Entscheidungsdatum
04.10.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
I413 2143020-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATLLMAYR, LL.M., als Einzelrichter die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, vertreten durch Dr. Oberrauch, Seiwald & Partner Steuerberatungs-Wirtschaftstreuhand GmbH, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Tirol, vom XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung 07.09.2018 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer verfügte über eine Gewerbeberechtigung auf "Handelsgewerbe, eingeschränkt auf den Einzelhandel mit Lebensmitteln" und "Erzeugung von pyrotechnischen Artikeln, sowie "Handel mit pyrotechnischen Artikel (Pyrotechnikunternehmen)", wodurch der Beschwerdeführer der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs 1 Z 1 GSVG unterlag. Die Gewerbeberechtigungen wurden mit 31.01.2011 zurückgelegt. Außerdem ist der Beschwerdeführer seit 19.11.2004 unbeschränkt haftender Gesellschafter der "XXXX KG (FN XXXX)" mit Sitz in XXXX. Die Gesellschaft verfügt seit 31.12.2004 über eine Gewerbeberechtigung lautend auf "Betrieb eines Schleppliftes".
Mit 01.04.2016 wurden der belangten Behörde die Einkommenssteuerdaten der Jahre 2011 und 2012 zur Steuernummer XXXX elektronisch übermittelt. Die Einkommenssteuerbescheide 2011 enthalten Einkünften aus Gewerbebetrieb in der Höhe von EUR 279.612,64 und des Bescheides von 2012 in Höhe von EUR 272.328,00. Aufgrund dieser Informationen informierte die belangte Behörde mit der zweiten Quartalsvorschreibung 2016 vom 23.04.2016 über die endgültige Bemessung der Beitragsgrundlage für die Jahre 2011, 2012 und 2013 und setzte ihn darüber in Kenntnis, dass es hierdurch zu einer Nachbelastung in Höhe von insgesamt EUR 26.247,84 komme, welche bei weiteren aufrechter Pflichtversicherung im Jahre 2017 unter Teilbeträgen vorgeschrieben werde.
In seiner schriftlichen Stellungnahme führte der durch seinen Steuerberater vertretene Beschwerdeführer am 20.05.2016 aus, dass er seinen Betrieb im Jahre 2010 verkauft habe. Im Zuge dieser Veräußerung hätte sich ein Veräußerungsgewinn in Höhe von EUR 854.481,38 ergeben. Der laufende Verlust habe im Jahre 2010 EUR 180.558,54 betragen, weshalb in der Einkommenssteuererklärung die Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit EUR 673.922,94 erklärt worden seien. Im Zuge der Erstellung der Einkommenssteuererklärung im Jahre 2010 sei beantragt worden, den Veräußerungsgewinn auf drei Jahre zu verteilen. Daher habe der Beschwerdeführer in seiner Einkommenssteuererklärung 2011 und 2012 jeweils EUR 284.827,13 aufgenommen. Es handle sich bei den gegenständlichen Beträgen um eine reine Verteilungsnorm, ohne jedwede aktive Tätigkeit die steuerlich möglich sei und aus Steuerersparnisgründen genutzt worden sei.
Mit Schreiben vom 23.04.2016 wies die belangte Behörde auf die gesetzlichen Bestimmungen über die Bildung der Beitragsgrundlage in Verbindung mit einem Veräußerungsgewinn hin und zeigte zudem auf, dass die Herausrechnung eines Veräußerungsgewinnes erst nach Vorlage von Nachweisen über eine Reinvestition in einer solchen folgen könne. Für die Vorlage dieser Unterlagen wurde dem Beschwerdeführer eine Frist von einem Monat eingeräumt.
