TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/11 W159 2195156-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.10.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

11.10.2018

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §57
AVG §68
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
FPG §55

Spruch

W159 2195156-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. von Senegal, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.09.2018, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 68 AVG iVm §§ 10, 57 Asylgesetz 2005 idgF, 9 BFA-VG idgF, sowie 52 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Senegal, stellte nach illegaler Einreise am 14.09.2015 einen (ersten) Asylantrag und gab bei der am 15.09.2015 stattgefundenen Erstbefragung der XXXX zu den Fluchtgründen an, dass er in seiner Heimat Senegal sehr arm gewesen sei, keine Arbeit und kaum etwas zu essen gehabt habe, deswegen sei er nach Europa aufgebrochen. In Griechenland habe er zwar eine Art Arbeit gehabt, aber er sei sehr schlecht behandelt worden. Er wolle in Österreich arbeiten.

Nach Zulassung zum Asylverfahren erfolgte am 28.02.2018 eine inhaltliche Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark. Er gab an, dass es schon länger her sei, dass er ausgereist sei, da er jahrelang in Griechenland gewesen sei. Er habe oft Kopf- und Magenschmerzen, dies sei wegen des Stresses, viel allein sei, wenige Kontakte habe. Er habe in Dhaka sechs Jahre lang die Grundschule besucht, sei geschieden und habe zwei Kinder, welche sich bei der Ex-Frau im Senegal aufhalten würden. Er habe sich mit der Kunst beschäftigt und zwar mit Holzarbeiten, in Griechenland habe er bei der Olivenernte geholfen und auch im Verkauf. Senegal habe er bereits 2008 verlassen. Er habe noch seine Mutter im Senegal. Diese sei krank. Ab und zu rufe er sie an. Seine Eltern seien Moslems, aber er glaube an nichts. Er glaube nur an das Leben. Mit der Polizei oder anderen staatlichen Stellen habe er im Senegal keine Probleme gehabt. Es sei auch kein Gerichtsverfahren anhängig gewesen, auch politisch betätigt habe er sich nicht. Er habe viel Erniedrigung erlebt, seine Geschwister hätten ihm gedroht. Er sei dann geflohen. Es gebe im Senegal sehr viele Muslime. Er habe sich nur mit Holzarbeiten (Masken und ähnlichem) beschäftigt. Es habe oft Beschimpfungen gegeben, aber er habe versucht, ruhig zu bleiben. Die Beschimpfungen und Erniedrigungen seien mit der Zeit massiver geworden. Er habe sich umbringen wollen und sei dann geflohen. Er lebe in XXXX, treffe sich dort mit seinen Freunden und spreche mit ihnen schon Deutsch. Er respektiere ihre Religion.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, vom 12.04.2018, Zahl: XXXX, wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, unter Spruchteil II. dieser Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Senegal abgewiesen, unter Spruchteil III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen nicht erteilt, unter Spruchpunkt IV. eine Rückkehrentscheidung erlassen, unter Spruchpunkt V. festgestellt, dass die Abschiebung nach Senegal zulässig sei, und unter Spruchpunkt VI. eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise festgelegt. In der Beweiswürdigung wurde insbesondere festgehalten, dass der Antragsteller im Zuge des gesamten Verfahrens keine berücksichtigungswürdigenden Flucht- und Asylgründe glaubhaft vorgebracht habe. Aus diesem Grunde wurde auch die Asylgewährung abgelehnt und zu Spruchpunkt II. festgehalten, dass sich gegenwärtig kein Abschiebungshindernis nach Senegal ergebe und während des gesamten Verfahrens keine Anhaltspunkte zutage getreten wären, die darauf hindeuten würden, dass er bei seiner Rückkehr in eine ausweglose oder existenzbedrohende Lage geraten würde. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 Asylgesetz wären nicht gegeben gewesen. Es bestünden auch keine Hinweise auf familiäre Anknüpfungspunkte und hätten sich auch keine Hinweise auf eine tiefergehende Integration ergeben (keine Selbsterhaltungsfähigkeit, keine Kenntnisse der deutschen Sprache etc.), sodass ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen nicht zu erteilen gewesen sei und eine Rückkehrentscheidung zu erlassen gewesen sei (Spruchpunkt IV). Da keine Gefährdung im Sinne des § 50 FPG vorliege und auch keine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, die einer Abschiebung entgegenstehen vorliege, sei die Zulässigkeit der Abschiebung nach Senegal auszusprechen gewesen (Spruchpunkt V.) und weiters seien keine Gründe für die Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise hervorgekommen (Spruchpunkt VI.).

