TE Vwgh Erkenntnis 1999/9/10 99/19/0034

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Veröffentlicht am 10.09.1999
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
19/05 Menschenrechte;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;
AufG 1992 §6 Abs2;
FrG 1993 §10 Abs1 Z6;
FrG 1993 §36 Abs2;
FrG 1993 §37 Abs1;
FrG 1993 §54;
FrG 1993 §6 Abs1 Z2;
FrG 1993 §6 Abs2;
FrG 1997 §10 Abs1 Z2;
FrG 1997 §10 Abs4;
FrG 1997 §112;
FrG 1997 §14 Abs2;
FrG 1997 §28 Abs2;
FrG 1997 §57 Abs1;
FrG 1997 §57 Abs2;
FrG 1997 §6 Abs1 Z3;
FrG 1997 §75;
MRK Art8;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/19/0035 99/19/0036 99/19/0037 99/19/0038

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Bayjones, Dr. Schick und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Brandtner, über die Beschwerden 1.) der 1984 geborenen DB, 2.) der 1987 geborenen KB, 3.) der 1964 geborenen TB,

4.) des 1988 geborenen VB und 5.) des 1997 geborenen VB, sämtliche in Wien, alle vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Bescheide des Bundesministers für Inneres je vom 3. November 1998, Zlen. 1.) 304.002/14-III/11/98,

2.)

304.002/15-III/11/98, 3.) 304.002/9-III/11/98,

4.)

304.002/16-III/11/98 und 5.) 304.002/10-III/11/98, sämtliche betreffend Niederlassungsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden der Erst- bis Viertbeschwerdeführer werden als unbegründet abgewiesen.

Die Erst- bis Viertbeschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von jeweils S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Der fünftangefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Fünftbeschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Drittbeschwerdeführerin ist die Mutter der übrigen Beschwerdeführer. Sie beantragte am 4. April 1996 (beim Landeshauptmann von Wien eingelangt am 15. April 1996) die erstmalige Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Zweck der Familiengemeinschaft mit ihrem in Österreich lebenden Ehegatten, dem Vater der übrigen Beschwerdeführer.

Am 5. März 1997 wurde der Drittbeschwerdeführerin von der österreichischen Botschaft in Belgrad ein Touristensichtvermerk mit Geltungsdauer vom 6. März 1997 bis 4. Juni 1997 ausgestellt.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen drittangefochtenen Bescheid vom 3. November 1998 wies die belangte Behörde den Antrag der Drittbeschwerdeführerin vom 4. April 1996 gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 des Fremdengesetzes 1997 (FrG 1997) ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, die Drittbeschwerdeführerin sei mit dem in Rede stehenden Touristensichtvermerk in das Bundesgebiet eingereist und halte sich auch nach dessen Ablauf weiterhin unrechtmäßig in Österreich auf. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 FrG 1997 liege ein Versagungsgrund vor, wenn der begehrte Aufenthaltstitel zeitlich an den durch ein Reisevisum ermöglichten Aufenthalt anschließen solle. Aus den im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1. Juli 1993, Slg. Nr. 13.497, dargelegten Gründen stelle die Versagung einer Bewilligung aus dem Grunde des § 10 Abs. 1 Z. 3 (in diesem Zusammenhang richtig wohl: Z. 2) FrG 1997 einen zulässigen Eingriff in das durch Art. 8 MRK geschützte Grundrecht dar.

Die Erst- und Zweitbeschwerdeführerin sowie der Viertbeschwerdeführer beantragten jeweils am 13. März 1998 (beim Landeshauptmann von Wien jeweils eingelangt am 23. März 1998) die erstmalige Erteilung einer Niederlassungsbewilligung zum Zweck der Familiengemeinschaft mit ihren Eltern.

