Entscheidungsdatum
03.10.2018Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W259 2153185-2/8E
W259 2153190-2/8E
W259 2153178-2/8E
Gekürzte Ausfertigung der am 03.10.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisse:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike RUPRECHT als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1) mj. XXXX , geb. XXXX , 2) mj. XXXX , geb. XXXX und 3) mj. XXXX , geb. XXXX , alle StA. Afghanistan, gesetzlich vertreten durch XXXX , geb. XXXX alias XXXX , diese vertreten durch XXXX , Rechtsanwälte in XXXX , gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom XXXX (ad 1.), Zl. XXXX (ad 2.) und Zl. XXXX (ad 3.) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A) Den Beschwerden wird stattgegeben und den Beschwerdeführern gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt und gemäß § 3 Abs. 4 in Verbindung mit § 3 Abs. 4b AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 03.10.2021 erteilt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass den Beschwerdeführern damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz
(B-VG) nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung der nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 03.10.2018 verkündeten Erkenntnisse ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei am 03.10.2018 ausdrücklich verzichtet wurde (siehe die entsprechende niederschriftliche Erklärung im Verhandlungsprotokoll) und ein Antrag auf Ausfertigung der Erkenntnisse gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
Asylgewährung, befristete Aufenthaltsberechtigung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W259.2153190.2.00Zuletzt aktualisiert am
09.01.2019