Entscheidungsdatum
02.10.2018Norm
AsylG 2005 §12a Abs2Spruch
G306 2206700-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER in dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.04.2018, Zl XXXX, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes des XXXX, alias XXXX, alias XXXX, alias XXXX, alias XXXX, geb. XXXX, alias XXXX, alias XXXX, alias XXXX, StA:
Serbien, beschlossen:
A)
Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs 2 AsylG idgF, § 22 BFA-VG idgF, rechtmäßig.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Die beschwerdeführende Partei stellte am XXXX.2018 in Österreich erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei brachte diese im Wesentlichen vor, dass sie vor 2 - 3 Monaten beschlossen habe von Italien nach Österreich zu gehen, da es in Italien keine Zukunft für die Familie gebe. Das Sozialsystem wäre schlecht. Betreffend Rückkehrbefürchtungen nach Serbien gab die beschwerdeführende Partei an sich umzubringen, wenn sie nach Serbien müsste. Das Haus wäre 2014 durch ein Unwetter zerstört worden. Für Roma geben es in Serbien keine Chancen zu überleben. Ein geführten Konsultationsverfahren mit Italien wurde mit Schreiben vom 11.05.2018 abgelehnt. Aufgrund dessen wurde das Asylverfahren in Österreich zugelassen.
Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid vom 29.06.2018 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen; gemäß § 8 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien abgewiesen, da weder eine asylrelevante noch refoulementrelevante Gefährdungslage für die beschwerdeführende Partei festgestellt bzw. glaubhaft gemacht werden konnte. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46FPG nach Serbien zulässig ist und keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt. Die aufschiebende Wirkung wurde aberkannt sowie gegen die beschwerdeführende Partei ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiserbot erlassen.
Gegen diese Entscheidung wurde kein Rechtmittel ergriffen sodass diese am 01.08.2018 in Rechtskraft erwuchs.
Am 11.09.2018 stellte die beschwerdeführende Partei - im Zuge der Schubhaft - abermals einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu den Fluchtgründen brachte diese abermals dieselben - wie bereits beim Erstantrag - vor. Es hätte sich zum Erstantrag nicht geändert. Der Neffe hätte in Serbien einen Serben umgebracht, deshalb könne die beschwerdeführende Partei nicht nach Serbien zurückkehren. Des Weiteren wäre durch eine Überschwemmung im Jahr 2014 alles verloren gegangen.
Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 05.04.2018 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) verkündete der Leiter der Amtshandlung, dass der faktische Abschiebeschutz gem. § 12, 12a Abs 2 AsylG idgF aufgehoben werde. Die Behörde traf dabei Feststellungen zur Person und zum Herkunftsstaat auf Grundlage des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation, aktueller Stand, und kam im Rahmen der Beweiswürdigung zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen würden.
Am 01.10.2018 langte der Verwaltungsakt zur amtswegigen Überprüfung gem. § 22 BFA-VG beim BVwG ein und wurde die Behörde vom Einlangen unverzüglich verständigt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der oben festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des BFA sowie aus dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.
2. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
"(1) Ein Fremder, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, kann, außer in den Fällen des § 12a, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder nach einer Einstellung bis zu dem Zeitpunkt, an dem eine Fortsetzung des Verfahrens gemäß § 24 Abs. 2 nicht mehr zulässig ist, weder zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden (faktischer Abschiebeschutz); § 32 bleibt unberührt. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet ist zulässig. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt. § 16 Abs. 4 BFA-VG gilt.
(2) Der Aufenthalt eines Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dem kein Aufenthaltsrecht zukommt, ist für die Dauer des Zulassungsverfahrens vor dem Bundesamt lediglich im Gebiet der Bezirksverwaltungsbehörde, in dem sich sein Aufenthaltsort im Sinne des § 15 Abs. 1 Z 4 befindet, zulässig. Darüber hinaus ist sein Aufenthalt im gesamten Bundesgebiet zulässig, wenn und solange dies
1.
zur Erfüllung von gesetzlichen Pflichten notwendig ist;
2.
notwendig ist, um Ladungen von Gerichten, Staatsanwaltschaften und Verwaltungsbehörden Folge zu leisten oder
3.
für die Inanspruchnahme einer medizinischen Versorgung und Behandlung notwendig ist.
Nach Abschluss des Zulassungsverfahrens vor dem Bundesamt ist der Aufenthalt des Fremden, solange ihm faktischer Abschiebeschutz zukommt, im gesamten Bundesgebiet zulässig.
(3) Der Aufenthalt gemäß Abs. 1 und 2 stellt kein Aufenthaltsrecht gemäß § 13 dar.
§ 12 a Abs. 2 AsylG normiert, dass, wenn ein Fremder einen Folgeantrag stellt und kein Fall des Absatz 1 vorliegt, das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben kann, wenn
1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung oder Ausweisung besteht,
2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist, und
3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG ergehen solche Entscheidungen des Bundesamtes betreffend die Aufhebung des Abschiebeschutzes gem. § 12a Abs. 2 AsylG mündlich in Bescheidform."
Daraus folgt:
Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes
(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.