Mit Schreiben vom 04.07.2016 führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass seine Erwerbstätigkeit als Einzelhandelskaufmann im Kalenderjahr 2010 beendet worden sei. Der Veräußerungsgewinn resultiere aus dem Verkauf der Betriebsliegenschaft. Diese Veräußerung sei notwendig gewesen, da ansonsten eine Insolvenz unvermeidlich gewesen wäre. Die Verteilung des Veräußerungsgewinnes auch in den Jahren 2011 und 2012 durch nun die Höchstbemessungsgrundlage zum Tragen komme, obwohl die Tätigkeit definitiv 2010 aufgegeben worden sei, stelle eine unbillige Härte dar. Gemäß § 2 Abs 4 seien selbstständig erwerbstätige Personen, die aufgrund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 oder 5, oder 23 des EStG erzielen, pflichtversichert. In den Jahren 2011 und 2012 sei keine Versicherungspflicht gegeben. Richtig wäre es, den gesamten Veräußerungsgewinn im Entstehungsjahr, also im Jahr der Erwerbstätigkeit zu erfassen. Dies würde auch der Intension des Gesetzes entsprechen. Auch könne nicht mit einer Bindung an den Einkommensteuerbescheid argumentiert werden, da zum Beispiel Kommanditisten sehr wohl Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen, diese aber bei Vorliegen einer kapitalistischen Beteiligung nicht der Versicherungspflicht unterliegen würden. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb dies in diesem Fall anders sein sollte.
Mit Schreiben vom 26.07.2016 legte die belangte Behörde neuerlich dar, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Tätigkeit unbeschränkt haftender Gesellschafter der XXXX KG bis laufend der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs 1 Z 2 GSVG unterliege. Bei einer weiterhin selbstständigen betrieblichen Tätigkeit könne ein Veräußerungsgewinn nur geltend gemacht werden, sofern dieser dem Sachanlagenvermögen im Sinne des § 25 Abs 2 Z 3 GSVG zugeführt worden sei und sich darüber entsprechende Nachweise der Reinvestition ins Anlagevermögen durch das Anlageverzeichnis vorlägen.
Mit Schreiben vom 27.10.2016 unterrichtete die belangte Behörde den Beschwerdeführer über das Ergebnis der Beweisaufnahme. Nach Schilderung des bisherigen Verfahrensganges teilte sie mit, dass anhand des vorstehend dargestellten Sachverhaltes die Beitragsgrundlagen für die Jahre 2011 und 2012 unter Heranziehung des Veräußerungsgewinnes zu bilden und nachstehend festgestellt wären: Jahr 2011: Einkünfte laut Einkommenssteuerbescheid 2011: EUR 279.612,64. Nachdem mit diesen Einkünften die Höchstbeitragsgrundlage überschritten worden sei, erfolge die Vorschreibung der GSVG-Beiträge auf Basis der Höchstbeitragsgrundlage von monatlich EUR 4.900,00. Aufgrund dieser Beitragsgrundlage würden sich Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von EUR 15.009,12 ergeben. Jahr 2012: Einkünfte laut Einkommenssteuerbescheid 2012: EUR 272.328,00. Nachdem auch in diesem Jahr die Höchstbeitragsgrundlage überschritten worden sei, würde die Vorschreibung der GSVG-Beiträge wiederum auf Basis der Höchstbeitragsgrundlage von monatlich EUR 4.935,00 erfolgen. Hieraus resultierten Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von EUR 15.114,00. Der Bescheid würde auf Grundlage dieses Ergebnisses erlassen werden, soweit nicht die Stellungnahme anderes erfordere. Eine Stellungnahme seitens des Beschwerdeführers erfolgte nicht.
Mit bekämpftem Bescheid vom 24.11.2016, XXXX stellte die belangte Behörde fest:
"1. Die monatliche Beitragsgrundlage in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG beträgt im Jahr 2011 Euro 4.900,00.
Die monatliche Beitragsgrundlage in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG beträgt im Jahr 2012 Euro 4.935,00.
