TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/28 L525 2172219-2

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Veröffentlicht am 28.09.2018
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Entscheidungsdatum

28.09.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §15 Abs3
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

L525 2172219-2/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ZÖCHLING als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Heinrich REINTHALER und Herbert GRUNDBICHLER über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des AMS XXXX vom 30.08.2017 betreffend die "Zurückweisung des Vorlageantrages gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 25.07.2017, GZ: XXXX, wegen verspäteter Einbringung" in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 15 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid vom 30.8.2017 ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid vom 16.5.2017 sprach das Arbeitsmarktservice XXXX als regionale Geschäftsstelle (AMS) den Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld für den Beschwerdeführer für den Zeitraum 12.4.2017 bis 23.5.2017 aus. Eine Nachsicht wurde nicht erteilt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig und zulässig am 12.6.2017 das Rechtsmittel der Beschwerde.

Mit Bescheid vom 25.7.2017 wies die belangte Behörde ("Für den Leiter: XXXX"; in weiterer Folge: "Organwalterin") die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab.

Am 9.8.2017 um 17:00 Uhr stellte der Beschwerdeführer per E - Mail an "ams.oberoesterreich@ams.at" und mit einem Schreiben vom 8.8.2017 den Antrag, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Hierzu befindet sich im Akt ein E- Mail Verlauf, nach welchem der Vorlageantrag des Beschwerdeführers am 10.8.2017 um 07:46 Uhr zunächst an "sfa oberoesterreich/400/AMS@AMS" und anschließend am 10.8.2017 um 07:56 Uhr an "XXXX" (Anm.: die Organwalterin) weitergeleitet wurde.

In einem Aktenvermerk der belangten Behörde (erstellt von der Organwalterin) am 11.8.2017 wurde festgehalten: "Herr XXXX (Anm.: der Beschwerdeführer) gibt auf Nachfrage an, dass die Übernahme des Bescheides schon wieder so lange aus sei. Ich habe ihm gesagt, dass der Ausgang am 25.7.2017 gewesen sei. Er meinte, dann habe er ihn am

28. oder 29.7. erhalten. Ich sagte, dass der 29.7.2017 ein Samstag gewesen ist und die Postsendung nicht so lange dauern kann. Herr

XXXX (Anm.: der Beschwerdeführer) meinte, dann sei es der Freitag gewesen, ja es war der Freitag."

Mit Bescheid vom 30.8.2017 wies die belangte Behörde den Vorlageantrag vom 8.8.2017, eingelangt am 14.8.2017 beim bei der belangten Behörde, wegen verspäteter Einbringung zurück. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass der Vorlageantrag des Beschwerdeführers am 9.8.2017 um 17:00 Uhr per E - Mail beim AMS Oberösterreich eingelangt sei. Der Vorlageantrag sei seitens des AMS Oberösterreich am 11.8.2017 von der unzuständigen Behörde an die zuständige Behörde - an das AMS XXXX - weitergeleitet worden, wo er am 14.8.2017 ([Anmerkung des Gerichts: "Es existiert ein schlecht leserlicher Eingangsstempel: Arbeitsmarktservice XXXX, eingelangt am 14. Aug. 2017"]) eingelangt sei. Der Beschwerdeführer habe den Bescheid vom 25.7.2017 nach seinen eigenen Angaben am Freitag, den 28.7.2017, übernommen (Aktenvermerk vom 11.8.2017 der Organwalterin). Der Bescheid vom 25.7.2017 gelte daher am 28.7.2017 als zugestellt. Der Beschwerdeführer habe den Vorlageantrag nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung (28.7.2017) des Bescheides vom 25.7.2017 gestellt, sondern erst mit 14.8.2017. Die Frist habe aber am Freitag, 11.8.2017, geendet. Das AMS XXXX weise daher den Vorlageantrag vom 14.8.2017 wegen verspäteter Einbringung zurück.

Gegen diesen Bescheid, zugestellt durch Hinterlegung am 1.9.2017, erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25.9.2017, rechtzeitig am 28.9.2017 und zulässig das Rechtmittel einer Beschwerde.

Mit Schreiben vom 3.10.2017 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

Auf Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.10.2017 übermittelte das AMS den Rückschein betreffend die Zustellung der Zurückweisung des Vorlageantrages mit Bescheid vom 30.8.2017 (Hinterlegung mit 1.9.2017) und eine kurze Stellungnahme zur Chronologie, indem diese ausführte, dass am 25.7.2017 die Beschwerdevorentscheidung über die Ausschlussfrist von 12.4.2017 bis 23.5.2017 durch die Organwalterin erfolgt sei. Obwohl nachweislich mit Rsb - Kuvert durch die Behörde zugestellt worden sei, sei bei der Behörde kein Rückschein eingelangt. Daher habe die Organwalterin nach Einlangen des Vorlageantrages mit dem Beschwerdeführer über die Zustellung der Beschwerde Rücksprache (siehe Aktenvermerk vom 11.8.2017) gehalten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die belangte Behörde - hier das AMS XXXX ("Für den Leiter: XXXX"; Anm: die Organwalterin) - wies die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 12.6.2017 mit Beschwerdevorentscheidung vom 25.7.2017 ab. Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdevorentscheidung vom 25.7.2017 am Freitag, 28.7.2017, erhalten.

