TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/11 W174 2172995-1

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Veröffentlicht am 11.10.2018
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Entscheidungsdatum

11.10.2018

Norm

BFA-VG §22a Abs1
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76
VwG-AufwErsV §1 Z3
VwG-AufwErsV §1 Z4
VwGVG §35 Abs1
VwGVG §35 Abs3

Spruch

W174 2172995-1/25E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Viktoria MUGLI-MASCHEK, als Einzelrichterin, über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX Staatsangehörigkeit Kosovo, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie Flüchtlingsdienst GmbH, gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.10.2017, Zahl: IFA 1138950006/171143702, und die Anhaltung in Schubhaft vom 08.10.2017 bis 13.10.2017 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 FPG in der Fassung BGBl. I Nr. 84/2017 in Verbindung mit § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen und die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft von 08.10.2017 bis 13.10.2017 für rechtmäßig erklärt.

II. Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 VwGVG nicht stattgegeben; der Beschwerdeführer hat gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG in Verbindung mit § 1 Z 3 und 4 VwG-Aufwandersatzverordnung dem Bund, vertreten durch den Bundesminister für Inneres, Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1. Verfahrensgang:

1.1. Anlässlich einer Anhaltung des Beschwerdeführers bei einer Verkehrskontrolle am 24.12.2016, bei der er sich mit einem kosovarischen Personalausweis auswies, wurde festgestellt, dass gegen ihn ein Aufenthaltsverbot im Schengenraum, ausgeschrieben von Ungarn, besteht und er weder über einen ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet noch über einen Reisepass verfügt. Der Beschwerdeführer gab an, vor drei Tagen ins Bundesgebiet eingereist zu sein.

Nach einer vorläufigen Festnahme gemäß § 40 BFA-Verfahrensgesetz wurde der Beschwerdeführer ins zuständige Polizeianhaltezentrum eingeliefert und ihm im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme Parteiengehör gewährt.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) vom 24.12.2016, Zahl: 1138950006/161724376, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 i.V.m. § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG in den Kosovo zulässig sei (Spruchpunkt II). Unter Spruchpunkt III wurde festgehalten, dass gemäß § 55 Abs. 1-3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.

Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer aus der Haft entlassen, weil er sich bereit erklärt hatte, freiwillig in den Kosovo zurückzukehren.

Die Rückkehrentscheidung erwuchs am 10.1.2017 in Rechtskraft.

1.2. Am 7.10.2017 wurde der Beschwerdeführer erneut bei einer Personenkontrolle im Bundesgebiet angehalten und in das zuständige Polizeianhaltezentrum eingeliefert.

1.3. Am 8.10.2017 wurde der Beschwerdeführer zur beabsichtigten Schubhaft niederschriftlich einvernommen.

Dabei erklärte er im Wesentlichen, vor ca. fünf Wochen aus Italien ins Bundesgebiet eingeredet zu sein und keine Dokumente zu haben. Sein Reisepass befinde sich im Kosovo.

Gewohnt habe er bei einem namentlich genannten Freund im XXXX Bezirk, die Adresse kenne er nicht. Er fahre mit der Straßenbahn dorthin und gehe dann zu Fuß.

In Österreich habe ihn sein Bruder finanziell unterstützt, weiters würden sich hier noch ein Onkel und ein Cousin befinden. Der Bruder verfüge über einen Aufenthaltstitel. Er lebe im XXXX . Bezirk, wo genau, könne der Beschwerdeführer nicht angeben.

Weiters erklärte der Beschwerdeführer, weder gesundheitliche Einschränkungen noch schwere Erkrankungen zu haben. Zu seinen persönlichen Verhältnissen brachte er vor, ledig und ohne Sorgepflichten zu sein. Seine Eltern und drei Geschwister würden im Kosovo leben. Derzeit verfüge er über zehn Euro, bei seiner Einreise habe er € 130 gehabt. Der bei ihm befindliche Schlüssel sei für ein Schloss von einem Spind in einem Fitnessraum.

1.4. Mit dem gegenständlichen Mandatsbescheid des Bundesamtes wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG i.V.m. § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass gegen ihn seit dem 24.12.2016 eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung bestehe. Im Rahmen der Anhaltung am 24.12.2016 sei dem Beschwerdeführer die Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt worden, dieser sei er bis dato nicht nachgekommen. Es bestehe gegen ihn ein Einreise- und Aufenthaltsverbot im Schengener Gebiet (Art. 24 EU-VO 1987/2006), ausgeschrieben von Ungarn.

