Entscheidungsdatum
11.10.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I403 2198222-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. Benin, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH (ARGE Rechtsberatung), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.05.2018, Zl. 1155187909/170666391, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.10.2018 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer), ein Staatsbürger Benins, stellte am 06.06.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag erklärte er, in seiner Heimat "durch Voodoo" verfolgt zu werden. Er selbst sei Muslim.
Der Beschwerdeführer wurde durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) am 23.04.2018 niederschriftlich einvernommen. Im Vorfeld war der Beschwerdeführer mehreren Ladungen des BFA nicht nachgekommen. Der Beschwerdeführer erklärte, dass sein Vater ein "Voodoo-Chef" sei; bereits seine Mutter sei wegen ihres muslimischen Glaubens getötet worden. Der Beschwerdeführer selbst sei aus Furcht, bei einem Fest geopfert zu werden, zum Islam konvertiert, woraufhin man ihn bedroht und geschlagen habe. Er sei dann geflüchtet.
Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 09.05.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 06.06.2017 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Benin abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein "Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen" wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Benin zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.). Im angefochtenen Bescheid wurde festgehalten, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sei, keine besondere Rückkehrgefährdung erkennbar sei und kein schützenswertes Privat- oder Familienleben in Österreich vorliegen würde.
Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 14.05.2018 zugestellt.
Dagegen wurde fristgerecht am 08.06.2018 Beschwerde erhoben und eine Vollmacht für die Vertretung durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH (ARGE Rechtsberatung) vorgelegt. Der Bescheid wurde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit in Folge der Verletzung von Verfahrensfehlern angefochten. Inhaltlich wurde vorgebracht, dass die im angefochtenen Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen zu allgemein seien; zitiert wurden in der Folge der "Annual report on religious freedom - 2016" des US Department of State und eine Anfragebeantwortung des Immigration and Refugee Board of Canada, "Benin: Conflicts between Vodun practioners and Christians; information on the group known as "Sakpata!" as well as their initiation practices, including state protection for those who refuse to participate (2012-Oktober 2013)". Der Beschwerdeführer habe sein Vorbringen detailreich und glaubhaft geschildert. Ihm sei auch nicht zuzumuten, sich in einer anderen Region Benins niederzulassen, da er keine berufliche Ausbildung habe und Benin eines der ärmsten Länder der Welt sei. Anhänger des Kultes seien zudem im ganzen Staatsgebiet vertreten. Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei auch wegen des "Zusammenbruchs rechtsstaatlicher Ordnungsstrukturen" und dem "hohen allgemeinen Gewaltniveau" unzumutbar. Die Schutzunfähigkeit und -unwilligkeit der Behörden Benins sei "bekannt und darüber hinaus auch im angefochtenen Bescheid ersichtlich. Die Polizei ist unzureichend ausgebildet und ausgestattet."
Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten zuerkennen, in eventu subsidiären Schutz gewähren, die Rückkehrentscheidung beheben, die Angelegenheit an das BFA zurückverweisen und dazu eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen.
Beschwerde und Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 14.06.2018 vorgelegt und von Seiten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erklärt, dass auf die Durchführung und Teilnahme an einer mündlichen Beschwerdeverhandlung verzichtet werde.
Am 08.10.2018 wurde an der Außenstelle Innsbruck des Bundesverwaltungsgerichtes eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers abgehalten. Zu seinen Fluchtgründen gab er hierbei an, dass er zum muslimischen Glauben konvertiert und in weiterer Folge von Anhängern eines Voodoo-Kultes, welchem sein Vater angehöre, verfolgt worden sei. Nachdem bereits die Mutter des Beschwerdeführers in Folge ihrer Konversion zum Islam von Anhängern des Kults getötet worden sei, habe sich der Beschwerdeführer vor Beginn eines Voodoo-Festes, bei welchem er einem Voodoo-Initiations-Ritual bewohnen sollte, zur Flucht gezwungen gesehen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Benin und bekennt sich zum islamischen Glauben. Seine Identität steht nicht fest.
Er ist gesund und erwerbsfähig.
In Benin hat der Beschwerdeführer 12 Jahre lang die Schule besucht. Nach dem Schulabschluss war er als Fußballspieler aktiv.
Der Beschwerdeführer hält sich seit mindestens 06.06.2017 in Österreich auf. In Österreich spielt der Beschwerdeführer in einem lokalen Verein Fußball. Während seines gesamten Aufenthaltes im Bundesgebiet bestritt er seinen Lebensunterhalt über die Grundversorgung.
Er ist ledig und kinderlos. In Österreich hat er keine maßgeblichen privaten sowie keine familiären Anknüpfungspunkte. Seine gesamte Familie, insbesondere sein Vater sowie seine 8 Geschwister, lebt in Benin.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.
