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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
VVG §10 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten und Dr. Köhler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fischer, über die Beschwerde des A in G, vertreten durch D, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 13. Jänner 1999, Zl. 03-12.05 G 133 - 99/1, betreffend eine Zwangsstrafe nach VVG, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 26. Mai 1995 wurde dem Beschwerdeführer als Eigentümer des Hauses H-Gasse 4 der Auftrag erteilt, die konsenswidrige Nutzung des als Kellerraum konsentierten und nunmehr als Personalaufenthaltsraum verwendeten Raumes unter dem Geschäft "L" rechts vom Stiegenabgang binnen zwei Wochen ab Rechtskraft des Bescheides zu unterlassen.
Die gegen diesen Bescheid eingebrachte Berufung wurde mit Bescheid des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 29. Februar 1996 als unbegründet abgewiesen. Eine dagegen erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Februar 1998, Zl. 96/06/0090, als unbegründet abgewiesen.
Da dem baupolizeilichen Auftrag nicht entsprochen wurde, drohte der Bürgermeister der Landeshauptstadt Graz mit Schreiben vom 6. April 1998 dem Beschwerdeführer die Verhängung einer Zwangsstrafe an.
Mit Bescheid vom 6. Juli 1998 wurde die Zwangsstrafe in der Höhe von S 4.000,-- verhängt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung. Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge. Begründend führt die belangte Behörde nach Wiedergabe des Inhalts des § 10 Abs. 2 VVG und des § 5 VVG aus, dass der Beschwerdeführer vorgebracht hätte, dass der Kellerraum ausschließlich als Lagerraum Verwendung finde und damit geltend gemacht habe, dass die behördlich aufgetragene Verpflichtung bereits erfüllt worden sei.
Auf Grund dieses Berufungsvorbringens sei vom Magistrat Graz, Baupolizeiamt, eine neuerliche Erhebung über Auftrag der belangten Behörde durchgeführt worden. Dabei sei festgestellt worden, dass der gegenständliche Kellerraum weiterhin als Lager- und Aufenthaltsraum benützt werde. Dies sei auch durch Fotos vom 25. November 1998 dokumentiert.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend gemacht wird.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Verpflichtung zu einer Duldung oder Unterlassung oder zu einer Handlung, die sich wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nicht durch einen Dritten bewerkstelligen lässt, wird gemäß § 5 Abs. 1 VVG dadurch vollstreckt, dass der Verpflichtete von der Vollstreckungsbehörde durch Geldstrafen oder durch Haft zur Erfüllung seiner Pflicht angehalten wird.
Gemäß § 5 Abs. 2 VVG hat die Vollstreckung mit der Androhung des für den Fall des Zuwiderhandelns oder der Säumnis zur Anwendung kommenden Nachteiles zu beginnen. Das angedrohte Zwangsmittel ist beim ersten Zuwiderhandeln oder nach fruchtlosem Ablauf der für die Vornahme der Handlung gesetzten Frist sofort zu vollziehen. Die Androhung der Verhängung einer Zwangsstrafe stellt nach der hg. Rechtsprechung keinen Bescheid dar. Die nachfolgende bescheidmäßige Verhängung der Zwangsstrafe ist eine Vollstreckungsverfügung, gegen welche gemäß § 10 Abs. 2 VVG nur aus den dort genannten besonderen Gründen Berufung erhoben werden kann.
Gemäß § 10 Abs. 1 VVG ist auf das Vollstreckungsverfahren, soweit sich aus dem VVG selbst nicht anderes ergibt, der I. und IV. Teil und hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung § 58 Abs. 1 und 61 des AVG sinngemäß anzuwenden. Für das Vollstreckungsverfahren gilt daher allgemein, dass die Durchführung eines förmlichen Ermittlungsverfahrens grundsätzlich nicht in Betracht kommt (der II. Teil des AVG betreffend das Ermittlungsverfahren wird in § 10 Abs. 1 VVG nicht für anwendbar erklärt; vgl. Walter/Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts, 7. Auflage, Rz 989, und die dort genannte hg. Rechtsprechung sowie die hg. Erkenntnisse VwSlg. 3303 A/1954, vom 10. Dezember 1986, Zl. 85/09/0077, oder vom 12. April 1989, Zl. 87/01/0172). Die Behörde hat regelmäßig lediglich zu prüfen, ob ein tauglicher Exekutionstitel vorliegt und ob die Verpflichtung noch nicht erfüllt wurde.
Im Beschwerdefall wurde dem Beschwerdeführer die Unterlassung der Benützung eines Kellerraumes als Aufenthaltsraum aufgetragen.
Die von der belangten Behörde im Sinne der vorstehenden Ausführungen gewählte Vorgangsweise, nämlich durch einen Ortsaugenschein zu prüfen, ob die aufgetragene Verpflichtung erfüllt wird, ist grundsätzlich geeignet, der dargestellten eingeschränkten Ermittlungspflicht der Vollstreckungsbehörde Rechnung zu tragen.
Die belangte Behörde hat das Ergebnis der von der von ihr beauftragten Behörde durchgeführten Ermittlungen auch durch im Akt erliegende Fotos dokumentiert. Es besteht daher kein Zweifel, dass die Schlussfolgerung der belangten Behörde, die bescheidmäßig aufgetragene Verpflichtung sei zum Erhebungszeitpunkt noch nicht erfüllt gewesen, in einem ordnungsgemäßen Verfahren zustande gekommen ist.
Wenn in der Beschwerde demgegenüber auf Erklärungen des Mieters des Beschwerdeführers aus einer Zeit vor der Anfertigung der im Akt erliegenden Fotos hingewiesen wird, ist dieses Vorbringen nicht geeignet, einen allfälligen Verfahrensmangel bei der Durchführung des Vollstreckungsverfahrens aufzuzeigen.
Wenn in der Beschwerde ausgeführt wird, dass dem Beschwerdeführer ein Einwirken auf den Unterbestandnehmer seines Hauptmieters nicht möglich sei und daher die Verhängung einer Zwangsstrafe ins Leere führe, so ist dazu darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch der Umstand, dass Räumlichkeiten vermietet sind, den Eigentümer des Gebäudes nicht von der Verpflichtung befreit, für eine konsensgemäße Benützung des Gebäudes zu sorgen. Gegebenenfalls wäre vom Eigentümer des Hauses mit gerichtlichen Schritten gegen den Mieter vorzugehen. Diese Ausführungen sind im Übrigen - soweit damit schon die Eignung als Adressat des Auftrags bestritten wird - gegen den der Vollstreckung zugrunde liegenden Exekutionstitel gerichtet und vermögen eine Unzulässigkeit der Exekution schon aus diesem Grund nicht aufzuzeigen.
Die vorliegende Beschwerde ist somit nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun.
Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG.
Im Hinblick auf die Entscheidung in der Sache erübrigt sich ein Abspruch über den mit der Beschwerde verbundenen Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Wien, am 9. September 1999
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999060034.X00Im RIS seit
20.11.2000