Entscheidungsdatum
09.10.2018Norm
AsylG 2005 §5Spruch
W242 2206403-1/ 5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Heumayr als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias XXXX XXXX XXXX alias XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch RA Maga Nadja Lorenz, Wien 7., Burggasse 116, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX, zu Recht:
I.) Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.
II.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
A.) Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, seinen Angaben zu Folge ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte spätestens nach seiner Einreise am XXXX den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).
Am 13.02.2018 wurde der afghanische Reisepass, Nr. XXXX, ausgestellt von der afghanischen Botschaft Teheran am XXXX, gemäß § 39 Abs. 3 BFA-VG sichergestellt, wobei sich ergab, dass der Beschwerdeführer über ein, vom 14.11.2017 bis zum 15.01.2019 gültiges, niederländisches Visum C verfügt.
Anlässlich seiner am 13.02.2018 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten niederschriftlichen Erstbefragung, gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass sich seine Frau und seine zwei Kinder in Österreich aufhalten würden, weshalb er nach Österreich gereist sei. Er sei am 06.11.2017 mit dem Flugzeug vom Iran über Doha nach Wien gereist. Nach Afghanistan könne er nicht zurück. Im Iran habe er keine Probleme gehabt.
Dem Beschwerdeführer wurde noch am selben Tag eine Mitteilung gem. § 28 Abs. 2 AsylG ausgefolgt, mit der er über die Führung von Konsultationen mit den Niederlanden im Dublin-Verfahren informiert wurde.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl trat am 15.02.2018 an die zuständige Dublin-Behörde der Niederlande heran und übermittelte ein auf Art. 12 Abs. 1 oder 3 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrag auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO), gestütztes Aufnahmegesuch, mit welchem auch der Aufenthalt von Familienangehörigen in Österreich bekanntgegeben wurde.
Am 22.03.2018 wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Konvolut von Unterlagen übermittelt.
Mit Schreiben vom 12.04.2018 teilte die niederländische Dublin-Behörde mit, dass diese dem Aufnahmegesuch hinsichtlich des Beschwerdeführers nach Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO zustimmen würde.
Am 16.04.2018 wurde dem Rechtsberater eine Aktenabschrift übermittelt.
Dem Beschwerdeführer wurde am 20.04.2018 mittels Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 die beabsichtigte Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz aufgrund der angenommenen Zuständigkeit der Niederlande mitgeteilt.
Am 20.04.2018 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG 2005 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da die Zuständigkeit der Niederlande angenommen werde.
Der Beschwerdeführer wurde am 25.04.2018 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Dari und unter Anwesenheit eines Rechtsberaters niederschriftlich einvernommen, wobei er im Wesentlichen angab gesund zu sein und der Einvernahme physisch und psychisch folgen zu können. Er führe den Namen XXXX, sei am XXXX geboren und afghanischer Staatsangehöriger. Er sei verheiratet und habe zwei Kinder. Seinen Reisepass, eine Kopie seiner Tazkira und Heiratsurkunde habe er bereits vorgelegt. Die Ehe sei am XXXX geschlossen worden und sei der Hochzeitstermin am XXXX gewesen. Seine Frau sei mit den Kindern die letzten fünf Monate vor der Ausreise in Afghanistan gewesen. Am 05.12.2015 wären sie in den Iran zurückgekehrt und von dort wäre die ganze Familie am 09. Oder 10.12.2015 ausgereist. An der iranisch türkischen Grenze sei er festgenommen worden. Er sei eineinhalb Monate im Gefängnis gewesen und hätte nach Afghanistan abgeschoben werden sollen, wobei er auf dem Weg zur Grenze habe fliehen können. Seine Frau habe mit den Kindern weiterreisen dürfen. Er habe seine Familie im Sommer 2017 in Österreich besucht. Im Julie 2016 sei er mit einem Visum in Österreich eingereist. Er sei im Juli 2016 einmal mit einem Visum in die Niederlande eingereist und hätte sich dort 20 Tage aufgehalten. Während des Aufenthalts bei seiner Familie im Sommer 2016 wäre beschlossen worden, dass er noch einmal in den Iran zurückkehre um finanzielle und dienstliche Angelegenheiten zu regeln. Er möchte nicht in die Niederlande, da seine Familie in Österreich seine Unterstützung bauche. Seine Familie habe er in der Zeit ihres Aufenthalts in Österreich vom Iran aus nicht unterstütz.