1.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:
Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers konnte nicht festgestellt werden, dass dieser in Benin einer Verfolgung durch staatliche Behörden oder Privatpersonen ausgesetzt ist. Insbesondere konnte nicht festgestellt werden, dass er in seinem Herkunftsland der unmittelbaren Gefahr einer Verfolgung durch seinen Vater bzw. dessen Familie, welche Anhänger eines "Voodoo"-Kultes seien, ausgesetzt ist.
Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Benin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung und keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird.
1.3. Zur allgemeinen Situation in Benin:
Hinsichtlich der aktuellen Sicherheitslage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 09.05.2018 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Benin auszugsweise zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung bekannt geworden, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt.
Politische Lage
Benin ist Anfang der neunziger Jahre ein friedlicher Übergang von diktatorischen zu demokratischen Verhältnissen gelungen, der auch beispielhaft für andere afrikanische Staaten war. Seitdem befindet sich das Land in einem langsamen Demokratisierungsprozess. Die Demokratie bedarf weiterhin der Konsolidierung, staatliche Institutionen müssen gestärkt werden (AA 4.2017a). Benin bleibt eine der stabilsten Demokratien im subsaharischen Afrika nach der Durchführung mehrerer freier und fairer Wahlen seit dem Übergang zur Demokratie im Jahr 1991 (FH 2017).
Benin ist eine Republik und hat ein parlamentarisches Präsidialsystem mit Volkssouveränität, freien und geheimen Wahlen und Parteienpluralismus. Viele Elemente und Institutionen sind dem französischen Präsidialsystem entlehnt. Die als ein Resultat der Nationalkonferenz entwickelte und am 11.12.1990 verkündete neue Verfassung gilt als Kompromiss zwischen amerikanischer und französischer Verfassung und begründet die Republik Benin als parlamentarisches Präsidialsystem mit Volkssouveränität, freien und geheimen Wahlen, Parteienpluralismus, Rechtsstaatlichkeit und Gewaltenteilung (GIZ 3.2017a; vgl. AA 4.2017a). Achtung der Menschenrechte und Demokratie sind Kernelemente, auf denen die Verfassung beruht (AA 4.2017a).
Die Exekutive hat aufgrund der starken Stellung des Präsidenten besonderes Gewicht. Der Präsident, seit dem 6.4.2016 Patrice Guillaume Athanase Talon, ist zugleich Staatsoberhaupt, Regierungschef und Oberbefehlshaber der Streitkräfte. Er hat das Initiativrecht für Gesetze und Referenden und kann Notstandsdekrete mit Gesetzeskraft erlassen. Sein Veto kann das Inkrafttreten bereits vom Parlament verabschiedeter Gesetze verzögern. Der Präsident wird für eine Amtszeit von fünf Jahren direkt gewählt, zuletzt im März 2016 (AA 4.2017a; vgl. GIZ 3.2017a). Präsident Talon hat erklärt, dass er das Amt nur eine Amtszeit ausüben wird (AA 4.2017a).
Gesetzgebungsorgan ist die Assemblée Nationale, ein mit 83 Abgeordneten besetztes Ein-Kammer-Parlament, dessen Abgeordnete für vier Jahre direkt gewählt werden. Die letzte Wahl fand am 26.4.2015 statt (GIZ 3.2017a).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (4.2017a): Benin - Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/benin-node/-/209036, Zugriff 18.12.2017
FH - Freedom House (2017): Freedom in the World 2017 - Benin, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2017/benin, Zugriff 18.12.2017
GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH (3.2017a): Benin - Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/benin/geschichte-staat/, Zugriff 18.12.2017
Sicherheitslage
Benin kann als relativ stabil bezeichnet werden (EDA 18.12.2017). Vor dem Hintergrund der UN-Militärintervention in Mali und deren Unterstützung auch durch die beninische Regierung sowie der Beteiligung Benins an der regionalen Bekämpfung der Gruppe Boko Haram kann derzeit nicht ausgeschlossen werden, dass es in Benin zu Aktivitäten terroristischer Gruppen kommt (AA 18.12.2017). Mit dem wachsenden Einfluss und den zunehmenden Aktivitäten der Boko Haram in Nigeria und anderer terroristischer Gruppierungen hat sich das Entführungs- und Anschlagsrisiko in Benin erhöht (EDA 18.12.2017). Die Kriminalitätsrate hat sich in letzter Zeit deutlich erhöht. Vereinzelt kommt es zu bewaffneten Angriffen im Straßenverkehr (sog. "Carjacking") und Überfälle auf Fahrzeuge aller Art. Einbrüche und Überfälle mit Waffengewalt haben zugenommen (AA 18.12.2017).