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.06.2018, Zahl:

XXXX, wurde die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Am 24.07.2018 stellte der Beschwerdeführer den nunmehr verfahrensgegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz. Bei der noch am gleichen Tag stattgefundenen Erstbefragung gab er an, dass seine bisherigen Gründe aufrecht bleiben und er nach wie vor in seiner Heimat mit dem Tod bedroht werde. Er sei deswegen schon vor zehn Jahren ausgereist, könne unmöglich zurück, außerdem habe er sich in der Leibnitz integriert und bereits gute Deutschkenntnisse angeeignet. Er legte eine Vollmacht an Rechtsanwalt XXXX vor.

Am 03.08.2018 wurde der Antragsteller im Landeskrankenhaus XXXX ambulant wegen Dyscardie und Dystemie jeweils und den Symptomen Kopfschmerzen, Schwindel und Ganzkörperschmerzen behandelt. Hinweise auf psychische Erkrankungen haben sich dabei nicht ergeben. Auch von Seiten des behandelnden Internisten konnte kein gravierender Befund erhoben werden. Laut einem radiologischen Befund der Radiologie XXXX liegt bei dem Beschwerdeführer eine flachbogige Linksskoliose der Lendenwirbelsäule und eine Streckfehlhaltung der Halswirbelsäule vor. In dem Akt liegen auch ältere Befunde aus Februar und Jänner 2018 vor, wobei wohl Zeichen einer chronischen Bronchitis und Kopfschmerzen wegen starkem Nikotinkonsum, jedoch keineswegs irgendwelche Hinweise auf eine psychische Erkrankung zu entnehmen sind. Weiters wurden Deutschkursbestätigungen, Unterstützungsschreiben österreichischer Staatsbürger, sowie eine Bestätigung über den Straßenverkauf der Zeitung XXXX vorgelegt.

Am 16.08.2018 erfolgte eine Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost. Er sei senegalesischer Staatsangehöriger, gehöre der Volksgruppe Wolof an, sei am XXXX geboren und geschieden. Er gehöre keiner Religion an und sei arbeitsfähig.

Der Beschwerdeführer gab an, dass ihm sein Körper öfters weh tue und er ein Problem mit dem Rücken habe. Wenn er viel Bewegung mache, habe er Schmerzen. Er legte (nicht mehr aktuelle) Medikamentenpackungen vor. Derzeit nehme er keine Medikamente und gehe nur gelegentlich, wenn er sich schlecht fühle, zum Arzt. Weitere Arzttermine habe er nicht bekommen. Seine Wohnung werde von der XXXX bezahlt. Er helfe einer Dame die Wohnungen vermiete und verkaufe die XXXX. Sein Vater sei schon lange nicht mehr im Senegal. Zu seinen Geschwistern, zu seinen Kindern und seiner Ex-Frau habe er keinen Kontakt. Das letzte Mal habe er vor ca. drei bis vier Monaten mit seinen Kindern und vor ca. sechs Monaten mit seiner Mutter Kontakt gehabt, welche alt und krank sei. Er sei seit September 2015 durchgehend in Österreich aufhältig. Gefragt, warum er einen zweiten Asylantrag gestellt habe, gab er an, dass er wegen seiner Probleme nicht zurückkönne und er wegen seiner Religion geflüchtet sei. Er habe Angst, dass man ihm etwas antue. Denn seine Familie seien Moslems, er möchte aber in Freiheit leben können. Es sei aber nicht notwendig, dass die Leute wissen, was er über die Religion denke. Sein Vater wisse das aber. Er habe ihn verstoßen. Er könne im Senegal nicht in Ruhe leben. Über Vorhalt auszugsweiser Länderfeststellungen, gab er an, dass es zwischen Moslems und Christen keine Probleme gebe, aber wenn sich jemand vom islamischen Glauben abwende, sei das nicht einfach. Er sei schon nunmehr seit drei Jahren in Österreich und integriere sich hier. Eine Zurückweisung des Asylantrages würde ihn verletzen.

