Entscheidungsdatum
18.09.2018Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
G304 2195776-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Irak, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.03.2018, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.07.2018, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG stattgegeben undXXXX der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesasylamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.), dem BF gemäß § 57 AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen Spruchpunkt IV.), und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß 46 FPG in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt V.), und dem BF gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG für die freiwillige Ausreise eine 14-tägige Frist ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt VI.).
2. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
3. Die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt langte am 18.05.2018 beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) ein.
4. Am 09.07.2017 wurde vor dem BVwG, Außenstelle Graz, unter Teilnahme der BF und seines Rechtsvertreters und im Beisein eines Dolmetschers für die arabische Sprache eine mündliche Verhandlung durchgeführt.
5. Am 08.06.2018 langte beim BVwG eine Bestätigung von Mai 2018 über eine in Österreich aufgenommene ehrenamtliche Tätigkeit des BF ein.
6. Am 30.07.2018 langte beim BVwG eine schriftliche Stellungnahme des Rechtsvertreters der BF vom 27.07.2018 ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die BF ist Staatsangehörige vom Irak, gehört der arabischen Volksgruppe, ist sunnitischer Moslem und stammt aus Mosul. Sie ist Drittstaatsangehöriger im Sinne des
1.2. Die BF reiste Ende des Jahres 2014 aus ihrem Herkunftsstaat aus und stellte am 20.09.2015 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.
1.3. Die BF hat in Österreich ihren Ehegatten und weitere Verwandten, darunter auch ihren Bruder samt Familie, und in ihrem Herkunftsstaat fünf Tanten, einen Onkel und eine Großmutter als familiäre Anknüpfungspunkte. Im Oktober 2018 wird ihr mit ihrem Ehegatten gemeinsames Kind in Österreich geboren.
1.4. Während die BF in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, war ihr Ehegatte im Bundesgebiet bereits im Zeitraum von 09.03.2017 bis 31.03.2017 geringfügig beschäftigt und befindet er sich nunmehr seit 08.01.2018 in einem laufenden Arbeitsverhältnis. Der Ehegatte der BF hat im Bundesgebiet in den Zeiträumen von 19.07.2016 bis 02.04.2017 und von 06.05.2017 bis 12.11.2017 bedarfsorientierte Mindestsicherung und im Gesamtzeitraum von 03.04.2017 bis 07.01.2018 immer wieder auch Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen.
1.5. Die BF wurde im Bundesgebiet von einem inländischen Strafgericht rechtskräftig strafrechtlich verurteilt, und zwar im Februar 2018 wegen Suchtgifthandels in Bezug auf Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge übersteigenden Menge als junge Erwachsene zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren.
1.6. Der Bruder der BF wurde im Bundesgebiet ebenso rechtskräftig strafrechtlich verurteilt, und zwar
* mit Urteil von 2001 wegen schweren gewerbsmäßigen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, bedingt auf drei Monate, wobei die ausgesprochene Probezeit auf fünf Jahre verlängert und im Jahr 2006 die Freiheitsstrafe endgültig nachgesehen wurde,
* mit Urteil von 2003 wegen Urkundenunterdrückung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 2,00 EUR, im Nichteinbringungsfall 30 Tage Ersatzfreiheitsstrafe,
* mit Urteil von 2008 wegen versuchten Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, wobei die ausgesprochene Probezeit im Jahr 2008 auf fünf Jahre verlängert und die Freiheitsstrafe im Jahr 2013 endgültig nachgesehen wurde,
* mit Urteil von 2008 wegen versuchten Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, wobei im Jahr 2012 die Freiheitsstrafe endgültig nachgesehen wurde.
2. Zur Lage im Irak wird (auszugsweise) festgestellt:
2.1. Zur Sicherheitslage
Gewaltmonopol des Staates
Staatlichen Stellen ist es derzeit nicht möglich, das Gewaltmonopol des Staates sicherzustellen. Insbesondere schiitische Milizen, aber auch sunnitische Stammesmilizen [sowie der IS] handeln eigenmächtig. Dadurch sind die irakischen Sicherheitskräfte nicht in der Lage, den Schutz der Bürger sicherzustellen (AA 7.2.2017). Insbesondere über den Nordwesten des Irak kann die Regierung nicht die Kontrolle behalten und muss sich auf die [vorwiegend] schiitischen Milizen der PMF verlassen. Die zwei wichtigsten davon sind Asaïb Ahl al-Haq (AAH) und die Badr-Brigaden, die beide [effektiv] unter dem Kommando des Iran stehen (Stansfield 26.4.2017). Durch die staatliche Legitimierung der Milizen verschwimmt die Unterscheidung zwischen staatlichen und nicht-staatlichen Akteuren. Staatliche Ordnungskräfte können sich teilweise nicht mehr gegen die mächtigen Milizen durchsetzen
(AA 7.2.2017).
Sicherheitslage in den zurückeroberten Gebieten
Die prekäre Sicherheitslage in den vom IS zurückeroberten Gebieten ist v.a. durch IEDs (improvised explosive devices) und Minen sowie durch Konflikte zwischen Milizen geprägt (ÖB 12.2016). Besonders in ethnisch gemischten Gebieten werden nach Befreiungsoperationen eskalierende Kämpfe zwischen verschiedenen Gruppen, die an der Rückeroberung teilgenommen haben, dokumentiert (USDOS 3.3.2017). Auch Angriffe seitens des IS können in diesen Gebieten weiterhin eine Rolle spielen (S. Abschnitt zu IDPs und Flüchtlingen).
Mossul
Mitte Juni begann die letzte Etappe der Mossul-Offensive, die "Säuberung" der Altstadt. Zuvor hatte eine Division den Bezirk al-Schifaa eingenommen und den IS eingekesselt. Ein paar Tage später sprengte der IS Medienberichten zufolge die symbolisch bedeutende Al-Nuri Moschee (in der 2014 das Kalifat ausgerufen wurde), um die Verkündung einer Siegeserklärung durch die ISF (Iraqi Security Forces) zu verhindern. Dennoch erklärten die ISF das Ende des IS-Kalifats. Am 9. Juli 2017 erklärte die irakische Regierung die Schlacht für beendet und Mossul für befreit (IFK 25.7.2017). Dies stellt einen großen strategischen Erfolg im Kampf gegen den IS im Irak dar und wurde in fast neun Monate andauernden Kämpfen unter großen Verlusten erreicht.