Am 25.05.2018 wurde die angebliche Ehefrau des Beschwerdeführers als Zeugin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Farsi einer niederschriftlichen Einvernahme unterzogen, wobei sie im Wesentlichen angab den Dolmetscher einwandfrei zu verstehen und der Befragung psychisch und physisch folgen zu können. Ihr Geburtsdatum sei nicht der XXXX, sondern der XXXX. Sie und ihre Kinder wären als Asylwerber in Österreich aufhältig. Sie würden von der Grundversorgung leben. In Ihrer Wohnung lebe nur sie mit den Kindern. Sie habe ihren Mann im Jahr 2000 in Teheran traditionell geheiratet. Sie hätten dann in Teheran vom Jahr 2000 bis zum Jahr 2015 in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Sie sei im Jahr 2015 wegen der Probleme ihres Mannes in Afghanistan gewesen. Sie habe in Kabul bei ihren Schwiegereltern gelebt. Nach ihrer Rückkehr in den Iran habe sie von den Problemen ihres Mannes erfahren und hätte sich dann auf den Weg nach Europa gemacht. Den Iran habe sie aufgrund ihrer Probleme mit der Familie ihres Mannes verlassen. Die Probleme mit der Familie bestünden seit der Heirat und wären immer wieder eskaliert. Sie sei nach Österreich gekommen, da sie viel Gutes über das Land gehört habe und sich Verwandte ihres Mannes in Österreich aufhalten würden. Ihr Mann hätte sie in Österreich ca. dreimal besucht. Zwischen den Besuchen hätten mehrere Monate gelegen. Er habe sich dann zwei bis drei Wochen bei ihr aufgehalten. Der erste Besuch sei 2016 gewesen. Die weiteren dann 2018. Auf Nachfrage gab sie an, dass sie ihr Mann das erste Mal ca. sechs Monate nach ihrer Einreise und das nächste Mal im Sommer 2016 besucht habe. Er hat sie insgesamt zweimal im Sommer besucht. Einmal im Sommer 2016 und einmal im Sommer 2017. Sie wisse nicht, wann der dritte Besuch stattgefunden habe. Sie glaube im Winter 2017. Seine Besuche in Österreich seien beruflich gewesen und habe er bei seinem Cousin in Österreich gelebt. Er habe seinen Asylantrag in Österreich gestellt, das sie und ihr Sohn psychische Probleme hätten und es ihnen schlecht gehe. Hinzu komme, dass er als Schriftsteller und Dichter Probleme habe und verfolgt werde.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den vom Beschwerdeführer gestellten Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom XXXX, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und stellte fest, dass Niederlande gemäß Art. 12 Abs. 2 oder 3 der Dublin III-VO zuständig sei. Unter einem erließ es gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG 2005) eine Anordnung zur Außerlandesbringung und stellte fest, dass demzufolge die Abschiebung nach Niederlande gemäß § 61 Abs. 2 FPG 2005 zulässig sei.
Zu den Verhältnissen in Niederlanden wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl folgendes festgestellt (durch das Bundesverwaltungsgericht gekürzt wiedergegeben):
"1. Allgemeines zum Asylverfahren
Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (AIDA 2.2017; vgl. GoN o.D.a, IND o.D.a für weitere Informationen siehe dieselben Quellen).
Quellen:
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AIDA - Asylum Information Database (2.2017): Country Report:
Netherlands,
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_nl_update.v_final.pdf, Zugriff 16.02.2018
-
GoN - Government of the Netherlands (o.D.a): Asylum policy, https://www.government.nl/topics/asylum-policy, Zugriff 16.02.2018
-
IND - Immigration and Naturalisation Service (o.D.a): Asylum, https://ind.nl/en/asylum, Zugriff 16.02.2018
2. Dublin-Rückkehrer
Dublin-Rückkehrer haben Zugang zum Asylverfahren (allgemeines und erweitertes Verfahren) vor der niederländischen Einwanderungsbehörde (Immigratie-en Naturalisatiedienst - IND). Im Falle eines "take back"-Verfahrens kann der Asylwerber einen Folgeantrag stellen, der neue Elemente enthalten muss. Dieser wird wie der Folgeantrag eines Nicht-Dublin-Rückkehrers behandelt In "take charge"-Fällen kann der Rückkehrer einen Erstantrag stellen. (AIDA 2.2017).