Der Beschwerdeführer verfüge über keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet. Er besitze keine ausreichenden Barmittel, um seinen Aufenthalt zu finanzieren.

Zu seinem bisherigen Verhalten führte das Bundesamt aus, dass der Beschwerdeführer illegal nach Österreich eingereist sei, keiner Erwerbstätigkeit bzw. Beschäftigung nachgehe, keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet habe und über Barmittel von zehn Euro verfüge. Es würden weder familiäre noch berufliche Bindungen bestehen. Sein Bruder, Onkel und Cousin würden nach seinen Angaben im Bundesgebiet leben, dennoch habe er die Adresse seines Bruders nicht nennen können. Da der Beschwerdeführer keine konkreten Angaben über den Aufenthaltsort seines Bruders machen könne, bestehe aus Sicht des Bundesamtes kein schützenswertes Privatleben. Seine Kernfamilie, Eltern und weitere Geschwister würden im Kosovo leben. Der Beschwerdeführer sei ledig und habe keine Sorgepflichten.

Dieser Bescheid wurde am 08.10.2017 durch den Beschwerdeführer nachweislich persönlich übernommen.

Mit Verfahrensanordnung gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG vom selben Tag wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater für ein etwaiges Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Verfügung gestellt.

1.5. Am 10.10.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes sowie gegen die Anordnung der Schubhaft und die fortdauernde Anhaltung des Beschwerdeführers seit 08.10.2017 ein.

Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, die belangte Behörde lasse unbeachtet, dass der Beschwerdeführer bereits zu Beginn seiner Einvernahme angegeben habe, er sei bereit, freiwillig auszureisen und könne sich die Ausreise auch selbst - nämlich mithilfe seines Bruders, der ihn, wie ebenso in der Einvernahme angegeben, unterstütze - finanzieren. Im Hinblick darauf, dass sich sowohl der Bruder als auch Cousins im Bundesgebiet befänden, sei auch die Feststellung der belangten Behörde, der Beschwerdeführer verfüge über keine soziale Verankerung, unzutreffend. Zwar habe der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahme die genaue Adresse des Bruders nicht angeben können, sondern lediglich seinen Wohnbezirk, es wäre der Behörde jedoch leicht möglich gewesen, zumindest die Existenz des Bruders zu verifizieren. Die Behörde sei ihrer Ermittlungspflicht somit nicht nachgekommen und habe in der Folge unrichtige Feststellungen getroffen. Der Beschwerdeführer habe die Möglichkeit, an der nunmehr im Beschwerdeschriftsatz genannten Adresse seines Bruders bis zu seiner Ausreise zu wohnen und werde dort im Falle seiner Entlassung für die Behörde greifbar sein. Allerdings wolle er ohnedies selbstständig und so schnell wie möglich in den Kosovo ausreisen.

Mangels Vorliegens eines Sicherungsbedarfes und einer Fluchtgefahr würde sich die Verhängung der Schubhaft über den Beschwerdeführer als unrechtmäßig erweisen und werde auch die Fortsetzung der Schubhaft als unzulässig zu qualifizieren sein. Zudem wäre es an der belangten Behörde gelegen, auszuführen, warum ein gelinderes Mittel nicht infrage komme. Dies sei jedoch nicht in nachvollziehbarer Weise erfolgt.

Der Beschwerdeführer habe im Falle einer Entlassung die Möglichkeit, bei seinem Bruder zu leben und es wäre die Anordnung der Unterkunftnahme an der nunmehr genannten Adresse jedenfalls als gelinderes Mittel geeignet, den Sicherungszweck zu erfüllen. Infrage gekommen wäre auch das gelindere Mittel der periodischen Meldeverpflichtung.

In der Beschwerde wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des Beschwerdeführers und des oben genannten Zeugen durchführen; den angefochtenen Bescheid beheben und aussprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt seien; im Rahmen einer "Habeas Corpus Prüfung" aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers nicht vorlägen sowie der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen gemäß VwG- Aufwandsersatzverordnung sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen habe, auferlegen.

1.6. Am 11.10.2017 gab das Bundesamt folgende Stellungnahme zur eingebrachten Beschwerde ab:

Der Beschwerdeführer sei bereits erstmalig am 24.12.2016 festgenommen worden und verfüge lediglich über einen kosovarischen Personalausweis. Vier Tage zuvor sei er illegal aus Ungarn zwecks unerlaubter Arbeitsaufnahme eingereist. In Ungarn bestehe ein Aufenthaltsverbot gegen ihn. Der Beschwerdeführer habe eine Unterkunft in einer Moschee genannt, aber einen weiteren Aufenthalt bei seinem Bruder an dessen Wohnanschrift in Aussicht gestellt und sich ausreisewillig gezeigt. Nach Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit der Möglichkeit einer freien Ausreise binnen zwei Wochen sei er entlassen worden.

Am 07.10.2017 sei der Beschwerdeführer neuerlich festgenommen worden und habe nicht nachvollziehbar eine zuletzt erfolgte Einreise fünf Wochen zuvor aus Italien angegeben. Dokumente habe er keine vorweisen können, der Personalausweis sei noch bei der Behörde sichergestellt gewesen. Ein Wohnsitz beim Bruder sei nicht vorgelegen, laut eigener Angabe habe der Beschwerdeführer Unterkunft bei einem Freund im zehnten Bezirk genommen, dessen Adresse jedoch unbekannt sei. Es sei daher berechtigt gewesen, davon auszugehen, dass er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen und untergetaucht im Bundesgebiet verblieben sei. Ebenso sei davon auszugehen, dass er den Willen zur freiwilligen Ausreise zunächst nur vorgetäuscht und dieses Begehren gleich zu Beginn der Einvernahme am 08.10.2017 auf die Erfahrungen der ersten Festnahme mit anschließender Entlassung aufgebaut habe. Es gebe zwar lose familiäre Bindungen zum Bundesgebiet, eine soziale Integration sei jedoch keinesfalls ableitbar. Der Beschwerdeführer sei auch nicht in der Lage, seine Ausreise selbst zu finanzieren, sei doch von Seiten des Vereins Menschenrechte Österreich ein Antrag auf Kostenübernahme gestellt worden. Diesbezüglich liege auch bereits eine Bewilligung vor. Von einer Abschiebung könne dann abgesehen werden, wenn dem Verein Menschenrechte die Organisation der Ausreise gelingen und eine Übergabe an diesen zeitnah zum Ausreisetermin erfolgen könne, sodass die Ausreise durch den VMÖ bestätigt werden könne.

Abschließend beantragt das Bundesamt, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, gemäß § 22a BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorgelegen hätten und den Beschwerdeführer zum Ersatz des Vorlage- und Schriftsatzaufwandes der belangten Behörde von insgesamt € 426,20 verpflichten.

1.7. Am 13.10.2017 wurde der Beschwerdeführer aus der Haft entlassen und einem Vertreter des Vereins Menschenrechte Österreich zur Durchführung der freiwilligen Ausreise übergeben.

Am selben Tag reiste der Beschwerdeführer unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo aus.

2. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

2.1. Getroffene Feststellungen:

Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Kosovo, kein österreichischer Staatsbürger und somit Fremder im Sinne des FPG.

Es wird festgestellt, dass gegen den Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Schubhhaftverhängung und Anhaltung eine aufrechte durchsetzbare Rückkehrentscheidung bestand. Weiters bestand zu diesem Zeitpunkt ein Einreise- und Aufenthaltsverbot im Schengener Gebiet (Art. 24 EU-VO 1987/2006), ausgeschrieben von Ungarn.

Der Beschwerdeführer wurde bereits nach Erlassung seiner Rückkehrentscheidung am 24.10.2016 auf freien Fuß gesetzt, weil er sich bereit erklärt hatte, freiwillig auszureisen. Am 7.10.2017 wurde der Beschwerdeführer erneut bei einer Personenkontrolle im Bundesgebiet angehalten.

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erlassung des Schubhaftbescheides und der Anhaltung ledig und kinderlos war. Seine Kernfamilie lebte im Kosovo, im Bundesgebiet befanden sich ein Bruder, dessen genaue Adresse er nicht nennen konnte, ein Onkel und ein Cousin. Weitere familiäre oder engere soziale Bindungen in Österreich existierten nach seinen Aussagen nicht.

Der Beschwerdeführer hatte keinen ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet.

Der Beschwerdeführer übte im Bundesgebiet keine legale Beschäftigung aus. Er verfügte zum Zeitpunkt seiner Inschubhaftnahme über ca. € 10 Barmittel.

Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt seiner Anhaltung in Schubhaft haftfähig.

2.2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie der Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichts, der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister sowie in die Anhaltedatei- Vollzugsverwaltung.

Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers in Österreich basieren zudem auf dessen eigenen Angaben im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 08.10.2017, wo er vorbrachte, ledig zu sein und keine Sorgepflichten zu haben. Seine Eltern und drei Geschwister würden im Kosovo leben. Er verfüge derzeit über zehn Euro und der bei ihm befindliche Schlüssel sei für ein Schloss von einem Spind in einem Fitnessraum.

Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer erklärte, bei einem Freund gelebt zu haben, jedoch nicht in der Lage war, eine genaue Wohnadresse zu nennen. Zudem war er dort nicht gemeldet. Auch die Adresse seines Bruders konnte er vor der belangten Behörde nicht angeben, sondern reichte diese erst in der Beschwerde nach. Somit konnte die belangte Behörde zu Recht davon ausgehen, dass keine enge Beziehung zu dem Bruder besteht.

Die Feststellungen zur Haftfähigkeit des Beschwerdeführers beruhen darauf, dass dieser im Rahmen seiner Einvernahme am 08.10.2017 ausdrücklich erklärte, weder gesundheitliche Einschränkungen noch schwere Erkrankungen zu haben.

Weitere Beweise waren wegen der bereits im Zuge des Ermittlungsverfahrens erlangten Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen.

2.3. Rechtliche Beurteilung:

2.3.1. Verfahrensrechtliche Voraussetzungen, insbesondere Zuständigkeit:

2.3.1.1. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrens-gesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungs-gerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.

2.3.1.2. Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung (Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft) hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist, er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

Gemäß Abs 1a leg. cit gelten für Beschwerden gemäß Abs. 1 die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Abs 3 leg. cit. jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist gemäß Abs. 4 leg.cit die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

Gemäß Abs. 5 leg. cit. ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig."

Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG für die Entscheidung in der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

2.3.2. Zu Spruchpunkt A) I. Schubhaftanhaltung und Bestätigung des Behördenentscheides

Der Beschwerdeführer wurde auf Grund des Mandatsbescheides der belangten Behörde vom 08.10.2017, Zahl: IFA 1138950006/171143702, vom 8.10.2017 bis 13.10.2017 in Schubhaft angehalten.

Voraussetzungen für die Schubhaft:

Gemäß § 76 Abs. 1 FPG Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) in der Fassung BGBl.I Nr.84/2017, können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

Die Schubhaft darf gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG aF dann angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist.

Gemäß § 76 Abs. 3 FPG liegt Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Z 1); ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind (Z 1a); ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist (Z 2); ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Z 3); ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt (Z 4); ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Z 5); ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (Z 6); insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (lit. a), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (lit. b), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (lit. c), ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt (Z 7); ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftsnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a oder § 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Z 8) und der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Z 9).

Gemäß Abs 4 leg. cit. ist die Schubhaft schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Gemäß Abs 5 leg. cit. wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

Stellt ein Fremder gemäß Abs. 6 leg. cit. während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.

Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Kosovo, kein österreichischer Staatsbürger und somit Fremder im Sinne des FPG.

Nach der Rechtsprechung zählen zu den Kriterien gemäß § 76 Abs 3 FPG mangelnde soziale Verankerung in Österreich und insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, welche die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen können und der damit angesprochenen fehlenden Integration des Fremden in Österreich, bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

Solche und zwar mehrere verschiedene Umstände lagen im vorliegenden Fall tatsächlich vor, was dazu führt, dass das Risiko, der Beschwerdeführer werde untertauchen, als schlüssig anzusehen war.

Gegen den Beschwerdeführer bestanden zum Zeitpunkt der Schubhhaftverhängung und Anhaltung eine aufrechte durchsetzbare Rückkehrentscheidung und ein Einreise- und Aufenthaltsverbot im Schengener Gebiet (Art. 24 EU-VO 1987/2006), ausgeschrieben von Ungarn.

Er reiste illegal nach Österreich ein und hielt sich illegal im Bundesgebiet auf.

Der Beschwerdeführer wurde bereits nach Erlassung seiner Rückkehrentscheidung am 24.10.2016 auf freien Fuß gesetzt, weil er sich bereit erklärt hatte, freiwillig auszureisen. Am 07.10.2017 wurde er trotzdem erneut bei einer Personenkontrolle im Bundesgebiet angetroffen. Somit steht fest, dass der Beschwerdeführer bereits im Vorfeld - obwohl er sich zur freiwilligen Ausreise bereit erklärt hatte - untergetaucht war. Schon allein deshalb hatte die belangte Behörde zu Recht der neuerlichen Aussage des Beschwerdeführers zu Beginn seiner Schubhafteinvernahme, alleine ausreisen zu wollen, keinen Glauben geschenkt und ist richtigerweise vom Bestehen eines Sicherungsbedarfes ausgegangen.

Somit ist die belangte Behörde im Falle des Beschwerdeführers schon aufgrund seines Vorverhaltens zu Recht davon ausgegangen, dass Fluchtgefahr vorliegt. Eine Gesamtschau des Verhaltens des Beschwerdeführers, zeigte unmissverständlich auf, dass er weiterhin nicht gewillt war, mit den Behörden zusammen zu arbeiten, sondern sich, wenn ihm dazu die Möglichkeit geboten würde, erneut dem Zugriff der Behörde durch Untertauchen entziehen würde.

Der Beschwerdeführer hatte keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich und bezog hier kein legales Einkommen. Zum Zeitpunkt der Inschubhaftnahme verfügte er lediglich über 10 Euro.

Es lebten zwar ein Bruder, ein Onkel sowie ein Cousin des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, die Eltern und drei weitere Geschwister waren jedoch in seiner Heimat aufhältig. Der Beschwerdeführer behauptete zwar, sein Bruder würde ihn finanziell unterstützen, er war jedoch während der Einvernahme nicht in der Lage, dessen Adresse anzugeben, was gegen eine enge Bindung der Beiden spricht. Auch dass der Beschwerdeführer nur über 10 Euro verfügte und in weiterer Folge während der Schubhaft Rückkehrunterstützung beantragte, bestätigt die mangelnde finanzielle Unterstützung durch den Bruder und widerlegt, dass dieser - wie in der Beschwerde moniert - den Beschwerdeführer bei der selbstständigen Finanzierung der Ausreise unterstützen würde.

Fluchtgefahr bestand zum Zeitpunkt der Erlassung des Schubhaftbescheides und der Anhaltung in Schubhaft daher gemäß § 76 Abs. 3 FPG sowohl im Sinne der Ziffer 1 (keine Mitwirkung an bzw. Umgehung der Rückkehr, im vorliegenden Fall in den Kosovo), der Ziffer 3 (Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme) und - im Rahmen einer Gesamtabwägung - auch der Ziffer 9. Auch verfügte der Beschwerdeführer über keine ausreichenden existenzsichernden Mittel und übte keine legale Erwerbstätigkeit aus.

2.3.2.2. Gelindere Mittel / Verhältnismäßigkeit:

Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1

FPG.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

Gemäß Abs. 3 leg. cit sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

Kommt der Fremde gemäß Abs. 4 leg. cit. seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.

Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht gemäß Abs. 5 leg. cit. der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde gemäß Abs. 6 leg. cit. in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

Gemäß Abs. 7 leg. cit. können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

Gemäß Abs. 8 leg. cit. ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Gemäß Abs. 9 leg. cit. können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.

Im Falle des Beschwerdeführers kann wegen seines oben geschilderten Vorverhaltens auch mit der Verhängung gelinderer Mittel nicht das Auslangen gefunden werden. Insbesondere reiste er trotz aufrechter Rückkehrentscheidung nicht aus dem Bundesgebiet aus und tauchte in der Vergangenheit unter, nachdem er sich zur freiwilligen Rückkehr bereit erklärt hatte.

Die Maßnahme zeigt sich auch hinsichtlich der Dauer der Anhaltung als nicht unverhältnismäßig. Der Beschwerdeführer wurde am 8.10.2017 in Schubhaft genommen, nachdem er trotz durchsetzbarer Rückkehrentscheidung und Zusage zur freiwilligen Ausreise erneut im Bundesgebiet angehalten worden war. Angesichts des bereits erfolgten Untertauchens des Beschwerdeführers war die Verhängung der Schubhaft notwendig, um ein erneutes Untertauchen zu verhindern. Sobald die Voraussetzungen hierzu gegeben waren, wurde der Beschwerdeführer am 13.10.2017 entlassen und dem Verein Menschenrechte Österreich zur Durchführung der freiwilligen Ausreise übergeben.

Wegen der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers kam im vorliegenden Fall die Verhängung einer finanziellen Sicherheitsleistung nicht in Betracht und wurde auch in der Beschwerde nicht angeregt.

Aber auch mit der Anordnung einer Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten oder mit einer periodischen Meldeverpflichtung konnte wegen des geschilderten Verhaltens des Beschwerdeführers nicht das Auslangen gefunden werden. Die Behörde konnte zu Recht nicht davon ausgehen, der Beschwerdeführer würde sich nunmehr rechtskonform verhalten und in bestimmten Räumlichkeiten - z.B. an der Wohnadresse seines Bruders - verbleiben oder sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion melden.

Eine Abwägung zwischen den persönlichen Interessen der Freiheit des Beschwerdeführers und den Interessen der Öffentlichkeit hinsichtlich eines geordneten Fremdenwesens (Verhältnismäßigkeit) hat daher ergeben, dass in diesem Fall den öffentlichen Interessen der Vorzug zu gewähren ist.

Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vgl. VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).

Die Verhängung der Schubhaft, stellt sich in diesem Fall, wie von der Rechtsprechung geboten, auch als "Ultima ratio" dar, denn "je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, es umso weniger einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel bedarf" und dass "das diesbezügliche Begründungserfordernis dagegen größer sein wird, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt" (vgl. VwGH 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391). Im Sinne dieser Rechtsprechung werden keine Umstände erkennbar, die im Falle des Beschwerdeführers gegen sein Untertauchen, wenn er dazu die Möglichkeit erhielte gesprochen hätten. Der Beschwerdeführer hatte keine intensiven familiären Bindungen, war nicht akut krank und somit ausreichend gesund und sein fortgesetztes, seine Verpflichtung in den Kosovo zurück zu kehren letztlich ignorierendes Verhalten sowie sein im Vorfeld erfolgtes Untertauchen machten unmissverständlich klar, dass insgesamt die Anordnung eines gelinderen Mittels sich als nicht zweckmäßig darstellte.

Zusammenfassend ergibt sich aus den obigen Ausführungen, dass im Fall des Beschwerdeführers sowohl der Sicherungsbedarf als auch die Verhältnismäßigkeit für die Anhaltung in der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung vorlagen. Die Anwendung eines gelinderen Mittels war als nicht erfolgsversprechend und somit ausreichend zu beurteilen und die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid und die Anhaltung in Schubhaft abzuweisen.

2.3.3. Zu Spruchpunkt A) II. Kostenbegehren:

Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

Gemäß Abs. 4 leg. cit. gelten als Aufwendungen gemäß Abs. 1:

1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie

3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat gemäß Abs. 5 leg. cit. den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

Gemäß Abs. 7 leg. cit. ist Aufwandersatz auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.

Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge ist in § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, wie folgt festgesetzt:

1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro

2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro

3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro

4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro

5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro

6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro

7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro.

Sowohl der Beschwerdeführer als auch die belangte Behörde hatten einen Antrag auf Ersatz der Aufwendungen gemäß § 35 VwGVG gestellt. Als obsiegender Partei steht dem Bundesamt der beantragte Aufwandsersatz zu, der Antrag des Beschwerdeführers war dementsprechend abzuweisen.

2.3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Insbesondere erwiesen sich das beharrliche Verbleiben des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, sein früheres Untertauchen trotz Zusage einer freiwilligen Ausreise, seine Mittellosigkeit und seine fehlende Möglichkeit, ein selbstständiges Einkommen zu erwirtschaften, sowie sein nicht vorhandener Wohnsitz als unstrittig und hat der Beschwerdeführer seine in der Beschwerde behauptete Kooperationsbereitschaft durch sein bisheriges Verhalten substanziell entwertet.

In der Beschwerde finden sich auch keine substanziellen Hinweise auf einen sonstigen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt.

2.3.5 Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Durch die Novellierung des § 22a BFA-VG und § 76 FPG sind die Probleme bzw. Unklarheiten hinsichtlich einer Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für Schubhaftbeschwerden (samt Klarstellung über das anzuwendende Verfahrensrecht) ebenso ausgeräumt, wie es nun gesetzlich definierte Gründe für die Annahme einer Fluchtgefahr gibt. Wie oben ausgeführt sind keine anderen Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen und es waren keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen, sodass im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage die Revision nicht zuzulassen war.

Schlagworte

aufrechte Rückkehrentscheidung, Fluchtgefahr, Kostenersatz,
mangelnder Anknüpfungspunkt, Mittellosigkeit, Schubhaftbeschwerde,
Sicherungsbedarf, Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W174.2172995.1.00

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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