Es wird jedoch noch lange dauern, bis in Mossul wieder so etwas wie Sicherheit herrschen wird. Im Ostteil der Stadt, den die Djihadisten Anfang des Jahres an die irakischen Kräfte verloren hatten, haben sie nach amerikanischen Angaben seither hunderte Anschläge/Angriffe durchgeführt. Auch dem Westteil Mossuls, der in Trümmern liegt, droht eine Phase der Instabilität (Meier 12.7.2017).
Wie in jeder von Kämpfen verwüsteten Stadt, in der sich eine neue Autorität erst durchsetzen muss, gibt es eine mit der Kriegswirtschaft zusammenhängende Kriminalität. Zuletzt gab es Berichte, dass Elemente schiitischer Milizen in den Ölschmuggel verwickelt sind und mit der Bundespolizei, die Teile der Stadt von der irakischen Armee übernommen hat, über die Kontrolle einer Brücke aneinandergerieten. Die Berichte sind jedoch widersprüchlich, je nachdem, woher sie stammen: Sehe die einen in den (meist) schiitischen Hash al-Shaabi (Volksverteidigungseinheiten) die Retter des Irak vor dem IS, so sind sie für die anderen nichtviel besser als der IS selbst (Harrer 10.8.2017). Übergriffe auf Zivilisten, bzw. auf mutmaßliche IS-Kollaborateure oder deren Angehörige sind nicht nur durch die Hashd, sondern auch durch die Armee belegt, nicht nur in Mossul, sondern auch in den umliegenden Flüchtlingslagern (Harrer 10.8.2017; vgl. BAMF 26.6.2017). Mit IS-Angehörigen wird ofer kurzer Prozess gemacht. Auf die irakische Justiz kommt so eine mehrfach schwierige Aufgabe zu. Die Kontrolle über Mossul und über die gesamte Provinz Ninewah sit stark fragmentiert, Zuständigkeiten sind oft unklar und ämdern sich ständig (Harrer 10.8.2017).
Quelle:
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Meier, Christian - in Frankfurter Allgemeine (12.7.2017): Nicht das Ende des Terrors,
http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/is-kommentar-nicht-das-ende-des-terrors-15101948.html, Zugriff 31.7.2017
-
Harrer, Gudrun - in Der Standard (10.8.2017/): Der schwierige Weg Mossuls in dne Frieden,
www.derstandaard.at/2000062481137/Der-schwierige-Weg-Mossuls -in-den-Frieden, Zugriff 10.8.2017
-
- BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (26.6.2016): Briefing Notes am 26.06.2017, http://www.ecoi.net/file_upload/5734_1401757541_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-26-06-2017-englisch.pdf;
http://www.ecoi.net/file_upload/5734_1501757671_deutschland-bundesmat-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-26-06-2017-deutsch.pdf, Zugriff 31.8.2017
2.2. Minderheiten
Traditionelle Stammesstrukturen und ethnisch-religiöse Zugehörigkeiten bestimmen die gesellschaftlichen und politischen Loyalitäten bzw. Konfliktlinien. Die wichtigsten ethnisch-religiösen Gruppierungen sind (arabische) Schiiten, die 60 bis 65% der Bevölkerung ausmachen (AA 7.2.2017), [gemäß CIA-Factbook 55-60 Prozent (CIA 2010)] und vor allem den Süden und Südosten des Landes bewohnen; (arabische) Sunniten (17 bis 22%) mit Schwerpunkt im Zentral- und Westirak (aus dieser Gruppe stammte bis zum Ende der Diktatur von Saddam Hussein 2003 der größte Teil der politischen und militärischen Führung) und die vor allem im Norden des Landes lebenden überwiegend sunnitischen Kurden (15 bis 20%). Entlang dieser Linien hat sich auch die Parteienlandschaft gebildet. Angehörige der religiösen Minderheiten, die traditionell besonders im arabisch-kurdischen Grenzgebiet siedelten, haben teilweise eine eigene ethnisch-religiöse Identität bewahrt, betrachten sich häufig aber auch als Kurden oder Araber (AA 7.2.2017). In der Hauptstadt Bagdad wird die Mehrheit der Bevölkerung von den schiitischen Arabern gestellt (USDOS 10.8.2016).
Sunnitische Araber
Die arabisch-sunnitische Minderheit, die über Jahrhunderte die Führungsschicht des Landes
bildete, wurde nach Entmachtung Saddam Husseins 2003 insbesondere in der Regierungszeit von Ex-Ministerpräsident Maliki (2006 bis 2014) aus öffentlichen Positionen gedrängt. Mangels anerkannter Führungspersönlichkeiten fällt es ihr weiterhin schwer, ihren Einfluss auf nationaler Ebene geltend zu machen. Die Sunniten leben mehrheitlich in den am stärksten umkämpften Gebieten der Provinzen Anbar und Ninewah. Einige bekennen sich nicht mehr zu ihrer Konfession und versuchen dadurch, Benachteiligungen zu umgehen. (AA 7.2.2017). Insbesondere ist die Lage von Sunniten, die aus (ehemaligen) IS-Gebieten stammen, sehr schlecht (UNHCR 14.11.2016). Ca. 60 Prozent der IDPs im Irak sind sunnitische Araber - laut US-Department of State selbst handelt es sich dabei jedoch um eine ungenaue Schätzung (USDOS 10.8.2016).