Quellen:
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AIDA - Asylum Information Database (2.2017): Country Report:
Netherlands,
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_nl_update.v_final.pdf, Zugriff 16.02.2018
3. Unbegleitete minderjährige Asylwerber / Vulnerable
Asylwerber unter 18 Jahren werden als unbegleitete Minderjährige eingestuft und erhalten einen Vormund. UMA können grundsätzlich selbst einen Asylantrag stellen, sind sie jedoch unter 12 Jahren, muss der Vormund oder ein Rechtsvertreter den Asylantrag für sie stellen. Der Vormund wird von der unabhängigen Vormundschaftsagentur NIDOS bereitgestellt und er betreut den UMA während des gesamten Aufenthalts und kümmert sich um alle wichtigen Themen, wie Unterbringung, Bildung, medizinische Betreuung usw. Bestehen Zweifel am Alter eine Antragstellers, wird eine medizinische Altersfeststellung mittels Röntgenuntersuchung durchgeführt, deren Qualität vom Inspektorat des Ministeriums für Justiz und Sicherheit überwacht wird. Trotzdem wird das Fehlen eines multidisziplinären Ansatzes bei der Altersbestimmung kritisiert (AIDA 2.2017).
Unbegleitete Minderjährige unter 13 Jahren werden unmittelbar nach ihrer Ankunft bei Pflegefamilien untergebracht. Solche zwischen 13 und 18 Jahren werden zuerst für maximal drei Monate in einer speziellen Einrichtung für UMA (sog. POL-amv) beherbergt. Dann wird entschieden welche Unterbringung für den jeweiligen UMA am geeignetsten ist: ein kommunales Kinderwohnheim, kleine Wohneinheiten, Campus-Unterbringung (15-18jährige) oder eine geschützte Unterbringungsstätte. Alle unter 18-jährigen haben das Recht auf Unterbringung, unabhängig vom Ergebnis des Asylverfahrens (COA o.D.a; vgl. Nidos o.D.).
Asylwerber werden vor dem persönlichen Interview von einem Mediziner untersucht, um festzustellen, ob sie überhaupt physisch und psychisch in der Lage sind, an der Befragung teilzunehmen. Dieser Mediziner gehört der unabhängigen Agentur FMMU an, welche von IND beauftragt wird. Dieses Verfahren dient nicht dazu eine Vulnerabilität festzustellen. Es geht darum, IND darauf aufmerksam zu machen, auf welche Art und Weise bestimmte Personen befragt werden sollen (z.B. Verschiebung des Interviews, mehr Pausen, Geschlecht des Interviewers etc.). Aufgrund der Neufassung der Asylverfahrensrichtlinie wurde jedoch eine medizinische Untersuchung für Asylwerber zur Feststellung von Vulnerabilität eingeführt. Das niederländische Recht sieht vor, dass diese Untersuchung durchgeführt werden muss, wenn das IND es für notwendig hält. Mit der Untersuchung wird eine unabhängige Stelle wie das Niederländische Institut für Rechtsmedizin (NFI) oder das Niederländische Institut für Forenische Psychiatrie und Psychologie beauftragt. Ist ein Asylwerber der Meinung, dass dieses Verfahren auch bei ihm notwendig sei, aber IND ist nicht einverstanden, kann der Asylwerber die Untersuchung auf eigene Kosten vornehmen lassen. Die NGO namens iMMO ist jedoch auch berechtigt bei Asylwerbern auf deren Wunsch eine medizinische Untersuchung durchzuführen, die staatlich anerkannt wird (AIDA 2.2017).
Die Zentralstelle für die Aufnahme von Asylwerbern (COA) berücksichtigt die speziellen Bedürfnisse der Schutzsuchenden. Es gibt keine eigenen Einrichtungen weder für Vulnerable noch für (alleinstehende) Frauen. Menschen mit Behinderung können aber wie niederländische Staatsbürger die vorhandenen Heimbetreuungseinrichtungen nützen. Es gibt jedoch spezielle Unterbringungseinrichtungen für Asylwerber mit psychischen Problemen und für Kinder (AIDA 2.2017).
Quellen:
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AIDA - Asylum Information Database (2.2017): Country Report:
Netherlands,
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_nl_update.v_final.pdf, Zugriff 16.02.2018
-
COA - Central Organisation Shelter Asylum Seekers (o.D.a):
Reception centres for youngsters, https://www.coa.nl/en/reception-centres/types-of-reception-centres/reception-centres-for-youngsters, Zugriff 16.02.2018 * Nidos (o.D.): Wonen, https://www.nidos.nl/en/voor-jongeren/living-in-the-netherlands/where-will-you-live/, Zugriff 16.02.2018
4. Non-Refoulement
Das Gesetz sieht die Freizügigkeit im Inland, die Reisefreiheit, das Recht auf Emigration und Wiedereinbürgerung vor, und die Regierung respektiert generell diese Rechte. Der Staat arbeitet mit dem Büro des UN-Hochkommissariats für Flüchtlinge (UNHCR) und anderen humanitären Organisationen zusammen, um Flüchtlingen, Asylwerbern, Staatenlosen und anderen Betroffenen Schutz und Hilfe zu gewähren (USDOS 3.3.2017).
