Entscheidungsdatum
25.09.2018Norm
AsylG 2005 §3Spruch
W251 2148312-1/20E
W251 2148331-1/25E
W251 2148315-1/22E
W251 2148319-1/21E
W251 2148310-1/21E
W251 2148323-1/21E
W251 2148327-1/20E
W251 2148330-1/30E
Gekürzte Ausfertigung des am 25.09.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Angelika SENFT als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1) XXXX , geboren am XXXX , 2) XXXX , geboren am XXXX , 3) XXXX , geboren am XXXX , 4)
XXXX , geboren am XXXX auch XXXX , 5) XXXX , geboren am XXXX , 6)
XXXX , geboren am XXXX , 7) XXXX , geboren am XXXX und 8) XXXX , geboren am XXXX , alle StA. Afghanistan und vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl 1) vom 29.12.2016, zur Zl. 1096402505-151847489, 2) vom 04.01.2017, zur Zl. 1096403208-151847985, 3) vom 29.12.2016, zur Zl. 1077508600-150831126, 4) vom 29.12.2016, zur Zl. 1096402701-151848132, 5) vom 29.12.2016, zur Zl. 1096402603-151848671, 6) vom 04.01.2017, zur Zl. 1096402908-151848728, 7) vom 02.01.2017, zur Zl. 1096403001-151847250 und 8) vom 04.01.2017, zur Zl. 1096402407-151847292, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerden werden hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 3 AsylG als unbegründet abgewiesen.
II. Hinsichtlich Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide wird den Beschwerden stattgegeben und XXXX jeweils gemäß § 8 Abs. 1 AsylG sowie XXXX gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG wird XXXX und XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis zum 25.09.2019 erteilt.
IV. In Erledigung der Beschwerden werden Spruchpunkt III. und IV. der angefochtenen Bescheide gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 25.09.2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, weil ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
befristete Aufenthaltsberechtigung, gekürzte Ausfertigung, mangelndeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W251.2148323.1.00Zuletzt aktualisiert am
10.01.2019