TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/12 I413 2015943-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.10.2018
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Entscheidungsdatum

12.10.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §57
AVG §68 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1a

Spruch

I413 2015943-3/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA.

NIGERIA, vertreten durch: RA Edward W. DAIGNEAULT Solicitor (England) gegen den Bescheid des BFA, Erstaufnahmestelle Ost (EASt-Ost) vom XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsbürger der Volksgruppe Edo, geboren in Ishan-Ewohiwi, stellte am 19.05.2014 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz.

2. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 19.05.2014 gab der Beschwerdeführer an, christlichen Glaubens zu sein und in Nigeria als Schweißer gearbeitet zu haben. Als Fluchtgrund ist im Protokoll vermerkt: "In Kano ist mein Pater [Anmerkung des erkennenden Richters: gemeint "Vater"] ein Pastor gewesen. Ich habe mein Land wegen der terroristischen Gruppe "Boko-Haram" verlassen müssen. Die Gründe dafür waren die dauernde Verfolgung und die Entführung der Mitglieder der Boko-Haram Gruppe. Ich wurde von dieser Gruppe mehrmals verprügelt und ich konnte dennoch mein Land verlassen. Die Gruppierung der "Boko Haram Mitglieder" dachte, ich sei bei der Verprügelung verstorben." Er befürchte bei einer Rückkehr von der Boko Haram getötet zu werden.

3. Am 23.05.2014 fand eine niederschriftliche Einvernahme durch die belangte Behörde statt. Die Einvernahme wurde durch einen Dolmetscher ins Englische übertragen. Der Beschwerdeführer erklärte, eine Ausbildung als Kellner gemacht, aber nicht gearbeitet zu haben. Er legte dar, dass sein Vater Pastor in Kano gewesen sei und gegen Boko Haram gepredigt habe; er selbst habe in Benin City gelebt, sei dann aber am 01.10.2013 nach Kano gereist, wo er mitgenommen und in einen Wald gebracht worden sei. Später gab er dann an, es sei doch im Dezember gewesen. Es sei ihm dann gelungen zu fliehen und er sei zur Polizei gegangen, die ihm mitgeteilt habe, dass sein Vater bereits umgebracht worden sei. Die Polizei habe ihm geraten wegzugehen, da sie ihm nicht helfen werde. Details zu seiner Entführung oder zur Umgebung von Kano konnte er keine nennen.

4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 03.06.2014 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und ebenso der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt und gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VGeine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria gemäß § 46 FPG zulässig sei und dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt III.).

5. Gegen den unter Punkt 4 genannten Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde, in welcher er den oa Bescheid in seinem vollen Umfang wegen inhaltlich falscher Entscheidung und mangelhafter Verfahrensführung anfocht und im Wesentlichen Folgendes ausführte: Die persönlichen Schilderungen des Beschwerdeführers würden mit der Berichtslage übereinstimmen. Der Vater des Beschwerdeführers sei von Mitgliedern der Boko Haram umgebracht worden, die auch den Beschwerdeführer misshandelt haben würden. Der Beschwerdeführer würde die englische Sprache nicht ausreichend verstehen und habe dies auch reklamiert. Während andere Bescheide der belangten Behörde aktuelle Länderfeststellungen zu Nigeria beinhalten würden, seien die im angefochtenen Bescheid angeführten Berichte zum Entscheidungszeitpunkt allesamt mindestens 13 Monate alt bzw. älter. Ereignisse vom Juni 2013 würden als "neueste Ereignisse" bezeichnet.

6. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX, wurde der Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

7. Am 01.09.2014 fand eine weitere niederschriftliche Einvernahme durch die belangte Behörde statt.

8. Mit neuerlichem Bescheid der belangten Behörde vom 02.11.2014 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und ebenso der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt und gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria gemäß § 46 FPG zulässig sei und dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt III.).

9. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 25.11.2014 fristgerecht eine Beschwerde, in welcher er den oa Bescheid in seinem vollen Umfang anfocht. Inhaltlich wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Der Beschwerdeführer sei der Sohn eines bekannten Pastors in Kano gewesen, welcher öffentlich gegen die Boko Haram Terroristen aufgetreten sei; daher sei der Beschwerdeführer von Boko Haram entführt und gefoltert worden. Die nigerianischen Behörden würden sich weigern bzw. seien nicht in der Lage, den Beschwerdeführer zu beschützen. Die belangte Behörde beurteile das Vorbringen als nicht glaubwürdig, doch nehme die belangte Behörde die Aussagen des Beschwerdeführers nur selektiv zur Kenntnis.

10. Am 16.03.2015 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch. Der Beschwerdeführer wiederholte in dieser Verhandlung, dass Boko Haram seinen Vater getötet habe und führte näher aus: "Eines Tages nach der Messe war mein Vater nicht da und ich war alleine zuhause. Einige Leute kamen zu uns nach Hause. Sie haben gesagt, dass mein Vater gegen Boko Haram gepredigt hat. Mein Vater hat mir das nicht gesagt. Sie haben mich in einen Busch mitgenommen. Ich dachte zunächst, dass es das nigerianische Militär sei, weil sie Uniformen trugen. Man hat mir die Augen verbunden. Sie haben mich mit einem Auto in einem Wald gebracht. Sie haben gesagt, dass mein Vater gegen Boko Haram gepredigt hat. Nach einigen Wochen hörten sie nichts von meinem Vater, deswegen sind sie zur Kirche gegangen. Ich konnte dann fliehen und ging zur Polizeistation. Sie fragten mich nach meinem Namen. Ich sagte ihnen meinen Namen und den Namen meines Vaters. Die Polizei sagte mir dann, Boko Haram habe die Kirche meines Vaters mit Bomben zerstört. Die Polizei könne mir nicht helfen, sagten sie. Die Polizei hatte Angst und wollte mich nicht schützen. Sie haben gedacht, wenn Boko Haram es herausfindet, sind sie in Gefahr. Man hat mir geraten, mich woanders zu verstecken. Ich habe ein Kirchenmitglied getroffen, das mich zu sich mitgenommen und versorgt hat. Derjenige hat mir geholfen das Land zu verlassen."

11. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX wurde die Beschwerde gegen den unter Punkt 8 genannten Bescheid als unbegründet abgewiesen. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer seinen Vater durch Boko Haram verlor und selbst von dieser Gruppe gefangen genommen worden war. Es konnte ebenso wenig festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr von Boko Haram verfolgt werden würde. Das Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.

12. Am 29.03.2018 stellte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag auf internationalen Schutz.

13. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag erklärte der Beschwerdeführer, befragt zu seinen Fluchtgründen: "Vor einigen Wochen habe ich mit einem Freund namens "Peter" in Kano telefoniert und ihm von meinem negativen Bescheid erzählt. Er sagte, dass ich auf keinen Fall nach Nigeria zurückkommen soll, da die Gruppe, der ich früher angehörte nach meiner Abreise aus Nigeria kriminell wurde und Leute ausgeraubt hatte. Ursprünglich war unsere Aufgabe eine Bürgerwehr. Diese Leute wurden von der Polizei festgenommen und misshandelt. Während des Verhörs behaupteten sie, dass ich der Anführer gewesen sei. Deswegen sucht mich die Polizei. Ich selbst habe keine Straftaten verübt. Diese ist erst nach meiner Abreise kriminell geworden." Zudem habe er mit seiner Freundin, einer Staatsbürgerin Nigerias, welche eine Aufenthaltsberechtigung (Rot-Weiß-Rot Karte plus) in Österreich habe, ein gemeinsames am 03.07.2017 geborenes Kind. Seine Freundin sei wieder schwanger und er wolle bei seiner Familie bleiben.

14. Der Beschwerdeführer wurde am 18.04.2018 durch die belangte Behörde einvernommen. Der Beschwerdeführer erklärte, dass seine Angaben im Vorverfahren nicht der Wahrheit entsprochen hätten, er habe Nigeria nicht wegen Boko Haram verlassen. Ihm sei geraten worden, einen anderen Fluchtgrund anzugeben und er habe im ersten Asylverfahren Angst gehabt, von der "Gruppe" zu erzählen. Er wiederholte sein Vorbringen analog zur Erstbefragung. Zu seiner Situation in Österreich gab er an, dass er manchmal bei seiner Freundin und manchmal bei einem Pastor schlafe. Er werde finanziell von Freunden und seiner Freundin unterstützt und verkaufe eine Straßenzeitung und arbeite manchmal als Maler. Er führe die Beziehung zu seiner Freundin seit zwei Jahren. Der Beschwerdeführer brachte den Reisepass und den Mutter-Kind-Pass seiner Freundin, den Auszug aus dem Geburtenregister für seinen Sohn, deren Aufenthaltstitel, den Meldezettel des Sohnes, eine Bestätigung zur Vorlage bei der Mindestsicherung (wonach der Beschwerdeführer nicht als finanziell leistungsfähig genug angesehen werden könne, um zum Geldunterhalt für seinen Sohn verpflichtet zu werden) und die Beurkundung der Vaterschaft für seinen Sohn in Vorlage. In weiterer Folge hob die belangte Behörde mit mündlich verkündetem Bescheid gegenüber dem Beschwerdeführer den faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs 2 AsylG auf. Dies begründete die belangte Behörde damit, dass das nunmehrige Vorbringen des Beschwerdeführers keinen glaubhaften Kern aufweise und bereits bei der ersten Asylantragsstellung bekannt gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe vorsätzlich im Erstverfahren unwahre Angaben zu seinem Fluchtgrund gemacht. Es handle sich um ein gesteigertes Vorbringen. Die Lage in Nigeria habe sich seit dem Vorverfahren nicht wesentlich geändert. Mangels Änderung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts werde voraussichtlich eine Zurückweisung des Folgeantrages erfolgen. Eine Verletzung im Sinne des § 12a Abs 2 Z 3 AsylG drohe dem Beschwerdeführer nicht. Eine fortgeschrittene Integration des Beschwerdeführers in Österreich sei nicht gegeben; er habe hier allerdings eine Freundin und einen Sohn, mit denen er aber nicht zusammenlebe.

15. Am 23.04.2018 wurde der Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

16. Mit Beschluss vom XXXX, hob das Bundesverwaltungsgericht den mündlich verkündeten Bescheid vom 18.04.2018 wegen Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes als nicht rechtmäßig auf. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass aufgrund des Akteninhaltes vom Bundesverwaltungsgericht eine Prognose, dass der vorliegende Antrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird, nicht getroffen werden, weil aufgrund des kursorischen Behandelns des nunmehr vorgebrachten Fluchtgrundes im Rahmen der Einvernahme durch die belangte Behörde nicht abschließend beurteilt werden könne, ob davon auszugehen sei, dass der Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird. Daher lägen die Voraussetzungen für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht vor und sei der mündlich erteilte Bescheid zu beheben.