Diese Anträge wurden mit den im Instanzenzug ergangenen erst-, zweit- und viertangefochtenen Bescheiden vom 3. November 1998 jeweils gemäß § 14 Abs. 2 FrG 1997 abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde in diesen Bescheiden im Wesentlichen gleich lautend aus, gemäß § 14 Abs. 2 FrG 1997 seien Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vor der Einreise vom Ausland aus zu stellen. Der Antrag könne im Inland gestellt werden, wenn der Antragsteller bereits niedergelassen sei und entweder bisher für die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes keinen Aufenthaltstitel benötigt oder bereits über einen Aufenthaltstitel verfügt habe. Die Anträge der Erst- und Zweitbeschwerdeführerin sowie des Viertbeschwerdeführers seien von deren Vater als gesetzlichem Vertreter bei der österreichischen Botschaft in Budapest eingebracht worden. Zu diesem Zeitpunkt hätten sich diese Beschwerdeführer bereits im Inland aufgehalten. Dem § 14 Abs. 2 FrG 1997 sei damit nicht Genüge getan. Dieser gleiche seiner Vorgängerbestimmung, nämlich dem § 6 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufG). Nach dieser Bestimmung werde für die Erteilung einer Bewilligung nicht nur vorausgesetzt, dass der Antrag vor der Einreise in das Bundesgebiet gestellt werde, sondern auch, dass die Entscheidung über den Antrag grundsätzlich vom Ausland aus abgewartet werde. Bei dem in § 14 Abs. 2 erster Satz FrG 1997 umschriebenen Erfordernis handelt es sich - wie auch bei jenem des § 6 Abs. 2 AufG - um eine Erfolgsvoraussetzung, deren Nichterfüllung die Abweisung des Antrages nach sich zieht. Die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung sei daher im Falle dieser Beschwerdeführer ausgeschlossen. Ein Eingehen auf die persönlichen Verhältnisse im Hinblick auf Art. 8 MRK sei entbehrlich.

Der in Österreich geborene Fünftbeschwerdeführer beantragte am 20. August 1997 die erstmalige Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Zweck der Familiengemeinschaft. Als Person des Familienangehörigen, mit dem Familiengemeinschaft angestrebt wurde, wird die Mutter genannt. Unter der Rubrik "Besonders zu berücksichtigende Gründe für die Familienzusammenführung" wird jedoch auch das Verhältnis zwischen Sohn und Vater ins Treffen geführt. Aus dem Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass für den Vater des Fünftbeschwerdeführers eine Aufenthaltsbewilligung mit Geltungsdauer vom 8. September 1996 bis 8. September 1998 ausgestellt wurde. Es findet sich in den Verwaltungsakten ein Schreiben des Vaters des Fünftbeschwerdeführers, in welchem dieser mitteilt, er lebe seit 1990 in Wien und sei bei der Gemeinde Wien beschäftigt.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen fünftangefochtenen Bescheid vom 3. November 1998 wurde der Antrag des Fünftbeschwerdeführers vom 20. August 1997 gemäß § 14 Abs. 2 in Verbindung mit § 28 Abs. 2 FrG 1997 abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, der Antrag des Fünftbeschwerdeführers sei nunmehr als solcher auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung zu werten. Gemäß § 28 Abs. 2 FrG 1997 seien in Österreich geborene Kinder Fremder während ihrer ersten drei Lebensmonate von der Sichtvermerkspflicht befreit, sofern die Mutter über einen Aufenthaltstitel verfüge oder Sichtvermerks- und Niederlassungsfreiheit genieße. Diese Voraussetzungen träfen auf den Fünftbeschwerdeführer nicht zu, weil seine Mutter im Zeitpunkt seiner Geburt über keinen Aufenthaltstitel für Österreich verfügt und auch in der Folge keinen solchen erlangt habe. Gemäß § 14 Abs. 2 FrG 1997 seien Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vor der Einreise vom Ausland aus zu stellen. Der Antrag könne im Inland gestellt werden, wenn der Antragsteller bereits niedergelassen sei und entweder bisher für die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes keinen Aufenthaltstitel benötigt oder bereits über einen Aufenthaltstitel verfügt habe. Der Fünftbeschwerdeführer habe mit seiner Antragstellung dem § 14 Abs. 2 erster Satz FrG 1997 nicht Genüge getan, weil er sich im Zeitpunkt der in Rede stehenden Antragstellung in Österreich aufgehalten habe. Sein Antrag sei daher ungeachtet des Umstandes abzuweisen gewesen, dass sich sein Vater rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Der Fünftbeschwerdeführer habe die Erfolgsvoraussetzung des § 14 Abs. 2 FrG 1997 nicht erfüllt. Dies ziehe die Abweisung seines Antrages nach sich. Ein Eingehen auf seine persönlichen Verhältnisse sei auch im Hinblick auf Art. 8 MRK entbehrlich.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die aufgrund ihres persönlichen, sachlichen und rechtlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Beschwerden erwogen:

§ 10 Abs. 1 Z. 2 und Abs. 4, § 14 Abs. 2, § 57 Abs. 1 bis 5 sowie § 75 Abs. 1 und 2 FrG 1997 lauten (auszugsweise):

"§ 10. (1) Die Erteilung eines Einreise- oder Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn

...

2. der Aufenthaltstitel zeitlich an den durch ein Reise- oder Durchreisevisum ermöglichten Aufenthalt anschließen und nach der Einreise erteilt werden soll;

...

(4) Die Behörde kann Fremden trotz Vorliegens eines Versagungsgrundes gemäß Abs. 1 Z 2, 3 und 4 sowie gemäß Abs. 2 Z 1, 2 und 5 in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen aus humanitären Gründen von Amts wegen eine Aufenthaltserlaubnis erteilen. Besonders berücksichtigungswürdige Fälle liegen insbesondere vor, wenn die Fremden einer Gefahr gemäß § 57 Abs. 1 oder 2 ausgesetzt sind. ...

...

§ 14. ...

(2) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels sind vor der Einreise vom Ausland aus zu stellen. Der Antrag kann im Inland gestellt werden, wenn der Antragsteller bereits niedergelassen ist, und entweder bisher für die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes keinen Aufenthaltstitel benötigte oder bereits über einen Aufenthaltstitel verfügt hat; ...

...

§ 57. (1) Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass sie Gefahr liefen, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.

(2) Die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolles über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974).

(3) Fremde, die sich auf eine der in Abs. 1 oder 2 genannten Gefahren berufen, dürfen erst zurückgewiesen oder zurückgeschoben werden, nachdem sie Gelegenheit hatten, entgegenstehende Gründe darzulegen. In Zweifelsfällen ist die Behörde vor der Zurückweisung vom Sachverhalt in Kenntnis zu setzen.

(4) Die Abschiebung Fremder in einen Staat, in dem sie zwar im Sinne des Abs. 2 jedoch nicht im Sinne des Abs. 1 bedroht sind, ist nur zulässig, wenn sie aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik darstellen oder wenn sie von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden sind und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeuten (Art. 33 Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge).

(5) Das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 4 ist mit Bescheid festzustellen. ...

...

§ 75. (1) Auf Antrag eines Fremden hat die Behörde mit Bescheid festzustellen, ob stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dieser Fremde in einem von ihm bezeichneten Staat gemäß § 57 Abs. 1 oder 2 bedroht ist. Dies gilt nicht, insoweit über die Frage der Unzulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten Staat die Entscheidung einer Asylbehörde vorliegt oder diese festgestellt hat, dass für den Fremden in einem Drittstaat Schutz vor Verfolgung besteht.

(2) Der Antrag kann nur während des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes eingebracht werden; hierüber ist der Fremde rechtzeitig in Kenntnis zu setzen."