Quellen:
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AA - Auswärtiges Amt (7.2.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, http://www.ecoi.net/file_upload/4598_1488455296_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2016-07-02-2017.pdf, Zugriff 6.8.2017
-
USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Iraq,
http://www.ecoi.net/local_link/337187/479950_de.html, Zugriff 6.8.2017
2.3. Frauen
In der Verfassung ist die Gleichstellung der Geschlechter festgeschrieben und eine Frauenquote von 25 Prozent im Parlament (Autonomieregion Kurdistan: 30%) verankert. Dadurch sind im irakischen Parlament derzeit 82 Frauen vertreten (von insgesamt 328 Abgeordneten). Allerdings sind Frauen in den bedeutenden Ausschüssen, wie dem für Verteidigung und Sicherheit oder dem Komitee für Nationale Versöhnung, nicht vertreten. Die geschätzte Erwerbsquote von Frauen lag 2014 bei nur 14%, der Anteil an der arbeitenden Bevölkerung bei 17 %. Laut Art. 14 und 20 der Verfassung ist jede Art von Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes verboten. Art. 41 bestimmt jedoch, dass Iraker Personenstandsangelegenheiten ihrer Religion entsprechend regeln dürfen. Viele Frauen kritisieren diesen Paragraphen als Grundlage für eine Re-Islamisierung des Personenstandsrechts und damit eine Verschlechterung der Stellung der Frau. Zudem findet auf einfachgesetzlicher Ebene die verfassungsrechtlich garantierte Gleichstellung häufig keine Entsprechung. Defizite bestehen insbesondere im Familien-, Erb- und Strafrecht sowie im Staatsangehörigkeitsrecht. Frauen werden noch immer zur Ehe gezwungen, rund 20% der Frauen werden vor ihrem 18. Lebensjahr (religiös) verheiratet, viele davon im Alter von 10 - 14 Jahren. Kinderheirat wie auch sexuelle Ausbeutung werden dadurch begünstigt, dass 10% der irakischen Frauen Witwen, viele davon Alleinversorgerinnen ihrer Familien sind (AA 7.2.2017). Frauen und Mädchen werden durch Gesetze und im täglichen Leben diskriminiert und sind nicht ausreichend gegen sexualisierte und andere geschlechtsspezifische Gewalt geschützt (AI 22.2.2017). Paragraph 41 des Strafgesetzbuches gibt Ehemännern das Recht, ihre Frauen zu bestrafen, was im gesamten Irak zu einem extremen Ausmaß an häuslicher Gewalt führt. Frauen, die Misshandlungen oder Missbrauch ausgesetzt sind, haben das Problem, dass sie keinen sicheren Zufluchtsort haben (Lattimer 26.4.2017). Sexuelle Gewalt ist zwar per Gesetz verboten, diesbezügliche Anschuldigungen können nach Paragraph 398 aber fallen gelassen werden, sofern der Täter das Opfer heiratet (HRW 12.1.2017). Die Stellung der Frau hat sich im Vergleich zur Zeit des Saddam-Regimes teilweise deutlich verschlechtert. Die prekäre Sicherheitslage und wachsende fundamentalistische Tendenzen in Teilen der irakischen Gesellschaft haben negative Auswirkungen auf das Alltagsleben und die politischen Freiheiten von Frauen. Vor allem im schiitisch geprägten Südirak werden islamische Regeln, z. B. Kopftuchzwang an Schulen und Universitäten, stärker durchgesetzt. Frauen werden unter Druck gesetzt, ihre Freizügigkeit und Teilnahme am öffentlichen Leben einzuschränken (AA 7.2.2017). Unverheiratete oder verwitwete Frauen sind dabei einem besonders großen Risiko ausgesetzt, Opfer von sexuellen Schikanen zu werden (IISS 15.5.2017).
Das irakische Gesetz, sowie auch die irakischen Sitten respektieren das Recht auf Bewegungsfreiheit für Frauen grundsätzlich nicht. Zum Beispiel verbietet es das Gesetz auch, dass Frauen ohne Zustimmung ihres Mannes, Vormundes oder gesetzlichen Vertreters einen Reisepass beantragen. Frauen war es auch nicht möglich, ohne Zustimmung eines männlichen Angehörigen das "Civil Status Identification Document" zu beantragen, das für die Inanspruchnahme von öffentlichen Dienstleistungen, Nahrungsmittelhilfe, Gesundheitsversorgung, Zugang zum Bildungssystem, etc. notwendig ist (USDOS 3.3.2017).
In den vom IS kontrollierten Gebieten sind Frauen und Mädchen vom öffentlichen Leben weitgehend ausgeschlossen. Sie dürfen das Haus nur in männlicher Begleitung verlassen und müssen sich einem strengen Kleidungs- und Sittenkodex unterwerfen. Berichten zufolge werden Regelverstöße streng bestraft, u. a. durch Geldbußen, Prügelstrafen für die Frau oder ihren männlichen Begleiter, Folter und Hinrichtung. Frauen, insbesondere gut ausgebildete und berufstätige Frauen wie Ärztinnen, Rechtsanwältinnen Politikerinnen, wurden laut Berichten vom IS attackiert, gefoltert und hingerichtet (UNHCR 14.11.2016). Diejenigen Frauen, denen die Flucht gelang oder die von Verwandten durch Zahlung eines Lösegeldes freigekauft wurden, erhielten weder angemessene psychologische Hilfe noch ausreichende materielle Unterstützung (AI 22.2.2017).
IDPs: Viele Frauen und Mädchen sind durch Flucht und Verfolgung besonders gefährdet. Es gibt vermehrt Berichte, dass minderjährige Frauen in Flüchtlingslagern zur Heirat gezwungen werden. Dies geschieht entweder, um ihnen ein vermeintlich besseres Leben zu ermöglichen oder um ihre Familien finanziell zu unterstützen. Häufig werden die Ehen nach kurzer Zeit wieder annulliert, mit verheerenden Folgen für die betroffenen Frauen (AA 7.2.2017).
Zwangsheirat / Frühehen / temporäre Ehen:
Im Irak gibt es einen Anstieg an Kinderehen, insbesondere bei IDPs. Heirat wird häufig als Möglichkeit gesehen, Frauen und Mädchen zu beschützen (AIO 12.6.2017). Das gesetzliche Mindestalter für die Eheschließung liegt bei 15 Jahren mit elterlicher Zustimmung und bei 18 Jahren ohne elterliche Zustimmung. Die Regierung unternahm wenige Anstrengungen zur Durchsetzung dieser gesetzlichen Vorschriften. Traditionelle Zwangshochzeiten von Mädchen im Alter von beispielsweise 11 Jahren wurden weiterhin durchgeführt, insbesondere in ländlichen Gebieten. Gemäß UNICEF wurden im Jahr 2016 ungefähr 975.000 Mädchen vor Ihrem 15. Geburtstag verheiratet, doppelt so viele wie im Jahr 1990. (Kinderehen und Zwangsehen waren in vom IS kontrollierten Gebieten stärker verbreitet.) Auch kommt es immer wieder zur sexuellen Ausbeutung von Frauen im Rahmen von sogenannten temporären Ehen ("Ehen auf Zeit"), eine Praxis, die in schiitischen Gebieten üblicher ist, als in sunnitischen (Ausnahme IS-Gebiet, wo dies auch verstärkt vorkommt). Dabei gibt ein Mann der Familie eines Mädchens oder einer Frau Ehegeld, damit er sie für eine bestimmte Dauer "ehelichen" darf (USDOS 3.3.2017).
