Entscheidungsdatum
28.09.2018Norm
AVG §73Spruch
L525 2201632-1/8E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Heinrich REINTHALER und Herbert GRUNDBICHLER über die Säumnisbeschwerde von XXXX, SV Nr. XXXX, betreffend einer Angelegenheit gemäß § 34b AMSG beschlossen:
A) Die Säumnisbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Mit Schriftsatz vom 19.7.2018 erhob der Beschwerdeführer eine Säumnisbeschwerde gegen das AMS Vöcklabruck. Der Beschwerdeführer führte begründend aus, trotz mehrmaliger Aufforderung weigere sich das AMS Vöcklabruck ihm einen Bescheid auszustellen. Mündlich sei ihm mitgeteilt worden, er habe kein Recht auf Bildung. Er führte weiter aus: "Sie entscheiden hier nach einem privatrechtlichen Vertrag. Gleichbehandlung ausgeschlossen (Mitschüler des AMS Gmunden haben das Stipendium). Nach jeder Aufforderung, mir einen Bescheid auszustellen sind mir mysteriöse Dinge passiert. Falsche Einträge in meinen AMS AKT, Schule wurde benachrichtigt und gegen den Datenschutz verstoßen. Bitte helfen Sie mir, einen Bescheid zu bekommen."
Dem Schriftsatz angehängt ist ein Konvolut an Schriftverkehr zwischen dem AMS Vöcklabruck und dem Beschwerdeführer. Darunter befindet sich ein Mail vom 18.7.2018, in welchem das AMS Vöcklabruck dem Beschwerdeführer mitgeteilt wurde, dass es sich beim Fachkräftestipendium um ein Förderinstrument nach § 34b AMSG handle und nicht um eine Leistung gemäß dem AlVG. Die Zuerkennung erfolge daher nicht mittels Bescheid im Hoheitsverfahren, sondern durch einen privatrechtlichen Vertrag in Form einer Mitteilung. Aus diesem Grund könne ihm kein Bescheid ausgestellt werden. Dies sei ihm auch bereits in der Mitteilung vom 18.1.2018 mitgeteilt worden. Ebenso befindet sich das Schreiben des AMS Vöcklabruck vom 18.1.2018 im Akt, wonach der Beschwerdeführer die Ausbildung des Aufbaulehrganges Maschinenbau im Jahr 2016 begonnen habe, wo das Fachkräftestipendium ausgesetzt worden sei. Laut der Bundesrichtlinie Fachkräftestipendium seien nur Ausbildungen aus der Ausbildungsliste über das Fachkräftestipendium absolvierbar, die frühestens mit dem 1.1.2017 und spätestens am 31.12.2018 beginnen bzw. begonnen hätten. Als Ausnahme gelte, dass Personen, die nach einer Unterbrechung von mehr als zwei Monaten eine bis 31.12.2015 begonnene Fachkräftestipendium-Ausbildung fortsetzen wollen würden, dann gelte die Voraussetzung des Ausbildungsbeginns ab dem 1.1.2017 nicht. Im Fall des Beschwerdeführers könne daher kein Fachkräftestipendium gewährt werden. Eine Möglichkeit, doch noch das Fachkräftestipendium zu beziehen wäre die ebenfalls in der Bundesrichtlinie definierte zweite Chance. Dies bedeute, dass für maximal eine neue Ausbildung laut Ausbildungsliste, die bis spätestens 31.12.2018 beginne, wieder ein Fachkräftestipendium in Anspruch genommen werden könne, wenn die vorhergehende Ausbildung abgebrochen werde. Bezüglich der Nachricht des Beschwerdeführers, dass er den Ausbildungsabschnitt nicht erfolgreich abschließen werde, sei folgendes zu beachten um das derzeit genehmigte Fachkräftestipendium (Lehrgang für Berufstätige für Informatik - acht Semester) weiter zu erhalten: Laut der Bundesrichtlinie sei innerhalb der Ausbildung eine Wiederholung eines Ausbildungsteiles zulässig, wenn die Ausbildung innerhalb von vier Jahren (ab Ausbildungsbeginn) abgeschlossen werden könne. Daher würde das AMS Vöcklabruck von der HTL Leonding eine schriftliche Bestätigung, dass der Beschwerdeführer trotz negativer Beurteilung die Ausbildung fortsetzen dürfe und die Ausbildung auch innerhalb von vier Jahren (ab Ausbildungsbeginn) abschließen könne, benötigen. Die Bestätigung sei bis spätestens 19.2.2018 vorzulegen.