1. Zur Beschwerde der Drittbeschwerdeführerin:

Die Drittbeschwerdeführerin tritt der Feststellung im angefochtenen Bescheid, sie sei mit dem in Rede stehenden Touristensichtvermerk in das Bundesgebiet eingereist und halte sich seither in Österreich auf, nicht entgegen. Sie vertritt jedoch die Auffassung, der Sichtvermerksversagungsgrund des § 10 Abs. 1 Z. 2 FrG 1997 sei auf sie deshalb nicht anzuwenden, weil sie bereits am 4. April 1996 den in Rede stehenden Antrag gestellt habe, wobei darüber erst am 9. März 1998 in erster Instanz entschieden worden sei. Demgegenüber sei der in Rede stehende Touristensichtvermerk vom 6. März 1997 bis 4. Juni 1997 gültig gewesen. Der beantragte Aufenthaltstitel hätte daher nicht zeitlich an den durch den Touristensichtvermerk ermöglichten Aufenthalt angeschlossen. Schließlich habe die Drittbeschwerdeführerin auch keine Möglichkeit gehabt, die Entscheidung über ihren Antrag vom 4. April 1996 in ihrem Heimatstaat abzuwarten. Sie sei Staatsbürgerin der Bundesrepublik Jugoslawien und gehöre der albanischen Volksgruppe im Kosovo an. Ihr Wohnhaus und ihr Heimatdorf seien von Panzereinheiten der jugoslawischen Bundesarmee zerstört worden. Die Bewohner des Dorfes hätten in die umliegenden Wälder flüchten müssen. Hunderte Personen seien ermordet oder unmenschlicher Behandlung ausgesetzt worden. Die von der belangten Behörde für notwendig erachtete Auslandsantragstellung sei unmöglich, weil seitens der serbischen Sicherheitskräfte und der jugoslawischen Armee exzessive und wahllose Gewaltanwendung gegenüber der albanischen Volksgruppe erfolge. Die Drittbeschwerdeführerin wäre daher in ihrem Heimatstaat einer Gefahr gemäß § 57 Abs. 1 oder 2 FrG 1997 ausgesetzt gewesen.

Diesem Vorbringen ist Nachstehendes entgegenzuhalten:

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 12. Februar 1999, Zl. 98/19/0238, mit näherer Begründung, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, ausgeführt, dass für die Beurteilung der Frage, ob der Versagungsgrund des § 10 Abs. 1 Z. 2 FrG 1997 vorliegt, ausschließlich maßgeblich ist, dass sich der Fremde im Zeitpunkt der Bescheiderlassung im Anschluss an eine mit einem Touristensichtvermerk, der einem Reisevisum gleichzuhalten ist, erfolgte Einreise im Bundesgebiet aufhält. Bedeutungslos ist es demgegenüber, ob der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung vor oder nach dieser Einreise gestellt wurde. Ein nahtloser Anschluss der zu erteilenden Bewilligung an die Geltungsdauer des Touristensichtvermerkes ist für den in Rede stehenden Versagungstatbestand ebenso wenig vorausgesetzt.

Überdies hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis auch dargelegt, dass der Gesetzgeber des FrG 1997 in § 10 Abs. 1 Z. 2 FrG 1997 den Versagungsgrund des § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG 1992 in jener Ausprägung übernehmen wollte, die letzterer durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfahren hatte.

Nach dieser Rechtsprechung (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 19. September 1997, Zl. 96/19/1873) hinderte aber der Umstand, dass ein Fremder in seinem Heimatstaat den in § 37 Abs. 1 FrG 1992 umschriebenen Gefahren ausgesetzt gewesen wäre, nicht die Versagung der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aus dem Grunde des § 5 Abs. 1 AufG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG 1992.

Das Vorliegen derartiger Gefahren war mit Anträgen gemäß §§ 36 Abs. 2, 54 FrG 1992 geltend zu machen.

Diese Judikatur ist sinngemäß auch auf den Versagungsgrund des § 10 Abs. 1 Z. 2 FrG 1997 im Niederlassungsverfahren zu übertragen. Wie die in § 37 Abs. 1 FrG 1992 umschriebenen Gründe in einem Verfahren nach § 54 FrG 1992 geltend zu machen waren, sind es diejenigen des § 57 Abs. 1 oder 2 FrG 1997 nach dem in § 57 und § 75 FrG 1997 umschriebenen Verfahren.

Überdies können sie im Rahmen eines Asylantrages oder bei der Entscheidung, ob einem Fremden von Amts wegen eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 10 Abs. 4 FrG 1997 erteilt wird, von Bedeutung sein.

Allerdings steht der Abweisung des Antrages der Drittbeschwerdeführerin die in § 10 Abs. 4 FrG 1997 vorgesehene, der Vermeidung besonderer Härten dienende, Möglichkeit, unter näher umschriebenen Voraussetzungen trotz Vorliegens des in Rede stehenden Versagungsgrundes von Amts wegen eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, nicht entgegen. Ein subjektives Recht des Fremden auf Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels besteht jedoch nicht (vgl. neuerlich das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 12. Februar 1999).

