Entscheidungsdatum
09.10.2018Norm
AsylG 2005 §55Spruch
W202 1427093-3/4E
BESCHLUSS
A)
I. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHLAFFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Indien, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl beschlossen:
Das Verfahren wird gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG idgF eingestellt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHLAFFER als Einzelrichter über die Anträge von XXXX, geb. XXXX, StA. Indien, vom 08.09.2016, den Festnahmeauftrag aufzuheben in eventu aufzuschieben, beschlossen:
Die Beschwerden werden gemäß § 34 BFA-VG als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 09.03.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde dazu am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen.
Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 29.03.2012, Zahl: 12 02.866-BAL, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus (Spruchpunkt III.).
Der Bescheid des Bundesasylamtes wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 25 ZustellG durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt. Am 03.04.2012 langte beim Bundesasylamt die aktuelle Meldebestätigung des Beschwerdeführers ein.
Am 10.05.2012 stellte der Beschwerdeführer im Stande der Schubhaft erneut einen Antrag auf internationalen Schutz.
Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 24.05.2012, Zahl: 12 05.725-EAST West, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus (Spruchpunkt II.).
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer per Fax vom 31.05.2012 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde.
Der Asylgerichtshof erkannte der Beschwerde mit Beschluss vom 13.06.2012, Zahl: C19 427.093-1/2012/2Z, gemäß § 37 Abs. AsylG die aufschiebende Wirkung zu.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.12.2012, Zahl: C19 427.093-1/2012/5E, wurde der bekämpfte Bescheid in Erledigung der Beschwerde gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben.
Dabei ging der Asylgerichtshof davon aus, dass keine rechtswirksame Zustellung des Bescheides vom 29.03.2012, Zl. 12 02.866-BAL, erfolgt sei. Demgemäß sei das Verfahren über den ersten Antrag auf internationalen Schutz noch nicht abgeschlossen. Demzufolge hätte das Bundesasylamt den auf § 68 Abs. 1 AVG gestützten Zurückweisungsbescheid nicht erlassen dürfen. Aus diesem Grund sei der angefochtene Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG zu beheben.
Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 30.08.2013, Zahl: 12 02.866-BAL, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus (Spruchpunkt III.).
Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 03.12.2013, Zl: C4 427.093-2/2013/6E, abgewiesen.
Mit Schreiben vom 02.09.2016 erging seitens des BFA ein Festnahmeauftrag hinsichtlich des Beschwerdeführers.
Mit Schreiben vom 08.09.2016 brachte der Beschwerdeführer über seinen rechtsfreundlichen Vertreter eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht ein. Darin wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 06.11.2014 die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK beantragt habe. Am 07.09.2016 sei in Erfahrung gebracht worden, dass gegen den Antragsteller eine Festnahmeanordnung erlassen worden sei. Die Vorgehensweise des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sei nicht nachvollziehbar, zumal über den Antrag des Beschwerdeführers, eingebracht am 06.11.2014, immer noch nicht entschieden worden sei. Die Verlobte des Beschwerdeführers sei schwanger und zudem schwer zuckerkrank. Die derzeitige Situation lasse für die Lebensgefährtin und das ungeborene Kind eine Gesundheitsschädigung in noch nicht bekanntem Ausmaß befürchten. Aus diesem Grunde sei die Festnahmeanordnung betreffend den Antragsteller zumindest aufzuschieben. Es wurde beantragt, über den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK zu entscheiden, in eventu das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl anzuweisen, über den Antrag des Beschwerdeführers zu entscheiden, sowie die Erlassung der Festnahmeanordnung bis zur rechtskräftigen Erledigung der gegenständlichen Verwaltungssache aufzuheben, in eventu die erlassene Festnahmeanordnung bis zur rechtskräftigen Erledigung über die gegenständliche Verwaltungssache aufzuschieben.
Dazu gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Stellungnahme ab, in der es ausführte, dass der Beschwerdeführer erst am 23.06.2016, über vier Jahre nach der unrechtmäßigen Einreise, seinen am 20.01.2009 ausgestellten indischen Reisepass vorgelegt habe. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 03.12.2013 sei die Ausweisungsentscheidung bestätigt worden und der Abschiebetitel bis dato auch nicht durch die Ausreise konsumiert worden. Es sei somit für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht ersichtlich, weswegen die Erlassung eines Festnahmeauftrages nicht nachvollziehbar sei. Dies ändere auch nicht die Tatsache, dass derzeit beim Bundesamt ein laufendes Antragsverfahren zur Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG anhängig sei. Denn gemäß § 58 Abs. 13 AsylG begründeten derartige Anträge kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Die Behörde versuche und sei sogar verpflichtet durch Erlassung eines Festnahmeauftrages gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG den gesetzeskonformen Zustand herzustellen. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme richte sich gegen den Beschwerdeführer und nicht gegen seine Lebensgefährtin.
Die Erlassung des Bescheides bezüglich des Antrages gemäß § 55 AsylG befinde sich im finalen Stadium.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.09.2016, Zl. 13-583196503/140196954, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK vom 28.01.2015 gemäß § 55 AsylG abgewiesen und gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt I.) sowie festgestellt, dass seine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt II.) und gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt III.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von einem Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.).
II. Beweiswürdigung
Diese Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage (Verwaltungsakt des BFA sowie Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichts), insbesondere der Beschwerde und Stellungnahme.
III. Rechtliche Beurteilung
1. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A I.)
§ 16 VwGVG lautet:
Nachholung des Bescheides
§ 16. (1) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.
(2) Holt die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
Die belangte Behörde hat mit der Erlassung des Bescheides vom 12.09.2016, Zl. 13-583196503/140196954, an den Vertreter des Beschwerdeführers diesen fristgerecht nachgeholt. Das Verfahren war daher gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG einzustellen.
Zu A II.)
Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:
"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."
Eine Beschwerde gegen einen (bloßen) Festnahmeauftrag ist damit von § 22a Abs. 1 BFA-VG zweifelsfrei nicht erfasst.
Der mit "Festnahmeauftag" betitelte § 34 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:
"§ 34. (1) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden anordnen (Festnahmeauftrag), wenn dieser
1. Auflagen gemäß §§ 56 Abs. 2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt, oder
2. sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
(2) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden auch ohne Erlassung eines Schubhaftbescheides anordnen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorliegen und
1. der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, nicht Folge geleistet hat oder
2. der Aufenthalt des Fremden nicht festgestellt werden konnte.
(3) Ein Festnahmeauftrag kann gegen einen Fremden auch dann erlassen werden,
1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß § 77 Abs. 1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;
2. wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (§§ 52 Abs. 8 und 70 Abs. 1 FPG) nicht nachgekommen ist;
3. wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll oder
4. wenn er, ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung gemäß § 46 Abs. 2a FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung eines Ersatzreisedokumentes bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.
(4) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Asylwerbers anordnen, wenn er sich dem Verfahren entzogen hat (§ 24 Abs. 1 AsylG 2005).
(5) Der Festnahmeauftrag ergeht in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; er ist aktenkundig zu machen. Die Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrages darf 72 Stunden nicht übersteigen und ist nach Durchführung der erforderlichen Verfahrenshandlungen zu beenden.
(6) In den Fällen der Abs. 1 bis 4 ist dem Beteiligten auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen.
(7) Die Anhaltung eines Fremden, gegen den ein Festnahmeauftrag erlassen wurde, ist dem Bundesamt unverzüglich anzuzeigen. Dieses hat mitzuteilen, ob der Fremde in eine Erstaufnahmestelle oder Regionaldirektion vorzuführen ist.
(8) Ein Festnahmeauftrag ist zu widerrufen, wenn
1. das Verfahren zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten eingestellt wurde und die Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig ist (§ 24 Abs. 2 AsylG 2005) oder
2. der Asylwerber aus eigenem dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht seinen Aufenthaltsort bekannt gibt und nicht auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er werde sich wieder dem Verfahren entziehen.
3. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2015)
(9) Das Bundesamt hat die Erlassung und den Widerruf eines Festnahmeauftrags den Landespolizeidirektionen bekannt zu geben."
"Bei der Beurteilung der Rechtsnatur des Festnahmeauftrages wird - auch wenn der Wortlaut des Abs. 5 in erster Linie an eine Maßnahme denken ließe - von einem behördeninternen Akt im Sinne einer generellen Weisung bzw. Ermächtigung des Bundesamtes gegenüber behördlichen Organen auszugehen ist. Als Adressat des Festnahmeauftrages ist sohin nicht der betroffene Fremde anzusehen, korrespondierend verfügt dieser auch über keine Möglichkeit einer gesonderten Anfechtung eines ergangenen Festnahmeauftrages, zumal das Rechtsschutzbedürfnis erst mit erfolgter Festnahme als gegeben anzusehen sein wird (vgl im Detail die Kommentierung zu § 40)."
(Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer "Asyl- und Fremdenrecht", NWV 2016, S. 364)
"Der Festnahmeauftrag als solcher kann vom Betroffenen nicht angefochten werden. Dies ist erst nach erfolgter Festnahme aufgrund eines Festnahmeauftrages mittels Beschwerde gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 möglich."
(Szymanski in Schrefler-König/Szymanski "Fremdenpolizei- und Asylrecht" § 34 BFA-VG, Anm. Allg. Z4)
Die gegen den Festnahmeauftrag gerichteten Anträge des Beschwerdeführers auf Aufhebung der Festnahmeanordnung bis zur rechtskräftigen Erledigung der gegenständlichen Verwaltungssache bzw. Aufschiebung bis zur rechtskräftigen Erledigung der gegenständlichen Verwaltungssache waren daher als unzulässig zurückzuweisen, zumal als Adressat des Festnahmeauftrages nicht der betroffene Fremde anzusehen ist, weswegen auch eine befristete Aufhebung oder eine Aufschiebung des Festnahmeauftrages nicht in Betracht kommt (vgl. BVwG 23.06.2016, W163 1256415-3/8E).
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
Schlagworte
Aufhebung, Ermächtigung, Festnahmeauftrag, Nachholung desEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W202.1427093.3.00Zuletzt aktualisiert am
08.01.2019