(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."
Zu den Voraussetzungen des § 12 a AsylG 2005, auf die gegenständlichen Fälle bezogen, im Detail:
Das Vorliegen einer aufrechten Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung oder eine Ausweisung, ist notwendiges Tatbestandselement des §12a Abs. 2 Asylgesetz 2005. Gegen den BF besteht nach Rechtskraft des Bescheides des BFA, seit dem 01.08.2018, eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung und der Feststellung, dass gemäß gemäß § 46 FPG die Abschiebung des BF nach Serbien zulässig ist.
Aus dem Vorbringen zum Folgeantrag ergibt sich - siehe obige Sachverhaltsfeststellungen - kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt. Auch die Ländersituation ist im Wesentlichen jedenfalls hinsichtlich der Herkunftsregion der beschwerdeführenden Partei gleich geblieben. Es gab diesbezüglich auch kein gegenteiliges Vorbringen. Es ist daher davon auszugehen, dass der Antrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird.
Als Voraussetzung für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutz normiert § 12a Abs. 2 AsylG in seiner Ziffer 3, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung für den Asylwerber keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen darf. Bereits im Erstverfahren wurde seitens des BFA festgestellt, dass die beschwerdeführende Partei bei ihrer Rückkehr in ihrem Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt ist oder für sie als Zivilpersonen als ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde. Auch im aktuellen Verfahren vor dem BFA ist nichts hervorgekommen, was gegen die Abschiebung der beschwerdeführenden Partei in ihren Heimatstaat Serbien im Sinne dieser Bestimmungen spräche.
Zudem ist grundsätzlich festzuhalten, dass (auch) im Verfahren zur allfälligen Aberkennung des Abschiebeschutzes gemäß § 12 a Abs. 2 AsylG durch das BFA ein Ermittlungsverfahren durchzuführen ist (vgl. § 18 AsylG 2005), wobei auch der Grundsatz der notwendigen Einräumung von rechtlichem Gehör (§ 37, 45 Abs. 3 AVG) zu beachten ist. Ein solches Ermittlungsverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt; der beschwerdeführenden Partei wurde ein Parteiengehör eingeräumt.
Dem BFA ist beizupflichten, wenn es feststellte, dass das nunmehrige Vorbringen - im Folgeantrag - dieselben Fluchtgründe beinhalte wie im bereits rechtskräftig abgeschlossenen Erstverfahren. Das BVwG schließt sich den Feststellungen des BFA vollinhaltlich an.
Den Feststellungen wurden das Vorbringen im Erstverfahren sowie das gegenständliches Vorbringen zugrunde gelegt.
Das nunmehrige Vorbringen bezog sich auf das Vorbringen im Erstverfahren. Es hat sich bezüglich der Fluchtgründe nichts entscheidungsrelevantes geändert.
Im nunmehrigen Asylantrag hat die beschwredeführende Partei offenbar die wiederholte Aufrollung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt.
In diesem Zusammenhang wird darüber hinaus betont, dass das Vorbringen im Erstverfahren nicht für asylrelevant befunden wurde.
Die erkennende Behörde kann sohin nur zum zwingenden Schluss kommen, dass der objektive und entscheidungsrelevante Sachverhalt unverändert ist. Es liegt sohin entschiedene Sache im Sinne von § 68 AVG vor.
Mangels Änderung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts wird voraussichtlich eine Zurückweisung des Folgeantrags erfolgen.
Anzumerken ist noch, dass der Maßstab für die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes § 12 a (2) lediglich eine Prognoseentscheidung ist und diese aufgrund des Vorbringens er beschwerdeführenden Partei eine voraussichtliche Zurückweisung bedingt, da keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts erkennbar ist.
Die Lage in im Herkunftsstaat ist seit der Entscheidung über den vorherigen Antrag auf internationalen Schutz im Wesentlichen unverändert. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat sich seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert.
Aufgrund der Feststellungen zur Lage im Herkunftsland in Verbindung mit dem nunmehrigen selben Vorbringen wie bei der Erstantragstellung droht der beschwerdeführenden Partei keine Verletzung wie in § 12a Abs. 2 Z. 3 beschrieben.
Das BVwG schließt sich der Beweiswürdigung des Bundesamtes an, zumal diese auf Grundlage eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens beruht und schlüssig ist.
Da insgesamt die Voraussetzung des § 12 a Abs. 2 Asylgesetz 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der mündlich verkündete Bescheid des BFA vom 05.04.2018 rechtmäßig.
Gem. § 22 Abs 1 BFA-VG konnte eine Verhandlung entfallen. Auf Grund der Aktenlage ergaben sich keine konkreten Anhaltspunkte, dass dessen ungeachtet eine Verhandlung zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlich wäre.
Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung desVerwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Da die in der vorliegenden Entscheidung die maßgeblichen Rechtsfragen klar waren und keiner Auslegung bedurften, ging das Bundesverwaltungsgericht nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 133 Abs. 4 V-BVG aus.
Schlagworte
faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig, Folgeantrag,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:G306.2206700.1.00Zuletzt aktualisiert am
09.01.2019