Nach einer endgültigen Ablehnung des Asylantrags ist eine Folgeantragsstellung möglich. Dies ergibt sich aus den Grundsätzen des Non-Refoulement-Prinzips der Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention (AIDA 2.2017).
Quellen:
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AIDA - Asylum Information Database (2.2017): Country Report:
Netherlands,
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_nl_update.v_final.pdf, Zugriff 16.02.2018
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USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Netherland, https://www.ecoi.net/de/dokument/1394769.html, Zugriff 16.02.2018
5. Versorgung
Gemäß Gesetz haben alle mittellosen Asylwerber ein Recht auf Unterbringung und materielle Versorgung ab Antragstellung (AIDA 2.2017). Die Zentralstelle für die Aufnahme von Asylwerbern (COA) ist für die Unterbringung und Versorgung der grundlegenden Bedürfnisse von Asylwerbern während ihres Asylverfahrens verantwortlich (COA o.D.b; vgl. AIDA 2.2017). Asylwerber erhalten in der Regel eine monatliche finanzielle Unterstützung/Gutscheine in der Höhe von 296,24 Euro. Das wöchentliche Taschengeld variiert jedoch je nach Art der Unterbringung. Die Versorgung deckt die folgenden Leistungen und Kosten: Unterkunft; wöchentlicher Zuschuss für Nahrung, Kleidung und persönliche Ausgaben; Tickets für öffentliche Verkehrsmittel zum Besuch des Anwalts; Freizeitangebot und Bildungsaktivitäten (z.B. Vorbereitung für die Integrationsprüfung); Krankenversicherung; Haftpflichtversicherung; Sonderkosten (AIDA 2.2017).
Der Asylwerber darf für 24 Wochen im Jahr arbeiten. Daneben ist es für sie möglich, verschiedene Arbeiten in ihrer Unterbringung (z.B. Wartungs- und Reinigungsarbeiten) gegen wöchentliche Bezahlung in der Höhe von 14 Euro zu verrichten. Die Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit außerhalb des Unterbringungszentrums ist auch erlaubt (AIDA 2.2017; vgl. CAO o.D.c).
Quellen:
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AIDA - Asylum Information Database (2.2017): Country Report:
Netherlands,
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_nl_update.v_final.pdf, Zugriff 16.02.2018
-
COA - Central Organisation Shelter Asylum Seekers (o.D.b): Asylum seekers, https://www.coa.nl/en/asylum-seekers, Zugriff 16.02.2018
-
CAO - Central Organisation Shelter Asylum Seekers (o.D.c): Work and education,
https://www.coa.nl/en/asylum-seekers/work-and-education, Zugriff 16.02.2018
5.1. Unterbringung
Es gibt in den Niederlanden insgesamt 106 Unterbringungszentren, mit
26.185 Plätzen. Es handelt sich dabei um:
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Antragszentrum in Schipol (Aanmeldcentrum - AC): geschlossenes Zentrum im Grenzverfahren.
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Zentrales Auffanglager Ter Apel (Centraal Opvanglocatie - COL): wo Asylanträge zu stellen sind. Aufenthalt max. 3 Tage.
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4 Verfahrenszentren (Proces Opvanglocatie - POL): dient der Ruhe- und Vorbereitungsphase. Bei allgemeinem Verfahren bleibt der Asylwerber im POL.
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Asylwerberzentren (Asielzoekerscentrum - AZC): hier werden erweiterte Verfahren geführt, aber auch Schutzberechtigte untergebracht, bis sie eine Wohnmöglichkeit finden.
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Freiheitsbeschränkende Unterbringung (Vrijheidsbeperkende locatie - VBL): bis zwölf Wochen Unterbringung möglich, wenn der Fremde bei Organisation der Heimreise kooperiert; keine geschlossene Unterbringung, aber Gebietsbeschränkung.
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8 Familienzentren (Gezinslocatie - GL): für Familien, die das Unterbringungsrecht verloren haben, da Kinder immer unterzubringen sind. Fokus liegt auf Rückkehr. keine geschlossene Unterbringung, aber Gebietsbeschränkung (AIDA 2.2017; vgl. CAO o.D.d).