Das französische Außenministerium markiert auf der Karte mit Gefährdungseinschätzungen die südlichen, westlichen und zentralen Regionen als gelb (erhöhte Aufmerksamkeit) sowie die nordöstliche Region (nördlicher Teil der Grenzgebiete zu Nigeria, die Grenze zu Niger, östlicher Teil der Grenzgebiete zu Burkina Faso) als orange bzw. rot (Reisen nur bei Vorliegen wichtiger Gründe bzw. formelle Reisewarnung) (FD 18.12.2017).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (18.12.2017): Benin - Reise- und Sicherheitshinweise,
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/BeninSicherheit_node.html, Zugriff 18.12.2017
EDA - Eidgenössisches Department für auswärtige Angelegenheiten (18.12.2017): Reisehinweise für Benin, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/benin/reisehinweise-fuerbenin.html, Zugriff 18.12.2017
FD - France Diplomatie (18.12.2017): Conseils aux Voyageurs - Benin, https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays/benin/, Zugriff 18.12.2017
Sicherheitsbehörden
Die Polizei untersteht dem Innenministerium und ist in erster Linie für die Durchsetzung des Gesetzes und die Aufrechterhaltung der Ordnung in urbanen Gebieten verantwortlich. Die Gendarmerie untersteht dem Verteidigungsministerium und erfüllt dieselbe Funktion in ländlichen Gebieten. Ein internes Generalinspektorat ist für die Untersuchung von Polizeivorfällen zuständig. Beim Militär übernehmen diese Aufgaben sogenannte Disziplinarräte, wobei Zivilgerichte für die Verfolgung von Übergriffen durch das Militär zuständig sind. Die Polizei ist unzureichend ausgebildet und ausgestattet. Seitens der Regierung wird versucht, dieser Situation durch Rekrutierung von mehr Beamten, Errichtung von mehr Polizeistationen und Modernisierung der Ausrüstung entgegenzusteuern, jedoch blieben Probleme bestehen, darunter Straffreiheit (USDOS 3.3.2017).
Quellen:
USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Benin,
https://www.ecoi.net/local_link/337120/479889_de.html, Zugriff 18.12.2017
Religionsfreiheit
Die Verfassung und die Gesetze gewährleisten Religionsfreiheit. Religiöse Gruppen müssen sich registrieren. Die drei größten Religionsgruppen sind Christen (48,5 Prozent), Moslems (27,7 Prozent) und Voudon (Voodoo) mit 11,6 Prozent. Der Rest gehört kleineren religiösen Gruppen an oder fühlt sich keiner Religion zugehörig (USDOS 15.8.2017). Konflikte zwischen Religiösen Gruppen treten selten auf (FH 2016), im Jahr 2016 kam es allerdings zu fünf Todesopfern, verursacht durch Sicherheitskräfte, bei einem Konflikt um die Kontrolle einer Moschee in Semere (USDOS 15.8.2017).
Der Katholizismus ist heute die wichtigste christliche Konfession in Benin mit einem klaren Schwerpunkt im Süden. Die westafrikanische Ausprägung des Islam unterscheidet sich in vielen Dingen vom Islam in arabischen Ländern. Charakteristikum aller Religionen ist Synkretismus. Alle Beniner ordnen sich demnach einer "offiziellen" Religion zu, da ihnen bei Befragungen nur eine Auswahlmöglichkeit gegeben wird. Tatsächlich aber verfolgen viele traditionelle spirituelle und religiöse Praktiken und bezeichnen sich gleichzeitig als Christ oder Moslem. Wie auch in anderen Teilen Afrikas sind Hexereidiskurse im Alltag eines großen Teils der beninischen Bevölkerung sehr präsent (GIZ 11.2017b).
Quellen:
FH - Freedom House (2016): Benin Country Report - Freedom in the World 2016,
https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2016/benin, Zugriff 18.12.2017
GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH (3.2017b): Benin - Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/benin/gesellschaft/, Zugriff 18.12.2017
USDOS - US Department of State (15.8.2017): 2016 Report on International Religious Freedom - Benin, https://www.ecoi.net/local_link/345155/488948_de.html, Zugriff 18.12.2017
Vodoun/Vodun (Voodoo)
Benin wird auch oft als 'Wiege des Vodoun' bezeichnet. Die verschiedenen Vodoun-Kulte sind vor allem im südlichen Drittel des Landes beheimatet und haben einen festen Platz im Alltagsleben der Bevölkerung. Im Alltag trifft man fast überall auf Spuren der religiösen Praxis: Altäre, Schreine, Opferstätten, Legbas (anthropomorphe Lehmfiguren), Tempel und Wegweiser zu den Priesterinnen und spirituellen Heilern. Ein am Wegrand liegender rostiger Motorblock ist hier keine Umweltsünde, sondern ein Altar für Gu (Ogun), den Gott des Eisens und der Schmiede. In all den verschiedenen Vodoun-Kulten spielen initiierte Frauen eine dominierende Rolle und Männer sind eher in der Minderheit. Glaubensinhalte und Götter des Vodoun ändern sich ständig, seit sie mit den Sklaven ins Exil nach Amerika gingen und sich dort mit anderen Religionen (Christentum und Hinduismus) vermischten. Dieses Amalgam gelangte durch die zurückgekehrten 'Brasilianer' wieder an die westafrikanische Küste und vermengte sich erneut mit den alten afrikanischen Göttern und Kulten. Transatlantische Verbindungen zwischen Afrika, Amerika und Europa machten den Vodoun zu einer globalisierten Religion. Heute ist der Vodoun in Benin eine anerkannte Religion mit eigenem Feiertag, dem 10. Jänner, und das 1992 erstmals in Ouidah abgehaltene internationale Vodoun-Festival hat sich mittlerweile zu einer wichtigen gesellschaftlichen, auch internationale Besucher anziehenden, Institution etabliert (GIZ 3.2017b).