Am 9.8.2017 langte der Vorlageantrag des Beschwerdeführers per E Mailnachricht und mit Schreiben vom 8.8.2017 an der E Mail Adresse "ams.oberoesterreich@ams.at" ein und wurde dieser am 10.8.2017 um 07:46 Uhr zunächst an "sfa oberoesterreich/400/AMS@AMS" und am 10.8.2017 um 07:56 Uhr an "XXXX" (die Organwalterin) weitergeleitet.

Die belangte Behörde wies den Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht vom 8.8.2017 mit Bescheid vom 30.8.2017 als verspätet zurück.

Die Rechtsmittelbelehrung der Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde weist folgende Rechtsmittelbelehrung auf:

"Gegen diese Beschwerdevorentscheidung kann binnen zwei Wochen nach Zustellung (=Frist für Vorlageantrag) bei der oben angeführten regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice der Antrag gestellt werden, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und ein Begehren zu enthalten."

Im Kopf des Bescheides vom 25.7.2017 wird nach dem Logo des AMS XXXX unter Auskunft angegeben:

"XXXX

Telefon (0732) 6963 DW XXXX

Telefax (0732) 6963 DW 20690

e-mail: ams.oberoesterreich@ams.at"

Im Zuge des Schreibens der belangten Behörde vom 19.6.2017 (ergänzende Ermittlungen; Parteiengehör) führte die belangte Behörde am Ende des Schreibens aus:

"Sie können zu diesem Schreiben bis spätestens 3.7.2017 schriftlich Stellung nahmen. Die schriftliche Stellungnahme ist beim AMS XXXX, p. A. AMS Oberösterreich, Europaplatz 9, 4021 Linz oder per Mail ams.oberoesterreich@ams.at einzubringen. Wenn Sie von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch machen, entscheidet das AMS XXXX nach derzeitiger Aktenlage."

2. Beweiswürdigung:

Die verfahrensrelevanten Feststellungen ergeben sich unstrittig aus dem Verwaltungsakt. Dass der Beschwerdeführer die Beschwerdevorentscheidung vom 25.7.2017 am Freitag, 28.7.2017, erhalten hat, hat der Beschwerdeführer selbst angegeben und wird von der belangten Behörde auch nicht in Zweifel gezogen (vgl. dazu die Ausführungen im Aktenvermerk der belangten Behörde vom 11.8.2017).

Der Zeitpunkt des Einlangens des Vorlageantrages an der Adresse "ams.oberoesterreich@ams.at" am 9.8.2017 ergibt sich eindeutig aus einem im Akt aufliegenden E - Mail Nachrichtenverlauf des AMS.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Stattgebung der Beschwerde

Die §§ 1, , 12, 14 Abs. 1, 15 Abs. 1 und 3 und 17 VwGVG lauten wie folgt:

"§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

§ 12. Bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht sind die Schriftsätze bei der belangten Behörde einzubringen. Dies gilt nicht in Rechtssachen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG.

§ 14. (1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

...

§15. (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.

...

(3) Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte."

§ 13 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), BGBl Nr. 51/1991, idgF lautet auszugsweise:

3. Abschnitt: Verkehr zwischen Behörden und Beteiligten

Anbringen

§ 13. (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.

(2) Schriftliche Anbringen können der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.

...

(4) Bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters oder die Authentizität eines Anbringens gilt Abs. 3 mit der Maßgabe sinngemäß, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gilt.

(5) Die Behörde ist nur während der Amtsstunden verpflichtet, schriftliche Anbringen entgegenzunehmen oder Empfangsgeräte empfangsbereit zu halten, und, außer bei Gefahr im Verzug, nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit verpflichtet, mündliche oder telefonische Anbringen entgegenzunehmen. Die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit sind im Internet und an der Amtstafel bekanntzumachen.

..."

Die Zuständigkeit, verspätete oder unzulässige Vorlageanträge zurückzuweisen, kommt nach § 15 Abs. 3 VwGVG zunächst der Behörde zu. Die bescheidmäßige Zurückweisung durch die Behörde ist jedoch beim Verwaltungsgericht mit Beschwerde bekämpfbar, wobei die Beschwerde bei der Behörde einzubringen ist (§ 12 VwGVG). Beschwerdegegenstand des Verfahrens vor dem VwG ist diesfalls allein die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2.Aufl. 2017], Kommentar 12 zu § 15 VwGVG).

In der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides vom 25.7.2017 wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass er binnen zwei Wochen nach Zustellung (=Frist für den Vorlageantrag) gegen diese Beschwerdevorentscheidung bei der oben angeführten regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice den Antrag stellen kann, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht sind die Schriftsätze bei der belangten Behörde einzubringen. Der Beschwerdeführer richtete seinen Vorlageantrag an die im Bescheidkopf angegebene Mail-Adresse "ams.oberoesterreich@ams.at".