Von der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme zu dem Länderinformationsblatt zu Senegal machte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter Gebrauch und führte er aus, dass er auf Grund des Umstandes, dass er sich vom Islam abgewendet habe, Eingriffe in seine Rechte nach Artikel 2 und 3 EMRK befürchte.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.09.2018, Zahl: XXXX, wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ebenso dieser Antrag hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten, unter Spruchteil III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen nicht erteilt, unter Spruchpunkt IV. eine Rückkehrentscheidung erlassen, unter Spruchpunkt V. die Abschiebung nach Senegal als zulässig erklärt und unter Spruchteil VI. keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt.

In der Begründung des Bescheides wurden die oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt und Feststellungen zum Senegal getroffen. Festgehalten wurde, dass der Antragsteller keine neuen Fluchtgründe im gegenständlichen Verfahren geltend gemacht habe und über seine bisherigen Fluchtgründe bereits rechtskräftig entschieden worden sei und zwar, dass der Antragsteller keine Verfolgung auf Grund seiner politischen oder religiösen Einstellung habe glaubhaft machen können. Vielmehr sei der Senegal ein sekularer Staat und die Religionsfreiheit werde respektiert. Der Antragsteller leide unter keiner lebensbedrohlichen Erkrankung und stehe aktuell nicht in ärztlicher Behandlung. Er sei insgesamt kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt feststellbar. Zu Spruchpunkt I. und II. wurde insbesondere ausgeführt, dass sich weder an der maßgeblichen Sachlage, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung ergeben hätte. Es stehe dem neuerlichen Antrag die Rechtskraft des Erkenntnisses des BVwG vom 27.06.2018 zur Zahl: XXXX, entgegen, sodass dieser wegen entschiedener Sache zurückzuweisen gewesen sei.

Es lägen auch keine Gründe für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 Asylgesetz vor (Spruchpunkt III.). Weiters bestünden keine Hinweise auf ein Familienleben in Österreich. Nach Darlegung der bezughabenden Judikatur wurde festgehalten, dass auch kein relevantes Privatleben in Österreich vorliege, keine Aufenthaltsverfestigung festzustellen sei und der Antragsteller schließlich auch nicht berufstätig und selbsterhaltungsfähig sei. Bei einer Gesamtabwägung der Interessen sei festzustellen, dass dem Interesse an einem weiteren Aufenthalt in Österreich ein wesentlich geringerer Stellenwert zukomme, als dem öffentlichen Interesse an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet (Spruchteil IV.). Zu Spruchteil V. wurde festgehalten, dass eine Rückkehrentscheidung erlassen worden sei und keine Gefährdung im Sinne des § 30 FPG vorliege und auch keine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte einer Abschiebung nach Senegal entgegenstehe, sodass diese als zulässig zu bezeichnen sei. Außerdem seien im Fall einer zurückweisenden Entscheidung keine Frist für die freiwillige Ausreise vorgesehen, sodass spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei (Spruchteil VI.).

Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller, vertreten durch Rechtsanwalt XXXX, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wurde kurz gerafft der bisherige Verfahrensgang dargestellt. Hinsichtlich des Senegal wurde ausgeführt, dass dieser Staat wohl als solcher gelte, in dem die Menschenrechte respektiert werden und die Religionsfreiheit zugesichert werde. Trotzdem bringe ein Abfall vom Islam eine Gefährdung mit sich. Außerdem habe der Antragsteller schon im Erstverfahren den Eindruck hinterlassen, psychisch erkrankt zu sein und sei eine Behandlung psychischer Erkrankungen im Senegal de facto nicht möglich. Es werde daher beantragt, den Beschwerdeführer psychiatrisch zu begutachten und ihm im Falle einer psychiatrischen Behandlungsbedürftigkeit subsidiären Schutz zuzugestehen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 9 Abs. 2 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Somit ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

Zu Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absätzen 2 und 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

"Sache" des Berufungsverfahrens ist regelmäßig die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterinstanz gebildet hat, soweit dieser angefochten wurde (VwSlg 7548A/1969, VfSlg 7240/1973, VwGH vom 8.10.1996, 94/04/0248; Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren2, 1265 mwH).