17. Am 10.07.2018 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde niederschriftlich zu seinem Antrag auf internationalen Schutz einvernommen. Die belangte Behörde hielt dem Beschwerdeführer seine Aussage vor, dass er bei seinem ersten Asylantrag im Jahr 2014 nicht wegen Boko Haram geflüchtet sei, sondern sein wahrer Fluchtgrund folgender gewesen wäre: "Vor einigen Monaten habe ich jemanden in meinem Heimatland angerufen und ihm erzählt, dass ich in Österreich eine negative Entscheidung bekommen habe. Er hat mir empfohlen nicht nach Nigeria zurückzukehren. Er sagte mir, dass die Gruppe dessen Anführer ich war sich neu formiert hat und so Dinge wie Diebstähle und Raub ausgeführt hat. Die Polizei sucht bereits nach dieser Gruppe." Über Frage, wer "jemand" sei, antwortete der Beschwerdeführer, dass dieser ein Freund namens Peter sei. Die Polizei suche den Beschwerdeführer, weil er Mitglied dieser Gruppe gewesen sei. Als er das Land verlassen habe, sei er nicht mehr Mitglied dieser Gruppe gewesen. Das habe im Peter gesagt, als er mit ihm gesprochen habe. Er habe nicht Peter danach gefragt, woher die Polizei wisse, wie die Mitglieder dieser Gruppe hießen und wo sie sich befänden. Er habe ihm nur erzählt, dass man nach ihm suche. Er habe mit Peter glaublich vor einigen Monaten oder im vorigen Jahr gesprochen, so genau wisse er das nicht mehr. Dass die Polizei auch tatsächlich nach ihm suche, habe ihm Peter gesagt. Er habe keine Telefonnummer von Peter. Er habe vor einigen Wochen versucht, ihn anzurufen, aber die Nummer funktioniere nicht mehr. Er ändere ständig seine Telefonnummern. Der Beschwerdeführer habe die Gruppe nicht gegründet, er sei nur Mitglied, nicht der Anführer gewesen. Über Vorhalt durch die belangte Behörde, warum er in er Einvernahme am 18.04.2018 angegeben habe, dass er Anführer der Gruppe gewesen sei, antwortete der Beschwerdeführer, er habe gesagt, er sei der Älteste, der Senior gewesen. Über weitere Nachfrage teilte der Beschwerdeführer mit, er sei doch der Anführer gewesen, er habe bestimmt, was getan werden müsse. Er sei der einzige Anführer der Gruppe gewesen. Über die Frage nach dem Namen der Gruppe antwortete der Beschwerdeführer, das sei eine Sicherheitsgruppe. Über Wiederholung der Frage antwortete er, er könne sich nicht mehr so genau erinnern. Sie sei Opis (phonetisch) oder so ähnlich genannt worden. Er sei ungefähr zwei Jahre lang Anführer dieser Gruppe gewesen. Er habe die Gruppe nicht gegründet. Über Vorhalt der belangten Behörde, dass der am 18.04.2018 mitgeteilt habe, er hätte die Gruppe gegründet, antwortete der Beschwerdeführer, jemand habe die Gruppe gegründet und ihn als Anführer eingesetzt, er sei aber nicht der gewesen, der sie gegründet habe. Er könne sich nicht mehr genau erinnern, wer die Gruppe gegründet habe. Er glaube er sei Hilary oder Christopher genannt worden. Die Gruppe sei gegründet worden, weil sie diejenigen gewesen seien, die die Umgebung geschützt hätten. Er habe den Beschwerdeführer einfach ausgewählt und gemeint, dass er der Anführer sein solle. Mit "er" meine der Beschwerdeführer den Anführer Hilary oder Christopher, er wisse aber nicht genau, wie der hieße. Über Frage nach dem Sinn und Zweck der Gruppe gab der Beschwerdeführer an, es hätte Diebstähle in der Umgebung gegeben. Um so etwas zu verhindern und die Umgebung zu sichern und Frieden zu erhalten, sei die Gruppe gegründet worden. Er glaube, sie seien 10 oder 15 Leute gewesen. Es seien nur Männer gewesen. Er hatte damals keine Probleme mit der Polizei, als er damals in Nigeria war, sondern erst später, als sich die Gruppe so verhalten habe wie geschildert und seitdem würden alle Mitglieder gesucht. Zur Frage der Voraussetzungen, die man erfüllen musste, um dieser Gruppe beizutreten bzw. Mitglied zu werden, teilte der Beschwerdeführer mit, es habe ein Interview gegeben, dann sei man ausgebildet worden und gehörte eben dazu, das sei alles gewesen. Beim Interview habe man ihnen erzählt, was die Aufgaben der Gruppe seien, um den Frieden in der Gegend zu bewahren. Es seien doch keine Fragen während des Interviews an ihn gestellt worden. Er habe keine Ahnung, welche Person diese Interviews durchgeführt hätten, er kenne den Typen nicht. Auf die Frage, ob es nur eine Person gewesen sei, sagte er aus, er glaube, es seien 2 oder 3 gewesen. Die Frage, wie viele Personen bei dem Interview dabei gewesen seien, beantwortete er dahin, sie seien mehrere Leute gewesen und diese Leute hätten ihnen alles erzählt, wie es quasi abrennen in dieser Gruppe. Über Nachfrage teilte er dann mit, es seien, glaube er, ungefähr drei Leute gewesen. Das Interview sei, glaube er, in Kano gewesen, an das genaue Datum könne er sich nicht erinnern. Wo die Gruppe an Leute wohnte, die Mitglieder der Gruppe gewesen seien, wisse er nicht genau. Er sei, glaube er, zwei Jahre lang Anführer der Gruppe gewesen. Über die Frage, warum er damals die Gruppe verlassen habe und dann aus Nigeria geflüchtet sei, teilte er mit, er habe ein Problem gehabt. Die Frage welches Problem er gehabt hätte, beantwortete er damit, dass der Druck in diesem Land einfach zu groß gewesen sei. Es seien sehr viele Menschen getötet worden. Er habe mit der Gruppe an sich oder mit der Polizei keine Probleme gehabt. Über die Frage, ob er also Nigeria wegen der allgemeinen Lage verlassen habe, bestätigte er, ja genau, so sei es. Ihm habe dieser Mann, Peter, seine Lage erzählt und er habe ihm empfohlen nicht zurückkehren, er könne nichts vorlegen. Peter kenne er seit einigen Jahren. Wie alt er sei, wisse er nicht. Er habe ihn in Kano kennen gelernt. Er lebe dort, aber er habe keine Ahnung wo genau. Über Frage ob er Peter beschreiben könne, teilte der Beschwerdeführer mit, er sei auch groß. Er sei größer und korpulenter als er. Über Nachfrage teilte er mit, ja, wie gesagt, er sei einfach größer und stärker als er. Wer nun Anführer dieser Gruppe sei, wisse er nicht. Die meisten Mitglieder seien ja verhaftet worden oder würden gesucht. Über Vorhalt, dass beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 AVG zurückzuweisen, teilte der Beschwerdeführer mit, er möchte hier bei seiner Familie bleiben. Er glaube in diesem Monat bekomme seine Freundin ein Kind. Über Frage, was er befürchte im Falle der Rückkehr in sein Heimatland, antwortete der Beschwerdeführer, wenn er dort angetroffen würde, könnte er verhaftet oder von der Polizei getötet werden. Außerdem möchte er hier in Österreich bei seinen Kindern bleiben.