2. Für die Dauer der Pflichtversicherung betragen die monatlichen Beiträge in der Pensions- und Krankenversicherung:
BV
KV
SevO
01.01.2011-31.01.2011
€ 857,50
€ 374,85
€ 10,20
01.01.2012-31.12.2012
€ 863,63
€ 377,53
€ 10,27"
Begründend führte die belangte Behörde zur Spruchpunkt 1 zusammengefasst nach Darstellung des Sachverhaltes und der Zitierung der rechtlichen Grundlagen an, dass für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte nach § 2 Abs 1 GSVG die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach dem GSVG unterlägen, heranzuziehen seien, wobei als Einkünfte die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes gelten würden. Damit bestehe für die Feststellung der Beitragsgrundlage nach § 25 Abs 1 GSVG eine Bindung an das Einkommenssteuerrecht in der Weise, dass die für die Bemessung der Einkommensteuer maßgeblichen Einkünfte des Pflichtversicherten heranzuziehen seien. Maßgeblich für die Beurteilung, welche Beiträge die Einkünfte nach § 25 Abs 1 GSVG bilden und welche Beiträge die Einkünfte mindern, sei das Einkommenssteuerrecht. Aufgrund der rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheide für 2011 und 2012 stehe somit, in Bezug auf die Bildung der Beitragsgrundlage gemäß § 25 GSVG bindend fest, dass der Beschwerdeführer die in diesem Bescheiden ausgewiesenen Einkünfte erzielt habe, wobei sich die Beitragsgrundlage aus dem Beitrag dieser Einkünfte ergäbe. Auch die mit einem rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid getroffene Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten gemäß § 2 Abs 3 EStG binde die belangte Behörde bei der Bildung der Beitragsgrundlage. Damit zähle ein Veräußerungsgewinn unabhängig davon, ob es sich um ein real erwirtschaftetes Einkommen handle oder nicht, ungeachtet der gesonderten steuerrechtlichen Behandlung zu den zur Bemessung der Einkommenssteuer maßgeblichen Einkünfte und sei daher, sofern die sonstigen Voraussetzungen des § 25 GSVG vorlägen, nach dieser Bestimmung für die Ermittlung der Beitragsgrundlage heranzuziehen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bezüglich der Berücksichtigung eines Veräußerungsgewinnes hätte der Gesetzgeber nur unter der Voraussetzung einer Zuführung in das Sachanlagenvermögen eines anderen Betriebes des Versicherten die Möglichkeit eingeräumt, Veräußerungsgewinne insoweit ungeachtet ihrer steuerlichen Relevanz bei der Berechnung der Beitragsgrundlage außer Betracht zu lassen. Hieraus ergebe sich im Gegenschluss, dass andernfalls die sozialversicherungsrechtliche Behandlung des Veräußerungsgewinnes der steuerlichen Behandlung folge. Es seien die Voraussetzungen des § 25 Abs 2 Z 3 GSVG nicht erfüllt, weshalb der Veräußerungsgewinn bei der Bildung der Beitragsgrundlagen 2011 und 2012 mit zu berücksichtigen seien. Zu Spruchpunkt 2. führte die belangte Behörde zusammenfassend aus, dass für die Dauer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung vom 01.01.2011 bis 31.12.2012 ein Beitrag von 70,5 % der Beitragsgrundlage zu entrichten sei. Der Unfallversicherungsbetrag, welcher 2011 monatlich Euro 8,20 und im Jahr 2012 monatlich Euro 8,25 betrug, sei gemäß § 250 Abs 1 GSVG vorzuschreiben und an die AUVA abzuführen. Hinsichtlich des für Personen in der Pflichtversicherung der Krankenversicherung gemäß § 2 unterliegenden Beiträge führte die belangte Behörde aus, dass ein monatlicher Beitrag in Höhe von 1,53% der Beitragsgrundlage zu leisten sei. Zum Weiteren legte die belangte Behörde die Rechnung der Pflichtversicherungsbeiträge gemäß der Beitragsgrundlage dar.