Die Beschwerde bringt zunächst vor, dass er seinen Vorlageantrag im guten Glauben an die E-Mail-Adresse "ams.oberoesterreich@ams.at" übermittelt habe, da diese im Kopf des Bescheides vom 25.7.2017 angegeben worden sei. Dort sei auch die Organwalterin des AMS Oberösterreich, Landesgeschäftsstelle, mit einer dazugehörigen Telefonnummer angegeben. Für den Beschwerdeführer sei damit klar die Zuständigkeit des AMS Oberösterreichs definiert und habe er den Vorlageantrag daher dorthin übermittelt. Der Vorlageantrag sei am 9.8.2017 beim AMS eingegangen. Nach Feststellungen des angefochtenen Bescheides sei die Vorlagefrist (gemeint: die Frist zur Stellung eines Vorlageantrages) am 11.8.2017 geendet. Damit sei der Antrag fristgerecht eingebracht worden. Damit ist die Beschwerde im Ergebnis im Recht:

Festzuhalten ist zunächst, dass ein Anbringen (dazu zählt auch ein Vorlageantrag) nur dann als eingebracht gilt, wenn es bei der Behörde tatsächlich einlangt, und dass die Partei auch die Gefahr des Verlustes der Eingabe trägt. Auch ein technisch übermitteltes Anbringen kommt erst in jenem Zeitpunkt tatsächlich bei der Behörde an, in dem die Daten vollständig in den elektronischen Verfügungsbereich der Behörde gelangt sind. Der Umstand, dass ein zur Post gegebenes Schriftstück bei der Behörde, an die es adressiert ist, nicht einlangt, ist ein Ereignis, das der Absender offensichtlich nicht einrechnet, kann doch im Hinblick auf die Zuverlässigkeit des Postverkehrs auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht von der Partei nicht erwartet werden, dass sie diesen Umstand einrechnet. Gleiches muss gelten, wenn der Beschwerdeführer wie hier vor Ablauf der Frist im Wege der ihm bekannt gegebenen E-Mail-Adresse an die Behörde herantritt und dies fehlschlägt (vgl. dazu das Erk. des VwGH vom 30.4.2013, Zl. 2012/05/0090). Gleiches muss aber auch gelten, wenn die Behörde im gesamten Verfahren eine Mail-Adresse anführt und der Partei eindeutig zu verstehen gibt, dass unter dieser Adresse eine Kontaktaufnahme gewünscht ist bzw. wie im gegenständlichen Fall sogar die Übermittlung einer Stellungnahme an diese Adresse ermöglicht wird. Der Beschwerdeführer konnte alleine aufgrund des Schreibens vom 19.6.2017 (Einräumung des Parteiengehörs) davon ausgehen, dass unter der dort angeführten Adresse (ams.oberoesterreich@ams.at) auch die Übermittlung des Vorlageantrages möglich ist, führt die belangte Behörde in dem Schreiben doch eindeutig diese Mail-Adresse auch an (vgl. zu einem ähnlich gelagerten Fall auch das Erk. des VwGH vom 15.2.2006, Zl. 2005/08/0063 zur Frage einer missverständlichen Rechtsmittelbelehrung und der dort angeführten Adresse). Der Verwaltungsgerichtshof lässt aus den zitierten Erkenntnissen für das erkennende Gericht eindeutig erkennen, dass sich eine Partei eine falsch oder missverständlich angeführte Adresse zur Einbringung von Anbringen nicht zurechnen lassen muss, was sich für das erkennende Gericht bereits aus Rechtsschutzüberlegungen ergibt. In wie fern nun die belangte Behörde, die während des Verfahrens bereits die oben angeführte Mail-Adresse ausdrücklich als Einbringungsstelle anführte, für den Fall des Vorlageantrages nicht mehr davon ausging, dass eine Einbringung dort möglich sei, ist für das erkennende Gericht in keiner Weise nachvollziehbar und war es auch dem Beschwerdeführer nicht erkennbar, der noch dazu juristischer Laie ist.

Zusammenfassend ist auszuführen, dass die belangte Behörde den Vorlageantrag des Beschwerdeführers zu Unrecht als verspätet zurückgewiesen hat. Es liegt ein rechtzeitiger und zulässiger Vorlageantrag vor. Der Zurückweisungsbescheid der belangten Behörde ist daher ersatzlos zu beheben und hat das Bundesverwaltungsgericht über die ergangene Beschwerdevorentscheidung vom 25.7.2017 in der Sache zu entscheiden.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Es wurden für die gegenständliche Entscheidung keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (siehe dazu die Entscheidung des VwGH vom 31.07.2007, 2005/05/0080). Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher Abstand genommen werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Behebung der Entscheidung, Einbringungsstelle, Erkennbarkeit,
Verspätung, Vorlageantrag, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:L525.2172219.2.00

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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