Westlicher bzw. "nicht-konservativer" Lebens- und Kleidungsstil
Durch den steigenden Einfluss von besonders konservativen Kräften, einschließlich der schiitischen Milizen, von denen viele mit politischen Akteuren verlinkt sind, geht der Trend deutlich in Richtung Einschränkung der persönlichen Freiheit der Bevölkerung. Die Milizen führen Regelungen ein, die sie für den "richtigen" islamischen Lebensstil halten (AIO 12.6.2017). Der Kleidungsstil, der von Frauen erwartet wird, ist im Irak über die letzten zwei Dekaden konservativer geworden. Dieses Phänomen hat sich nach 2003 dadurch beschleunigt, dass sunnitische und schiitische religiöse Kräfte im Irak auf dem Vormarsch sind. Im IS-Gebiet gibt es einen strengen Dress-Code, der strikt durchgesetzt wird. In schiitischen Gebieten, einschließlich Basra und Bagdad versuchen schiitische Milizen ebenfalls strikte Bekleidungsvorschriften durchzusetzen und sind für gewalttätige Übergriffe auf Frauen verantwortlich, deren Kleidungsstil als unangebracht angesehen wird. Über das Jahr 2006-2007 ist bekannt, dass Milizen in Basra und Diyala hunderte Frauen töteten, weil sie den DressCode nicht eingehalten hatten. Es gibt Befürchtungen, dass ein solches Ausmaß erneut droht (Lattimer 23.6.2017).
Frauen in von (schiitischen) Milizen kontrollierten Gebieten:
In Gebieten, in denen es eine starke Präsenz von Milizen gibt (wie z. B. jenen der Volksmobilisierung - PMF), kommt es vor, dass diese Milizen in Bezug auf Frauen (aber auch ganz allgemein) konservativere kulturelle Normen und Konventionen einführen bzw. sogar gewaltsam erzwingen (AIO 12.6.2017). In von diesen Milizen kontrollierten Gebieten werden die Rechte von Frauen eingeschränkt. Einige Milizen tun dies systematisch (IISS 15.5.2017). Ob und wie weit dies geht, hängt nicht nur von der jeweiligen Miliz ab, sondern auch von den jeweiligen lokalen Kommandanten. Die Milizen schränken die Rechte von Frauen nicht nur in jenen Gebieten ein, die unter ihrer Kontrolle stehen, sondern auch in den Städten wie z.B. Bagdad und Basra, in denen der Einfluss der Milizen sehr groß ist. Die Milizen operieren diesbezüglich ungestraft, zum Teil auch in Komplizenschaft mit den lokalen Behörden (Lattimer 23.6.2017). Es wird z.B. auch von Übergriffen auf bzw. Morden an Frauen berichtet, die in Bordells arbeiten, oder die die "falsche" Kleidung tragen (Lattimer 24.7.2017).
Quellen:
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AA - Auswärtiges Amt (7.2.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, http://www.ecoi.net/file_upload/4598_1488455296_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2016-07-02-2017.pdf, Zugriff 6.8.2017
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AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Iraq, http://www.ecoi.net/local_link/336503/479163_de.html, http://www.ecoi.net/local_link/336503/479164_de.html, Zugriff 6.8.2017
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AIO - An international organization (12.6.2017):
Gesprächsprotokoll per Email
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HRW - Human Rights Watch (1.12.2017): World Report 2017 - Iraq - Events of 2016,
https://www.hrw.org/world-report/2017/country-chapters/iraq, Zugriff 6.8.2017
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IISS - Iraqi Institute for Strategic Studies (15.5.2017): Per Email
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Lattimer, Mark - Director of the Ceasefire Cetre for Civilian Rights (26.4.2017): EASO COI Meeting Report Iraq, Practical Cooperation Meeting 25.- 26. April, Brussels, https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/PLib/IRQ_Meeting_Report.pdf, Zugriff 24.7.2017
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Lattimer, Mark - Ceasefire Centre for Civilian Rights (23.6.2017):
Per Email
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USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Iraq,
http://www.ecoi.net/local_link/337187/479950_de.html, Zugriff 6.8.2017
2.2.4. IDPs und Flüchtlinge / Bewegungsfreiheit
Staatliche Einschränkungen der Bewegungsfreiheit
Laut EiInschätzung des UNHCR sind die Möglichkeiten einer innerstaatlichen Fluchtalternative für IDPs durch die aktuellen Umstände, das Ausmaß innerstatlicher Vertreibung, die ernstzunehmende humanitäre Krise, die zunehmenden interkommunalen Spannungen, die Beschränkungen bzw. Des Zuganges udn/oder Aufenthaltes in fast allen Teilen des Landes und durch den steigenden Druck auf IDPs in ihre Heiamtgebiete zurückzuukehren, eingeschränkt (UNHCR 12.4.2017). Laut USDOS hatten IDPs während des Jahres 2016 (Berichtszeitraum des USDOS-Menschenrechtsberbichtes) eingeschränkten Zugang zu Bagdad, Kirkuk, sowie zur Provinz Najaf und zu Gebieten, die unter Kontrolle der KRG stehen (USDOS 3.3.2017).
Das deutsche Auswäritge Amt berichtete am 7.2.2017, dass auch die Hauptstadt Bagdad (ca. 570.000) und in geringem Maße der schiitisch geprägte Südirak (ca. 200.000) zahlreiche Binnenvertriebene aus umkämmpften Gebieten aufgenommen haen. Aus furcht vor der Infiltration von Terroristen sidn die Grenzen von Bagdad, Kerbela und Babel für weitere Vertriebene fast vollständig geschlossen (AA 7.2.2017).
Quellen:
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USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Iraq,
http://www.ecoi.net/local_link/337187/479950_de.html, Zugriff 6.8.2017
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AA - Auswärtiges Amt (7.2.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsreleavnte Lage in der Republik Irak
2.2.5 Grundversorgung / Wirtschaft
Der Staat kann die Grundversorgung der Bürger nicht kontinuierlich und in allen Landesteilen gewährleisten. Die über Jahrzehnte internationaler Isolation und Krieg vernachlässigte Infrastruktur ist sanierungsbedürftig. Trotz internationaler Hilfsgelder bleibt die Versorgungslage für ärmere Bevölkerungsschichten zumindest außerhalb der Region Kurdistan-Irak schwierig. (AA 7.2.2017).