Schließlich vertritt die Drittbeschwerdeführerin die Auffassung, bei Anwendung des Versagungsgrundes nach § 10 Abs. 1 Z. 2 FrG 1997 habe eine "Interessensabwägung gemäß Art. 8 MRK" zu erfolgen.

Damit ist die Drittbeschwerdeführerin jedoch nicht im Recht. Wie der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom 1. Juli 1993, Slg. Nr. 13.497, zum gleich lautenden Versagungsgrund des § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG 1992 ausführte, ist bei Anwendung desselben eine Bedachtnahme auf die in Art. 8 MRK umschriebenen Interessen ausgeschlossen. Dort heißt es im gegebenen Zusammenhang: "Eine rigorose, Ausnahmen ausschließende (daher in Einzelfällen Härten bedingende) Regelung, wie sie § 10 Abs. 1 Z. 6 und 7 FrG (1992) trifft, kann nämlich deshalb notwendig sein, um zu sichern, dass das in anderen fremdenrechtlichen Vorschriften (insbesondere im Aufenthaltsgesetz) entwickelte geschlossene Ordnungssystem nicht gestört wird, welches der Erreichung des - sachlich begründbaren und durch Art. 8 Abs. 2 EMRK gedeckten - Zieles, die Einreise von Fremden nach Österreich zwecks längerem oder dauerndem Aufenthalt im Bundesgebiet (Einwanderung) in geordnete Bahnen zu lenken, dient."

Die gleiche Auffassung vertrat der Verwaltungsgerichtshof zu § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG 1992 in ständiger Rechtsprechung (vgl. das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 19. September 1997).

Diese Erwägungen treffen auch auf den hier in Rede stehenden Versagungsgrund des § 10 Abs. 1 Z. 2 FrG 1997 zu (vgl. auch hiezu das hg. Erkenntnis vom 12. Februar 1999, Zl. 98/19/0238).

Aus dem Vorgesagten ergibt sich, dass - anders als die Drittbeschwerdeführerin behauptet - nach der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechtes zur Rechtslage vor Inkrafttreten des FrG 1997 eine Bedachtnahme auf die in Art. 8 MRK umschriebenen Interessen bei einer auf § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG 1992 gegründeten Entscheidung nicht geboten war.

Gegenteiliges lässt sich auch nicht aus dem von der Drittbeschwerdeführerin ins Treffen geführten hg. Erkenntnis vom 24. Oktober 1996, Zl. 95/18/0785, entnehmen. Dieses Erkenntnis betrifft die Versagung der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aus dem Grunde des § 5 Abs. 1 AufG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG 1992. Im Zusammenhang mit einer derartigen Entscheidung war auf die gemäß Art. 8 MRK geschützten Interessen Bedacht zu nehmen. Zwar war der dortige Beschwerdeführer zunächst sichtvermerksfrei eingereist, es war ihm jedoch in der Folge bereits eine Aufenthaltsbewilligung erteilt worden.

Auch die übrigen von der Drittbeschwerdeführerin ins Treffen geführten Erkenntnisse der Gerichtshöfe öffentlichen Rechtes betreffen nicht den Versagungsgrund des § 5 Abs. 1 AufG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG 1992: Im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16. März 1995, Slg. Nr. 14.091, hat dieser ausgesprochen, dass bei einer Versagung einer Bewilligungserteilung wegen Fehlens einer ortsüblichen Unterkunft gemäß § 5 Abs. 1 AufG auf Art. 8 MRK Bedacht zu nehmen sei. Gleiches sprach er in seinem Erkenntnis vom 12. Juni 1995, Zlen. B 1599/94 u.a., für die Anwendung des Versagungsgrundes des nicht gesicherten Unterhaltes gemäß § 5 Abs. 1 AufG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 2 und 3 FrG 1992 aus.