Quellen:
GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH (3.2017b): Benin - Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/benin/gesellschaft/, Zugriff 18.12.2017
Bewegungsfreiheit
Die Verfassung und Gesetze garantieren interne Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen. Die Präsenz von Polizei und Gendarmen an Checkpoints beeinträchtigen die Bewegungsfreiheit im Land, garantiert aber ein höheres Maß an Sicherheit. Problematisch ist, dass korrupte Beamte an vielen solchen Checkpoints Bestechungsgelder verlangen. Die Regierung geht dagegen vor, jedoch sind die Maßnahmen nicht immer effektiv (USDOS 3.3.2017).
Quellen:
USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Benin,
https://www.ecoi.net/local_link/337120/479889_de.html, Zugriff 18.12.2017
Grundversorgung und Wirtschaft
Benin, eines der ärmsten Länder der Welt (AA 4.2017b; vgl. GIZ 3.2017c), hat 2016 ein statistisch erfasstes Pro-Kopf-Jahres-Einkommen von etwa 803 USD erzielt (nach 2015: 780 USD). Das Bruttoinlandsprodukt betrug im Jahr 2015 circa 8,3 Milliarden USD. 2016 ist die Wirtschaft Benins um etwa 4,6 Prozent gewachsen, etwas langsamer als im Vorjahr (+5,0 Prozent). Angesichts des weiterhin stabilen hohen Bevölkerungswachstums (2014: 2,8 Prozent) ist eine spürbare Verbesserung der Armutsbekämpfung erschwert. Nötig wären mindestens rund 7 Prozent Wirtschaftswachstum (AA 4.2017b). Etwas mehr als ein Drittel der knapp zehn Millionen Beniner lebt unterhalb der Armutsgrenze (AA 4.2017b; vgl. GIZ 3.2017c). Insbesondere in ländlichen Bereichen ist die Armut mit rund 50 Prozent der Bevölkerung besonders stark. Rund 44 Prozent der Beniner sind jünger als 15 Jahre. Die Lebenserwartung beträgt laut dem Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNDP) 59,3 Jahre (AA 4.2017b). Die Wirtschaft ist stark von Weltmarktpreisen für Baumwolle abhängig, Analphabetismus und Bildungsschwäche behindern die wirtschaftliche Entwicklung (GIZ 3.2017c).
Die Wirtschaft Benins ist vor allem von der Landwirtschaft und dem Handel mit den Nachbarländern abhängig. Im industriellen Sektor sind lediglich die Zementherstellung und die Entkernung der Baumwolle erwähnenswert. Die Herstellung einfacherer Gebrauchsgüter oder die Textilindustrie spielen eine untergeordnete Rolle. In den letzten Jahren konnte die industrielle Goldproduktion gesteigert werden und auch die Förderung von Erdöl steht kurz bevor. Rund zwei Drittel der Bevölkerung arbeitet in der Landwirtschaft und erwirtschaften etwa ein Drittel des Bruttoinlandsproduktes. Baumwolle ist das Hauptexportgut und hat somit den wichtigsten Stellenwert in der beninischen Wirtschaft. Als Transitland profitiert Benin hauptsächlich über den Hafen beim Handel von Waren. Schätzungen zufolge werden jedoch 90 Prozent des Wirtschaftsgeschehens dem informellen Sektor zugeschrieben. Der Handel am Straßenrand, Benzinschmuggel und andere Aktivitäten werden in keiner offiziellen Statistik erfasst. Dadurch entgehen dem Staat wichtige Einnahmen, allerdings sichert der informelle Sektor eine Art Grundversorgung (GIZ 3.2017c).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (4.2017b): Benin - Wirtschaft, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/benin-node/-/208986, Zugriff 18.12.2017
GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH (3.2017c): Benin - Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/benin/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 18.12.2017
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Sachverhalt:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Benin und die oben genannten Quellen. Darüber hinaus wurde am 08.10.2018 vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers durchgeführt.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen hinsichtlich seiner Lebensumstände, seines Gesundheitszustandes, der Arbeitsfähigkeit, der Herkunft, der Glaubens- und Volkszugehörigkeit sowie der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers gründen sich auf dessen diesbezüglich glaubhafte Angaben vor der belangten Behörde (Protokoll vom 19.03.2018) sowie vor dem Bundesverwaltungsgericht (Verhandlungsprotokoll vom 08.10.2018).
Da der Beschwerdeführer den österreichischen Behörden keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegen konnte, steht seine Identität nicht zweifelsfrei fest.
Dass der Beschwerdeführer in Österreich über keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte verfügt, ergibt sich ebenfalls aus dessen diesbezüglich glaubhaften Angaben anlässlich seiner Einvernahme durch die belangte Behörde (Protokoll vom 23.04.2018) sowie im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (Verhandlungsprotokoll vom 08.10.2018).
Die Feststellung über die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 11.10.2018.
Die Feststellung hinsichtlich des durchgehenden Bezuges der Grundversorgung in Österreich seitens des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Abfrage in der Applikation Grundversorgung (GVS) vom 11.10.2018.
2.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer hatte im Administrativverfahren, auf das Wesentlichste zusammengefasst, vorgebracht, dass er in Benin der Gefahr einer Verfolgung durch seinen Vater und dessen Familie, welche Mitglieder eines Voodoo-Kultes wären, ausgesetzt sei. Seine Mutter sei von den Anhängern des Kultes getötet worden, nachdem diese zum Islam konvertiert sei. Auch der Beschwerdeführer sei zum Islam konvertiert. Die Familie des Vaters hätte den Beschwerdeführer aufgefordert, den islamischen Glauben wieder aufzugeben und ihn mit dem Tod bedroht. Eines Nachts seien Anhänger des Voodoo-Kultes gekommen und hätten den Beschwerdeführer geschlagen. Sie hätten diesen zu einem Voodoo-Festsaal bringen wollen, wo sie den Beschwerdeführer bis zum Tag eines Voodoo-Festes, bei welchem er einem Voodoo-Initiations-Ritual beiwohnen sollte, festhalten hätten wollen, jedoch sei dem Beschwerdeführer die Flucht gelungen.
Im angefochtenen Bescheid kam die belangte Behörde zum Schluss, dass dieses Vorbringen nicht glaubhaft sei und dass nicht festgestellt werden könne, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsland Benin eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätte.
Von einem Antragsteller ist ein Verfolgungsschicksal glaubhaft darzulegen. Einem Asylwerber obliegt es, bei den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde bzw. das Gericht muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylwerber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der auf Grund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss, die Verantwortung eines Antragstellers muss jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert.
Der belangten Behörde ist zuzustimmen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers diesen Anforderungen nicht entsprach und somit nicht glaubhaft ist.
Der Beschwerdeführer war in keiner Weise in der Lage, ein fundiertes, detailliertes bzw. stichhaltiges Vorbringen - welches in wesentlichen Punkten widerspruchsfrei ist - zu seinen Fluchtgründen darzulegen.
So weisen die Angaben zwischen der Erstbefragung des Beschwerdeführers durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes und jenen im Rahmen seiner Einvernahme vor der belangten Behörde bereits gravierende Widersprüche auf. Während der Beschwerdeführer in seiner Erstbefragung vom 06.06.2017 noch vorbrachte, im September 2016 aus Benin ausgereist zu sein und im Anschluss 9 Monate im Nachbarland Togo verbracht zu haben (Protokoll vom 06.06.2017), gab er im Rahmen seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am 23.04.2018 hingegen an, erst im April 2017 mit dem Bus aus Benin ausgereist zu sein und im Anschluss 2 Wochen in Togo zugebracht zu haben, ehe er per Direktflug von Togo nach Bludenz eingereist sei (Protokoll vom 23.04.2018). Dies widerstreitet offensichtlich den Tatsachen, als es keine Direktflüge von Togo nach Bludenz gibt bzw. es in Bludenz weder einen Flughafen noch einen Flugplatz gibt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 08.10.2018 gibt der Beschwerdeführer wiederum an, er habe sich "nicht ganz ein Monat" in Togo aufgehalten, ehe er ausführt, in Togo für 3 Wochen versteckt worden zu sein. Im Anschluss sei er mit einem Helfer via Flugzeug nach Österreich eingereist und auf der Strecke "fallen gelassen" worden. Die Stadt könne er jedoch nicht benennen (Verhandlungsprotokoll vom 08.10.2018). Insbesondere erscheint es auch nicht plausibel, dass er für die Reise nichts bezahlen musste.
Auch das Vorbringen hinsichtlich der Ermordung der Mutter des Beschwerdeführers aufgrund ihrer Konversion zum Islam gestaltet sich, entgegen dem Vorbringen im Beschwerdeschriftsatz auf S. 7, alles andere als schlüssig, konsistent und glaubhaft. In seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am 23.04.2018 gab der Beschwerdeführer an, seine Mutter sei "2011/2012" zum Islam konvertiert und aufgrund dessen 2014 von der "Familie des Vaters" getötet worden. Der Beschwerdeführer brachte zunächst in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde vor, die Voodoo-Anhänger würden einen "mit Messern und Pistolen" töten (Protokoll vom 23.04.2018, S. 6). Kurz darauf sagte er hingegen, er wisse nicht, wie seine Mutter getötet worden sei, er habe "ihre Leiche mit Blut" vorgefunden, als er nach Hause gekommen sei, auch hätte man einmal versucht sie zu vergiften (Protokoll vom 23.04.2018, S. 7). In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 08.10.2018 gab der Beschwerdeführer auf die Frage, wie seine Mutter umgebracht worden sei, wiederum erstmalig an, diese sei mit einem Fluch belegt worden, woraufhin sie nicht mehr gehen habe können und in das Spital gekommen sei (Verhandlungsprotokoll vom 08.10.2018, S. 8).
Auch anderweitig verstrickte sich der Beschwerdeführer in augenscheinliche Widersprüche. Während er etwa in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 23.04.2018 noch anführte, er sei wenige Monate vor dem jährlichen Voodoo-Fest 2017 zum Islam konvertiert (Protokoll vom 23.04.2018, S. 5 und 6), gab er in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 08.10.2018 wiederum an, er sei Moslem, seit seine Mutter zum Islam übergetreten sei, und dies sei "2010 oder 2011" gewesen (Verhandlungsprotokoll vom 08.10.2018, S. 7 und 8).
In der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 08.10.2018 gab der Beschwerdeführer an, ein Voodoo-Fluch könne ihn unabhängig von der Entfernung jederzeit erreichen, sofern das Gegenüber nur seinen Aufenthaltsort kenne. Der Beschwerdeführer konnte aber nicht schlüssig darlegen, warum oder wie die Anhänger des Voodoo-Kultes seinen Aufenthalt an einem beliebigen anderen Ort in Benin feststellen können sollten ("Sie werden mich sehen, weil der Voodoo eine kollektive Sache ist und den gibt es in jeder Stadt.", Protokoll vom 23.04.2018, S. 10).
Überdies erwähnte der Beschwerdeführer erstmalig im Beschwerdeschriftsatz, dass es sich bei dem in Rede stehenden Voodoo-Kult seines Vaters um den "Sakpata"-Kult handeln würde. In der Einvernahme vor der belangten Behörde wurde besagter Kult kein einziges Mal namentlich genannt (Protokoll vom 23.04.2018). In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht äußerte der Beschwerdeführer zunächst, es gebe viele Voodoo-Kulte, die ihn verfolgen würden, einer davon heiße "Aziza". Auf Nachfrage der erkennenden Richterin nannte der Beschwerdeführer noch die Gruppe "Camballa", ohne jedoch im Detail auf besagte Gruppen einzugehen. Er meinte, er habe sich nicht für Voodoo interessiert und wisse daher wenig darüber, was bereits für sich nicht nachvollziehbar erscheint für eine Person, welche von klein auf in einem derartig geprägten Haushalt aufgewachsen sein will. Erst auf die weitere, explizite Nachfrage der erkennenden Richterin, warum denn in der Beschwerde auf den "Sakpata"-Kult eingegangen werde, gab der Beschwerdeführer nunmehr zu Protokoll, dass dies der Name des Kultes sei, welcher ihn verfolge, und auf die neuerliche Nachfrage der Richterin, bei welchem Kult denn nun der Vater des Beschwerdeführers aktiv sei, antwortete er unsubstantiiert mit "Sie gehören alle zusammen..."
sowie "Es sind verschiedene Geister, aber es ist alles Voodoo" (Verhandlungsprotokoll vom 08.10.2018, S. 6).
Auch in der mündlichen Verhandlung selbst widersprach sich der Beschwerdeführer: Meinte er zunächst, der Überfall in der Nacht sei nur eine Drohung gewesen ("Das war nur eine Bedrohung. Sie wollten mit Angst einjagen, damit ich nicht ebenfalls die Flucht ergreife.", Verhandlungsprotokoll vom 08.10.2018, S. 10), sagte er wenig später auf die Frage der Rechtsvertretung, ob man ihn bei diesem Überfall eigentlich entführen wollte ("Ja, das wollten sie. Wenn ich nicht so laut geschrien hätte, hätten sie mich auch mitgenommen."
Verhandlungsprotokoll vom 08.10.2018, S. 11).
In Bezug auf die Funktion seines Vaters bei dem Kult machte der Beschwerdeführer nur sehr vage Angaben. Zudem wechselte die Rolle des Vaters im Laufe des Verfahrens: Während dieser in der Erstbefragung noch im Zentrum der Verfolger steht ("Mein Vater hat gesagt, wenn du zurückkommst, bist du ein toter Mann.", Protokoll vom 06.06.2017), wurde in weiterer Folge vom Beschwerdeführer dahingehend beschrieben, dass er ebenfalls Zweifel am Kult entwickelt habe und seinen Sohn zu retten versuchte (Verhandlungsprotokoll vom 08.10.2018, S. 11).
Im Hinblick auf die gehäuften Widersprüche, in die sich der Beschwerdeführer im Zuge der Einvernahme vor der belangten Behörde, der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht verstrickte, stellt sich das gesamte Vorbringen als unglaubhaft dar.
2.4. Zu den Länderfeststellungen:
Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen im angefochtenen Bescheid wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht der erkennenden Richterin bei den Feststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210).
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Die allgemeinen Feststellungen zur Lage in Benin im angefochtenen Bescheid blieben in der Beschwerde unwidersprochen; sie sind auch noch aktuell und werden daher auch gegenständlicher Entscheidung zugrunde gelegt. In der Beschwerde wurden darüber hinaus zwei Berichte zur konkreten Frage einer möglichen Verfolgung durch den Voodookult "Sakpata" eingebracht:
• "Annual report on religious freedom 2016" des US Department of State (https://www.ecoi.net/de/dokument/1406800.html)
• Anfragebeantwortung des Immigration and Refugee Board of Canada, "Benin: Conflicts between Vodun practioners and Christians; Information on the group known as "Sakpata" as well as their initiation practices, including state protection for those who refuse to participate" (2012-October 2013) (abrufbar unter https://www.ecoi.net/de/dokument/1103687,html)
Diese werden in gegenständlicher Entscheidung ebenfalls berücksichtigt; daraus ergibt sich, dass es Schwierigkeiten für einzelne geben kann, eines der 432 Voodookloster bzw. die Religion als solche zu verlassen. Beim "Sakpata"-Kult würde es sehr unterschiedliche Initiationsriten geben; wer die Initiation verweigert, dem werde mit Rache der Ahnen (etwa durch Einfluss auf die Gesundheit oder Fruchtbarkeit) gedroht. Auch die Familie übt manchmal Druck aus, sich der Initiation zu beugen. In einem Zeitungsartikel aus Benin sei die Rede davon, dass zwei Cousins aus Abomey geflüchtet seien, da sie ihr Leben "Sakpata" hätten opfern sollen; sie wurden nun von den religiösen Anführern verfolgt.
Diesbezüglich hält das Bundesverwaltungsgericht allerdings fest, dass erstens beide im Beschwerdeschriftsatz zitierten Quellen nicht mehr aktuell sind und der Beschwerdeführer erstmals in der Beschwerde überhaupt erklärte, dass er mit dem Kult "Sakpata" Probleme hatte, davor war von diesem Namen nie die Rede gewesen. Die in der Zeitung aus Benin geschilderten Ereignisse haben sich darüber hinaus in einem anderen Departement als jenem, in dem der Beschwerdeführer aufhältig war, abgespielt. Auch wird darauf hingewiesen, dass es, entgegen dem Beschwerdevorbringen, nicht stimmt, dass der Bescheid keine konkreten Feststellungen zu Voodoo beinhaltet; vielmehr finden sich auf S. 18 bis 23 umfangreiche Feststellungen dazu. Daraus ergibt sich, dass schwerwiegende Auseinandersetzungen zwischen Religionsgruppen selten seien und dass sich die Voodoo-Anhänger in der Minderheit gegenüber den Christen (aber auch gegenüber den Muslimen) befinden würden und keine Bedrohungen bei Konversion bekannt sei. Auch in der Einschätzung der Staatendokumentation vom Februar 2018, auf Basis welcher Benin vom Ministerrat zum sicheren Herkunftsstaat erklärt wurde, wird festgehalten, dass die Verfassung und die Gesetze Religionsfreiheit gewährleisten und dass Konflikte zwischen religiösen Gruppen selten auftreten (abrufbar unter
https://www.bundeskanzieramt.gv.at/documents/131008/661044/7 14 bei benin NB.pdf/f5671e32-a0d0-469c-b571-31b7clcf5c97).
Wenn man den aktuellen "Annual report on religious freedom- 2017" des US Department of State (abrufbar unter https://www.state.gOv/j/drl/rls/irf/religiousfreedom/index.htm#wrapper) liest, stellt man zudem fest, dass der Staat an einem interreligiösen Dialog interessiert ist und bei einzeln auftretenden Konflikten interveniert. Insgesamt ist daher jedenfalls von einer Schutzwilligkeit und -fähigkeit Benins auszugehen.
Soweit in der Beschwerde der Amnesty International Report 2016/2017 zur Lage der Menschenrechte in Benin im Jahr 2016 zitiert wird, ergibt sich für den gegenständlichen Fall keine direkte Relevanz, da der Beschwerdeführer weder geltend machte, in seinem Recht auf Meinungsfreiheit verletzt worden zu sein, noch dass er eine Haftstrafe fürchten würde. Auch der Hinweis auf die allgemeinen Sicherheitshinweise des BMeiA, die vor Kriminalität in den Großstädten und in den Grenzgebieten bzw. vor Piraterie im Golf von Guinea warnen, vermag für den gegenständlichen Fall keine besondere Rückkehrgefährdung für den Beschwerdeführer aufzuzeigen. Zudem liegt für Benin nur Gefährdungsstufe 2 von insgesamt 6 Stufen vor.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids):
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Wie in der Beweiswürdigung bereits dargestellt, konnte der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren keine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung glaubhaft machen. Es kann nicht festgestellt werden, dass er durch seinen Vater oder weitere Angehörige eines "Voodoo"-Kultes in seinem Heimatland verfolgt wurde bzw. im Falle einer Rückkehr verfolgt werden würde.
Eine sonstige Bedrohung oder Verfolgung wurde weder von Seiten des Beschwerdeführers behauptet, noch war eine solche für das Bundesverwaltungsgericht erkennbar.
Daher ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Benin keine Verfolgung iSd Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht und der Ausspruch in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen ist.
3.2. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 8 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG 2005 idgF ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Hinweise auf eine allgemeine existenzbedrohende Notlage in Benin (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann. Es kann auf Basis der Länderfeststellungen nicht davon ausgegangen werden, dass generell jeder im Falle einer Rückkehr nach Benin mit existentiellen Nöten konfrontiert ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach erkannt, dass auch die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174). Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend (vgl. u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174). Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 200/01/0443 und zuletzt VwGH, 25.05.2016, Ra 2016/19-0036-5).
Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde vorbringt, dass Benin als eines der ärmsten Länder der Welt gilt, die Armut besonders in den ländlichen Bereichen besonders stark ausgeprägt und die Situation für den Beschwerdeführer ohne berufliche Ausbildung somit besonders prekär sei (Beschwerdeschriftsatz S. 9), reicht dies nicht auf, um eine reale Gefahr der Existenzbedrohung für den Beschwerdeführer aufzuzeigen. Ohne die wirtschaftliche Situation für die Masse der Bevölkerung in Benin beschönigen zu wollen, kann nicht automatisch davon ausgegangen werden, dass ein junger und gesunder Mann, der etwa eineinhalb Jahre abwesend war und zumindest 12 Jahre lang die Schule besucht hat, sich im Falle einer Rückkehr nach Benin dort nicht seine existentiellen Grundbedürfnisse befriedigen kann. Es darf auch nicht vergessen werden, dass die Gewährung eines Status nach § 8 Abs. 1 AsylG voraussetzt, dass die reale Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse und somit eine Verletzung des Art. 3 EMRK aufgezeigt wird (vgl. zuletzt VwGH, 25. Mai 2016/Ra 2016/19/0036-5); die bloße Möglichkeit einer Existenzbedrohung kann diese Schwelle nicht erreichen. Eine reale Gefahr hinsichtlich existenzbedrohender Verhältnisse aufgrund einer besonderen Vulnerabilität des Beschwerdeführers wurden von diesem in concreto nicht aufgezeigt.
Es ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät, sodass die Beschwerde auch hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen war.
3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des § 57 AsylG 2005 sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.
Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.
3.4. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.
Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer über kein Familienleben in Österreich. Zu prüfen wäre daher ein etwaiger Eingriff in sein Privatleben. Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479 zu einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet oder auch Erkenntnis vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0247 zu einem zweijährigem Aufenthalt in Verbindung mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet war), des Verfassungsgerichtshofes (29.11.2007, B 1958/07-9, wonach im Fall eines sich seit zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Berufungswerbers die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde; ebenso 26.04.2010, U 493/10-5 im Falle eines fünfjährigen Aufenthaltes) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06) muss angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes von etwa einem Jahr und vier Monaten davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers das Interesse an der Achtung seines Privatlebens überwiegt.
Es liegen auch keine Aspekte einer außerordentlichen Integration vor; der Beschwerdeführer steht in keinem Berufs- oder Ausbildungsverhältnis und kann kein Deutsch-Zertifikat vorweisen. Seinen gesamten Aufenthalt in Österreich über bestritt er seinen Lebensunterhalt über die Grundversorgung. In seiner Freizeit spielt er in einem lokalen Verein Fußball. Eine nachhaltige Aufenthaltsverfestigung kann aus all dem nicht geschlossen werden.
Es sind - unter der Schwelle des Art. 2 und 3 EMRK - aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaigen wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme auch in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen (vgl. dazu VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt aber nicht vor; beim Beschwerdeführer sind keine besonderen Vulnerabilitäten gegeben.
Hinsichtlich seiner strafrechtlichen Unbescholtenheit ist auszuführen, dass dies nach Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen darstellt (VwGH 21.01.1999, 98/18/0420), da der VwGH davon ausgeht, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält.
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt.
Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes IV. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.
3.5. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):
Mit angefochtenem Bescheid wurde zudem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Benin zulässig ist. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs. 1 AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs. 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ausgeschlossen ist, was es verunmöglicht, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl. dazu etwa VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse vom 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und vom 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 - 0062).
Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes V. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.
3.6. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids):
Im angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Dass besondere Umstände, die der Beschwerdeführer bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht.
Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes VI. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Schlagworte
Gesamtbetrachtung, Glaubwürdigkeit, Interessenabwägung, mangelndeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:I403.2198222.1.00Zuletzt aktualisiert am
11.01.2019