Im vorliegenden Fall ist Sache des Berufungsverfahrens somit die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des (zweiten) Asylantrages wegen entschiedener Sache. Die Rechtsmittelbehörde darf nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung (wegen entschiedener Sache) durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist und hat dementsprechend entweder - im Falle des Vorliegens entschiedener Sache - das Rechtsmittel abzuweisen oder - im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung - den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (VwSlg 2066A/1951, VwGH vom 30.5.1995, 93/08/0207; Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren2, 1433 mwH).

Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen (VwGH 8.9.1977, 2609/76). Die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht werden (VwGH 23.5.1995, 94/04/0081).

Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH 21.03.1985, 83/06/0023, und andere). Identität der Sache liegt selbst dann vor, wenn die Behörde in dem bereits rechtskräftig abgeschlossen Verfahren die Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hat (VwGH 08.04.1992, 88/12/0169).

Der Begriff Identität der Sache muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden. Dies bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH vom 30.01.1995, 94/10/0162 ua). Einer neuen Sachentscheidung steht die Rechtskraft eines früher in der gleichen Angelegenheit ergangenen Bescheides gemäß § 68 Abs. 1 AVG nur dann nicht entgegen, wenn in den für die Entscheidung maßgebenden Umständen eine Änderung eingetreten ist (VwGH 07.12.1988, 86/01/0164). Die Beantwortung der Frage, ob sich die nach dem früheren Bescheid maßgeblich gewesene Sachlage derart geändert hat, dass die Erlassung eines neuen Bescheides in Betracht kommt, setzt voraus, dass der bestehende Sachverhalt an der diesen Bescheid zu Grunde liegenden Rechtsanschauung und ihrem normativen Hintergrund gemessen wird, und zwar nach derselben Methode, mit der er im Falle einer neuen Sachentscheidung an der Norm selbst zu messen wäre (Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, fünfte Auflage, E 19 b zu § 68 AVG).

Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller bei der Erstbefragung zu seinem nunmehr verfahrensgegenständlichen Asylantrag ausdrücklich seine bisherigen Asylgründe aufrecht erhalten und (außer seiner behaupteten Integration) keine neuen Gründe angeführt, auch in der Einvernahme vor der Erstaufnahmestelle Ost wurden lediglich seine bisherigen Gründe näher ausgeführt und haben sich diese Gründe 2002, teilweise schon in den neunziger Jahren des vorigen Jahrhunderts ereignet und sind daher jedenfalls von der Rechtskraft der Entscheidung über den ersten Asylantrag mitumfasst.

Dem BFA kann daher nicht entgegen getreten werden, wenn dieses ausführt, dass der Antragsteller im Zuge des Verfahrens keinen neuen Sachverhalt glaubwürdig vorgebracht habe.

Aber auch aus der allgemeinen Situation ergibt sich keinerlei Anhaltspunkt, dass sich die Situation in relevanter Weise geändert hätte. Seitens des Bundesamtes wurden dem Beschwerdeführer die Feststellungen zur allgemeinen Situation mit der Möglichkeit, binnen einer zweiwöchigen Frist Stellung zu nehmen, ausgehändigt, von der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme machte der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Vertreter Gebrauch und nahm wiederum auf die Abkehr vom Islam Bezug und führte dazu aus, dass es auch im Senegal Tendenzen nach dem Recht der Sharia zu entscheiden gäbe. Er behauptete jedoch, keine relevante Verschlechterung der Situation, was die Religionsfreiheit im Senegal betreffe. In diesem Zusammenhang ist auch auf die nach wie vor aktuellen Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid zu verweisen, dass der Senegal ein sekulärer Staat sei, die Religionsfreiheit in der Verfassung verankert sei und die Ausübung der Religion von niemandem von staatlicher oder nicht staatlicher Seite gehindert werde. Der Senegal bisher auch weitgehend frei von islamistischen Einflüssen sei und lediglich vereinzelt fundamentalistische islamistische Kräfte gäbe. Das interreligiöse Miteinander sei im Senegal beispielhaft.

