TE Bvwg Beschluss 2018/10/5 W105 2205946-1

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Veröffentlicht am 05.10.2018
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Entscheidungsdatum

05.10.2018

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §4a
AsylG 2005 §57 Abs1
AVG §13 Abs7
B-VG Art.133 Abs4
FPG §61 Abs1 Z1
FPG §61 Abs2
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §7 Abs2

Spruch

W105 2205946-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Harald BENDA über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 07.09.2018, Zl. 1103100809-170353091/BMI-EAST_OST:

A)

Das Beschwerdeverfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 24/2017, eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte aus dem Stande der Strafhaft am 21.03.2017 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Der Antragsteller wurde am 21.03.2017 sowie am 06.09.2018 niederschriftlich einvernommen.

2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies mit Bescheid vom 07.09.2018 den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gem. § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurück. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Antragsteller gem. § 57 AsylG nicht erteilt, sowie wurde gem. § 61 Abs. 1 Z 1 FPG gegen ihn die Anordnung der Außerlandesbringung angeordnet; dem zufolge gem. § 61 Abs. 2 FPG seine Abschiebung nach Ungarn zulässig sei.

3. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht vollumfänglich Beschwerde erhoben.

3.1. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 17.09.2018 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt.

3.2. Mit Schreiben vom 19.09.2018 erklärte der Antragsteller, vertreten durch die ARGE- Rechtsberatung, Diakonie Flüchtlingsdienst, auf die Beschwerde zu verzichten. Nach erfolgter Rechtsberatung würde er einen umfänglichen Rechtsmittelverzicht gegen den genannten Bescheid abgeben sowie darum ersuchen, eine möglichst rasche Überstellung nach Ungarn vorzunehmen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Schriftsatz vom 19.09.2018 erklärte der Antragsteller in Verzicht auf das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.09.2018.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in das vorliegende Aktenkonvolut, den ursprünglich bekämpften Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.09.2018 sowie den Seitens des Bundesministeriums für Inneres - Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl EAST-Ost übermittelten schriftlichen Beschwerdeverzicht vom 19.09.2018.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. § 7 Abs. 2 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 24/2017 (im Folgenden: VwGVG), normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheids ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.

Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die beschwerdeführende Partei ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen und die Einstellung des betreffenden Verfahrens - in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang - auszusprechen ist (vgl. Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2015, § 7 VwGVG, Rz 20; Eder/Martschin/Schmid,

Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2013, § 7 VwGVG, K 5 ff.).

Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. zu Berufungen Hengstschläger/Leeb, AVG, § 63, Rz 75 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

3.2. Eine solche Erklärung liegt im vorliegenden Fall vor. Der Antragsteller wurde im Verfahren durch die ARGE- Rechtsberatung, Diakonie Flüchtlingsdienst rechtlich beraten und vertreten. Einer Sachentscheidung durch das Gericht ist damit die Grundlage entzogen.

Das Beschwerdeverfahren ist daher mit Beschluss einzustellen (vgl. dazu VwGH 29.04.2015, 2014/20/0047, wonach aus den Bestimmungen des § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG hervorgeht, dass eine bloß formlose Beendigung [etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes] eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt).

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dass bei einer Beschwerdezurückziehung keine Sachentscheidung durch das Gericht mehr getroffen werden kann, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

Abschiebung, Asylantragstellung, Beschwerdezurückziehung,
Einstellung, Haftstrafe, Überstellung, Verfahrenseinstellung,
Wegfall des Rechtschutzinteresses, Wegfall rechtliches Interesse,
Zurückziehung, Zurückziehung der Beschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W105.2205946.1.00

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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