18. Mit Bescheid vom XXXX, wies die belangte Behörde den Antrag vom 29.03.3018 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß § 68 Abs 1 AVG und hinsichtlich des Status eines subsidiär Schutzberechtigten zurück (Spruchpunkt I. und II.), erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt III.), erließ gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 8 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV.) und stellte gemäß § 52 Abs 9 FPG fest, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt V.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht gemäß § 55 Abs 1a FPG nicht (Spruchpunkt VI.).

19. Gegen diesen dem Beschwerdeführer am 12.09.2018 zugestellten Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 26.09.2018, per Telefax einbracht am 26.09.2018, 14:16 Uhr.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der volljährige Beschwerdeführer ist nigerianischer Staatsangehöriger und somit Drittstaatsangehöriger. Er ist ledig und befindet sich in einem arbeitsfähigen Alter. Seine Identität steht nicht fest.

Es lebt ein Sohn des Beschwerdeführers in Österreich. Dieser Sohn lebt bei seiner Mutter, welche getrennt vom Beschwerdeführer lebt. Der Beschwerdeführer leistet keinen Unterhalt für sein Kind. Die Kindsmutter erwartet ihr zweites Kind. Eine Lebensgemeinschaft des Beschwerdeführers zur Mutter des Sohnes besteht nicht. Der Beschwerdeführer wird durch die Kindsmutter finanziell unterstützt.

In Österreich lebt der Beschwerdeführer von Schwarzarbeit als Maler und vom Verkauf einer Obdachlosenzeitung.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.

Der erste Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 02.11.2014 abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung ausgesprochen. Dies wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.04.2015 bestätigt; das Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft. Das Ermittlungsverfahren aufgrund des Folgeantrages vom 29.03.2018 ergab, dass keine neuen Fluchtgründe vorgebracht wurden und sich die individuelle Situation für den Beschwerdeführer hinsichtlich seines Herkunftsstaates Nigeria nicht in einem Umfang verändert hat, dass von einer wesentlichen Änderung des Sachverhalts auszugehen ist.

1.3. Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat:

Hinsichtlich der aktuellen Sicherheitslage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 28.05.2018 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria auszugsweise zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung bekannt geworden, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt.

Die wesentlichen Feststellungen lauten:

Nigeria verfügt über ein Mehrparteiensystem. Die Wahlen von Präsident und Nationalversammlung 2015 und die seitdem stattgefundenen Wahlen der Gouverneur- und Landesparlamente in 31 von 36 Bundesstaaten haben die politische Landschaft in Nigeria grundlegend verändert. Die seit 2013 im All Progressives' Congress (APC) vereinigte Opposition gewann neben der Präsidentschaftswahl eine klare Mehrheit in beiden Häusern des Parlaments und regiert nun auch in 23 der 36 Bundesstaaten. Die seit 1999 dominierende People-s Democratic Party (PDP) musste zum ersten Mal in die Opposition und ist durch Streitigkeiten um die Parteiführung stark geschwächt. Lediglich in den südöstlichen Bundesstaaten des ölreichen Niger-Deltas konnte sie sich als Regierungspartei behaupten (AA 21.11.2016). Bei den Präsidentschaftswahlen am 28.3.2015 besiegte der frühere Militärmachthaber und Kandidat der Opposition, Muhammadu Buhari, den bisherigen Amtsinhaber Goodluck Jonathan mit 54,9 Prozent der abgegebenen Stimmen. Bei diesen Wahlen, die von der internationalen Öffentlichkeit als beispielhaft für die Demokratie Afrikas gelobt wurden, kam es zum ersten Mal seit der Unabhängigkeit Nigerias zu einem demokratischen Machtwechsel (GIZ 7.2017a).

Im Länderbericht ergibt die geschilderte allgemeine Sicherheitslage keine konkrete gegen die Person der Beschwerdeführerin gerichtete Verfolgungsgefahr, die Verfassung sowie weitere gesetzliche Bestimmungen gewährleisten Bewegungsfreiheit im gesamten Land, sodass sich Bürger in jedem Teil des Landes niederlassen können. Eine willkürliche Strafverfolgung bzw. Strafzumessungspraxis durch Polizei und Justiz, die nach Rasse, Nationalität o.ä. diskriminiert, ist nicht erkennbar. Darüber hinaus sind im Allgemeinen die nigerianischen Behörden gewillt und fähig, Schutz vor nichtstaatlichen Akteuren zu bieten. Bürger dürfen sich in jedem Teil des Landes niederlassen. Prinzipiell sollte es einer Person, die von nichtstaatlichen Akteuren verfolgt wird oder die sich vor diesen fürchtet, in einem großen Land wie Nigeria möglich sein, eine interne Relokation in Anspruch zu nehmen.

Eine willkürliche Strafverfolgung bzw. Strafzumessungspraxis durch Polizei und Justiz, die nach Rasse, Nationalität o.ä. diskriminiert, ist nicht erkennbar. Die allgemeinen Polizei- und Ordnungsaufgaben obliegen der rund 360.000 Mann starken Nigerian Police Force (NPF). Die NPF untersteht dem Generalinspektor der Polizei. Er ist für die Durchsetzung der Gesetze verantwortlich. Ihm unterstehen in jedem Bundesstaat Assistenten zur Leitung der Polizeikräfte. Bundesstaaten dürfen gemäß Verfassung über keine eigenen Sicherheitskräfte verfügen. In Notsituationen kann die Bundespolizei jedoch dem Gouverneur eines Staates unterstellt werden (USDOS 13.4.2016). Etwa 100.000 Polizisten sollen als Sicherheitskräfte bei Personen des öffentlichen Lebens und einflussreichen Privatpersonen tätig sein. Da die Polizei oft nicht in der Lage ist, durch gesellschaftliche Konflikte verursachte Gewalt zu unterbinden, verlässt sich die Regierung in vielen Fällen auf die Unterstützung durch die Armee. Jedoch sind im Allgemeinen die nigerianischen Behörden gewillt und fähig, Schutz vor nichtstaatlichen Akteuren zu bieten (UKHO 8.2016b).

In Nigeria sind rund 50 Prozent der Bevölkerung Muslime, 40-45 Prozent Christen und 5-10 Prozent Anhänger von Naturreligionen (CIA 7.6.2017; vgl. GIZ 7.2017b). Der Norden ist überwiegend muslimisch, der Süden überwiegend christlich bzw. "christlich-animistisch" (AA 21.11.2016). Allerdings gibt es im Norden, wo die moslemischen Hausa-Fulani überwiegen, auch signifikante Anteile christlicher Bevölkerung. Das Verhältnis zwischen Muslimen und Christen ist äußerst gespannt. Oft genügt ein geringer Anlass, um blutige Unruhen auszulösen. Ein Teil des Landes ist von starker Verfolgung betroffen (der Teil, der überwiegend von Muslimen bewohnt wird), wohingegen der andere, überwiegend von Christen bewohnte, Landesteil überhaupt nicht beeinträchtigt ist.

Zur wirtschaftlichen Lage ist allgemein auszuführen, dass Nigeria seit 2014 als die größte Volkswirtschaft Afrikas gilt, im Jahr 2014 wurde sogar das Bruttoinlandsprodukt von Südafrika übertroffen (GIZ 6.2016c; vgl. AA 5.2016), neben der Öl- und Gasförderung sind der (informelle) Handel und die Landwirtschaft von Bedeutung, die dem größten Teil der Bevölkerung eine Subsistenzmöglichkeit bietet (AA 3.12.2015).

Selbst wenn man davon ausgeht, dass in Nigeria beschäftigungslose Angehörige von der Großfamilie unterstützt werden und die Beschwerdeführerin diese Unterstützung nicht erhält, ist davon auszugehen, dass in Nigeria eine zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird und ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern kann, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖBA 7.2014).

Heimkehrer können gegen Gebühr eine Wohnung in jeder Region Nigerias mieten. Es gibt keine speziellen Unterkünfte für Heimkehrer. Reintegrationshilfe kann durch Regierungsprogramme wie etwa NDE, NAPEP, NAPTIP, COSUDOW, UBE, SMEDAN, NACRDB erhalten werden und nichtstaatliche Organisationen wie etwa die Lift above Poverty-Organisation (LAPO) bieten allgemeine Reintegrationshilfe (IOM 8.2014).