In Übernahme dieser Judikatur erachtete der Verwaltungsgerichtshof in den hg. Erkenntnissen vom 26. September 1996, Zlen. 95/19/0523, 0559, und vom 19. Dezember 1996, Zl. 96/19/0431, die Versagung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 5 Abs. 1 AufG aus dem Grunde der nicht ortsüblichen Unterkunft im jeweiligen Beschwerdefall gemäß Art. 8 Abs. 2 MRK als nicht gerechtfertigt. Dem erstgenannten Erkenntnis lag allerdings zugrunde, dass die dortigen Beschwerdeführer im Inland geborene Kinder in Österreich aufhältiger Eltern waren, dem zweitgenannten Erkenntnis, dass der Beschwerdeführer selbst aufgrund vorangegangener Bewilligungen rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig war. Auch insofern ist keine Vergleichbarkeit mit dem hier vorliegenden Fall gegeben.

Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde der Drittbeschwerdeführerin gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

2. Zu den Beschwerden der Erst- und Zweitbeschwerdeführerin sowie des Viertbeschwerdeführers:

Auch diese Beschwerdeführer treten den Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Bescheid, sie hätten sich im Zeitpunkt ihrer Antragstellung (und auch danach) im Bundesgebiet aufgehalten, nicht entgegen.

Damit ist aber der Erfolgsvoraussetzung des § 14 Abs. 2 erster Satz FrG 1997 nicht Genüge getan. Dies hat die Abweisung des Antrages zur Folge (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 14. Mai 1999, Zl. 98/19/0283, und vom 23. März 1999, Zl. 98/19/0269, auf deren Begründung gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird).

Die Erst- und Zweitbeschwerdeführerin sowie der Viertbeschwerdeführer verweisen nun darauf, dass es ihnen aus den bereits von ihrer Mutter ins Treffen geführten Gründen nicht zumutbar gewesen wäre, zur Antragstellung auszureisen. Auch sie wären in ihrer Heimat den in § 57 Abs. 1 und 2 FrG 1997 umschriebenen Gefahren ausgesetzt.

Diesen Einwänden ist entgegenzuhalten, dass der Gesetzgeber des FrG 1997 in § 14 Abs. 2 erster Satz FrG 1997 den Versagungsgrund des § 6 Abs. 2 erster Satz FrG 1997 in jener Ausprägung übernehmen wollte, die dieser durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfahren hatte (vgl. hiezu das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 23. März 1999).

Der Verwaltungsgerichtshof hat nun (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 1997, Zl. 96/19/3402) ausgesprochen, dass der Umstand, dass ein Antragsteller in seiner Heimat den in § 37 Abs. 1 FrG 1992 umschriebenen Gefahren ausgesetzt wäre, der Abweisung eines entgegen § 6 Abs. 2 erster Satz AufG gestellten Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht entgegensteht. Vielmehr sei das Vorliegen von Umständen im Sinne des § 37 Abs. 1 FrG 1992 in einem Asylverfahren oder in Verfahren nach § 36 Abs. 2 bzw. § 54 FrG 1992 geltend zu machen.

Nach dem Vorgesagten findet diese Judikatur auch im Bereich des Versagungsgrundes nach § 14 Abs. 2 erster Satz FrG 1997 Anwendung.

Demnach kann das Vorliegen von Gefahren gemäß § 57 Abs. 1 oder 2 FrG 1997 nicht im Zusammenhang mit der Versagung der Erteilung einer Niederlassungsbewilligung aus dem Grunde des § 14 Abs. 2 erster Satz FrG 1997 ins Treffen geführt werden, sondern ist in dem in § 57 und § 75 FrG 1997 festgelegten Verfahren geltend zu machen.

Schließlich führen die Erst- und Zweitbeschwerdeführerin sowie der Viertbeschwerdeführer ihre familiären Interessen im Sinne des Art. 8 MRK ins Treffen. Insbesondere sei es ihrem Vater, welcher rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen und erwerbstätig sei, nicht zumutbar, auszureisen und die Bewilligungserteilung im Kosovo abzuwarten. Der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis vom 14. Dezember 1995, Zl. 94/18/0791, festgestellt, dass von rechtmäßig im Inland lebenden Eltern nicht verlangt werden könne, zur Aufrechterhaltung des familiären Zusammenlebens mit ihren Kindern das Bundesgebiet zu verlassen. Im Gegensatz zur Auffassung der belangten Behörde sei daher bei einer auf § 14 Abs. 2 FrG 1997 gestützten Entscheidung auf die privaten und familiären Interessen des Fremden im Sinne des Art. 8 MRK Bedacht zu nehmen.