Der Beschwerdeführer hat auch keine schwerwiegende chronische Erkrankung bescheinigt, sondern ergeben sich aus den zahlreichen vorgelegten "internistisch kein gravierender Befund", sondern lediglich eine Linksskoliose der Lendenwirbelsäule und eine Streckfehlhaltung der Halswirbelsäule, was auch bei den meisten Österreichern im Alter des Beschwerdeführers feststellbar ist), sowie eine in der Zwischenzeit zurückgegangene Bronchitis. Jedenfalls hat der Beschwerdeführer in der Befragung vom 16.08.2018 ausdrücklich ausgeführt, dass er derzeit keine Medikamente nehme und auch aktuell in keiner ärztlichen Behandlung sei.

Es ergeben sich jedoch aus den zahlreichen ärztlichen Unterlagen keinerlei Hinweise auf irgendwelche psychischen Erkrankungen.

Aus rechtlicher Sicht ist im Sinne der obigen Judikatur festzuhalten, dass die Beschwerdeinstanz nur über die Frage zu entscheiden hat, ob die Zurückweisung wegen entschiedener Sache durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist, weil sie nur jene Gründe zu prüfen hat, die von der Partei im Administrativverfahren zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht wurden. Die Beschwerdeinstanz kann keine meritorische Entscheidung treffen und ist es daher im vorliegenden Fall nicht ihre Aufgabe, ein psychiatrisches Gutachten einzuholen.

Insgesamt betrachtet liegt daher weder in Hinblick auf die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten, noch in Hinblick auf die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ein neu entstandener, relevanter Sachverhalt vor, weswegen das BFA auch keine neue Sachentscheidung treffen durfte, sondern es zutreffend den gegenständlichen Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat.

Zu Spruchpunkt II., III., IV., V. und VI. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Der Aufenthalt des Beschwerdeführers ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger von Afghanistan kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm auch kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Wie das Bundesamt zutreffend festgestellt hat, liegen beim Beschwerdeführer keine Hinweise auf das Vorliegen eines Familienlebens in Österreich vor.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).

Allerdings ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, Ra 2006/01/0126, mit weiteren Nachweis).

Der Beschwerdeführer ist etwas mehr als drei Jahre in Österreich aufhältig.

In diesem Zusammenhang ist auf die folgenden Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wo trotz längerem Aufenthalt und erfolgten Integrationsschritten seitens des Höchstgerichtes die Zulässigkeit einer aufenthaltsbeenden Maßnahme bejaht wurde:

VwGH 25.03.2010, Zl. 2009/21/0216 ua. (Familie; siebenjähriger Aufenthalt; selbständige Berufstätigkeit beziehungsweise Schulbesuch; Aufbau eines Freundes- und Bekanntenkreises; Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; keine staatliche Unterstützung), VwGH 18.3.2010, Zl. 2010/22/0023 (sechsjähriger Aufenthalt; enge Beziehung zu Geschwistern in Österreich; gute Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; Einstellungszusage; großer Freundes- und Bekanntenkreis), VwGH 25.2.2010, Zl. 2009/21/0070 (rund achtjähriger Aufenthalt; drei Jahre Berufstätigkeit; gute Deutschkenntnisse; engen Kontakt zu Freundes- und Bekanntenkreis sowie Bruder in Österreich; Unbescholtenheit; kaum Kontakt zu seinen im Libanon verbliebenen Angehörigen), VwGH 23.03.2010, Zl. 2010/18/0038 (siebenjähriger Aufenthalt; gute Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; beruflich integriert als Zeitungsausträger, Sportverein), VwGH 13.04.2010, Zl. 2010/18/0078 (siebenjähriger Aufenthalt; jahrelange Erwerbstätigkeit; unbescholten; Freundes- und Bekanntenkreis; gute Deutschkenntnisse; Vereinsmitglied), VwGH 17.05.2017, Zl. Ra 2017/22/0059 (mehr als achtjährige Aufenthaltsdauer; Tätigkeit als Zeitungsverteiler, Gewerbeberechtigung, Sozialversicherung und Einstellungszusage für Vollbeschäftigung als "Pizzafahrer"; Freundschaften zu Österreichern im Bundesgebiet), VwGH 30.6.2016, Zl. Ra 2016/21/0076 (knapp sechsjähriger Aufenthalt, legale Beschäftigung seit 2012, gute Deutschkenntnisse, Selbsterhaltungsfähigkeit), VwGH 15.03.2018, Zl. Ra 2018/21/0034 (achtjähriger Aufenthalt, Tätigkeit in einem Massagesalon, Selbsterhaltungsfähigkeit).