Quelle:
- AA- Auswärtiges Amt (7.2.2017). Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, http://www.ecoi.net/file_upload/4598_1488455296_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2016-07-02-2017.pdf, Zugriff 6.8.2017
2.2.6. Behandlung nach Rückkehr
Auf niedrigem Niveau ist eine freiwillige Rückkehrbewegung irakischer Flüchtlinge aus anderen Staaten zu beobachten. In der Region Kurdistan-Irak gibt es mehr junge Menschen, die sich nach ihrer Rückkehr organisieren, ob sich diese Tendenzen verstetigen, wird aber ganz wesentlich davon abhängen, ob sich die wirtschaftliche Lage in der KRI kurz- und mittelfristig verbessern wird (AA 7.2.2017). Aus Österreich kehrten in der ersten Jahreshälfte 2017 in etwa 346 Iraker freiwillig in den Irak zurück - von diesen fast alle im Zuge einer sogenannten unterstützten Rückkehr (BFA 11.8.2017). Die Sicherheit von Rückkehrern ist von einer Vielzahl von Faktoren abhängig - u.a. von ihrer ethnischen und religiösen Zugehörigkeit, ihrer politischen Orientierung und den Verhältnissen vor Ort (AA 7.2.2017).
Quelle:
- AA- Auswärtiges Amt (7.2.2017). Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, http://www.ecoi.net/file_upload/4598_1488455296_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2016-07-02-2017.pdf, Zugriff 6.8.2017
3. Das Vorbringen der BF, in ihrem Herkunftsstaat sowohl von IS-Angehörigen angeworben (die BF zur Heirat aufgefordert und ihr Bruder versucht worden, zum IS rekrutiert zu werden) als auch zusammen mit ihrer Familie von Schiiten als "Terroristenfamilie" bezeichnet worden zu sein, ist glaubhaft.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
2.2. Zur Person des BF und seinen individuellen Verhältnissen:
2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort), Staatsangehörigkeit und Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf dem diesbezüglich unbedenklichen Akteninhalt. Die Feststellung zum Herkunftsort der BF beruht auf deren im Verfahren glaubhaften Angaben.
2.2.2. Zu den individuellen Verhältnissen der BF:
2.2.2.1. Die Feststellungen zu den familiären und sozialen Verhältnissen der BF beruhen auf ihren diesbezüglich glaubhaften Angaben in niederschriftlicher Einvernahme vor dem BFA. Die BF gab in ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 31.01.2018 an, ihren in Österreich aufhältigen "Ehegatten" im September 2017 in Österreich nach islamischem Recht geheiratet zu haben. In der der belangten Behörde vorgelegten - nicht in die deutsche Sprache übersetzten Heiratsurkunde - war jedoch abgesehen von den beiden Geburtsdaten der BF und ihres "Ehegatten" nur das Datum einer Eheschließung von August 2017 angeführt.
Die der BF im Oktober 2018 bevorstehende Geburt ihres mit ihrem Ehegatten gemeinsamen Kindes beruht auf einem Befundbericht einer österreichischen geburtshilflichen Ambulanz, die dem gegenständlichen Verwaltungsakt einliegt (...).
2.2.2.2. Die Feststellungen zur Erwerbstätigkeit des Lebensgefährten der BF im Bundesgebiet beruhen auf einem diesen betreffenden AJ WEB Auskunftsverfahrensauszug. Die von ihm seit 08.01.2018 nachgegangene Beschäftigung ergab sich zudem auch aus einem dem Verwaltungsakt einliegenden "Beschäftigungsnachweis" vom 25.01.2018.
2.2.2.3. Die BF hat in Österreich einige Kurse besucht und im Zuge ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BF folgende Integrationsnachweise vorgelegt:
* Deutschkursbestätigung vom 20.01.2018 (AS 53)
* Zertifikat vom 14.10.2016 über einen von der BF von 18.07.2016 bis 12.10.2016 absolvierten Basisbildungskurs (AS 55)
* Teilnahmebestätigung vom 26.11.2017 über regelmäßige Teilnahme der BF am Kurs "Basisbildung für Frauen" seit 19.07.2017 bis voraussichtlich 28.02.2018 (AS 57)
* Anmeldebestätigung Weiter- und Orientierungskurs des ÖIF (Österreichischen Integrationsfonds) mit angeführten Kursterminen am 05.02.2018 und 06.02.2018 (AS 59)
* Empfehlungsschreiben von Basisbildungskurstrainerinnen der BF vom 22.01.2018 über eine von der BF absolvierte Basisbildung (AS 61)
* Beschäftigungsnachweis eines österreichischen Unternehmens vom 25.01.2018 über die Beschäftigung des Lebensgefährten der BF in einem österreichischen Unternehmen seit 08.01.2018 (AS 65)
Mit gegenständlicher Beschwerde wurden u.a. - neben Integrationsnachweise für in Österreich aufhältige Familienangehörige der BF - folgende Unterlagen vorgelegt:
* Empfehlungsschreiben einer Basisbildungstrainerin vom 04.05.2018 über die Teilnahme der BF an einem bis 29.06.2018 dauernden Kurs "Basisbildung für Frauen" - mit Aussicht auf Verlängerung
* Empfehlungsschreiben einer Betreuerin der BF im Rahmen des "Vereins zur Integration von jungen Schutzsuchenden" vom 02.05.2018 (AS 253)
Im Laufe des Verfahrens wurden weitere Integrationsnachweise vorgelegt:
* Teilnahmebestätigung über die Teilnahme der BF am Seminar "Aufklärungs-/Diskriminierungs- und Antirassismustraining" im Ausmaß von zwei Stunden
* Zertifikat vom 29.06.2018 über die Teilnahme der BF am Kurs "Basisbildung für Frauen" von 05.03.2018 bis 29.06.2018 im Ausmaß von 320 Stunden.
Dass die BF nach ihrer Erstbefragung und noch vor ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 31.01.2018 mit dem Besuch eines Basisbildungskurses begonnen hat, spricht für ein wahres Interesse der BF an Weiterbildung und nicht für eine notgedrungene Aktion aufgrund einer der BF bevorstehenden Abschiebung in ihren Herkunftsstaat, um sich noch Integrationsnachweise zu verschaffen.
Im vorgelegten Schreiben vom 22.01.2018 gaben Basisbildungs-Kurstrainer der BF an, dass die BF seit Juli 2017 an einem Basisbildungskurs für Frauen im Ausmaß von fünf Wochentagen und 20 Wochenstunden teilnehme, und dieser Kurs "auch im weiterführenden Kurs, ab Februar 2018 bis voraussichtlich Juli 2018, einen fixen Platz" habe.