Diesen Ausführungen ist Nachstehendes entgegenzuhalten:

Der Gesetzgeber des FrG 1997 hat mit der Bestimmung des § 14 Abs. 2 zweiter Satz FrG 1997 auf die privaten und familiären Interessen derjenigen Fremden bereits Rücksicht genommen, die sich in Österreich rechtmäßig niedergelassen hatten. Andererseits ging der Gesetzgeber offenbar bewusst davon aus, dass jene Fremde, die noch nie im Bundesgebiet rechtmäßig niedergelassen waren, gemäß § 14 Abs. 2 erster Satz FrG 1997 ihren Antrag vor einer Einreise in das Bundesgebiet vom Ausland aus zu stellen haben.

Aus Anlass des Beschwerdefalles sind auch keine Bedenken des Verwaltungsgerichtshofes dahin entstanden, dass die Umschreibung der Ausnahmebestimmung des § 14 Abs. 2 zweiter Satz FrG 1997 zu eng wäre und damit gegen Art. 8 MRK verstieße. Der Eingriff in ein gedachtes, durch Art. 8 MRK geschütztes Recht der Beschwerdeführer auf Neuzuwanderung zur Wahrung ihrer persönlichen Interessen im Bundesgebiet wäre gemäß Art. 8 Abs. 2 MRK im Interesse der öffentlichen Ordnung und des damit verbundenen Rechtes des Staates auf Regelung der Neuzuwanderung gerechtfertigt. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob den Beschwerdeführern ein solches Recht überhaupt zusteht.

Im Gegensatz zur Auffassung der Beschwerdeführer steht diese Interpretation auch nicht im Widerspruch zu den Wertungsgesichtspunkten der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechtes zu § 6 Abs. 2 AufG:

Der Verfassungsgerichtshof hat zu dieser Bestimmung (in ihrer Fassung vor Inkrafttreten der Novelle BGBl. Nr. 351/1995) in seinem Erkenntnis vom 16. Juni 1995, Slg. Nr. 14.148, ausgesprochen, dass aus dem Grunde des Art. 8 MRK Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung von Fremden, die sich seit vielen Jahren bzw. sogar seit der Geburt rechtmäßig (insbesondere aufgrund von gewöhnlichen Sichtvermerken) in Österreich aufgehalten haben und die aus welchen Gründen immer im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Aufenthaltsgesetzes über keine Berechtigung zum Aufenthalt (mehr) verfügen, im Falle des Verstreichens einer relativ kurzen Zeitspanne zwischen dem Ablauf der letzten Berechtigung zum Aufenthalt und der Antragstellung auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Hinblick auf das Gebot verfassungskonformer Auslegung des zu § 6 Abs. 2 AufG geschaffenen Regelungssystems dem zweiten Satz der zuletzt genannten Vorschrift zu unterstellen sind. Das heißt, dass solche Bewilligungsanträge als rechtzeitig gestellte Anträge auf Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung zu werten sind. Dieser Rechtsansicht hat sich der Verwaltungsgerichtshof sowohl für die Rechtslage vor Inkrafttreten der Novelle zum Aufenthaltsgesetz, BGBl. Nr. 351/1995 (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 29. Februar 1996, Zl. 95/18/0759), als auch für jene nach Inkrafttreten dieser Novelle (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 1997, Zl. 95/19/1475), angeschlossen.

In diesem Zusammenhang ging es aber um den Schutz bereits rechtmäßig niedergelassener Fremder, die die Erteilung weiterer Bewilligungen begehrten. Auf die privaten und familiären Interessen dieser Fremder hat der Gesetzgeber des FrG 1997 aber bereits durch die Bestimmung des § 14 Abs. 2 zweiter Satz FrG 1997 Bedacht genommen.

