Entscheidungsdatum
02.10.2018Norm
AlVG §10Spruch
I407 2185320-1/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER als Vorsitzenden und den fachkundigen Laienrichter Florian TAUBER sowie dem fachkundigen Laienrichter Mag. Stefan WANNER als Beisitzende über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid, der Regionalen Geschäftsstelle Reutte des Arbeitsmarktservice vom 15.01.2018, der im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung erlassen wurde, mit welchem dieser für den Zeitraum vom 16.10.2017 bis zum 26.11.2017 der Anspruch auf Arbeitslosengeld für verloren erklärt und eine Nachsicht nicht erteilt wurde, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
A)
Das Beschwerdeverfahren wird gemäß §§ 28 Abs. 1 iVm 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Frau XXXX (i.f. Beschwerdeführerin) stellte mit Formular vom 01.07.2016 beim Arbeitsmarktservice Regionale Geschäftsstelle Reutte (i.f.: belangte Behörde) einen Antrag auf Gewährung von Notstandshilfe. In weiterer Folge bezog die Beschwerdeführerin Arbeitslosengeld.
2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 31.10.2017 wurde im wesentlichen ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom 16.10.2017 bis zum 26.11.2017 verloren habe und keine Nachsicht erteilt werde. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin den Arbeitsantritt bei einer ihr zugewiesen und zumutbaren Stelle vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht lägen nicht vor.
3. Gegen diesen Bescheid richtete der Beschwerdeführer am 06.11.2017 eine Beschwerde, eingelangt bei der belangten Behörde am 07.11.2017 und brachte dabei im wesentlichen vor, dass die Gründe für seine Anfechtung im wesentlichen darin liegen würden, dass sie aus verkehrstechnischen Gründen den Dienst nicht am Morgen aufnehmen könne. Daraufhin habe ihr der Dienstgeber den Vorschlag gemacht, die Nachmittagsschicht zu übernehmen, dem habe sie zugestimmt.
4. Mit Beschwerdevorentscheidung der Regionalen Geschäftsstelle Reutte des Arbeitsmarktservice vom 15.01.2018 wurde der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 16.10.2017 bis zum 26.11.2017 der Anspruch auf Arbeitslosengeld für verloren erklärt und eine Nachsicht nicht erteilt.
5. Mit Vorlageantrag vom 22.01.2018, eingelangt bei der belangten Behörde am 24.01.2018 beantragte die Beschwerdeführerin die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht.
6. Die Beschwerdeführerin ist am XXXX verstorben.
7. Am 12.09.2018 teilte der zuständige Gerichtskommissär dem Verwaltungsgericht mit, dass der Witwer XXXX eine bedingte Erbserklärung als Alleinerbe abgegeben habe und die Ansprüche der verstorbenen Beschwerdeführerin aus der fallgegenständlichen Beschwerde weiterverfolgen wolle.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt)
1.1. Die Beschwerdeführerin ist am XXXX verstorben.
2. Beweiswürdigung
Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde und den Gerichtsakten und sind unbedenklich.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht
§§ 6 und 7 Abs. 1 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes, BVwGG, in der Stammfassung BGBl I 2013/10 lauten wie folgt:
Einzelrichter
§ 6. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Senate
§ 7. (1) Die Senate bestehen aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Für jeden Senat sind mindestens ein Stellvertreter des Vorsitzenden und mindestens zwei Ersatzmitglieder (Ersatzbeisitzer) zu bestimmen.
§ 56 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) in der geltenden Fassung lautet wie folgt:
"Über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen."
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl. VwGH 24.04.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.
Die Einstellung des Beschwerdeverfahrens kommt inhaltlich einer Zurückweisung gleich. Für eine Zurückweisung sieht § 24 Abs. 1 Z 1 VwGVG ausdrücklich die Möglichkeit des Entfalls der mündlichen Verhandlung vor.
Im Hinblick auf obige Überlegungen sah der erkennende Senat daher unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer mündlichen Verhandlung ab, zumal auch eine weitere Klärung der Rechtssache hierdurch nicht zu erwarten war.
Spruchpunkt A)
3.3. Einstellung des Beschwerdeverfahrens
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.
In welchen Fällen "das Verfahren einzustellen" ist (§ 28 Abs. 1 VwGVG), regelt das VwGVG nicht ausdrücklich. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall des Untergangs der rechtlichen Existenz des Beschwerdeführers zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).
Weiters ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach der Tod eines Beschwerdeführers im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich zur Einstellung des Beschwerdeverfahrens gemäß § 33 Abs. 1 VwGG führt. Das Verfahren ist dann nicht als gegenstandslos einzustellen, wenn nach dem Gegenstand des Verfahrens eine Rechtsnachfolge der Erben (des Nachlasses) in der Parteistellung des Beschwerdeführers möglich ist und die Erben (der Nachlass) auch erklären, das Verfahren fortsetzen zu wollen (vgl. VwGH 08.09.1998, Zl. 97/08/0151 unter Verweis auf Beschluss vom 19.11.1996, Zl. 95/08/0323).
Die Rechts- und damit auch die Parteifähigkeit des Beschwerdeführers im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erlischt durch seinen Tod.
Über eine Beschwerde kann ungeachtet ihrer Zulässigkeit im Zeitpunkt der Einbringung nicht mehr meritorisch entschieden werden, wenn der Beschwerdeführer verstorben und kein Rechtsträger vorhanden ist, der die Rechtspersönlichkeit des Beschwerdeführers in Ansehung jener Rechte fortsetzt, deren Verletzung in der Beschwerde geltend gemacht worden sind und in welche der angefochtene Bescheid eingreift.
In höchstpersönliche Rechte des Verstorbenen findet eine Rechtsnachfolge nicht statt, womit auch eine Fortsetzung des Verfahrens über solche Rechte durch die Verlassenschaft oder die Erben des Verstorbenen nicht in Betracht kommt (vgl. VwGH vom 16.07.2014, Zl. 2012/01/0142 oder vom 26.09.2011, Zl. 2011/10/0020 mwN).
Ein höchstpersönliches Recht ist ein subjektives Recht, das seinem Wesen nach an eine bestimmte Person gebunden ist und charakteristischerweise nicht übertragen werden kann (VwGH vom 23.11.2016, Ra 2016/04/0044, vgl. den dort angeführten B des OGH vom 13. Jänner 2016, 15 Os 176/15v, mwN). Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist gem. § 7 AlVG 1977 ein solches höchstpersönliches Recht.
Da infolge des Todes der Beschwerdeführerin ihr - bei Vorliegen der Voraussetzungen - (höchst-)persönliches Recht auf Gewährung von Arbeitslosengeld erloschen ist und auch nach dem AlVG 1977 eine Rechtsnachfolge in die Parteistellung des Beschwerdeführers nicht in Betracht kommt, war das Verfahren spruchgemäß einzustellen.
Spruchpunkt B)
3.4. Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Da sich das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung daher auf eindeutige Rechtsvorschriften gestützt hat, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor (vgl. OGH 11.08.2008, 1 Ob 137/08s; 30.03.1998, 8 ObA 296/97f und 22.03.1992, 5 Ob 105/90).
Schlagworte
Beschwerdeführer verstorben, VerfahrenseinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:I407.2185320.1.00Zuletzt aktualisiert am
09.01.2019