Mit diesem Empfehlungsschreiben vom 22.01.2018 konnte der 21-jährigen BF ein tatsächliches "Weiterbildungsinteresse" bescheinigt werden, wurde doch darin auszugsweise Folgendes angeführt:
"Sie wird von den Trainerinnen im Kurs als sehr motiviert und interessiert wahrgenommen. (Die BF) besucht den Kurs regelmäßig und verlässlich. Sie beteiligt sich aktiv am Kursgeschehen und erledigt alle Aufgaben schnell und verlässlich. Sie ist motiviert zu lernen und sich kontinuierlich weiterzubilden und zu verbessern. (Die BF) verfügt bereits über einen großen Wortschatz und ein gutes Verständnis der deutschen Sprache und bringt auch sehr gute Grundkenntnisse in Mathematik und im Umgang mit Kommunikationstechnologie mit. (Die BF) zeigt großes Interesse an den Kursinhalten, sie ist selbstbewusst, steht für ihre Meinung ein und es fällt ihr leicht den Inhalten und Anforderungen im Kurs zu folgen. Zudem erleben wir (die BF) als verantwortungsbewusst und hilfsbereit. Sie ist auch gut in die Kursgruppe integriert. (Die BF) hat ein sehr gutes Verhältnis zu den Trainerinnen und den anderen Kursteilnehmerinnen. Ihr Humor, ihre schnelle Auffassungsgabe und ihr Engagement sind eine große Bereicherung und werden von der gesamten Gruppe sehr geschätzt. Im Rahmen des Basisbildungskurses beteiligt sich (die BF) aktiv an Ausflügen, Gruppenaktivitäten und Workshops. Zum Beispiel durch ihre Teilnahme und Mitarbeit an einer Kunstausstellung, einem Theaterprojekt, diversen Ausflügen, dem gemeinsamen Kochen im Kurs und sportlichen Aktivitäten. Doch nicht nur im Kurs ist (die BF) sehr engagiert, wie wir erfahren, übernimmt sie auch im Familienverband Verantwortung und unterstützt ihre Verwandten bestmöglich. (Die BF) macht im Kurs schnell große Fortschritte und ist trotz ihrer belastenden und unsicheren Lebenssituation und ihres jungen Alters sehr motiviert, engagiert und positiv eingestellt. (...)."
In einem weiteren Empfehlungsschreiben einer Betreuerin der BF aus dem "Verein zur Integration von jungen Schutzsuchenden" wurde auszugsweise vorgebracht:
"(Die BF) ist eine offene und motivierte junge Frau, die bereits über sehr gute Deutschkenntnisse verfügt und diese nicht nur im Kurs, sondern auch privat - im Kontakt mit österreichischen FreundInnen und Bekannten - immer weiter ausbaut.
Ich nehme sie außerdem als starke Persönlichkeit wahr, die sich ihrer Rechte hier immer mehr bewusst wird und diese offenbar nicht nur privat, sondern auch in ihrem Alltag "draußen" bereits lebt. Sie genießt die Möglichkeit, sich hier auch als Frau frei und sicher bewegen zu können, geht gerne, viel und vor allem auch immer wieder alleine hinaus und traut sich auch klar zu sagen, was sie denkt.
(Ihr) Umgang mit ihren Mitmenschen ist stets respektvoll und freundlich. Sie macht mich auch mich den Eindruck einer neugierigen jungen Frau, die Freude daran hat zu lernen - nicht nur hinsichtlich des Spracherwerbs, sondern vor allem auch im sozialen Kontext.
(...)."
Die BF hat während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet aktiv an Weiterbildungsmaßnahmen teilgenommen, zuletzt nachweislich an einem Kurs "Basisbildung für Frauen" im Ausmaß von 320 Stunden im Zeitraum von 05.03.2018 bis 29.06.2018. Dieser "Basisbildungskurs" bestand aus den Teilen "Deutsch, Kommunikation, Gesellschaft" ("Mathematik", IKT" ("Basiswissen Computer bedienen, einfache Texte schreiben, E-Mails schreiben, Bilder im Internet suchen und ausdrucken)
3. Zur Lage im Herkunftsstaat:
3.1. Gegenständlicher Entscheidung zugrunde gelegte Länderfeststellungen beruhen auf dem Länderinformationsblatt des BFA, Stand 24.08.2017 mit zuletzt am 18.05.2018 eingefügter Kurzinformation und den darin jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Auf diese Länderberichte wurde zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt zugegriffen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation im Irak zugrunde gelegt werden konnten.
Die dieser Entscheidung zugrunde gelegten Feststellungen zur allgemeinen Lage in Irak decken sich mit den dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Länderberichten verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen, soweit diese aktuelle Gültigkeit haben.
3.2. Ergänzend zu diesen Länderberichten aus dem BFA-Länderinformationsblatt werden gegenständlicher Entscheidung noch folgende amtsbekannte aktuelle Länderberichte hinzugefügt:
3.2.1. In amtsbekannten aktuellen Online-Berichten über die im Mai 2018 erfolgte Parlamentswahl im Irak wurde berichtet, diese Wahl habe demnach "Moktada al-Sadr" - der einzige namhafte schiitischer Politiker, der den iranischen Einfluss im Irak offen ablehnt, und einer der wenigen schiitischen Politiker im Nahen Osten, die Irans Verbündeten, den syrischen Diktator Baschar al-Assad zum Rücktritt aufgefordert haben, was ihn nun auch für "säkuläre Sunniten" wählbar mache, gewonnen
(http://www.spiegel.de/politik/ausland/irak-wahl-muqtada-al-sadrs-wandlung-von-hardliner-zum-versoehner-a-1207894.html; https://www.zeit.de/politik/ausland/2018-05/endergebnis-parlamentswahl-irak-al-sadr-abadi).
3.2.1.1. Da der bei der Parlamentswahl im Mai 2018 als Wahlsieger hervorgegangene schiitische Politiker den Einfluss aus dem Iran offiziell ablehnt, und den aktuell gültigen Länderberichten zufolge "die älteren und größeren (überwiegend schiitischen) Milizen vorwiegend als aktive Gruppen einen Teil der Sicherheitskräfte der Stadt "Bagdad" repräsentieren, ist ein Machtverlust von schiitischen Milizen mit iranischem Einfluss, wie etwa der Badr¿-Organisation" mit den längsten und engsten Beziehungen zum Iran, zu erwarten.