Gegen diesen der steuerlichen Vertretung des Beschwerdeführers am 25.11.2016 übernommenen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 14.12.2016 (per Fax eingegangen am 15.12.2016, 15:25 Uhr). Die Beschwerde richtet sich gegen die festgesetzten Beitragsgrundlagen für die Jahre 2011 und 2012. Zusammenfassend führte die Beschwerde aus, dass nach § 37 Abs. EStG 1988 Veräußerungsgewinne im Sinne des § 24 EStG auf Antrag gleichmäßig verteilt auf drei Jahre anzusetzen seien. Aus der Veräußerung seines Einzelunternehmens im Jahr 2010 seien somit 2011 und 2012 jeweils EUR 284.827,13 zusätzlich als Einkünfte aus Gewerbebetrieb festgesetzt worden. Es werde nicht bestritten, dass für die Beitragsgrundlage nach § 25 die Bindung an das Einkommenssteuerrecht vorliege. Allerdings hätte die belangte Behörde prüfen müssen, ob die im Einkommenssteuerbescheid angeführten Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit stammten. Unter Zitierung des § 25 Abs 1 GSVG führt die Beschwerde weiters aus, dass in diesem Paragraphen ausdrücklich angeführt sei, dass die beitragspflichtigen Einkünfte aus ein oder mehrerer Erwerbstätigkeiten stammen müssen. Erwerbstätigkeit würde eine aktive Tätigkeit voraussetzen. Nachdem das Einzelhandelsunternehmen aber bereits im Jahr 2010 beendet worden sei und die Einkünfte gemäß Einkommenssteuerbescheid 2011 und 2012 aus der Veräußerung 2010 und somit keineswegs aus einer Erwerbstätigkeit stammen würden. Allenfalls wäre es richtig, diese im Entstehungsjahr 2010 zu erfassen. Dies würde zu einer perioden- und damit beitragsgerechten Erfassung führen. Ferner verwies er darauf, dass auch bei einem Kommanditisten, der gleichfalls Einkünfte aus Gewerbebetrieb erziele geprüft werde, ob Erwerbstätigkeit vorliege oder nicht. Diese Vorgangsweise würde nicht § 25 Abs 1 GSVG widersprechen. Es liege eine gravierende Ungleichbehandlung vor, wenn in dem einen Fall die Einkünfte laut Steuerbescheid bei der Beitragsbemessung nicht berücksichtigt würden (bei Kommanditisten keine zwingende Bindung an den Einkommensteuerbescheid), es aber beim Beschwerdeführer trotz fehlender Erwerbstätigkeit bezüglich der festgestellten Einkünfte 2011 und 2012 in Höhe von jeweils EUR 284.827,13 zu einer massiven Beitragsbelastung komme. Er beantragte deshalb, die Beitragsgrundlage 2011 und 2012 ohne Ansatz der anteiligen Veräußerungsgewinne festzusetzen und im Sinne einer gerechten Beitragsbelastung hoffe er, dass seiner Beschwerde stattgegeben werde.
Mit Schriftsatz vom 23.12.2016, Zl. 8V9/16 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt vor. Zugleich nahm die belangte Behörde zur Beschwerde Stellung, in dem sie auf die im bekämpften Bescheid getätigten Feststellungen verwies, dass Inhalt des Bescheides die Beitragsgrundlagen 2011 und 2012, sowie die daraus resultierenden Sozialversicherungsbeiträge zur GSVG Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 GSVG für den Zeitraum vom 01.01.2011 bis 31.12.2012 wären. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers verwies die belangte Behörde im Übrigen auf die einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Beurteilung des Veräußerungsgewinnes.
Am 07.09.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung durch. In dieser mündlichen Verhandlung wurde die Sach- und Rechtslage erörtert und der Beschwerdeführer als Partei einvernommen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der im Punkt I. dargelegte Verfahrensgang wird als erwiesen festgestellt.
Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:
Der Beschwerdeführer war Inhaber der Gewerbeberechtigung "Handelsgewerbe, eingeschränkt auf den Einzelhandel mit Lebensmitteln (GISA-Zl. 21923128)" und "Erzeugung von pyrotechnischen Artikeln sowie Handel mit pyrotechnischen Artikeln (Pyrotechnikunternehmen) (GISA-Zl. XXXX)". Diese Gewerbeberechtigungen wurden mit 31.01.2011 zurückgelegt.