Die Familienzentren wurden vom niederländischen Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen (UNICEF) kritisiert, da der eingeschränkte Zugang zu Versorgung mit den Regelungen über Kinderrechte nicht übereinstimmen (AIDA 2.2017).
Die zeitlich begrenzte und bedingte Unterstützung der niederländischen Regierung für abgelehnte Asylwerber gab weiterhin Anlass zur Besorgnis. Der UN-Ausschuss für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte kritisiert das Gesetz, welches die medizinische Versorgung, Bildung und Sozialhilfe für Asylwerber mit einem negativen Bescheid von deren Bereitschaft zur Rückkehr in das Herkunftsland abhängig macht (HRW 18.1.2018).
Quellen:
-
AIDA - Asylum Information Database (2.2017): Country Report:
Netherlands,
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_nl_update.v_final.pdf, Zugriff 16.02.2018
-
CAO - Central Organisation Shelter Asylum Seekers (o.D.d): Types of reception centres,
https://www.coa.nl/en/reception-centres/types-of-reception-centres, Zugriff 16.02.2018
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HRW - Human Rights Watch (18.1.2018): World Report 2018 - European Union, https://www.ecoi.net/de/dokument/1422356.html, Zugriff 16.02.2018
5.2. Medizinische Versorgung
Asylwerber sind versichert und haben Anspruch auf medizinische Versorgung (GoN o.D.b). Die allgemeine medizinische Behandlung ist, soweit möglich, dieselbe wie für niederländische Bürger, erweitert um besonderes Augenmerk auf sprachliche und kulturelle Unterschiede, die Lebenssituation von Asylwerbern, das Asylverfahren und deren besondere Bedürfnisse (AIDA 2.2017; vgl. GZA o.D.a). Das Gesundheitszentrum für Asylwerber (GZA) ist die erste Anlaufstelle für Asylwerber in Gesundheitsangelegenheiten. Das GZA verfügt über zahlreiche Standorte in oder in der Nähe fast jedes Asylwerbezentrums. Ein Allgemeinmediziner, eine Krankenschwester und ein psychologischer Berater oder medizinischer Assistent stehen dort zur Verfügung (GZA o.D.b). Außerdem gibt es eine Telefon-Hotline, wo Fragen gestellt, Termine ausgemacht und Dolmetscher für die Untersuchungen bestellt werden können. Die Hotline steht rund um die Uhr bei Notfällen auch zur Verfügung (GZA o.D.c). Bei der Ankunft in Unterbringungszentrum wird eine medizinische Eingangsuntersuchung angeboten, um Behandlungserfordernisse frühzeitig zu erfassen (IND 8.2015). Eine Tuberkulosekontrolle ist jedoch für alle Asylwerber obligatorisch (COA o.D.e). Asylwerber haben Zugang zu medizinischer Basisversorgung, darunter Zugang zu Allgemeinmedizin, Spitälern, Psychologen, Zahnmedizin (in extremen Fällen) und auf Tagesbasis Zugang zu psychiatrischen Kliniken. Es gibt eine Reihe spezialisierter Institutionen zur Behandlung von Asylwerbern mit psychischen Problemen (z.B. Phoenix). Zugang zu medizinischer Versorgung für Asylwerber in POL, COL, VBL und für Erwachsene in GL ist nur in Notfällen gewährleistet. Gesundheitsdienstleister bekommen Leistungen für irreguläre Migranten bei einer speziellen Stiftung ersetzt. Nach einer Untersuchung rief der Ombudsmann den Gesundheitsminister auf, den Zugang zu medizinischer Versorgung auch für Menschen ohne Aufenthaltstitel zu gewährleisten (AIDA 2.2017).
MedCOI bearbeitet grundsätzlich keine medizinischen Anfragen zu EU-Mitgliedsstaaten, da die medizinischen Mitarbeiter von MedCOI (Ärzte) davon ausgehen, dass medizinische Behandlungsmöglichkeiten in der EU generell in ausreichendem Maße verfügbar sind. Ausnahmen von dieser Regel sind nur in sehr spezifischen Einzelfällen möglich (MedCOI 14.12.2016).
Quellen:
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AIDA - Asylum Information Database (2.2017): Country Report:
Netherlands,
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_nl_update.v_final.pdf, Zugriff 16.02.2018
-
CAO - Central Organisation Shelter Asylum Seekers (o.D.e): Asylum seeker, https://ind.nl/en/asylum/Pages/Asylum-seeker.aspx, Zugriff 16.02.2018
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GoN - Government of the Netherlands (o.D.b): Health insurance and residence permit,
https://www.government.nl/topics/health-insurance/health-insurance-and-residence-permit, Zugriff 16.02.2018 * GZA - Gzasielzoekers (o.D.a): I am asylum seeker, https://www.gzasielzoekers.nl/en, Zugriff 16.02.2018
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GZA - Gzasielzoekers (o.D.b): About GZA, https://www.gzasielzoekers.nl/en/iamasylumseeker/aboutgza, Zugriff 16.02.2018
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GZA - Gzasielzoekers (o.D.c): Going to the doctor, https://www.gzasielzoekers.nl/en/iamasylumseeker/goingtothedoctor, Zugriff 16.02.2018
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IND - Immigration and Naturalisation Service (8.2015): Before your asylum procedure begins, https://ind.nl/documents/rvt_engels.pdf, Zugriff 16.02.2018
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MedCOI - Medical Country of Origin Information (14.12.2016):
Auskunft MedCOI, per E-Mail
6. Schutzberechtigte
Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte erhalten von IND eine vorübergehende Aufenthaltsgenehmigung für 5 Jahre. Für beide Schutzformen gelten die gleichen materiellen Rechte (AIDA 2.2017). Nach 5 Jahren besteht die Möglichkeit, eine Daueraufenthaltserlaubnis zu beantragen, wenn gewisse Integrationsvoraussetzungen erfüllt sind (IND o.D.b).
Wer eine Aufenthaltsgenehmigung erhalten hat, wird in Unterkünften untergebracht, die von den jeweiligen Gemeinden zur Verfügung gestellt werden. Innerhalb von 14 Wochen müssen die Aufenthaltsberechtigten das Aufnahmezentrum verlassen und in die neue Unterkunft umziehen. COA unterstützt und berät dabei in persönlichen Beratungsgesprächen hinsichtlich Informationen über die holländische Gesellschaft und bietet Sprachkurse an (COA o.D.f). Liegt ein entsprechendes Angebot des COA vor, muss der Betreffende dieses annehmen, weil damit das Recht auf Unterbringung im Zentrum endet (AIDA 2.2017).
Nach Auskunft der niederländischen Einwanderungsbehörde (IND), haben anerkannte Flüchtlinge und Begünstigte bezüglich eines internationalen Schutzes vollen Zugang zum niederländischen Wohlfahrtssystem (medizinische, soziale und finanzielle Zuwendungen) (IND 12.8.2014). Personen mit einem Schutzstatus haben Anspruch auf die gleiche Gesundheitsversorgung wie niederländische Bürger (AIDA 2.2017).
Schutzberechtigte haben zwar vollen Zugang zu Beschäftigung, Studien zufolge sind sie auf dem Arbeitsmarkt mit zahlreichen Problemen (fehlende Sprachkenntnisse, Ausbildung, physische und psychische Belastungen etc.) konfrontiert (AIDA 2.2017).
Quellen:
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AIDA - Asylum Information Database (2.2017): Country Report:
Netherlands,
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_nl_update.v_final.pdf, Zugriff 16.02.2018
-
CAO - Central Organisation Shelter Asylum Seekers (o.D.f):
Accomodation for residence permit holders, https://www.coa.nl/en/asylum-seekers/accommodation-for-residence-permit-holders, Zugriff 16.02.2018
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IND - Immigration and Naturalisation Service (o.D.b): Permanent asylum residence permit,
https://ind.nl/en/permanent-residence/Pages/permanent-residence-permit-asylum.aspx, Zugriff 16.02.2018
IND - Immigration and Naturalisation Service (12.8.2014): Auskunft des IND, per Email"
Begrünend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen aus, dass sich die Zuständigkeit der Niederlande aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer mit einem niederländischen Visum in das Gebiet der Mitgliedstaaten eingereist sei und die Niederlande der Aufnahme zugestimmt haben, ergeben würde. Umstände, die einer Überstellung entgegenstünden, würden nicht vorliegen.
Der nunmehr angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer mit einer Verfahrensanordnung über die amtswegig erfolgte Beigebung eines Rechtsberaters gemäß § 52 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) am XXXX zugestellt.
Mit Schreiben vom 19.09.2018 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht gegenständliche Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, womit der Bescheid in vollem Umfang angefochten wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die urkundentechnische Überprüfung der vom Beschwerdeführer vorgelegten Heiratsurkunde keine Hinweise auf eine Fälschung ergeben habe, weshalb von deren Echtheit auszugehen wäre und das Familienverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer seiner Ehefrau und deren Kindern hätte festgestellt werden müssen. Genauso wäre die Feststellung keines schützenswerten Familienlebens durch die Behörde verfehlt, zumal das Familienleben bereits im Herkunftsstaat bzw. im Iran bestanden habe. Die Behörde würde sich dahingehend auch selbst widersprechen, denn sie habe auch ausgeführt, dass ein Familienleben seit spätestens 2016 nicht mehr bestehen würde, was den Bestand eines Familienlebens voraussetzen würde. Die von der Behörde herangezogene auf widersprüchliche Angaben beruhende vermeintliche Unglaubwürdigkeit in Bezug auf das Familienleben sei unrichtig, da sich die Behörde dabei auf nicht objektivierbare Überlegungen gestützt habe und es sich dabei vorwiegend um auf Vermutungen gestützte Erwägungen handle. Auch führe die Argumentation der Behörde, der Beschwerdeführer habe sich nicht um eine Verlegung der Betreuungsstelle zu seiner Familie bemüht, ins Leere, zumal entsprechende Bemühungen tatsächlich stattgefunden hätten. Die Behörde hätte es auch unterlassen, die niederländischen Behörden über die Tatsache, dass sich die Ehefrau und die Kinder in Österreich in einem inhaltlichen Asylverfahren befinden würden, zu informieren. In Kenntnis über diese Tatsache wäre von einer ablehnenden Antwort der Niederlande nach Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO auszugehen und mit einem Hinweis auf die Pflicht Österreichs, die Zuständigkeit nach Art. 11 lit a. Dublin III-VO zu prüfen, zu rechnen gewesen.
B.) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX XXXXXXXX XXXX, ist am XXXXinXXXX geboren und ist afghanischer Staatsangehöriger.
Er verfügt über ein vom 14.11.2017 bis zum 15.01.2019 gültiges niederländisches Visum, mit der Nummer XXXX. Nach seiner Einreise in das Bundesgebiet stellte er spätestens am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.
Am 05.02.2018 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein auf Art. 12 Abs. 1 oder Abs. 3 der Dublin III-VO gestütztes Aufnahmegesuch an die Niederlande. Mit Schreiben vom 12.04.2018 stimmte die niederländische Dublin-Behörde dem Aufnahmegesuch gemäß Art. 12 Abs. 2 der Dublin III-VO zu.
Relevante familiäre, soziale oder berufliche Anknüpfungspunkte liegen im Bundesgebiet nicht vor. Der Beschwerdeführer leidet an keinen relevanten gesundheitlichen Beeinträchtigungen.
Die oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Situation in den Niederlanden werden der Entscheidung des erkennenden Gerichts zu Grunde gelegt.
Konkretes Vorbringen hinsichtlich einer individuellen Gefährdung durch eine Überstellung wurde nicht vorgebracht. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung in die Niederlande, insbesondere wegen drohender Kettenabschiebungen und fehlender adäquater Unterbringung, Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt zu werden.
2. Beweiswürdigung:
Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund des vorliegenden afghanischen Reisepasses, Nr. XXXX, ausgestellt von der afghanischen Botschaft in Teheran am XXXX, fest.
Die Erteilung des niederländischen Visums ergibt sich aus der am 13.02.2018 durchgeführten VIS Abfrage.
Die mängelfreie Durchführung des Konsultationsverfahrens ergibt sich aus der entsprechenden Dokumentation im Verwaltungsakt.
Die Feststellungen zu familiären Anbindungen im Bundesgebiet ergeben sich aus den nicht glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers und seiner angeblichen Ehefrau. Dass der Beschwerdeführer keine familiären Anbindungen im Bundesgebiet verfügt ergibt sich für das erkennende Gericht daraus, dass die angebliche Ehefrau bei ihrer Erstbefragung am 20.01.2016 nicht in der Lage war, den Namen des Beschwerdeführers korrekt anzugeben. Der späteren Begründung, es hätte sich dabei um den "Spitznamen" des Ehemannes gehandelt, kann nicht geglaubt werden, da sie auf sich und ihre Kinder bezogen, die formellen Namen angab. Vor diesem Hintergrund ist es nicht nachvollziehbar, dass sie bei ihrer formellen Erstbefragung nur in Bezug auf den angeblichen Ehemann - den Beschwerdeführer - den "Spitznamen" angegeben habe.
Auch aus den vom Beschwerdeführer behaupteten Besuchen bei seiner angeblichen Ehefrau in der Zeit ihres Aufenthalts im Bundesgebiet, ergibt sich für das erkennende Gericht, dass keine familiäre Beziehung vorliegt. So gab der Beschwerdeführer an, dass er einmal im Sommer 2017 in Österreich bei seiner Frau gewesen sei. In weiterer Folge gab er an, dass er im Juli 2016 mit einem Visum in Österreich eingereist und bei seiner Familie gewesen zu sein. Demgegenüber gab die angebliche Ehefrau an, dass sie der Beschwerdeführer dreimal in Österreich besucht habe. Zweimal wäre er im Sommer 2016 und einmal im Winter 2017 bei ihr gewesen. Es ist nicht nachvollziehbar, dass ein Ehepaar nicht in der Lage ist, übereinstimmende Angaben zu Besuchen im Bundesgebiet zu machen, weshalb das erkennende Gericht davon ausgeht, dass diese Besuche nicht stattgefunden haben und keine familiäre Beziehung vorliegt.
Auch hinsichtlich der behaupteten Motive zum Verlassen der Herkunftsstaaten divergieren die Angaben des angeblichen Ehepaars derart, dass nicht vom tatsächlichen Vorliegen einer familiären Bindung auszugehen ist. So gibt der Beschwerdeführer ursprüngliche an, im Iran keine Probleme zu haben. Eine Rückkehr für ihn sei aber nicht denkbar, da er Problem mit religiösen Gruppierungen wegen der Beleidigung des Islams habe. In weiterer Folge brachte er vor, dass er nach seinen Aufenthalten in Europa in den Iran hätte zurückkehren müssen, um Schulden zu bezahlen, obwohl seine Familie zu diesem Zeitpunkt bereits in Österreich gewesen sei. Dem gegenüber gab die angebliche Gattin an, sie hätte wegen der Probleme ihres Mannes nach Afghanistan gehen müssen. Dass es sich bei diesen Problemen um Schulden gehandelt hätte und dem Beschwerdeführer damit gedroht worden sei, dass seiner Familie etwas passiere, wenn er die Schulden nicht bezahle, habe sie erst bei ihrer Rückkehr in den Iran erfahren. Aus dem Iran sei sie dann aber wegen der Probleme mit den Eltern ihres Mannes, bei denen sie während ihres Aufenthalts in Afghanistan gewohnt habe, ausgereist. Das Vorbringen ist nicht nachvollziehbar und geht das Gericht davon aus, dass es sich um ein konstruiertes Vorbringen zur Erklärung des auffälligen Reiseverhaltens des Beschwerdeführers handelt.
Der Argumentation, es müsse von der Echtheit der vorliegenden Personenstandsdokumente und damit vom Bestehen einer familiären Beziehung ausgegangen werden, kann nicht gefolgt werden, zumal es offenkundig ist, dass sämtliche afghanischen Urkunden mit jeglichem Inhalt in den Herkunftsstaaten leicht erlangt werden können, weshalb diesen Urkunden kein Beweiswert zukommt.
Aufgrund der Tatsache, dass eine bestehende familiäre Beziehung nicht angenommen werden kann, ist auch davon auszugehen, dass im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers keine familiäre Beziehung zur angeblichen Ehefrau bestand.
Sonstige soziale und berufliche Anknüpfungspunkte wurden nicht behauptet und konnten auch amtswegig nicht festgestellt werden.
Hinsichtlich relevanter gesundheitlicher Probleme wurde vom Beschwerdeführer kein Vorbringen erstattet, weshalb von seiner Gesundheit auszugehen ist und keine der Überstellungen entgegenstehenden gesundheitlichen Probleme angenommen werden.
Dass der Beschwerdeführer in den Niederlanden relevante Probleme zu befürchten habe, wurde nicht behauptet.
Hinsichtlich des in den Niederlanden etablierten Asylsystems ergeben sich aus den dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Länderinformationen keine Hinweise auf grobe systematische Mängel. Somit war durch das Bundesverwaltungsgericht, insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die Versorgung und die Sicherheitslage der Schutzsuchenden den Feststellungen der Verwaltungsbehörde zu Folgen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen lauten:
Asylgesetz 2005:
§ 5. (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
...
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
...
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
...
BFA-Verfahrensgesetz:
§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
...
§ 21. ...
(6a) Unbeschadet des Abs. 7 kann das Bundesverwaltungsgericht über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetz wegen nicht zukommt (§ 17) oder der diese vom Bundesamt aberkannt wurde (§ 18), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.
(7) Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Fremdenpolizeigesetz:
§ 61. (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
...
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.
Verordnung (EU) 604/2013:
Artikel 3
Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz