Entscheidungsdatum
11.10.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W114 2142250-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien, vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2902615010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Am 22.04.2015 stellte XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, (im Folgenden: BF) elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2015, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.
2. Der BF hat im Antragsjahr 2015 die Alm mit der BNr. XXXX, die Alm mit der BNr. XXXX, die Alm mit der BNr. XXXX, sowie die Alm mit der BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX) bestoßen. Dabei trieb der Beschwerdeführer im Antragsjahr 2015 auf die XXXX am 31.05.2015 zwei Rinder und zwei sonstige Rinder und am 08.06.2015 zwei sonstige Rinder auf.
3. Am 17.06.2015 langte in der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (im Weiteren: AMA) ein Formular "Alm/Weidemeldung RINDER" ein. Mit diesem Formular gab der Bewirtschafter der XXXX bekannt, dass zwei Rinder des BF am 08.06.2015 auf seine Alm aufgetrieben wurden. Das angeführte Formular wurde in der Rubrik "Datum, Unterschrift BewirtschafterIn (Obmann/Obfrau)" vom Bewirtschafter der XXXXunter Hinzufügung des Datums "10.06.2015" unterfertigt.
4. Am 01.07.2015 langte in der AMA ein weiteres Formular "Alm/Weidemeldung RINDER" ein. Mit diesem Formular gab der Bewirtschafter der XXXX bekannt, dass vier weitere Rinder des BF am 31.05.2015 auf seine Alm aufgetrieben wurden. Das angeführte Formular wurde in der Rubrik "Datum, Unterschrift BewirtschafterIn (Obmann/Obfrau)" vom Bewirtschafter unter Hinzufügung des Datums "07.06.2015" unterfertigt.
5. Mit Bescheid der AMA vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2902615010, wurde dem BF für das Antragsjahr 2015 ein Betrag in Höhe von EUR
XXXX gewährt. Davon entfielen auf die Basisprämie EUR XXXX, auf die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden ("Greeningprämie") EUR XXXX und auf die gekoppelte Stützung EUR XXXX.
Begründend wurde - soweit entscheidungswesentlich - ausgeführt, dass die Alm/Weidemeldung für die beiden Rinder mit den Ohrenmarkennummern XXXX und XXXX sowie die beiden sonstigen Rinder mit den Ohrenmarkennummern XXXX und XXXX (die vom Beschwerdeführer am 31.05.2015 auf die XXXX aufgetrieben wurden) nicht fristgerecht beigebracht wurde, sodass für diese vier Tiere keine Prämienzahlung erfolgen könne.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 23.05.2016 zugestellt.
6. Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Entscheidung mit Schriftsatz vom 07.06.2016 Beschwerde. Dabei beantragte er die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und eine Neuberechnung der für das Antragsjahr 2015 zu gewährenden Direktzahlungen.
Begründend führte er in der Beschwerde aus, dass für zwei Kühe mit den Ohrmarken-Nr. XXXX und XXXX, die am 31.05.2015 auf die XXXX aufgetrieben worden wären, die gekoppelte Stützung aberkannt worden sei. Die Aberkennung sei damit begründet worden, dass die Alm-/Weidemeldung nicht binnen 15 Tagen erfolgt sei. Aus den der Beschwerde beigelegten Alm-/Weidemeldungen gehe jedoch hervor, dass die Meldung für vier Tiere, worunter sich auch die beiden abgelehnten Kühe befänden, am 07.06.2015 erfolgt sei. Die Meldung sei daher ordnungsgemäß und rechtzeitig erfolgt. Fehlerhaft sei das von der AMA auf dieser Weidemeldung aufgestempelte Eingangsdatum, das den 01.07.2015 aufweise. Dieses Vergehen könne dem BF nicht angelastet werden.
Für zwei später aufgetriebene Tiere, die am 08.06.2015 aufgetrieben worden wären, sei die Meldung des Auftriebes am 10.06.2015 erfolgt. Diese Meldung sei bei der AMA am 17.06.2015 eingelangt, was von der AMA auch durch den Eingangsstempel bestätigt worden wäre.
7. Im Rahmen der Beschwerdevorlage führte die AMA im Wesentlichen aus, dass für sechs sonstige Rinder und acht Kühe die gekoppelte Stützung beantragt worden sei. Dabei sei die Meldung des Auftriebs für die zwei sonstigen Rinder sowie zwei Kühe außerhalb der 15-tägigen Meldefrist erfolgt (Auftriebsdatum am 31.05.2015, Eingangsdatum der Auftriebsmeldung am 01.07.2015).
Eine verspätete Meldung an die Rinderdatenbank führe dazu, dass diese Tiere im betreffenden Antragsjahr nicht als ermittelt gewertet werden könnten, weshalb für diese Rinder keine Prämie gewährt hätte werden können. Die Beschränkung der Beihilfegewährung auf ordnungsgemäß gekennzeichnete und registrierte Tiere ergebe sich bereits aus Art. 53 Abs. 4 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014. In diesem Zusammenhang sei national in § 13 Abs. 1 DIZA-VO normiert, dass die gekoppelte Stützung nur für jene auf Almen aufgetriebenen Rinder gewährt werden könne, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 gekennzeichnet und registriert seien. Eine Ausnahme sei dabei nur vorgesehen, wenn die Angaben gemäß Art. 7 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich VO (EG) Nr. 1760/2000 am ersten Tag der Alpung des betreffenden Tiers mitgeteilt worden seien. Diese Ausnahme treffe auf den gegenständlichen Fall nicht zu.
Gemäß § 6 Abs. 5 iVm Abs. 6 RKZ-VO 2008 sei für das Einhalten der Frist der Alm/Weidemeldung Rinder der Eingang in der AMA maßgeblich. Mit Art. 2 Abs. 2 Z 4 der Entscheidung der Kommission mit besonderen Regeln für die Bewegung von Rindern im Fall des Auftriebs auf die Sommerweide in Berggebieten Nr. 2001/672/EG idgF sei die Frist für die Meldung der Alpung im Gegensatz zu anderen Bewegungsmeldungen, für die grundsätzlich eine siebentägige Meldefrist gilt, auf 15 Tage nach dem Datum des Auftriebs auf die Alm ausgeweitet worden. Aufgrund der bezughabenden Bestimmungen könne bei einer verspäteten Meldung der Alpung nicht mehr davon ausgegangen werden, dass das betroffene Tier ordnungsgemäß registriert worden sei. Die verspäteten Meldungen des Almobmannes seien dabei dem Beschwerdeführer als Auftreiber auf diese Alm zuzurechnen (vgl. VwGH 17.06.2009, 2008/17/0224).
8. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 15.12.2016 die Beschwerde und die Unterlagen des Verwaltungsverfahren zur Entscheidung vor.
9. Unter Hinweis, dass beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) zur Zahl Ro 2014/17/0114 ein Beschwerdeverfahren anhängig sei, in welchem hinsichtlich der Frage, ob bei der Almweidemeldung bezüglich seiner Rechtzeitigkeit auf das Einlangen bei der AMA abzustellen sei, und vom VwGH deswegen beim EuGH (Europäischen Gerichtshof) ein Vorabentscheidungsverfahren anhängig gemacht worden wäre, wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren vom BVwG unter Hinweis auf § 17 VwGVG iVm § 38 AVG mit Beschluss vom 14.03.2017, GZ W114 2142250-1/3Z bis zur Entscheidung des VwGH über die Revision zu Zl. Ro 2014/17/0114 ausgesetzt.
10. Mit Urteil vom 07.06.2018, EP Agrarhandel GmbH, C554/16, entschied der EuGH, dass eine Bestimmung, wonach für das rechtzeitige Einbringen einer Almweidemeldung auf das Einlangen bei der AMA abzustellen sei, europarechtswidrig sei.
11. Dieses EuGH-Urteil anwendend entschied der VwGH in seinem Erkenntnis vom 29.08.2018, Ro 2014/17/0114-14, dass die Bestimmung des § 6 Abs. 6 der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008, wonach für die Einhaltung der Frist der Eingang maßgeblich sei, unangewendet zu bleiben habe und davon auszugehen sei, dass es bei der Frage der Rechtzeitigkeit der (in Abs. 5 leg.cit. angeführten) "Alm/Weidemeldung" auf das fristgerechte Absenden und nicht auf das Einlangen dieser Meldung bei der AMA ankomme.
12. Mit Schreiben des BVwG vom 24.09.2015, GZ W114 2142250-1/4Z, informierte das erkennende Gericht die Verfahrensparteien, dass davon auszugehen sei, dass die verfahrensrelevante Almauftriebsmeldung vom Bewirtschafter der XXXX verspätet an die AMA übermittelt worden sei und daher davon ausgehe, dass das Beschwerdebegehren abzuweisen sei. Die Parteien des Beschwerdeverfahrens wurden ersucht im Falle gegenteiliger Auffassung oder beim Vorliegen einer abweisenden Entscheidung entgegenstehender Beweismittel, das erkennende Gericht innerhalb angemessener Frist zu informieren. Die Parteien des Beschwerdeverfahrens haben jedoch innerhalb dieser Frist weder eine Stellungnahme abgegeben noch ergänzende Beweismittel vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der BF beantragte am 22.04.2015 in einem MFA für das Antragsjahr 2015 die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.
1.2. Der Beschwerdeführer trieb am 31.05.2015 vier und am 08.06.2015 zwei Rinder auf die XXXX auf.
1.3. Die Meldung über die am 31.05.2015 aufgetriebenen Tiere, wobei es sich um Rinder mit den Ohrenmarkennummern XXXXund XXXX sowie die beiden sonstigen Rinder mit den Ohrenmarkennummern XXXX und XXXX handelt, langte bei der AMA am 01.07.2015 ein, wobei die Übermittlung dieser Meldung per Post übermittelt wurde.
1.4. Die Meldung des Bewirtschafters der XXXX über die vom BF am 31.05.2015 aufgetriebenen Tiere wurde jedenfalls nach dem 15.06.2015 an die AMA übermittelt.
2. Beweiswürdigung:
Der dargelegte Sachverhalt und die angeführten Feststellungen ergeben sich aus den von der AMA vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens.
Ein Auffassungsunterschied zwischen BF und AMA besteht hinsichtlich des Einganges einer Weidemeldung von Rindern, wobei das Faktum des Eingangsstempels der AMA auf der relevanten Almauftriebsmeldung, der als Datum den 01.07.2015 aufweist der Behauptung des Beschwerdeführers, wonach die gegenständliche Weidemeldung an die AMA am 07.06.2015 erfolgt sei, gegenübersteht.
Im Rahmen der freien Beweiswürdigung gelangt das erkennende Gericht zur Auffassung, dass als bewiesen gilt, dass die relevante Almauftriebsmeldung bei der AMA tatsächlich am 01.07.2015 eingelangt ist und dass diese jedenfalls entweder am 01.07.2015 oder einige Tage zuvor vom Bewirtschafter der XXXX an die AMA übermittelt wurde.
Dass diese Almauftriebsmeldung jedoch bereits - wie vom BF behauptet - bereits am 07.06.2015 an die AMA übermittelt wurde, ist unter Berücksichtigung eines dann vorliegenden Postlaufes der aufgegebenen Postsendung von 24 Tagen als äußerst unwahrscheinlich zu bezeichnen, zumal es sich beim vom BF behaupteten Postaufgabetag, dem 07.06.2015 auch um einen Sonntag handelt. An Sonntagen haben jedoch Postämter - von sehr wenigen Postämtern in den Landeshauptstädten und der Bundeshauptstadt Wien abgesehen - zudem auch nicht geöffnet. Daher geht das erkennende Gericht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon aus, dass die verfahrensrelevante Almauftriebsmeldung - entgegen der Behauptung des BF - nicht am 07.06.2015 vom Bewirtschafter der XXXX an die AMA mit Postsendung übermittelt wurde.
Ausgehend davon, dass als letzter Tag, an dem die relevante Almauftriebsmeldung hätte aufgegeben werden müssen, um noch als rechtzeitig anerkannt zu werden, der 15.06.2015 in Frage kommt und weiter ausgehend davon, dass in einem solchen Fall der Postlauf immer noch 16 Tage gedauert hätte, geht das erkennende Gericht im Rahmen der freien Beweiswürdigung ebenfalls davon aus, dass die verfahrensgegenständliche Almauftriebsmeldung jedenfalls nach dem 15.06.2015 bei der Post aufgegeben wurde. Dass der Postlauf von Postamt mit der Postleitzahl 9562 nach 1200 Wien 16 Tage gedauert haben könnte wird angesichts der allgemein bekannten raschen und sorgfältigen Postbeförderung durch die Österreichische Post AG im Rahmen der freien Beweiswürdigung vom erkennenden Gericht ausgeschlossen. Daher gelangt das BVwG zum Ergebnis, dass die verfahrensgegenständliche Almauftriebsmeldung nach dem 15.06.2015 an die AMA übermittelt wurde.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur Zuständigkeit:
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idF BGBl. I Nr. 46/2014, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 89/2015, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
3.2. In der Sache:
a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:
Die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EG) 1307/2013, lautet auszugsweise:
"Artikel 52
Allgemeine Vorschriften
(1) Die Mitgliedstaaten können den Betriebsinhabern unter den in diesem Kapitel festgelegten Bedingungen eine gekoppelte Stützung gewähren (in diesem Kapitel im Folgenden "gekoppelte Stützung").
(2) Die gekoppelte Stützung kann für folgende Sektoren und Erzeugungen gewährt werden: Getreide, Ölsaaten, Eiweißpflanzen, Körnerleguminosen, Flachs, Hanf, Reis, Schalenfrüchte, Stärkekartoffeln, Milch und Milcherzeugnisse, Saatgut, Schaf- und Ziegenfleisch, Rind- und Kalbsfleisch, Olivenöl, Seidenraupen, Trockenfutter, Hopfen, Zuckerrüben, Zuckerrohr und Zichorien, Obst und Gemüse sowie Niederwald mit Kurzumtrieb.
[...].
(6) Die gekoppelte Stützung wird in Form einer jährlichen Zahlung gewährt und unterliegt vorgegebenen Mengenbegrenzungen mit festgesetzten Flächen und Erträgen oder Anzahl an Tieren.
[...]."
Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11.03.2014, ABl. L 181 vom 20.06.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014, lautet auszugsweise:
"Artikel 53
Voraussetzungen für die Gewährung der Stützung
1. Die Mitgliedstaaten legen im Einklang mit den Rahmenvorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und den Bedingungen der vorliegenden Verordnung Beihilfefähigkeitskriterien für gekoppelte Stützungsmaßnahmen fest.
2. Die Flächen, Erträge und Tierzahlen gemäß Artikel 52 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 werden von den Mitgliedstaaten für die einzelnen Regionen oder Sektoren festgelegt. Sie berücksichtigen die Höchsterträge, bewirtschafteten Flächen oder Tierzahlen, die in der betreffenden Region oder dem betreffenden Sektor in mindestens einem der fünf Jahre erreicht wurden, die dem Beschluss gemäß Artikel 53 Absatz 1 der genannten Verordnung vorausgehen.
Die jährliche Zahlung wird als Stützungsbetrag je Einheit angegeben. Sie ergibt sich aus dem Verhältnis zwischen dem gemäß Anhang I Nummer 3 Buchstabe i der vorliegenden Verordnung angegebenen Betrag, der für die Finanzierung der Maßnahme festgesetzt wurde, und entweder der in dem betreffenden Jahr beihilfefähigen Fläche bzw. Tierzahl oder der festgelegten Fläche bzw. Tierzahl gemäß Unterabsatz 1.
[...].
4. Betrifft die gekoppelte Stützungsmaßnahme Rinder und/oder Schafe und Ziegen, legen die Mitgliedstaaten als Beihilfefähigkeitsbedingung für die Stützung die Anforderungen der Kennzeichnung und Registrierung von Tieren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates bzw. der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates fest.
Unbeschadet anderer Beihilfefähigkeitsbedingungen sollte ein Tier jedoch auch dann als beihilfefähig gelten, wenn die in Unterabsatz 1 genannten Anforderungen an die Kennzeichnung und Registrierung ab einem Zeitpunkt erfüllt sind, der vom Mitgliedstaat festzusetzen ist und nicht später sein darf als:
a) der erste Tag des Haltungszeitraums des betreffenden Tieres, wenn ein Haltungszeitraum gilt;
b) ein Datum, das auf der Grundlage objektiver Kriterien gewählt wird und mit der gemäß Anhang I gemeldeten Maßnahme im Einklang steht, wenn kein Haltungszeitraum gilt.
[...]."
Gemäß Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.07.2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates, ABl. L 204, 11.08.2000, S. 1 - im Folgenden VO (EG) 1760/2000 - schafft jeder Mitgliedstaat nach Maßgabe dieses Titels ein System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern.
Gemäß Art. 3 VO (EG) 1760/2000 beruht das System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern auf folgenden Elementen:
a) Ohrmarken zur Einzelkennzeichnung von Tieren,
b) elektronischen Datenbanken,
c) Tierpässen
d) Einzelregistern in jedem Betrieb.
Gemäß Art. 7 Abs. 1 VO (EG) 1760/2000 müssen Tierhalter folgende Anforderungen erfüllen:
Sie halten ein Register auf dem neuesten Stand,
sie teilen der zuständigen Behörde ab dem Zeitpunkt, zu dem die elektronische Datenbank voll betriebsfähig ist, die genauen Daten jeder Umsetzung von Tieren in den oder aus dem Betrieb sowie die Daten aller Tiergeburten und Todesfälle bei Tieren im Betrieb innerhalb einer vom Mitgliedstaat festgesetzten Frist von drei bis sieben Tagen nach dem betreffenden Ereignis mit. Die Kommission kann jedoch auf Antrag eines Mitgliedstaats nach dem Verfahren des Artikels 23 Absatz 2 festlegen, unter welchen Umständen die Mitgliedstaaten die Höchstfrist verlängern können, und spezifische Regeln für die Bewegungen von Rindern vorsehen, die im Sommer an verschiedenen Orten in den Bergen weiden sollen.
Die Entscheidung der Kommission mit besonderen Regeln für die Bewegungen von Rindern im Fall des Auftriebs auf die Sommerweide in Berggebieten Nr. 2001/672/EG, ABl. L 235, 04.09.2001, S. 23 idF des Beschlusses der Kommission vom 25.05.2010, ABl. L 127 vom 26.05.2010, S. 19, lautet auszugsweise:
"Artikel 1
Diese Entscheidung gilt in den im Anhang genannten Mitgliedstaaten oder Teilgebieten derselben für die Bewegungen von Rindern von verschiedenen Haltungsorten zu Weideplätzen in Berggebieten in der Zeit vom 15. April bis zum 15. Oktober.
Artikel 2
(1) Jeder der in Artikel 1 genannten Weideplätze muss eine spezifische, in der nationalen Datenbank zu erfassende Registriernummer erhalten.
(2) Die für die Weideplätze zuständige Person erstellt eine Liste der Rinder, die für eine Bewegung im Sinne von Artikel 1 vorgesehen sind. Diese Liste muss mindestens enthalten:
die Registriernummer des Weideplatzes
und für jedes Rind
die individuelle Kennnummer des Tieres;
die Kennnummer des Herkunftsbetriebes;
das Datum der Ankunft auf dem Weideplatz;
den voraussichtlichen Zeitpunkt des Abtriebs.
(3) Die unter Ziffer 2 genannte Liste wird von dem für die Überwachung der Rinderbewegung zuständigen Tierarzt bestätigt.
(4) Die Angaben für die in Absatz 2 genannte Liste sind der zuständigen Behörde gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 spätestens 15 Tage nach dem Datum des Auftriebs der Tiere auf die Weide zu übermitteln.
(5) Alle Ereignisse wie Geburten, Todesfälle und andere Bewegungen, die während des Aufenthalts der Tiere auf der Weide eintreten, sind im Einklang mit den allgemeinen Bestimmungen in die nationale Datenbank für Rinder aufzunehmen. Die für den Weideplatz zuständige Person muss den für den Herkunftsbetrieb Verantwortlichen darüber so schnell wie möglich unterrichten. Auch das tatsächliche Datum des Abtriebs und der Zielort jedes Tieres muss im Einklang mit den allgemeinen Bestimmungen gemeldet werden.
[...]."
Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 181 vom 20.06.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014, lautet auszugsweise:
"Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke des integrierten Systems im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.
Zudem gelten folgende Begriffsbestimmungen:
[...].
18. "ermitteltes Tier":
a) im Rahmen einer Beihilferegelung für Tiere ein Tier, das alle in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen erfüllt, [...]."
"Artikel 30
Berechnungsgrundlage
(1) In keinem Fall kann die Beihilfe oder Stützung für mehr Tiere gewährt werden, als im Beihilfe- oder Zahlungsantrag angegeben sind.
(2) Die im Betrieb vorhandenen Tiere gelten nur als ermittelt, wenn sie im Beihilfe- oder Zahlungsantrag identifiziert sind. Identifizierte Tiere können ersetzt werden, ohne dass dies zum Verlust des Anspruchs auf Zahlung der Beihilfe oder Stützung führt, sofern die zuständige Behörde den Begünstigten nicht bereits über Verstöße in Bezug auf den Beihilfe- oder Zahlungsantrag unterrichtet oder ihm nicht bereits ihre Absicht, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, mitgeteilt hat. Mitgliedstaaten, die nicht von der Möglichkeit eines antragslosen Systems Gebrauch machen, stellen gemäß den von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erlassenen Vorschriften sicher, dass eindeutig feststeht, welche Tiere unter die Anträge der Begünstigten fallen.
(3) Liegt die Zahl der in einem Beihilfe- oder Zahlungsantrag angegebenen Tiere über der Zahl der bei Verwaltungskontrollen oder Vor-Ort-Kontrollen ermittelten Tiere, so wird der Beihilfe- oder Stützungsbetrag unbeschadet des Artikels 31 anhand der Zahl der ermittelten Tiere berechnet.
[...]."
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17.07.2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 227 vom 31.07.2014, S. 69, im Folgenden VO (EU) 809/2014, lautet auszugsweise:
"Artikel 21
Anforderungen an Beihilfeanträge für Tiere und Zahlungsanträge im Rahmen tierbezogener Stützungsmaßnahmen
[...].
(4) Die Mitgliedstaaten können Verfahren einführen, wonach die Angaben in der elektronischen Datenbank für Tiere für den Beihilfe- oder Zahlungsantrag für Tiere herangezogen werden können, sofern die elektronische Datenbank für Tiere den für die ordnungsgemäße Verwaltung der Beihilferegelungen oder Fördermaßnahmen erforderlichen Zuverlässigkeits- und Durchführungsstandard für die einzelnen Tiere gewährleistet.
Die Verfahren gemäß Unterabsatz 1 können in einem System bestehen, bei dem der Begünstigte den Beihilfe- und/oder Zahlungsantrag für alle Tiere stellen kann, die zu einem vom Mitgliedstaat bestimmten Zeitpunkt oder in einem vom Mitgliedstaat bestimmten Zeitraum nach den Angaben aus der elektronischen Datenbank für Tiere beihilfeund/oder förderfähig sind.
[...]."
§ 8f des Bundesgesetzes über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 89/2015, lautet:
"Fakultative gekoppelte Stützung
§ 8f. (1) Die in § 8 Abs. 1 Z 6 vorgesehene gekoppelte Stützung wird für Rinder, Schafe und Ziegen je aufgetriebene raufutterverzehrende Großvieheinheit (RGVE) gewährt.
(2) Die Umrechnung in RGVE wird folgendermaßen vorgenommen:
1. Rinder über 24 Monate 1,0 RGVE
2. Rinder über 6 bis 24 Monate 0,6 RGVE
3. Kälber bis 6 Monate 0,4 RGVE
4. Schafe und Ziegen über 12 Monate 0,15 RGVE
5. Schafe und Ziegen bis 12 Monate 0,07 RGVE
(3) Die gekoppelte Stützung beträgt
1. je Kuh bzw. je RGVE Mutterschafe und Mutterziegen 62 €
2. je sonstige RGVE 31 €.
(4) Die Anzahl der im jeweiligen Antragsjahr förderfähigen RGVE darf 290 000 nicht übersteigen."
§ 13 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), BGBl. II Nr. 368/2014, lautet:
"Fakultative gekoppelte Stützung
§ 13. (1) Die fakultative gekoppelte Stützung kann nur für jene auf Almen aufgetriebenen Rinder, Schafe und Ziegen gewährt werden, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rinder und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97, ABl. Nr. L 204 vom 11.08.2000 S. 1, bzw. gemäß der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Richtlinien 92/102/EWG und 64/432/EWG, ABL. Nr. L 5 vom 09.01.2004 S. 8, gekennzeichnet und registriert sind. Ein Tier gilt jedoch auch dann als prämienfähig, wenn die Angaben gemäß Art. 7 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 am ersten Tag der Alpung des betreffenden Tiers mitgeteilt worden sind.
(2) Die fakultative gekoppelte Stützung wird vom Betriebsinhaber mit der Einreichung des Mehrfachantrags-Flächen und der Almauftriebsliste gemäß § 22 Abs. 5 der Horizontalen GAP-Verordnung sowie für Rinder zusätzlich in Verbindung mit den Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder betreffend die Alm/Weidemeldungen gemäß Art. 2 der Entscheidung 2001/672/EG mit besonderen Regeln für die Beweidung von Rindern im Fall des Auftriebs auf die Sommerweide in Berggebieten, ABl. Nr. L 235 vom 04.09.2001, S. 23, beantragt.
(3) Die für die Gewährung der fakultativen gekoppelten Stützung maßgebliche Anzahl wird anhand der zum Stichtag 15. Juli gealpten Tiere des jeweiligen Betriebsinhabers ermittelt.
(4) Die Tiere müssen mindestens 60 Tage gealpt werden. Die Alpungsdauer beginnt mit dem Tag des Auftriebs, jedoch höchstens 15 Tage vor Abgabe der Alm/Weidemeldung für Rinder bzw. der Almauftriebsliste. Der Tag des Almabtriebs wird bei der Alpungsdauer nicht berücksichtigt. Als Almen sind die im Mehrfachantrag-Flächen des betreffenden Kalenderjahres unter der Nutzung "Alm" angemeldeten Flächen einer im Almkataster eingetragenen Alm zu verstehen.
(5) Die Berechnung des Alters der aufgetriebenen Tiere erfolgt zum Stichtag 1. Juli des betreffenden Kalenderjahres. Als Mutterschafe bzw. Mutterziegen gelten weibliche Tiere, die zu diesem Stichtag mindestens 1 Jahr alt sind.
(6) Die Anzahl der im jeweiligen Antragsjahr förderfähigen RGVE darf folgende Obergrenzen nicht übersteigen:
1. bei Kühen 124 714 RGVE
2. bei sonstigen Rindern 149 262 RGVE
3. bei Mutterschafen und Mutterziegen 12 871 RGVE
4. bei sonstigen Schafen und Ziegen 3 153 RGVE"
§ 6 der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008, BGBl. II Nr. 201/2008 idF BGBl. II Nr. 66/2010, lautet auszugsweise:
"Meldungen durch den Tierhalter
§ 6. (1) Innerhalb von sieben Tagen sind zu melden:
1. Tiergeburten, Todesfälle (Schlachtungen und Verendungen) von kennzeichnungspflichtigen Tieren sowie Umsetzungen von Tieren in den oder aus dem Betrieb unter Angabe der für den Tierpass nötigen, ergänzenden Daten,
2. Umsetzungen von Tieren zwischen Betrieben eines Tierhalters in verschiedenen Gemeinden unter Angabe der für den Tierpass nötigen, ergänzenden Daten,
3. der Auftrieb auf Almen/Weiden, wenn es zu einer Vermischung von Rindern mehrerer Tierhalter kommt,
4. der Auftrieb auf Almen/Weiden in einer anderen Gemeinde, wenn für die Almen/Weiden eigene Betriebsnummern gemäß LFBIS-Gesetz, BGBl. Nr. 448/1980, in der jeweils geltenden Fassung, vorhanden sind oder die Flächenangaben zu den Almen/Weiden im Sammelantrag gemäß der INVEKOS-CC-V 2010, BGBl. II Nr. 492/2009 anderer Bewirtschafter enthalten sind.
Davon ausgenommen ist jedoch der Auftrieb auf Zwischenweiden (zum Beispiel Vorsäß, Maisäß, Nachsäß, Aste) desselben Tierhalters vor oder nach einem meldepflichtigen Auftrieb auf eine Alm oder Weide.
[...]
(5) Die Alm/Weidemeldung ist unter Verwendung eines von der AMA aufzulegenden Formblattes durchzuführen und postalisch oder online bei der AMA einzubringen. Die übrigen Meldungen nach Abs. 1 bis 4 sind telefonisch, schriftlich oder online unbeschadet des § 5 Abs. 1 bei der AMA einzubringen.
(6) Für die Einhaltung der Frist ist der Eingang maßgeblich."
b) Rechtliche Würdigung:
Mit dem Antragsjahr 2015 wurden die Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Marktordnung reformiert. An die Stelle der Einheitlichen Betriebsprämie traten die Basisprämie und mehrere ergänzende Zahlungen, insbesondere die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. "Greeningprämie"). An die Stelle der an die Produktion gekoppelt gebliebenen Mutterkuhprämie trat eine Prämie für den Auftrieb von Tieren auf Almen ("gekoppelte Stützung").
Wie bereits im Rahmen der Mutterkuhprämie kommt auch bei der gekoppelten Stützung ein vereinfachtes Antrags-Verfahren zur Anwendung; vgl. Art. 21 Abs. 4 VO (EU) 809/2014. Dabei werden die prämienfähigen Tiere unmittelbar auf Basis der Alm-/Weidemeldungen an die Rinderdatenbank ermittelt; vgl. § 13 Abs. 2 - 5 Direktzahlungs-Verordnung 2015. Dabei stellt auch im Rahmen der gekoppelten Stützung die Einhaltung der Bestimmungen der Rinderkennzeichnung eine Förderungsvoraussetzung dar; vgl. Art. 53 Abs. 4 VO (EU) 639/2014 iVm § 13 Abs. 1 Direktzahlungs-Verordnung 2015 bzw. für die Mutterkuhprämie Art. 117 VO (EG) 73/2009.
Werden Rinder auf Almen aufgetrieben, ist dieser Umstand gemäß Art. 2 Abs. 4 der Entscheidung der Kommission mit besonderen Regeln für die Bewegungen von Rindern im Fall des Auftriebs auf die Sommerweide in Berggebieten Nr. 2001/672/EG binnen 15 Tagen vom Bewirtschafter der Alm an die Rinderdatenbank zu melden. Die Meldung kann gemäß § 6 Abs. 5 Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 postalisch oder online erfolgen.
Absatz 6 des § 6 der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 sieht diesbezüglich vor, dass für die Einhaltung der Frist der Eingang (bei der AMA) maßgeblich sei.
Der EuGH entschied in einem vom österreichischen Verwaltungsgerichtshof anhängig gemachten Vorabentscheidungsersuchen mit Urteil vom 07.06.2018, EP Agrarhandel GmbH, Rs C554/16, dass für das rechtzeitige Einbringen einer Almweidemeldung auf das Einlangen bei der AMA abzustellen sei, europarechtswidrig sei.
Daher entschied der VwGH in seinem Erkenntnis vom 29.08.2018, Ro 2014/17/0114-14, dass die Bestimmung des § 6 Abs. 6 der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008, wonach für die Einhaltung der Frist der Eingang maßgeblich sei, unangewendet zu bleiben habe und davon auszugehen sei, dass es bei der Frage der Rechtzeitigkeit der (in Abs. 5 leg.cit. angeführten) "Alm/Weidemeldung" auf das fristgerechte Absenden und nicht auf das Einlangen dieser Meldung bei der AMA ankomme.
Für das gegenständliche Beschwerdeverfahren bedeutet das, dass die verfahrensgegenständliche Almweidemeldung hinsichtlich der am 31.05.2015 auf die XXXXoben bezeichneten aufgetriebenen zwei Kühe und der zwei sonstigen Rinder nicht bis spätestens 15.06.2015, 24.00 Uhr vom Bewirtschafter der XXXX an die AMA abgesandt wurde und daher für diese Tiere dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2015 rechtskonform keine gekoppelte Stützung gewährt wurde, sodass sich die angefochtene Entscheidung der AMA als rechtskonform erweist und das Beschwerdebegehren des Beschwerdeführers abzuweisen ist.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage ist so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.
Schlagworte
Almmeldung, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie, Einlangen,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W114.2142250.1.00Zuletzt aktualisiert am
08.01.2019