Mit Mail vom 24.7.2918 legte der Beschwerdeführer ein Konvolut an Notizen über den Gesprächsverlauf zwischen dem AMS Vöcklabruck und ihm vor. Darunter wird mehrmals durch das AMS Vöcklabruck festgehalten, dass der Beschwerdeführer einen Bescheid über seinen Anspruch auf ein Fachkräftestipendium beantrage.
Mit Mail vom 2.8.2018 legte die belangte Behörde über Aufforderung seitens des erkennenden Gerichtes weitere Unterlagen bezüglich des Schriftverkehrs zwischen dem Beschwerdeführer und dem AMS Vöcklabruck vor. Zusammengefasst geht es in all diesen Schreiben darum, dass der Beschwerdeführer über die (Nicht-)Gewährung seines Fachkräftestipendiums einen Bescheid beantrage.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer beantragte die Zuerkennung eines Fachkräftestipendiums gemäß § 34b Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG) und beantragte spätestens mit Mail vom 19.7.2018 den bescheidmäßigen Abspruch über die Gewährung des beantragten Fachkräftestipendiums gemäß § 34b AMSG.
2. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ist aktenkundig und nicht strittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
§ 34b Arbeitsmarktservicegesetz lautet:
"Fachkräftestipendium
§ 34b. (1) Arbeitskräfte oder arbeitslose Personen, können für die Dauer einer Fachkräfteausbildung ein Stipendium erhalten, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. Mindestens vier Jahre arbeitslosenversicherungspflichtige unselbständige oder pensionsversicherungspflichtige selbständige Erwerbstätigkeit innerhalb der letzten 15 Jahre;
2. Arbeitslosigkeit oder Karenzierung des bestehenden Dienstverhältnisses (oder Ruhen der selbständigen Erwerbstätigkeit) für die Dauer der Ausbildung;
3. Qualifikation unter dem Fachhochschulniveau;
4. Nachweis der bestandenen Aufnahmeprüfung oder der Erfüllung der sonstigen Aufnahmevoraussetzungen, oder wenn keine solchen Aufnahmebedingungen bestehen, die Absolvierung einer Bildungs- und Karriereberatung sowie die Glaubhaftmachung der Eignung für eine der Richtlinie gemäß Abs. 3 entsprechende Vollzeitausbildung mit einem formalen Bildungsabschluss;
5. Nachweis der Ausbildungsfortschritte.
(2) Bestehen vor Antritt der Ausbildung Zweifel, ob eine Person die Ausbildung erfolgreich beenden kann, so sind diese auf geeignete Weise, etwa im Wege einer vorgelagerten Berufsorientierungsphase, zu klären.
(3) Der Verwaltungsrat hat auf Vorschlag des Vorstandes in einer Richtlinie jene Ausbildungen festzulegen, die mit hoher Wahrscheinlichkeit arbeitsmarktpolitisch verwertbar sind. Dabei sind insbesondere jene Ausbildungen (Berufe) zu berücksichtigen, an denen auf dem Arbeitsmarkt ein Mangel herrscht. Die Auswahl hat unter Berücksichtigung von Arbeitsmarkt- und Berufsprognosen zu erfolgen. Werden derartige Ausbildungen an einer Lehranstalt, deren Lehrprogramme zu staatlich anerkannten Lehrzielen führen, angeboten, so dürfen diese durch ein Fachkräftestipendium gefördert werden. Tertiäre Ausbildungen (Studien an Universitäten oder Fachhochschulen) können mit dem Fachkräftestipendium nicht gefördert werden. Der Verwaltungsrat hat weiters auf Vorschlag des Vorstandes Richtlinien hinsichtlich der näheren Voraussetzungen des Fachkräftestipendiums festzulegen. Die Richtlinien bedürfen der Zustimmung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz. Die Richtlinien sind im Internet auf der Homepage des Arbeitsmarktservice kundzumachen.
(4) Das Stipendium gebührt für die Dauer der Teilnahme an der Ausbildung, jeweils längstens für sechs Monate und insgesamt für längstens drei Jahre. Es beträgt täglich ein Dreißigstel des Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, abzüglich des Krankenversicherungsbeitrages, ohne Erhöhungsbetrag. Ausbildungsfreie Zeiten (Ferien, Prüfungsvorbereitung ohne Unterricht) unterbrechen den Bezug nur, wenn deren Ausmaß mehr als drei Monate pro Jahr beträgt. Eine geringfügig versicherte Beschäftigung neben dem Stipendium ist möglich.
(5) Für die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung gilt das Stipendium als Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes. Im Krankheitsfall wird das Stipendium für die ersten 21 Tage der Erkrankung weiter gewährt und gebührt für diese Zeit kein Krankengeld. Im Übrigen gelten, soweit keine besonderen Regelungen getroffen wurden, die für Beihilfen zur Deckung des Lebensunterhaltes geltenden Bestimmungen auch für Fachkräftestipendien.
(6) Die Bezieher eines Stipendiums sind verpflichtet dem Arbeitsmarktservice sämtliche Umstände und Ereignisse, die der Teilnahme an der Ausbildung entgegen stehen oder einen erfolgreichen Abschluss verhindern können, unverzüglich mitzuteilen. Liegen die Voraussetzungen für einen erfolgreichen Abschluss der Ausbildung nicht mehr vor, so ist das Stipendium einzustellen. Für die Rückforderung des Stipendiums gilt § 38 AMSG."
Ob eine von den Verwaltungsbehörden zu besorgende Aufgabe zur Hoheitsverwaltung oder zur Privatwirtschaftsverwaltung zählt, bestimmt sich danach, in welchen Rechtsformen die betreffende Angelegenheit zu vollziehen ist. Nur wenn der Behörde der Vollzug in einer allein dem Staat zustehenden hoheitlichen Handlungsform (Verordnung, Bescheid, Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt) aufgetragen ist, handelt es sich um Hoheitsverwaltung; die Verwaltungsbehörde übt insoweit imperium aus; andernfalls liegt Privatwirtschaftsverwaltung vor (vgl das Erk. des VwGH vom 15.12.2017, Zl. Ra 2017/11/0257, mwN). Leistungen nach den §§ 34, 35 AMSG stellen Leistungen im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung dar (vgl. VwSlg 17530 A/2008 uva). Dies gilt auch für Leistungen gemäß § 34b AMSG, zumal nicht ersichtlich ist, warum das Fachkräftestipendium nicht im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung erbracht werden soll bzw. sind weder dem AMSG noch dem AlVG Hinweise zu entnehmen, dass das AMS über die Vergabe solcher Leistungen bescheidmäßig abzusprechen hat.
Eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kommt aber nur für Angelegenheiten in Betracht, hinsichtlich derer gemäß § 73 Abs. 1 AVG eine Entscheidungspflicht besteht. In Angelegenheiten der Privatwirtschaftsverwaltung kommt das AVG nicht zur Anwendung und besteht daher auch keine Entscheidungspflicht hinsichtlich derartiger Anträge bzw. besteht kein Rechtsanspruch des Antragstellers auf Entscheidung (vgl. dazu bereits der Beschluss des VwGH vom 24.10.2006, Zl. 2006/06/0060, mwN). Die Behörde kann ihre Entscheidungspflicht in einer eine Säumnisbeschwerde ermöglichende Weise nur verletzen, wenn ein zwecks Verfahrenseinleitung oder im Zuge eines bereits anhängigen hoheitlichen Verfahrens gestellter Antrag den Beginn der dafür vom Gesetz vorgesehenen Frist ausgelöst hat. In Angelegenheiten der staatlichen Wirtschaftsverwaltung (=Privatwirtschaftsverwaltung) ist demnach die Erhebung einer Säumnisbeschwerde jedenfalls unzulässig (vgl. dazu bereits der Beschluss zur vergleichbaren Rechtslage des § 27 VwGG vom 20.3.1984, Zl. 83/07/0328, mwN).
Wie der Beschwerdeführer bereits mehrmals seitens des AMS Vöcklabrucks hingewiesen wurde, werden Leistungen gemäß §§ 34ff im Rahmen der Privatwirtschaft erbracht. Wie oben dargestellt besteht auf solche Leistungen kein Anspruch auf bescheidmäßigen Abspruch, weswegen zunächst keine Verletzung der Entscheidungspflicht vorliegen kann und in weiterer Folge eine erhobene Säumnisbeschwerde keinen Erfolg haben kann sondern als unzulässig zurückgewiesen werden muss.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Entscheidungspflicht, Privatwirtschaftsverwaltung, SäumnisbeschwerdeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:L525.2201632.1.00Zuletzt aktualisiert am
08.01.2019