Eine Sicherstellung des Gewaltmonopols des irakischen Staates nach dieser Entscheidung zugrunde gelegten aktuell gültigen Länderberichten ist den staatlichen Stellen bislang jedoch nicht gelungen, weshalb nicht davon ausgegangen werden könne, dass die irakischen Sicherheitskräfte in der Lage seien, den Schutz der Bürger sicherzustellen.
3.2.2. Eine schriftliche Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 07.05.2018 beantwortete folgende Frage:
"Welche konkreten Vorfälle (Einzelfälle von Übergriffen durch staatliche Organe oder durch Dritte, insbesondere schiitische Milizen) von Übergriffen auf sunnitische Araber im Irak und insbesondere in Bagdad aufgrund ihres sunnitisch konnotierten Namens wie etwa Omar sind in den Jahren 2016 und 2017 dokumentiert?"
In dieser Anfragebeantwortung wurde auszugsweise Folgendes dargelegt:
"Die britische Tageszeitung The Guardian berichtet im April 2015 ebenfalls von einem Anstieg von Namensänderungen. Dem Leiter des Einwohneramtes von Bagdad (...) zufolge wären es Änderungen von sunnitischen oder schiitischen Namen. Am Häufigsten wären Änderungen von Omar zu Ammar oder die Entfernung des Familiennamens von der "Citizenship Card".
Diskriminierung von sunnitischen Bewohnern und Flüchtlingen sei "ein sehr großes Problem". Es komme zu Misshandlungen an Checkpoints.
3.2.3. Ergänzend werden gegenständlicher Entscheidung noch folgende aktuelle Länderberichte von "Zeit Online" vom 22.07.2018 zur allgemeinen Lage in Mossul
(https://www.zeit.de/politik/ausland/2018-07/mossul-irak-vertreibung-is-truemmer-angst-terror/seite-1, https://www.zeit.de/politik/ausland/2018-07/mossul-irak-vertreibung-is-truemmer-angst-terror/seite-2, https://www.zeit.de/politik/ausland/2018-07/mossul-irak-vertreibung-is-truemmer-angst-terror/seite-3, https://www.zeit.de/politik/ausland/2018-07/mossul-irak-vertreibung-is-truemmer-angst-terror/seite-4) und ein Länderbericht von "Ärzte ohne Grenzen" über die "dramatische Unterversorgung in Mossul vom 11.07.2018 (http://msf.lu/de/news/pressemitteilungen/dramatische-medizinische-Unterversorgung-in-mossul) zugrunde gelegt.
In den angeführten aktuellen Berichten von "Zeit Online" vom 22.07.2018 wurde Folgendes berichtet:
"Vor einem Jahr, im Juli 2017, wurden die Kämpfer des "Islamischen Staates" aus der nordirakischen Stadt vertrieben. Neun Monate hatte der Kampf um Mossul gedauert, es war die größte Schlacht um eine Stadt nach dem Zweiten Weltkrieg. (...) Der IS attackierte fliehende Bewohner mit Autobomben und Mörsergranaten, er missbrauchte viele als menschliche Schutzschilde. Auch die Luftangriffe der US-geführten Koalition und die Raketen der irakischen Einheiten brachten vielen den Tod. Rund 100.000 Menschen starben bei den Kämpfen, fast eine Million floh in die angrenzende autonome Region Kurdistan. (...)
Der Irak ist mehrheitlich schiitisch geprägt, doch über Jahrhunderte hatten die sunnitischen Araber die Macht. Sie unterdrückten die Schiiten und errichteten ein Gewaltregime, bis die USA 2003 den Diktator Saddam Hussein stürzten. Seither haben schiitische Parteien bei den halbwegs freien Wahlen immer die Mehrheit geholt, seit 2004 stellen sie den Regierungschef, fast alle zentralen Stellen in Politik und Armee sind mit Schiiten besetzt. Die Amerikaner sorgten dafür, dass die Sunniten alle Machtpositionen verloren, auch diskriminierte der schiitische Regierungschef Nuri al-Maliki nun seinerseits die sunnitischen Araber im Land, ließ sie foltern und umbringen. Viele schlossen sich aus Protest der Terrororganisation Al-Kaida an, aus deren irakischem Ableger der IS hervorging. Das Trauma der Unterdrückung sitzt bei vielen bis heute tief, weshalb zahlreiche Sunniten in Mossul den IS anfangs willkommen hießen. Doch das änderte sich schnell. (...)
Zwar kehren jeden Tag Tausende Menschen zurück. Doch Hunderttausende leben noch in den Lagern vor der Stadt oder in leerstehenden Häusern in den Ortschaften rund um Mossul. Sie können nicht zurück, weil ihre Häuser zerstört sind und das Überleben in Mossul noch schwerer ist. Es gibt vielerorts keinen Strom und zu wenig sauberes Wasser. Viele haben nicht genug Geld, um sich Essen zu kaufen, Arbeit gibt es für die allerwenigsten. (...).
Einst verbunden im Kampf gegen die Terroristen, sind die Milizen heute verfeindet. Sie rivalisieren darum, das Machtvakuum zu füllen, das die Vertreibung des IS hinterlassen hat; der Zentralstaat ist kaum präsent. Er müsste nun dringend seine Strategie ändern http://www.zeit.de/politik/ausland/2018-05/irak-parlamentswahl-moktada-al-sadr-islamischer-staat], sagen Experten. Und dabei alle einbinden in Sicherheitskräfte, Verwaltung und Politik, auch die sunnitischen Araber. Doch danach sieht es nicht aus. Stattdessen ist das Misstrauen zwischen der kurdischen und der Zentralregierung seit dem gescheiterten Unabhängigkeitsreferendum
(http://www.zeit.de/politik/ausland/2017-09/kurden-referendum-nordirak-tuerkei-iran] noch größer. Die irakische Regierung hält weiterhin Tausende Frauen und Kinder in Lagern fest, weil ihre Männer oder Söhne für den IS gekämpft haben sollen, auch wenn das nicht immer bewiesen ist. Es gibt kein vernünftiges System, um IS-Mitglieder und Kollaborateure zu identifizieren. Immer wieder werden Unschuldige denunziert: Oft genügt eine Namensgleichheit oder die entfernte Verwandtschaft zu einem bekannten Terroristen, um als IS-Mitglied festgenommen zu werden. Die Verantwortlichen in den Lagern verwehren ihnen ausreichend Nahrung, Wasser und Medikamente, viele werden von irakischen Sicherheitskräften sexuell ausgebeutet.