Ein Meldewesen ist nicht vorhanden (AA 3.12.2015; vgl. ÖBA 7.2014). Auch ein nationales funktionierendes polizeiliches Fahndungssystem existiert nicht. Damit ist es in der Praxis äußerst schwierig, wenn nicht sogar unmöglich, nach verdächtigen Personen national zu fahnden, wenn diese untergetaucht sind. Das Fehlen von Meldeämtern und gesamtnigerianischen polizeilichen Fahndungsbehörden ermöglicht es in den allermeisten Fällen, bereits in der näheren Umgebung "unterzutauchen" (ÖBA 7.2014).

Nigeria verfügt über ein sehr kompliziertes Gesundheitssystem. Die meisten Landeshauptstädte haben öffentliche und private Krankenhäuser sowie Fachkliniken, und jede Stadt hat darüber hinaus eine Universitätsklinik. (IOM 8.2014). Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen. Sie ist vor allem im ländlichen Bereich vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch. In den großen Städten findet man jedoch einige Privatkliniken mit besserem Standard (AA 4.7.2017). Laut dem Gesundheitsministerium gibt es weniger als 150 Psychiater in Nigeria (IRIN 13.7.2017). Es gibt eine allgemeine Kranken- und Rentenversicherung, die allerdings nur für Beschäftigte im formellen Sektor gilt. Die meisten Nigerianer arbeiten dagegen als Bauern, Landarbeiter oder Tagelöhner im informellen Sektor. Leistungen der Krankenversicherung kommen schätzungsweise nur zehn Prozent der Bevölkerung zugute (AA 21.11.2016). Rückkehrer finden in den Großstädten eine medizinische Grundversorgung vor. In privaten Kliniken können die meisten Krankheiten behandelt werden (AA 21.11.2016). Hat eine Person keine Dokumente, führt dieser Umstand nicht zur Verweigerung medizinischer Versorgung oder zum Ausschluss von anderen öffentlichen Diensten (z.B. Bildung) (USDOS 3.3.2017). In der Regel gibt es fast alle geläufigen Medikamente in Nigeria in Apotheken zu kaufen, so auch die Antiphlogistika und Schmerzmittel Ibuprofen und Diclofenac sowie die meisten Antibiotika, Bluthochdruckmedikamente und Medikamente zur Behandlung von neurologischen und psychiatrischen Leiden (AA 21.11.2016).

Es besteht auch wie im Länderbericht ausgeführt, keine Gefahr dahingehend, dass ein ob eines abgelehnten Asylantrages rückgeführter Asylwerber bei seiner Rückkehr nach Nigeria mit staatlichen Repressionen zu rechnen habe. Das fehlende Meldesystem in Nigeria lässt außerdem darauf schließen, dass nach Verlassen des Flughafengeländes eine Ausforschung Abgeschobener kaum mehr möglich ist (ÖBA 7.2014).

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegte Verwaltungsakt der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes sowie des Aktes zum vorangegangenen Asylverfahrens. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.

2.2. Zur Person und zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich - vorbehaltlich der Feststellungen zur Identität - aus seinen in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie seinen Sprach- und Ortskenntnissen.

Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden.

Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und die Lebensumstände des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf den Aussagen des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde sowie vor dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des Erstverfahrens.

Die Feststellung bezüglich der strafgerichtlichen Unbescholtenheit entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in den aktuellen Strafregisterauszug.

Der Beschwerdeführer selbst gab im Rahmen der Niederschrift vor der belangten Behörde am 18.04.2018 an, gesund zu sein. Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund des erhobenen Sachverhaltes davon aus, dass der Beschwerdeführer - wie auch schon zum Zeitpunkt der Rechtskraft des vorangegangenen Erkenntnisses vom 08.04.2015 - gesund und arbeitsfähig ist.

Dass der Beschwerdeführer Kind hat, das bei seiner Mutter lebt, für das er keinen Unterhalt leistet, dass die Kindsmutter erneut schwanger ist und dass keine Lebensgemeinschaft zwischen dem Beschwerdeführer und der Kindesmutter besteht, ergibt sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im bisherigen Verfahren. In der niederschriftlichen Einvernahme am 10.07.2018 verneinte über ausdrückliche Frage der Beschwerdeführer das Bestehen einer Lebensgemeinschaft. Er sei nur finanziell von seiner Freundin abhängig. Hieraus ist klar ersichtlich, dass eine Lebensgemeinschaft, also ein Zusammenleben der Partner in einer Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft nicht einmal ansatzweise gegeben ist und die Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht zu beanstanden ist.

2.3. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:

Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 19.05.2014 gab der Beschwerdeführer an: "In Kano ist mein Pater [Anmerkung des erkennenden Richters: gemeint "Vater"] ein Pastor gewesen. Ich habe mein Land wegen der terroristischen Gruppe "Boko-Haram" verlassen müssen. Die Gründe dafür waren die dauernde Verfolgung und die Entführung der Mitglieder der Boko-Haram Gruppe. Ich wurde von dieser Gruppe mehrmals verprügelt und ich konnte dennoch mein Land verlassen. Die Gruppierung der "Boko Haram Mitglieder" dachte, ich sei bei der Verprügelung verstorben." Er befürchte bei einer Rückkehr von der Boko Haram getötet zu werden.

Anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde am 23.05.2014 erklärte der Beschwerdeführer zusammengefasst, dass sein Vater Pastor in Kano gewesen sei und gegen Boko Haram gepredigt habe; er selbst habe in Benin City gelebt, sei dann aber am 01.10.2013 nach Kano gereist, wo er mitgenommen und in einen Wald gebracht worden sei. Später gab er dann an, es sei doch im Dezember gewesen. Es sei ihm dann gelungen zu fliehen und er sei zur Polizei gegangen, die ihm mitgeteilt habe, dass sein Vater bereits umgebracht worden sei. Die Polizei habe ihm geraten wegzugehen, da sie ihm nicht helfen werde. Details zu seiner Entführung oder zur Umgebung von Kano konnte er keine nennen.

In der mündlichen Verhandlung am 16.03.2015 wiederholte der Beschwerdeführer, dass Boko Haram seinen Vater getötet habe und führte näher aus: "Eines Tages nach der Messe war mein Vater nicht da und ich war alleine zuhause. Einige Leute kamen zu uns nach Hause. Sie haben gesagt, dass mein Vater gegen Boko Haram gepredigt hat. Mein Vater hat mir das nicht gesagt. Sie haben mich in einen Busch mitgenommen. Ich dachte zunächst, dass es das nigerianische Miliär sei, weil sie Uniformen trugen. Man hat mir die Augen verbunden. Sie haben mich mit einem Auto in einem Wald gebracht. Sie haben gesagt, dass mein Vater gegen Boko Haram gepredigt hat. Nach einigen Wochen hörten sie nichts von meinem Vater, deswegen sind sie zur Kirche gegangen. Ich konnte dann fliehen und ging zur Polizeistation. Sie fragten mich nach meinem Namen. Ich sagte ihnen meinen Namen und den Namen meines Vaters. Die Polizei sagte mir dann, Boko Haram habe die Kirche meines Vaters mit Bomben zerstört. Die Polizei könne mir nicht helfen, sagten sie. Die Polizei hatte Angst und wollte mich nicht schützen. Sie haben gedacht, wenn Boko Haram es herausfindet, sind sie in Gefahr. Man hat mir geraten, mich woanders zu verstecken. Ich habe ein Kirchenmitglied getroffen, das mich zu sich mitgenommen und versorgt hat. Derjenige hat mir geholfen das Land zu verlassen."

Der Beschwerdeführer erklärt nun im gegenständlichen Verfahren, dass sein im ersten Asylverfahren erstattetes Vorbringen (Verfolgung durch Boko Haram) nicht der Wahrheit entsprochen habe. Er bringt nunmehr vor, er werde von der nigerianischen Polizei gesucht, weil eine Gruppe, deren Anführer er vor seiner Ausreise gewesen sei, inzwischen kriminell geworden sei. Die belangte Behörde stützt sich im angefochtenen Bescheid darauf, dass dieser Fluchtgrund bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens vorgelegen habe. Der Beschwerdeführer scheint dies im Zuge seiner Einvernahme durch das BFA am 18.04.2018 auch zu bestätigen, wenn er sagt: "Ich habe damals angegeben, dass ich wegen Boko Haram geflüchtet bin, weil mir die Leute gesagt haben, dass ich einen anderen Fluchtgrund angeben soll. Außerdem hatte ich Angst in meinem ersten Asylverfahren von dieser Gruppe zu erzählen." Er bejahte auch die Frage der belangten Behörde, ob dies sein "wahrer Fluchtgrund" gewesen sei und damit der Grund, warum er Nigeria verlassen habe. Insofern ist der belangten Behörde zuzustimmen, dass er damit Umstände geltend zu machen scheint, die bereits vor dem rechtskräftigen Abschluss seines ersten Asylverfahrens bestanden hatten.

Der belangten Behörde ist weiters zuzustimmen, dass die Aussagen zum angeblich neuen Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers am 10.07.2018 pauschal in den Raum gestellt wurden und in keiner Weise einer Verifizierung zugänglich sind (dazu wird auf die oben in I.17. im Detail wiedergegebene Aussage verwiesen). Die Aussage des Beschwerdeführers vermeidet jegliche Konkretisierung oder Detaillierung, womit dieser keine Glaubhaftigkeit zukommt. Diese Würdigung der belangten Behörde ist nicht nur nachvollziehbar, sondern auch vollinhaltlich zu teilen. Es ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer als Anführer der angeblichen Gruppe dessen Mitglieder nicht kennen soll und auch keine Angaben zu dem vermeintlichen Anrufer "Peter" machen kann. Der Name der Gruppe soll ihm nicht erinnerlich sein. Er vermag sich nicht an den Namen des Gruppengründers, an deren Größe udgl zu erinnern. Allein diese beispielsweise angeführten Angaben zeigen zwingend auf, wie nebulös, oberflächlich und konstruiert die Fluchtgeschichte ist. Details, weshalb sich der Beschwerdeführer fürchtet, in Nigeria zu leben, fehlen gänzlich. Ein glaubhafter Kern der Verfolgungsgeschichte des Beschwerdeführers ist - wie die belangte Behörde zutreffend und nachvollziehbar würdigt - nicht auszumachen, weshalb sich das Bundesverwaltungsgericht der Würdigung der belangten Behörde vollinhaltlich anschließt. Die Beschwerde vermag in keiner Weise aufzuzeigen, in wie fern diese Beweiswürdigung unzutreffend sein sollte. Es wäre angesichts der vagen und detailarmen Schilderung seiner Fluchtgründe am Beschwerdeführer gelegen, auf die entsprechende Nachfrage der belangten Behörde mit einer detailreicheren Schilderung zu reagieren. Wenn nunmehr in der Beschwerde vorgebracht wird, es wäre die Pflicht der belangten Behörde gewesen, nachzufragen, so ist klarzustellen, dass dies - wie aus dem Protokoll vom 10.07.2018 ersichtlich nachgefragt hat, jedoch keine detailliertere Schilderung erhielt. Der belangten Behörde ist diesbezüglich somit kein Vorwurf zu machen. Das Amtswegigkeitsprinzip ist nicht dahingehend zu überspannen, dass die belangte Behörde dem Beschwerdeführer gleichsam die Fragen aus der Nase ziehen müsste oder diesen so lange zu befragen hätte, bis dieser eine seinen Interessen genehme Aussage getätigt hätte. Vielmehr hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt die Gelegenheit gegeben, seine Gründe darzulegen und über weitere Nachfrage zu präzisieren. Diese Gelegenheit hatte der Beschwerdeführer aber nicht genutzt. Wenn der Beschwerdeführer im Weiteren über den Vorhalt der belangten Behörde, es sei beabsichtigt, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 AVG zurückzuweisen, mitteilte, er möchte hier bei seiner Familie bleiben, so zeigt dies den wahren Beweggrund seines neuerlichen Asylantrages auf, welcher letztlich somit im Wunsch auf ein Fortbestehen seines Aufenthalts in Österreich liegt. Überdies wird das Vorbringen des Beschwerdeführers dadurch erschüttert, dass er im Erstverfahren offensichtlich nicht die Wahrheit gesagt hatte (zu welchem Schluss die belangte Behörde und das Bundesverwaltungsgericht im Vorverfahren auch gekommen waren). Die belangte Behörde hat sich mit dem von ihm behaupteten, nach Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens eingetretenen Ereignisse eine beweiswürdigend auseinandergesetzt und ist - zutreffend und für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar - in Auseinandersetzung mit diesem neuen Vorbringen zum Schluss gekommen, dass dem Vorbringen ein "glaubhafter Kern" nicht zuzubilligen ist. Dieser Beweiswürdigung ist nichts hinzuzufügen, weshalb sich das Bundesverwaltungsgericht ihr anschließt. Insgesamt erweist es sich daher, dass sein Fluchtvorbringen auch im Kern nicht glaubhaft ist und damit keine maßgebliche Sachverhaltsänderung gegenüber dem Erstverfahren darstellt.

2.4. Zu den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat

Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen im angefochtenen Bescheid wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nichtstaatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts bei den Feststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl VwGH 07.06.2000, 99/01/0210).

Diese Feststellungen basieren im Wesentlichen auf den folgenden Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (21.11.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria

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AA - Auswärtiges Amt (5.7.2017): Nigeria - Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/NigeriaSicherheit.html, Zugriff 5.7.2017

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AA - Auswärtiges Amt (24.7.2017): Nigeria - Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/NigeriaSicherheit.html, Zugriff 24.7.2017

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BMEIA - Außenministerium (24.7.2017): Reiseinformationen - Nigeria,

http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/reiseinformation/a-z-laender/nigeria-de.html, Zugriff 24.7.2017

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AA - Auswärtiges Amt (21.11.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria

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AA - Auswärtiges Amt (4.2017a): Nigeria - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Innenpolitik_node.html, Zugriff 12.6.2017

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AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/336585/479262_de.html, Zugriff 12.6.2017

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GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (7.2017a): Nigeria - Geschichte und Staat, http://liportal.giz.de/nigeria/geschichte-staat.html, Zugriff 2.8.2017

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https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ni.html, Zugriff 14.6.2017

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ÖBA - Österreichische Botschaft Abuja (9.2016): Asylländerbericht Nigeria

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CFR - Council on Foreign Relations (2017): Nigeria Security Tracker, http://www.cfr.org/nigeria/nigeria-security-tracker/p29483, Zugriff 25.7.2017

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OSAC - Overseas Security Advisory Council (4.7.2017): Nigeria 2017 Crime and Safety Report - Abuja, https://www.osac.gov/pages/ContentReportDetails.aspx?cid=21604, Zugriff 25.7.2017

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SBM - SBM Intel (7.1.2017): A Look at Nigeria's Security Situation,

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UKFCO - United Kingdom Foreign and Commonwealth Office (24.7.2017): Foreign Travel Advice - Nigeria, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/nigeria, Zugriff 24.7.2017

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DS2 - Diplomatic Source 2 (19.11.2015): Interview im Rahmen einer Fact Finding Mission

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DS3 - Diplomatic Source 3 (18.11.2015): Interview im Rahmen einer Fact Finding Mission

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DS4 - Diplomatic Source 4 (20.11.2015): Interview im Rahmen einer Fact Finding Mission

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GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (7.2017b): Nigeria - Gesellschaft, http://liportal.giz.de/nigeria/gesellschaft.html, Zugriff 2.8.2017

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https://www.hrw.org/report/2016/10/20/tell-me-where-i-can-be-safe/impact-nigerias-same-sex-marriage-prohibition-act, Zugriff 6.7.2017

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HRW - Human Rights Watch (29.1.2015): World Report 2015 - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/295453/430485_de.html, Zugriff 2.8.2017

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HRW - Human Rights Watch (15.1.2014): Nigeria - Anti-LGBT Law Threatens Basic Rights,

http://www.ecoi.net/local_link/267303/394560_de.html, Zugriff 2.8.2017

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IO1 - International Health and Development Research Organisation (20.11.2015): Interview im Rahmen einer Fact Finding Mission

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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