Dieser Beurteilung steht das von den Beschwerdeführern zitierte hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 1995, Zl. 94/18/0791, schon deshalb nicht entgegen, weil diese Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage erging, ob die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 20 Abs. 1 FrG 1992 deshalb unzulässig war, weil seine Auswirkungen auf die Lebenssituation eines minderjährigen Fremden und seiner Familie schwerer wiegen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von seiner Erlassung. Eine derartige Güterabwägung ist jedoch nach dem Vorgesagten bei Vollzug der Bestimmung des § 14 Abs. 2 erster Satz FrG 1997 nicht geboten.

Die auch von der Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin sowie vom Viertbeschwerdeführer ins Treffen geführten Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 16. März 1995, Slg. Nr. 14.091, und vom 12. Juni 1995, B 1599/94, sowie die hg. Erkenntnisse vom 26. September 1996, Zlen. 95/19/0523, 0559, und vom 19. Dezember 1996, Zl. 96/19/0431, betreffen nicht die Versagung einer Bewilligung aus dem Grunde des § 6 Abs. 2 AufG. In diesem Zusammenhang sei auch auf die Ausführungen im Zusammenhang mit dem drittangefochtenen Bescheid verwiesen.

Schließlich steht der Abweisung des Antrages der Erst- und Zweitbeschwerdeführerin und des Viertbeschwerdeführers aus dem Grunde des § 14 Abs. 2 erster Satz FrG 1997 die in § 10 Abs. 4 FrG 1997 vorgesehene Möglichkeit, unter näher umschriebenen Voraussetzungen von Amts wegen eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, nicht entgegen. Ein subjektives Recht des Fremden auf Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels besteht allerdings nicht. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob im Falle dieser Beschwerdeführer die Voraussetzungen des § 10 Abs. 4 FrG 1997 vorliegen oder nicht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 1999, Zl. 99/19/0097).

Aus diesen Erwägungen waren die Beschwerden der Erst- und Zweitbeschwerdeführerin sowie des Viertbeschwerdeführers gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

3. Zur Beschwerde des Fünftbeschwerdeführers:

Der Fünftbeschwerdeführer tritt der Annahme der belangten Behörde, seine Mutter habe im Zeitpunkt seiner Geburt über keine Berechtigung zum Aufenthalt im Bundesgebiet verfügt, nicht entgegen. Die belangte Behörde wertete seinen Antrag daher zu Recht in Anwendung der Übergangsbestimmung des § 112 FrG 1997 als solchen auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. März 1999, Zl. 98/19/0269).

In diesem Erkenntnis, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass § 14 Abs. 2 erster Satz FrG 1997 auf in Österreich geborene und seit der Geburt im Inland aufhältige Kinder von Fremden nicht unmittelbar Anwendung findet. Die in Ansehung solcher Fremder nach wie vor bestehende Regelungslücke in § 14 Abs. 2 FrG 1997 ist in Ansehung solcher Fremder, die vor dem 1. Dezember 1997 einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestellt und noch unter der Geltungsdauer des AufG einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aufgrund dieses Antrages erworben hatten, in Analogie zu den in § 14 Abs. 2 zweiter Satz FrG 1997 geregelten Fallgruppen zu schließen.

Aufgrund der dem Vater des Fünftbeschwerdeführers erteilten Aufenthaltsbewilligung und des Vorbringens, dieser halte sich schon seit 1990 im Bundesgebiet auf, erscheint es nicht ausgeschlossen, dass der Fünftbeschwerdeführer zu diesem begünstigten Personenkreis zählte.

Dies wäre aus dem Grunde des § 3 Abs. 1 Z. 2 AufG dann der Fall, wenn sein Vater noch vor Außerkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes seit mehr als zwei Jahren rechtmäßig aufgrund einer Bewilligung seinen Hauptwohnsitz in Österreich gehabt hätte.

In Verkennung der oben dargestellten Rechtslage unterließ es die belangte Behörde Feststellungen darüber zu treffen, ob der Fünftbeschwerdeführer einen solchen Anspruch erworben hatte.

Der fünftangefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich in Ansehung sämtlicher Beschwerdeführer auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 10. September 1999

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999190034.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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