Der Beschwerdeführer ist seit 19.11.2004 unbeschränkt haftender Gesellschafter der "XXXX KG (FN: XXXX) mit Sitz in XXXX". Diese Gesellschaft verfügt seit 31.12.2004 über eine Gewerbeberechtigung lautend auf "Betrieb eines Schleppliftes" (GISA-Zl. XXXX).
Der Beschwerdeführer verkaufte im Jahr 2010 sein Lebensmittelgeschäft und realisierte daraus einen Veräußerungsgewinn von EUR 870.000,00. Im Jahre 2010 erzielte er einen laufenden Verlust von EUR 180.558,54. In der Einkommenssteuererklärung erklärte der Beschwerdeführer Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Höhe von EUR 673.922,94. Diesen Veräußerungsgewinn verteilte der Beschwerdeführer einkommensteuertechnisch auf drei Jahre, weshalb er in der Einkommenssteuererklärung 2011 und 2012 jeweils einen Gewinn aus Einkünften aus Gewerbebetrieb von jeweils EUR 284.827,13 aufnahm.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer den durch Verkauf seines Lebensmittelgeschäftes erzielten Veräußerungsgewinn dem Sachanlagenvermögen zugeführt hat.
Die XXXX KG ist aufgrund ihrer aufrechten Gewerbeberechtigung Mitglied der Wirtschaftskammer Tirol.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in die Beschwerde und in den angefochtenen Bescheid, in den Verwaltungsakt, insbesondere in die dort einliegenden Gewerbeberechtigungen und Einkommenssteuererklärungen, sowie durch Befragung des Beschwerdeführers als Partei im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 07.09.2018 vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Die Feststellungen zum Verfahrensgang beruhen auf dem Verwaltungsakt und stehen unstrittig fest.
Die Feststellungen zu den Gewerbeberechtigungen Handelsgewerbe eingeschränkt auf den Einzelhandel mit Lebensmitteln und Erzeugung von pyrotechnischen Artikeln und handeln mit pyrotechnischen Artikeln beruhen auf den im Akt einliegenden GISA-Auszug, den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen des Verwaltungsverfahrens sowie seinen Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Dass der Beschwerdeführer zudem Komplementär der XXXX KG ist, ergibt sich aus dem ebenfalls im Akt einliegenden Firmenbuchauszug dieser Kommanditgesellschaft. Dass diese über eine Gewerbeberechtigung lautend auf den Betrieb eines Schleppliftes verfügt, ergibt sich aus dem entsprechenden GISA-Auszug, der ebenfalls im Verwaltungsakt einliegt.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer sein Lebensmittelgeschäft verkauft und einen Veräußerungsgewinn erzielt hat, ergibt sich aus der Aussage des Rechtsvertreters im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 07.09.2018, sowie aus dem im Akt einliegenden Einkommenssteuererklärungen sowie dem Vorbringen, dass er über seinen steuerlichen Vertreter im Rahmen des Verwaltungsverfahrens erstattete. Dass er den Veräußerungsgewinn auf drei Jahre steuerlich verteilt angesetzt hat, ergibt sich einerseits aus den Einkommenssteuererklärungen für die Jahre 2011 und 2012, welche im Akt einliegen, sowie aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde und im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Sie ist unstrittig.
Die Negativfeststellung, dass nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer den Veräußerungsgewinn reinvestiert hat, ergibt sich aus dem Umstand, dass diesbezüglich auch kein Vorbringen erstattet hat und andererseits aus dem Beschwerdevorbringen, wonach er kein Erwerbseinkommen mehr erziele. Hieraus ist zu schließen, dass der Beschwerdeführer den Veräußerungsgewinn mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht betrieblich reinvestiert hat, da er keinen Betrieb mehr führen wollte, steht aber nicht abschließend fest, weshalb die Negativfeststellung getroffen wurde.
Dass die XXXX KG Wirtschaftskammermitglied ist, ergibt sich aus dem Umstand, dass sie über eine aufrechte Gewerbeberechtigung verfügt. Die Mitgliedschaft ergibt sich aus § 2 WKG.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
Gemäß § 2 Abs 1 Z 2 GSVG sind aufgrund des GSVG in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung pflichtversichert, die unbeschränkt haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft, sofern diese Gesellschaften Mitglieder einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft (Wirtschaftskammer) sind. Diese Pflichtversicherung tritt unabhängig vom Gewinn ein, selbst wenn diese Gesellschaft Verluste erwirtschaftet hat. Die Versicherungspflicht wird alleine schon durch die Kammermitgliedschaft der Gesellschaft begründet.