Dem ist zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer keinesfalls selbsterhaltungsfähig ist und lediglich geringfügige, bzw. ehrenamtliche Arbeit verrichtet hat, lediglich Deutschkursbestätigungen, aber keine Sprachdiplome erworben hat und sonst auch keine nachweisbaren Ausbildungen in Österreich absolviert hat.

Somit ist sein Privatleben relativ schwach ausgeprägt, mag er auch über gewisse Bekanntschaften in Österreich verfügen und ist ein gewisses Bemühen um Integration, insbesondere durch Freiwilligenarbeit, nicht zu übersehen.

Die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers fällt bei der vorzunehmenden Abwägung nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht ins Gewicht.

Laut Judikatur bewirkt die strafrechtliche Unbescholtenheit weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen. (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten eines Fremden ins Gewicht fallen jedoch sehr wohl rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht (vgl. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).

Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im Herkunftsstaat letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiären Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. VwGH 29.4.2010, Zl. 2009/21/0055).

Weiters ist der Beschwerdeführer illegal eingereist und hat einen letztlich unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, u.v.a.).

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes überwiegen daher derzeit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie des Schutzes des österreichischen Arbeitsmarktes die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet (vgl. dazu VfSlg. 17.516/2005 sowie ferner VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479).

Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesend dienen darf (vgl. dazu im Allgemeinen und zur Gewichtung der maßgeblichen Kriterien VfGH 29.09.2007, B 1150/07), wiegen im vorliegenden Fall schwerer als die Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich. Die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme der Verhängung seitens der belangten Behörde getroffenen fremdenpolizeilichen Maßnahme ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste fremdenpolizeiliche Mittel handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erschien.

Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau festzuhalten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe, dass die Rückkehrentscheidung einen Eingriff in das durch Art. 8 ERMK geschützte Privat- und Familienleben darstellt.

Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig.

Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist gem. § 52 Abs. 9 PFG gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung gemäß § 46 leg. cit. in einen bestimmten Staat zulässig ist.

Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13 ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Das entsprich dem Tatbestand des § 8 Abs. 1 AsylG 2005. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wird mit dieser Entscheidung verneint.

Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 2 FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Das entspricht dem Tatbestand des § 3 AsylG 2005. Das Vorliegen eines demensprechenden (neuen) Sachverhaltes wird mit dieser Entscheidung verneint. Die Abschiebung ist schließlich nach § 50 Abs. 3 FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für den Senegal nicht.

Die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Senegal ist daher zulässig.

Dass keine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren war, ergibt sich im vorliegenden Fall eindeutig aus § 55 Absatz 1 a FPG.

Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG kann das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.

Zudem sind die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, wie sich aus obigen Ausführungen ergibt, im gegenständlichen Fall erfüllt. Der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung reicht aber bei sonstigem Vorliegen der Voraussetzung des § 21 Abs. 7 BFA-VG nicht aus, um eine Verhandlungspflicht zu begründen (vgl. VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0316; 28.05.2014, 2014/20/0017 und 0018; 22.11.2006, 2005/20/0406 u.v.a.).

Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in jüngster Zeit ausgesprochen, dass bei Entscheidungen nach § 68 eine eingeschränkte Verhandlungspflicht vorliegt (VwGH vom 18.10.2017 Ra 2017/19/0226, jüngst VwGH vom 05.04.2018, Ra 2018/19/0082-0086).

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

entschiedene Sache, Folgeantrag, Interessenabwägung, öffentliches
Interesse, Religion, Rückkehrentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W159.2195156.2.00

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten