungskommission in allen drei vom Beschwerdeführer beantragten Fachgebieten negativ aus. Die Zertifizierungskommission begründete das negative Ergebnis wie folgt:
"Trotz vorhandenen theoretischen Wissens fehlt der Bezug zur Praxis sowie die Fähigkeit, gestellte Aufgaben im Verfahren stringent zu lösen. So konnte etwa die Beurteilung der Angemessenheit einer Reklametafel im Wiener Ortsbild nicht präzise gelöst werden. Technische Fragen konnten nur ansatzweise beantworten werden. Es fehlt die Erfahrung in der praktischen Anwendung des gekonnten und geprüften (ZT-Prüfung) Wissens und die Interpretation für die Anforderungen in der SV-Tätigkeit."
Dieses Prüfungsergebnis und diese Begründung wurden Inhalt der von der Zertifizierungskommission zur Frage, ob im Fall des Beschwerdeführers die in § 2 Abs. 2 Z 1 lit. a und b sowie Z 1a SDG genannten Voraussetzungen für die Eintragung in die Liste der Gerichtssachverständigen vorliegen, erstatteten begründeten Stellungnahme gemäß §§ 4 Abs. 2, 4a Abs. 2 SDG vom 02.10.2017, in welcher die Zertifizierungskommission die Eintragungsvoraussetzungen gemäß § 2 Abs. 2 Z1 lit. a SDG aufgrund des negativen Prüfungsergebnisses als nicht gegeben beurteilte und die vom Beschwerdeführer begehrte Eintragung in die Gerichtssachverständigenliste nicht befürwortete.
Mit Schreiben vom 05.10.2017 übermittelte die Zertifizierungskommission der belangten Behörde die begründete Stellungnahme vom 02.10.2017.
5. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für die Fachgebiete 07.20, 07.21 und 07.22 ab.
Begründend wurde ausgeführt, die Zertifizierungskommission sei aufgrund der Prüfung zum Ergebnis gekommen, dass der Beschwerdeführer nicht über die für die Eintragung in die Sachverständigenliste erforderliche besondere Sachkunde für die beantragten Fachgebiete verfüge. Die Kommission habe in ihrer Stellungnahme das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Z 1a SDG verneint, weshalb der Antrag abzuweisen gewesen sei.
6. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG und führte darin Folgendes aus.
Die Bescheidbegründung, dass die Kommission aufgrund der Prüfung zum Ergebnis gekommen sei, dass der Beschwerdeführer nicht über die für die Eintragung in die Sachverständigenliste erforderliche besondere Sachkunde verfüge, widerspreche dem Schreiben der Kommission vom 07.08.2017, in dem ausgeführt werde, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Berufsbefugnis - soweit die Befugnis reiche - von der Prüfung der Sachkunde befreit sei. Die Prüfung der Sachkunde sei auch tatsächlich erfolgt, wobei sich die Prüfung der Sachkunde auch auf Sachgebiete bezogen habe, die nicht in den zur Eintragung beantragten Fachgebieten gelegen seien. Beides sei aber rechtswidrig gewesen und habe zu einem falschen Ergebnis geführt. Weiters habe ein Fachprüfer in Unkenntnis der einschlägigen Gesetzestexte eine richtige Antwort als nicht richtig erkannt und sei auch deswegen zu einer falschen Beurteilung gelangt. Nachfolgend legte der Beschwerdeführer den Prüfungsverlauf aus seiner Sicht dar und gab zusammenfassend an, dass er über manche Fragen überrascht gewesen sei, weil es sich um Sachfragen gehandelt habe und er keinen Zusammenhang mit den ausgewiesenen Prüfungsgebieten habe herstellen können. Er habe diese Fragen trotzdem einwandfrei beantwortet. Eine Prüfungsaufgabe, wie er in Zusammenhang mit der Bewilligungsfähigkeit eines Steckschildes in einer Schutzzone an die Gutachtenserstellung herangehen würde, habe er einwandfrei und positiv beantwortet. Ihm seien auch Feuchtschäden zeigende Fotokopien vorgelegt worden, auf Nachfrage habe er eruieren können, dass die Fragen hierzu in Verbindung mit einer gutachterlichen Tätigkeit zu sehen seien. Allgemeine Bauschadensfragen fielen jedoch nicht in die von ihm beantragten Fachgebiete. Die Fragen zur Verfahrenskunde habe er weitestgehend richtig und gut beantworten können und er habe sogar auf Detailwissen verweisen können. Er beantrage daher, den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben und die begehrte Eintragung vorzunehmen. Dies werde mit dem Bescheid begründet, aus diesem gehe nämlich hervor, dass die Prüfungsfelder Punkt 2., 3., 4. und 5. nicht negativ beurteilt und daher positiv absolviert worden seien. Für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht seiner Beschwerde nicht dem Grunde nach Folge leiste, beantrage er schon jetzt die Ladung zu einer mündlichen Verhandlung, wobei er sich hier die Vorlage von weiteren Beweismitteln vorbehalte. Für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht seiner Beschwerde nicht vollinhaltlich Folge leiste, beantrage er schon jetzt die Annullierung der Prüfung.
6. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Als Sachverhalt werden die Ausführungen oben unter Punkt I. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt festgestellt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus der im vorgelegten Verwaltungsakt einliegenden Dokumentation der Prüfung und der begründeten Stellungnahme gemäß §§ 4 Abs. 2, 4a Abs. 2 SDG vom 02.10.2017. Es wurde ein Protokoll der Prüfung angefertigt, welches die in den jeweiligen Fachgebieten gestellten Fragen sowie das Prüfungsergebnis/die Prüfungsbeurteilung samt Begründung und Anmerkungen der Prüfer nachvollziehbar ausweist. Der Inhalt der Prüfungsdokumentation und der begründeten Stellungnahme der Zertifizierungskommission ist nicht zweifelhaft. So ist etwa eindeutig ersichtlich, dass die Zertifizierungskommission (durch Ankreuzen des betreffenden Symbols auf der zweiten Seite des Protokolls bzw. der Stellungnahme) festgestellt hat, dass die Sachkunde aufgrund vorliegender Befreiung gemäß § 4a Abs. 2 SDG nicht zu prüfen war, was sich mit dem Inhalt des an den Beschwerdeführer ergangenen Schreibens der Zertifizierungskommission vom 07.08.2017 deckt. Aus der Prüfungsdokumentation und der Stellungnahme ergibt sich ferner deutlich, dass die Eintragungsvoraussetzungen von der Zertifizierungskommission (nicht wegen fehlender/mangelhafter Sachkunde, sondern) wegen nicht ausreichender "Kenntnisse über die wichtigsten Vorschriften des Verfahrensrechts, über das Sachverständigenwesen, über die Befundaufnahme und über den Aufbau eines schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens" gemäß § 2 Abs. 2 Z 1a SDG verneint wurden, weil die Prüfung in diesen beiden Prüfungsfeldern des § 2 Abs. 2 Z 1a SDG erfolgte und das Prüfungsergebnis negativ war (siehe Punkt d. der Stellungnahme/des Prüfungsprotokolls und das dort nachfolgend angeführte Prüfungsergebnis). Weiters ist das Prüfungsergebnis/die Prüfungsbeurteilung, auch in Zusammenschau mit den Ausführungen zur Prüfung in der Beschwerde, nachvollziehbar. Abgesehen von der Begründung der Zertifizierungskommission haben die Prüfer etwa neben Mängeln in Bezug auf die Gutachtenserstellung auch im Bereich des Verfahrensrechtes nicht durchgehend positive Antworten des Beschwerdeführers vermerkt, was mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde, er habe die Fragen zur Verfahrenskunde (bloß) weitestgehend richtig und gut beantwortet, in Einklang gebracht werden kann. Die berufliche Qualifikation des Beschwerdeführers und seine Lehrtätigkeit, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben und den dazu vorgelegten Urkunden.
Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde den hier entscheidungsrelevanten Sachverhalt in einem mängelfreien Verfahren vollständig festgestellt bzw. erhoben (es liegen hinsichtlich des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes brauchbare Ermittlungsergebnisse vor). Der Beschwerdeführer trat diesem Sachverhalt und der von der belangten Behörde vorgenommenen Würdigung in der Beschwerde bloß unsubstantiiert entgegen. Die Beschwerde brachte keine konkreten Argumente vor, die gegen die Richtigkeit der begründeten Stellungnahme und der Beurteilung der belangten Behörde sprechen. Dieser Sachverhalt war daher - auch mangels substantieller, diesen Sachverhalt widerlegender Umstände - als erwiesen anzusehen und auch der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zu Grunde zu legen. Damit steht der für eine abschließende rechtliche Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichtes maßgebliche Sachverhalt fest.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).
3.2. Zu den Prozessvoraussetzungen:
Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.
3.3. In der Sache:
3.3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Sachverständigen- und Dolmetschergesetzes (SDG) lauten:
Voraussetzungen für die Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und Dolmetscher
§ 2. (1) Die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen sind von den Präsidenten der Landesgerichte (§ 3) als Zertifizierungsstellen in die elektronische Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifzierten Sachverständigen und Dolmetscher (Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste) einzutragen.
(2) Für die Eintragung in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste für ein bestimmtes Fachgebiet müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:
1.
in der Person des Bewerbers
a)
Sachkunde und Kenntnisse über die wichtigsten Vorschriften des Verfahrensrechts, über das Sachverständigenwesen, über die Befundaufnahme sowie über den Aufbau eines schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens, ...
Eintragungsverfahren
§ 4. (1) Die Eintragung des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen darf nur auf Grund eines schriftlichen Antrags vorgenommen werden. Im Antrag sind die Angaben nach § 3a Abs. 2 zwingend anzuführen. Angaben nach § 3a Abs. 3 können gemacht werden. Eintragungen nach § 3a Abs. 5 kann der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige erst nach seiner Eintragung in der Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste vornehmen.
(2) Der Bewerber hat die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Z 1 Buchstaben a, b, f, g und i sowie Z 1a nachzuweisen, wobei sämtliche vorhandenen schriftlichen Nachweise bereits dem Antrag anzuschließen sind. Der Antrag und die beizufügenden Unterlagen sind, soweit sie vom Antragsteller stammen, in deutscher Sprache einzureichen; sonstige, nicht in deutscher Sprache abgefasste Unterlagen sind mit einer beglaubigten Übersetzung vorzulegen. Hat der entscheidende Präsident Zweifel am Vorliegen der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Z 1 Buchstaben c, d, e oder h, so hat er dem Bewerber die Bescheinigung dieser Voraussetzungen aufzutragen. Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Z 1 Buchstaben a und b sowie Z 1a hat der entscheidende Präsident eine begründete Stellungnahme einer Kommission (§ 4a) einzuholen. Im Rahmen der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Z 1 lit. a und b haben der entscheidende Präsident und die Kommission (§ 4a) auch sämtliche in anderen Staaten erworbene Qualifikationen des Antragstellers angemessen zu berücksichtigen.
(3) Der entscheidende Präsident hat über die begründete Stellungnahme der Kommission hinaus alle ihm erforderlich scheinenden Ermittlungen anzustellen. Über den Antrag auf Eintragung ist mit Bescheid zu entscheiden.
§ 4a. (1) Den Vorsitz der in § 4 Abs. 2 genannten Kommission führt ein vom entscheidenden Präsidenten zu bestimmender - allenfalls auch im Ruhestand befindlicher - Richter, der auch einem anderen Gerichtssprengel angehören kann. Erforderlichenfalls hat der entscheidende Präsident mehrere Richter zu bestellen, welche in gleichmäßiger Reihenfolge heranzuziehen sind. Der Vorsitzende hat unter Beachtung allfälliger Befangenheitsgründe in ausgewogener Weise mindestens zwei weitere qualifizierte und unabhängige Fachleute in die Kommission zu berufen, die
1.
nach Möglichkeit für das betreffende Fachgebiet in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste eingetragen sind und
2.
von der Kammer (gesetzlichen Interessensvertretung), zu der das betreffende Fachgebiet gehört, sowie vom Hauptverband der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Österreichs (Hauptverband der Gerichtssachverständigen) oder von einer anderen Vereinigung, die sich die Wahrnehmung der Belange der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen zahlreicher Fachgebiete zur Aufgabe macht und eine große Anzahl dieser Sachverständigen für das Fachgebiet des Bewerbers als Mitglieder in sich vereinigt, namhaft gemacht wurden.
(2) Die Kommissionsmitglieder haben ihre Tätigkeit unparteiisch auszuüben. Die Kommission hat den Bewerber grundsätzlich mündlich zu prüfen. Wenn dies zweckmäßig ist, ist der Bewerber auch schriftlich zu prüfen, wobei ihm insbesondere die Erstattung eines Probegutachtens aufgetragen werden kann. Die Kommission hat die Prüfungsschritte zu dokumentieren und eine begründete Stellungnahme zu erstatten. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Hat eine Bewerberin oder ein Bewerber eine Lehrbefugnis für das betreffende wissenschaftliche Fach an einer Hochschule eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder die Befugnis, einen Beruf auszuüben, dessen Zugangs- und Ausübungsvoraussetzungen in einer österreichischen Berufsordnung umfassend gesetzlich festgelegt sind und zu dem auch die Erstattung von Gutachten gehört, so ist die Sachkunde nach § 2 Abs. 2 Z1 lit. a nicht zu prüfen.
(3) ...
3.3.2. Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus Folgendes:
Der vom Beschwerdeführer gestellte Antrag auf Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen wurde wegen Verneinung der Eintragungsvoraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Z 1a SDG unter Hinweis auf die begründete Stellungnahme der Zertifizierungskommission abgewiesen.
Für die Eintragung in die Gerichtssachverständigenliste für ein bestimmtes Fachgebiet müssen die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 SDG gegeben sein.
Solche - in der Person des Bewerbers gelegenen - Voraussetzungen bilden nach § 2 Abs. 2 Z 1a SDG "Sachkunde und Kenntnisse über die wichtigsten Vorschriften des Verfahrensrechts, über das Sachverständigenwesen, über die Befundaufnahme sowie über den Aufbau eines schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens".
Aus § 2 Abs. 2 Z 1a SDG ergeben sich für die Prüfung und Beurteilung durch die Zertifizierungskommission (§ 4a SDG) somit drei Prüfungsfelder (1. Sachkunde, 2. Verfahrensrechtskunde, 3. Gestaltung der Befundaufnahme und Gutachtenserstattung auf dem betreffenden Fachgebiet). Im Fall einer Prüfungsbefreiung nach § 4a Abs. 2 SDG in Bezug auf das Prüfungsfeld der Sachkunde sind allerdings die weiteren in § 2 Abs. 2 Z 1a SDG genannten Prüfungsfelder, nämlich "Kenntnisse über die wichtigsten Vorschriften des Verfahrensrechts, über das Sachverständigenwesen, über die Befundaufnahme sowie über den Aufbau eines schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens", dennoch zu prüfen und von der Zertifizierungskommission zu beurteilen. Dabei ist eine Vernehmung des Bewerbers über die gerichtlichen Verfahrensvorschriften hinaus auch über die materiellen Vorschriften seines Fachgebietes zweifellos zulässig (vgl. Krammer/Schmidt, Sachverständigen- und DolmetscherG3, Anmerkungen 7 und 8 zu § 4a SDG) und muss ein Sachverständiger (auch) in der Lage sein, sein Gutachten nach erhaltenem Auftrag, erhobenem Befund und fachlichen Schlussfolgerungen zu gliedern und durch entsprechend eingehende Begründung für die Nachvollziehbarkeit des Gutachtens zu sorgen. Für eine Eintragung muss der Eintragungswerber in jedem der drei Prüfungsfelder entsprechen (vgl. Krammer/Schmidt, Sachverständigen- und DolmetscherG3, Anmerkung 5 zu § 2 SDG).
Im vorliegenden Fall war es Aufgabe der Zertifizierungskommission, eine derartige Entsprechung bzw. Nichtentsprechung zu prüfen und zu beurteilen sowie hierzu eine begründete Stellungnahme im Sinne von §§ 4 Abs. 2, 4a Abs. 2 SDG zu erstatten. Nach der Prüfung und der Beurteilung der Zertifizierungskommission genügte der Beschwerdeführer, der nach der Feststellung der Zertifizierungskommission von der Prüfung der Sachkunde befreit war, in den verbleibenden Prüfungsfeldern jedoch nicht. Die Beurteilung der Zertifizierungskommission in ihrer begründeten Stellungnahme vom 02.10.2017 enthält dazu eine, auch anhand der Prüfungsdokumentation, nachvollziehbare Begründung. Es wurde dem Beschwerdeführer von der Zertifizierungskommission attestiert, dass ihm - "trotz vorhandenen
... Wissens" bzw. "gekonnten und geprüften ... Wissens" - der "Bezug
zur Praxis und die Fähigkeit gestellte Aufgaben im Verfahren stringent zu lösen" sowie "die Interpretation für die Anforderungen in der Tätigkeit als Sachverständiger" fehlen. Daraus und auch anhand der Prüfungsdokumentation ergibt sich schlüssig, dass es dem Beschwerdeführer an den erforderlichen Kenntnissen im Bereich der Gutachtensmethodik und der Verfahrensrechtskunde mangelt und der Beschwerdeführer die Prüfung in diesen beiden Prüfungsfeldern des § 2 Abs. 2 Z 1a SDG nicht bestanden hat. Dieses Ergebnis ist Inhalt der Beurteilung der Zertifizierungskommission in ihrer begründeten Stellungnahme vom 02.10.2017, sodass die Eintragungsvoraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Z 1a SDG hier nicht erfüllt sind. Entgegen der Einschätzung des Beschwerdeführers folgt aus dem angefochtenen Bescheid, der sich auf die Beurteilung der Zertifizierungskommission in ihrer begründeten Stellungnahme vom 02.10.2017 stützt, nicht, dass der Beschwerdeführer diese beiden Prüfungsfelder positiv absolviert hätte.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei zu Unrecht und für ihn überraschend einer Prüfung der Sachkunde unterzogen worden, die sich überdies teilweise auf nicht relevante Sachgebiete bezogen hätte, wobei er die Fragen hierzu auch korrekt beantwortet hätte, kann schon deshalb nicht erfolgreich sein, weil der Beschwerdeführer eben in den weiteren in § 2 Abs. 2 Z 1a SDG genannten Prüfungsfeldern nicht entsprochen hat. Für eine Eintragung ist allerdings das Entsprechen in jedem der drei Prüfungsfelder erforderlich.
Abgesehen davon kann hier nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer einer Sachkundeprüfung im Sinn des § 2 Abs. 2 Z 1a iVm § 4a Abs. 2 SDG unterzogen wurde. Dadurch, dass die Zertifizierungskommission selbst festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer von der Prüfung der Sachkunde befreit war, können die fachspezifischen Fragen der Zertifizierungskommission nur dahin verstanden werden, dass sie in Bezug auf die Prüfung der weiteren Prüfungsfelder der Gutachtensmethodik und der Verfahrensrechtskunde gestellt wurden, somit der Überprüfung der Kenntnisse des Beschwerdeführers im Bereich des Verfahrensrechtes, des Sachverständigenwesens, der Befundaufnahme sowie des Aufbaues eines schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens dienten. Dies ergibt sich auch aus der Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer ausgeführt hat, er habe eruieren können, dass die Fragen in Verbindung mit einer gutachterlichen Tätigkeit zu sehen seien. Auch bei der Prüfung eines von der Prüfung der Sachkunde befreiten Bewerbers können Fragen über die materiellen Vorschriften seines Fachgebietes und Fachfragen nicht ausgeklammert werden - muss doch ein Sachverständiger (auch) in der Lage sein, sein Gutachten (auch) nach fachlichen Aspekten zu erstellen -, weshalb solche Fragen auch bei einer derartigen Prüfung als zulässig erachtet werden müssen (vgl. auch Krammer/Schmidt, Sachverständigen- und DolmetscherG3, Anmerkung 8 zu § 4a SDG).
Überdies gelangte die Zertifizierungskommission nicht in Bezug auf die Sachkunde des Beschwerdeführers zu einem negativen Ergebnis, vielmehr ging sie - aufgrund der festgestellten diesbezüglichen Prüfungsbefreiung - von einer (bereits) "vorhandenen", "gekonnten" und "geprüften" Sachkunde des Beschwerdeführers aus.
Es besteht kein Grund zur Annahme, dass die Prüfung und die erstattete Stellungnahme nicht die gesetzlichen Vorgaben erfüllen. Dabei hat sich die entsprechende Rechtmäßigkeitskontrolle angesichts des Vorliegens einer Prüfung, deren Ergebnis auch im Hinblick auf den Charakter als Werturteil der fachkundigen Prüfer überhaupt nur begrenzt nachvollziehbar ist, auf die Beobachtung der wesentlichen Verfahrensrichtigkeit zu beschränken (vgl. VwGH 93/12/0264; RV 2357 BlgNR 24.GP; Dokalik/Weber, Das Recht der Sachverständigen und Dolmetscher³, Rz 3 zu § 11 SDG) und hegt das Bundesverwaltungsgericht an deren Vorliegen im vorliegenden Fall keinerlei Zweifel. Dass bei der mündlichen Prüfung wesentliche Fehler unterlaufen sind, die eine Unschlüssigkeit der Stellungnahme indizieren würden, wurde vom Beschwerdeführer mit seinen Beschwerdeausführungen und seiner Darstellung der Prüfungssituation nicht konkret und nachvollziehbar aufgezeigt.
Nach dem Gesagten liegt hier mit der begründeten Stellungnahme der Zertifizierungskommission eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende fachkundige kommissionelle Einschätzung im Sinn eines Werturteils vor, die einer Überprüfung zugänglich ist und standhält.
Im Ergebnis kann es somit nicht als rechtswidrig erkannt werden, dass die belangte Behörde dem angefochtenen Bescheid die von ihr eingeholte begründete Stellungnahme der Zertifizierungskommission zu Grunde gelegt und dem Beschwerdeführer die begehrte Eintragung wegen Nichtvorliegens der in § 2 Abs. 2 Z 1 a SDG genannten Voraussetzungen versagt hat. Das Vorbringen des Beschwerdeführers führt zu keiner anderen Beurteilung. Andere vom Beschwerdeführer nicht vorgebrachte, gegen die Richtigkeit des angefochtenen Bescheides sprechende Umstände sind nicht zu erkennen. Da dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG somit nicht anhaftet, war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.
Im Übrigen wird bemerkt, dass durch die Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen weder eine Befugnis erteilt noch Kompetenzen bindend festgelegt werden, etwa dass nur der eingetragene Sachverständige zu bestimmten Fachfragen Gutachten erstatten darf. Die Bestellung zum Sachverständigen in einem Gerichtsverfahren ist ein Akt der Rechtsprechung. In der Auswahl der Person ist das Gericht grundsätzlich ungebunden (vgl. Dokalik/Weber, Das Recht der Sachverständigen und Dolmetscher, 3. Auflage, Rz 3 zu § 1 SDG und Rz 2 zu § 3a SDG).
3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG, wonach das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen kann, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen, entfallen. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Die EMRK und die GRC stehen der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung hier nicht entgegen.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet, sodass eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden kann. Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.
Schlagworte
Eintragungsvoraussetzungen, negative Beurteilung, Prüfungsbefreiung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W108.2180550.1.00Zuletzt aktualisiert am
08.01.2019