Im vorliegenden Fall liegt eine Kammermitgliedschaft der XXXX KG vor, da diese über eine aufrechte Gewerbeberechtigung verfügt und damit gemäß § 2 WKG einer Wirtschaftskammer angehört. Für die Wirtschaftskammerzugehörigkeit ist es nicht ausschlaggebend, ob diese Gesellschaft auf Gewinn gerichtet betrieben wird oder Gewinne abwirft (§ 2 Abs 4 WKG). Unstrittig ist der Beschwerdeführer im maßgeblichen Zeitraum 2011 und 2012 Komplementär, also persönlich haftender Gesellschafter dieser Gesellschaft war. Damit unterliegt der Beschwerdeführer gemäß § 2 Abs 1 Z 2 GSVG der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und Pensionsversicherung nach dem GSVG.
Hinsichtlich der Beitragsgrundlage bestimmt § 25 Abs 1 GSVG, dass die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unbeschadet einer Ausnahme gemäß § 4 Abs 1 Z 5 GSVG unterliegen, heranzuziehen sind. Als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988.
Versicherungspflichtige Einkünfte gemäß dieser Bestimmung sind sohin regelmäßig die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit und/oder Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23 EStG). Nach ständiger Rechtsprechung besteht eine Bindung der belangten Behörde an die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte (vgl zuletzt VwGH 25.05.2011, 2008/08/0103). Sie darf nur beurteilen, ob diese Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung nach dem GSVG begründenden Erwerbstätigkeit stammen (VwGH 07.09.2005, 2003/08/0169). Die Zuordnung zu einer unrichtigen Einkunftsart geht zu Lasten des Versicherten. Es wäre daher unbeachtlich, wenn z.B. Einkünfte aus Gewerbebetrieb auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung enthalten würden (vgl VwGH 14.09.2005, 2003/08/0146).
Veräußerungsgewinne sind Gewinne im Sinne des § 24 EStG, die bei Veräußerung des ganzen Betriebes, eines Betriebsteiles oder bei Veräußerung eines Mitunernehmensanteils erzielt werden. Diese Gewinne werden zu den betrieblichen Einkünften gemäß § 22, 23 EStG gerechnet (vgl Doralt/Ruppe/Mayr, Grundriss des österreichischen Steuerrechts11 Rz 567 ff). Sie sind Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit (VwSlg 8063 A/1971; VwGH 24.11.1992, 88/08/0284). Hieran ändert der Umstand, dass der Veräußerungsgewinn erst nach Erlöschen der bezüglichen Gewerbeberechtigung und Beendigung der darauf gestützten Pflichtversicherung zugeflossen ist, nichts (VwGH 21.02.1995, 93/08/0277).