Auch schiitische Milizen wie Al-Haschd asch-Schaabi, die eine wichtige Rolle bei der Bekämpfung des IS spielten, haben mehrfach Sunniten gefoltert und getötet, nur aufgrund des Gerüchts, sie wären beim IS gewesen. In Mossul haben sie weiter Checkpoints und drangsalieren die Bevölkerung. Zusammen mit den politischen Machtkämpfen, der Ausgrenzung und Stigmatisierung https://www.zeit.de/politik/ausland/2017-06/anti-iskampf-irakk-syrien-mossul-rakka] hat das schon jetzt die Folge, dass Terrorgruppen wie der IS und Al-Kaida wieder vermehrt Zulauf erhalten. Noch immer hat der IS im Irak viele Schläferzellen. In einigen Landesteilen greift er Politiker an und verübt Bombenanschläge. Auch in Mossul gibt es noch versteckte IS-Kämpfer, wie viele es sind, weiß niemand."
Auf Seite 3 des Berichts von "Zeit Online" vom 22.07.2018 wurde von einer unzureichenden medizinischen Versorgung in Mossul berichtet:
"(...) Tausende Minen und Sprengfallensind verstreut, immer wieder werden Menschen durch Explosionen verletzt. Nur die wenigsten können medizinisch versorgt werden: Von den 13 öffentlichen Krankenhäusern in Mossul können nur noch vier Hilfe leisten."
Im ergänzend angeführten Bericht von "Ärzte ohne Grenzen" vom 11.07.2018 wurde festgehalten, dass es "ein Jahr nach Ende der Kämpfe in Mossul dort viel zu wenig medizinische Versorgung" gebe:
"Die hygienischen Bedingungen in Mossul sind schlecht, es gibt zu wenig sauberes Wasser und Strom, viele Gebäude sind beschädigt und Minen und Sprengkörper sind noch immer in Straßen und Gebäuden der Stadt verteilt. All dies stellte ein Risiko für die Gesundheit der Menschen dar und erhöht den Bedarf an medizinischer Versorgung.
Das Team in dem von MSF betriebenen Krankenhaus im Westen Mossuls beobachtete in den vergangenen 12 Monaten eine Verschiebung der gesundheitlichen Probleme der Patienten. Während die Mitarbeiter zunächst vor allem Kriegsverletzte behandelten, kamen dann mehr Patienten mit Verletzungen durch Minen und andere Sprengkörper. Zuletzt stieg die Zahl der Verletzungen, die auf die schwierigen Lebensbedingungen in der zerstörten Stadt zurückzuführen sind. So wurden im Mai etwa 95 Prozent der Patienten, die in die Notaufnahme kamen, von herunterfallenden Trümmern, durch einstürzende Gebäude oder bei Stürzen verletzt."
Aus den dieser Entscheidung zugrunde gelegten aktuellen Länderberichten geht hervor, dass die derzeit schwangere BF (voraussichtlicher Geburtstermin Anfang Oktober 2018) im Irak eine unzureichende (medizinische) Versorgungssituation vorfindet.
4. Zum Vorbringen der BF:
Die BF gab in ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 31.01.2018 an, im Dezember 2014 vom Irak zunächst nach Syrien, von dort weiter in die Türkei und dann nach Österreich gereist zu sein. In Syrien habe die BF nicht bleiben können, weil dort Krieg geherrscht habe, und als Grund dafür, dass sie die Türkei verlassen habe, gab sie an: "Wir konnten dort nicht studieren. Dort saßen wir nur herum. Dort hatten wir keine Zukunft."
Befragt, warum die BF ihren Herkunftsstaat verlassen habe, führte die BF die damalige schlechte Sicherheitslage in ihrer Herkunftsstadt an: "Damals hatte der IS Mossul erobert. Das war ein paar Monate bevor wir den Irak verlassen hatten. Auch die schiitischen Milizen hatten uns verfolgt. Es war nicht mehr möglich im Irak zu bleiben."
Die BF gab nach Aufforderung sich näher zu ihren Fluchtgründen zu äußern, an: "Einer vom IS wollte mich heiraten. Mein Vater wollte das nicht. Das war sehr gefährlich. Sie haben uns unsere Autos weggenommen. Wir mussten flüchten, weil das sehr gefährlich war."
Die BF sei deswegen nicht zur Polizei gegangen, sei sie doch nur von IS-Angehörigen umgeben gewesen. Ein weiteres Verbleiben im Irak sei der BF nicht möglich gewesen, "die Kurden mögen die Araber nicht. Die Schiiten mögen die Sunniten nicht. Wir konnten nicht im Irak bleiben."
Daraufhin wurde der BF ihre stark widersprüchliche Aussage aus ihrer Erstbefragung vorgehalten: "Im Irak ist der IS sehr präsent. Zwei Kämpfer wollten mich heiraten. Mein Vater war dagegen. Sie wollten auch meinen Bruder rekrutieren. Überall gehen Bomben in die Luft und es gibt ständig Explosionen."
Befragt, warum die BF entgegen ihren Angaben in ihrer Erstbefragung nunmehr nichts mehr von einer angeblichen Rekrutierung ihres Bruders erwähnt habe, änderte die BF ihr vorheriges Vorbringen folgendermaßen um: "Sie wollten mich heiraten, ich meinte zwei IS-Kämpfer. Sie wollten auch meinen Bruder rekrutieren."
Die BF steigerte ihr bisheriges Vorbringen in mündlicher Verhandlung am 09.07.2018 derart, als sie die IS-Kämpfer, die die BF heiraten wollten, als "Brüder" bezeichnete, die nachdem ihr Vater eine Heirat abgelehnt habe, die Garage ihres Vaters besetzt und ihren Vater hinausgeworfen hätten. Die BF gab auch erstmals an: "Sie haben alle Lernmaterialien zu sich genommen. Mein Vater hat einen Ausweg gefunden, wie wir flüchten können. Mein Vater hat gesagt, ich müsse in der Türkei eine Augenoperation durchführen lassen. Frauen dürfen nicht alleine unterwegs sein. Entweder mit einer älteren Begleitung oder mit einem männlichen Verwandten."
Mit dem gesteigerten Vorbringen der BF in mündlicher Verhandlung, "sie haben uns gesagt, wie man angezogen sein soll, sie haben alle Lernmaterialien zu sich genommen", hat die BF offensichtlich bereits vor ihrer Ausreise vorhandene Ansätze eines "selbstbestimmten Lebensstiles" kundgetan.