Die Beitragsgrundlage ist gemäß § 25 Abs 2 Z 3 GSVG um Veräußerungsgewinne zu vermindern, soweit der auf derartige Gewinne entfallende Betrag dem Sachanlagenvermögen eines Betriebes des Versicherten zugeführt (reinvestiert) worden ist. Im vorliegenden Fall wurde der Veräußerungsgewinn nicht reinvestiert. Er wurde gemäß § 37 Abs 2 Z 1 EStG auf drei Jahre von 2010 bis 2012 verteilt. Auch in den Jahren 2011 und 2012 war der Beschwerdeführer aufgrund seiner Komplementärstellung in einer wirtschaftskammerzugehörigen Kommanditgesellschaft nach dem GSVG pflichtversichert. Damit ist eine Herausrechnung der auf den jeweiligen Zeitraum verteilten Anteile des Veräußerungsgewinnes aus der Bemessungsgrundlage nicht möglich (VwGH 21.03.1995, 93/08/0277; Pflug in Sonntag [Hrsg], GSVG7 § 25 Rz 20). Bestünde keine solche nach dem GSVG versicherungspflichtige Erwerbstätigkeit - hierum handelt es sich ex lege bei unbeschränkt haftenden Gesellschaftern einer Kommanditgesellschaft, wenn diese Kommanditgesellschaft Mitglied einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft ist (§ 2 Abs 1 Z 2 GSVG) - würde die Beitragspflicht entfallen (dazu Pflug, in Sonntag GSVG7 § 25 Rz 20). Dass im vorliegenden Fall 2011 und 2012 aufgrund der Stellung als Komplementär in der XXXX KG eine Pflichtversicherung bestand und damit eine GSVG-versicherungspflichtige Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde - und zwar unabhängig davon, ob tatsächlich hier ein Einkommen erzielt wurde oder nicht, weil § 2 Abs. 1 Z 2 GSVG hierauf keinen Bedacht nimmt - ist auch der auf das jeweilige Jahr verteilte Verteilungsgewinn in die Bemessungsgrundlage einzurechnen. Hieran ändert nichts, dass die jeweiligen Verteilungsgewinnanteile nicht (mehr) einer gewerblichen Erwerbstätigkeit in den Jahren 2011 und 2012 entsprungen sind, sondern lediglich steuertechnischen Gründen angefallen sind. Maßgeblich ist, dass diese Einkünfte im Einkommenssteuerbescheid als Einkünfte aus Gewerbebetrieb ausgewiesen sind (vgl zuletzt VwGH 25.04.2011, 2008/08/0103), was im vorliegenden Fall gegeben ist. Das Vorbringen, die als Einkünfte aus Gewerbebetrieb deklarierten Veräußerungsgewinne seien nicht einer Erwerbstätigkeit entsprungen, ist daher unbeachtlich (vgl diesbezüglich VwGH 14.09.2005, 2003/08/0146). Soweit sich der Beschwerdeführer auf VwGH 06.03.2018, Ra 2017/08/0116, stützt, ist dem zu entgegnen, dass dieses Erkenntnis zur Frage des Unterliegens des dortigen Revisionswerbers als Aufsichtsrat einer Baugesellschaft (GmbH) der Pflichtversicherung nach dem GSVG unterlag und ob die vom Revisionswerber bezogene Firmenpension als Beitragsgrundlage mitzuberücksichtigen sei, was der Verwaltungsgerichtshof aufgrund ihrer Kennzeichnung als Leistung für eine beendete Tätigkeit verneinte. Der vorliegende Fall betrifft weder eine Firmenpension, noch liegt ein vergleichbarer Fall vor. Der Veräußerungsgewinn ist gerade nicht eine typische Leistung für eine beendete Tätigkeit, sondern die - in diesem Fall letzte - betriebliche Tätigkeit. Mit anderen Worten: Dieses Entgelt steht typischerweise im Zusammenhang mit einer zu beendenden (nicht einer beendeten) betrieblichen Tätigkeit. Damit ist der Fall des Erkenntnisses VwGH 06.03.2018, Ra 2017/08/0116, nicht einschlägig. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im vorliegenden Fall konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine gefestigte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen. Die gegenständliche Entscheidung weicht von der im Erkenntnis zitierten Judikatur (insbesondere VwGH 18.02.2009, 2008/08/0162) nicht ab. Insbesondere weicht die Judikatur auch nicht von VwGH 06.03.2018, Ra 2017/08/0116, ab, weil der diesem Erkenntnis zu Grunde gehende Sachverhalt - er betraf eine Firmenpension, nicht einen Veräußerungsgewinn - nicht einschlägig ist. Eine Rechtsfrage von besonderer Bedeutung liegt daher nicht vor. Im Übrigen betrifft das gegenständliche Erkenntnis einen Einzelfall, der für sich gesehen nicht reversibel ist.
Schlagworte
Beitragsgrundlagen, betriebliche Tätigkeit, Kommanditgesellschaft,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:I413.2143020.1.00Zuletzt aktualisiert am
10.01.2019