TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/12 W166 2125393-1

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Veröffentlicht am 12.10.2018
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Entscheidungsdatum

12.10.2018

Norm

AVG §69
B-VG Art.133 Abs4
KOVG 1957 §13
KOVG 1957 §34
KOVG 1957 §35
KOVG 1957 §53
KOVG 1957 §54

Spruch

W166 2125393-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Michael SVOBODA als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband Steiermark, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 01.03.2016, Zl. OB: XXXX , betreffend die Wiederaufnahme des mit Bescheid vom 18.08.2005 abgeschlossenen Verfahrens und Korrektur der ausbezahlten Rentenbeträge zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Aufgrund ihres am 12.08.1992 verstorbenen Ehegatten XXXX war die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 01.09.1992 bis zum 30.06.2005 Bezieherin von Witwenbeihilfe nach den Bestimmungen der §§ 13, 36 Abs. 2 und 51 Abs. 2 in der bis zum Inkrafttreten des BGBl. I Nr. 90/2005 geltenden Fassung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957

(KOVG).

Die Beschwerdeführerin bezieht seit 01.09.1992 zudem eine Witwenpension seitens der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten.

Seit 12.08.1992 steht die Beschwerdeführerin im Bezug einer Witwenrente der Deutschen Rentenversicherung Bayern Süd (vormals Landesversicherungsanstalt Oberbayern) aus der Versicherung ihres am 12.08.1992 verstorbenen Ehegatten XXXX .

Mit Bescheid vom 18.08.2005 wurde der Beschwerdeführerin aufgrund der gesetzlichen Bestimmung des § 113a Abs. 15 KOVG idF des BGBl. I Nr. 90/2005 mit Wirkung ab 01.07.2005 von Amts wegen an Stelle der eingangs genannten Witwenbeihilfe eine Witwengrund- und Zusatzrente gewährt. Der Bezug der Witwenpension von der Pensionsversicherungsanstalt wurde als Einkommen im Sinne des § 13 KOVG bei der Berechnung der (Zusatz-) Rentenleistung in Anrechnung gebracht.

Im August 2015 erlangte das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen Kenntnis vom Bezug der mit Bescheid vom 03.02.1995 zuerkannten Rente der Deutschen Rentenversicherung Bayern Süd.

Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 01.03.2016 wurde der Bescheid vom 18.08.2005 Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Außenstelle Wien, in Anwendung der Bestimmung des § 69 Abs. 1 Z 1 AVG behoben (Spruchpunkt I.) und die Beträge der Witwengrund- und Zusatzrente ab 01.07.2005 neu festgesetzt (Spruchpunkt II.).

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin ihrer Meldepflicht gemäß § 53 KOVG nicht nachgekommen sei. Sie habe den Bezug der Rente nach ihrem verstorbenen Gatten von der Deutschen Rentenversicherung Süd verschwiegen und sei eine amtswegige Wiederaufnahme gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 AVG gerechtfertigt, da nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Verschweigen wesentlicher Tatsachen dem Tatbestand des Erschleichens gleichzusetzen sei.

Eine Rückzahlungsverpflichtung der sich daraus ergebenden Übergenüsse wurde nicht verfügt.

Mit Schriftsatz vom 14.04.2016 erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin wurde ausgeführt, dass der Bescheid aus den folgenden Gründen rechtswidrig sei: Mit Bescheid des Bundessozialamtes, Landesstelle Steiermark, vom 18.08.2005 sei ihr eine Witwen- und eine Zusatzrente gewährt worden und sei dieser Entscheidung das Einkommen aus Pension seitens der Pensionsversicherung zugrunde gelegen. Die Pensionsversicherung Wien hätte bei der Deutschen Rentenversicherung Süd einen Antrag auf Witwen- und Waisenpension gestellt, der am 27.03.1995 bei der Deutschen Rentenversicherung eingelangt sei. Diesbezüglich werde ein Schreiben der Deutschen Rentenversicherung vom 21.03.2016 vorgelegt. Die Beschwerdeführerin sei durch den Datenaustausch der Pensionsversicherung mit der belangten Behörde davon ausgegangen, dass ihre Einkommensdaten durch die Pensionsversicherung bekannt gegeben worden seien. Da sowohl ein direkter Datenaustausch als auch eine Verrechnung von Pensionszahlungen erfolge, habe sie mit Recht und gutem Gewissen davon ausgehen können. An dem Übergenuss treffe sie kein Verschulden und habe sie die Leistungen im guten Glauben empfangen. Der Beschwerde sei daher Folge zu geben, der erstinstanzliche Bescheid zu beheben und von der Hereinbringung des Schadensbetrages abzusehen.

In der Beilage wurde das erwähnte Schreiben der Deutschen Rentenversicherung gerichtet an die Beschwerdeführerin vom 21.03.2016 übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin bezieht seit 01.09.1992 Witwenpension seitens der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) nach den Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.

Die Beschwerdeführerin gab am 17.09.1992 - über Aufforderung des Landesinvalidenamtes - eine Erklärung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse ab, worin sie die Höhe des Bezuges ihrer Witwenrente von der Pensionsversicherungsanstalt mit öS 4.517,40 brutto bekannt gab. Weiters nahm die Beschwerdeführerin mit dieser unterfertigten Erklärung zur Kenntnis, dass sie verpflichtet ist, jede Änderung in den Einkommensverhältnissen oder im Familienstand binnen zwei Wochen dem Landesinvalidenamt anzuzeigen, und dass sie für den Schaden, der aus dem Verschweigen wesentlicher Umstände sowie aus falschen Angaben entsteht, strafrechtlich verfolgt werden kann und zu Unrecht bezogene Versorgungsleistungen dem Bunde zu ersetzen habe. Auch stimmte sie im Sinne des Datenschutzgesetzes zu, dass das Landesinvalidenamt ihre Daten, soweit sie für dieses Amt zur Wahrnehmung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden, bei den jeweils zuständigen Stellen und Personen einholt und - soweit dies hiefür erforderlich ist - diesen Stellen und Personen ihre dem Landesinvalidenamt bekannten Daten mitteilt (Abl. 25 - 28).

Mit Bescheid des Landesinvalidenamtes für Steiermark vom 30.11.1992 (nunmehr Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen) wurde der Beschwerdeführerin Witwenbeihilfe ab 01.09.1992 nach den Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 gewährt (Abl.

46 - 49) und wurde bei der Berechnung der Witwenbeihilfe der

Rentenbezug seitens der PVA in Anwendung der Bestimmung § 13 Kriegsopferversorgungsgesetz (KOVG) in Anrechnung gebracht.

Mit Rentenbescheid der Landesversicherungsanstalt Oberbayern (nunmehr: Deutsche Rentenversicherung Bayern Süd) vom 03.02.1995 auf Grund eines am 18.08.1992 gestellten und von der PVA an die Deutsche Versicherung weiter geleiteten Antrages wurde der Beschwerdeführerin die kleine Witwenrente mit Beginn am 12.08.1992 in der Höhe von monatlich DM 1,12 zuerkannt (Abl. 177). Der gewährte Rentenbetrag stieg in unregelmäßigen Abständen auf - bis zuletzt - € 71,99 an (Abl. 192).

Mit Bescheid des Bundessozialamtes, Landesstelle Steiermark (vormals Landesinvalidenamt) vom 18.08.2005 wurde der Beschwerdeführerin in Umsetzung der Änderungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 BGBl. I Nr. 90/2005 an Stelle der Witwenbeihilfe eine Witwengrund- und Zusatzrente gewährt. Bei deren Berechnung wurde wiederum der Rentenbezug seitens der österreichischen Pensionsversicherungsanstalt in Anrechnung gebracht (Abl. 152). Der Rentenbezug der Deutschen Rentenversicherung Bayern Süd wurde mangels Kenntnis der Behörde nicht in Anrechnung gebracht.

In allen vom Landesinvalidenamt bzw. vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ergangenen Bescheiden betreffend die Witwenbeihilfe oder Witwenrente samt Zusatzrente (dies sind der Bescheid vom 30.11.1992, der Bescheid vom 17.07.1997 betreffend die Neubemessung der Witwenbeihilfe, sowie der Bescheid vom 18.08.2005) findet sich der Hinweis auf die nach § 53 KOVG bestehende Anzeigeverpflichtung von Veränderungen in den rechtlichen Voraussetzungen für den Rentenbezug, die den Verlust oder die Minderung des Anspruches begründen und die Ersatzpflicht eines aus der Unterlassung der Anzeige erwachsenden Schadens (Abl. 48, 134 und 154).

Die Beschwerdeführerin ist ihrer Meldeverpflichtung betreffend den Bezug von Witwenrente seitens der Rentenversicherung Bayern Süd nicht nachgekommen.

Von einer diesbezüglichen Irreführungsabsicht der Beschwerdeführerin bzw. einer vorsätzlichen Einflussnahme auf die Entscheidungsunterlagen durch bloßes Verschweigen ihres Rentenbezuges der deutschen Versicherungsanstalt ist im gegenständlichen Fall nicht auszugehen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu sämtlichen Bescheiden und deren Inhalt basiert auf dem dies betreffend unbestrittenen Akteninhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Fremdaktes, in welchem die genannten Bescheide unter den entsprechend bei den Feststellungen angeführten Aktenblättern einliegend sind.

Die Erklärung der Beschwerdeführerin über ihre Einkommensverhältnisse vom 17.09.1992 ist ebenfalls im Fremdakt einliegend.

Die Feststellung zum Hinweis auf die Anzeigeverpflichtung nach § 53 KOVG in allen von der belangten Behörde erlassenen Bescheiden betreffend die Witwenbeihilfe bzw. Witwenrente und Zusatzrente basiert ebenfalls auf dem Fremdakt. Die entsprechenden Aktenblätter wurden auch hier bei den Feststellungen angeführt.

Es besteht kein Zweifel, dass die Beschwerdeführerin die Bescheide erhalten hat und ist die Kenntnis über deren Inhalte damit vorauszusetzen.

Dass die Beschwerdeführerin die Meldung an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen betreffend ihren Rentenbezug von der Deutschen Rentenversicherung nicht vorgenommen hat, gründet auf dem unbestrittenen Akteninhalt.

Es ist jedoch nicht von einem vorsätzlichen Vorgehen der Beschwerdeführerin auszugehen.

Bei der Prüfung der Frage, ob der Tatbestand des Erschleichens, insbesondere die innere Tatseite (Vorsatz), gegeben ist, bildet das Gesamtverhalten jener Person, der die Erschleichung vorgehalten wird, die Beurteilungsgrundlage (VwGH 28.09.2000, Zl. 99/09/0063).

Aus dem mit der Beschwerde vorgelegten Schreiben der Deutschen Rentenversicherung Bayern Süd vom 21.03.2016 geht hervor, dass die PVA Wien den Antrag der Beschwerdeführerin an die Deutsche Rentenversicherung weiterleitete. Das damit in Zusammenhang stehende Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde, sie sei davon ausgegangen, die PVA würde im Wege des direkten Datenaustausches mit der belangten Behörde, den Pensionsbezug der Deutschen Rentenversicherung bekannt geben, erscheint nicht lebensfremd und aus Sicht des Gerichts nachvollziehbar.

Die Beschwerdeführerin gab im gesamten Verfahren nach dem KOVG bis zum Zeitpunkt der neuerlichen Aufforderung im Jahr 2015 lediglich vor Erlassung des ersten Bescheides eine Einkommenserklärung ab - dies am 17.9.1992. Die erfolgten Anpassungen der Bezüge nach dem KOVG erfolgten stets aufgrund eines Datenaustausches der belangten Behörde mit der PVA. Da die PVA den Antrag der Beschwerdeführerin an die Deutsche Rentenversicherung weiterleitete, sohin in direktem Kontakt mit der Deutschen Rentenversicherung stand, ist es plausibel, wenn die Beschwerdeführerin angibt, vom Wissen der PVA über den Rentenbezug der Deutschen Versicherung und dessen Bekanntgabe an die belangte Behörde ausgegangen zu sein. Eine Absicht zur Täuschung kann aus diesem Verhalten nicht geschlossen werden.

Die Beschwerdeführerin trifft grundsätzlich eine Anzeigeverpflichtung zur Meldung von Änderungen in den rechtlichen Voraussetzungen für den Rentenbezug, dies betrifft insbesondere Einkommensverhältnisse, und ist ihr mangels selbständiger Meldung zwar eine Verletzung dieser Verpflichtung zum Vorwurf zu machen, doch kann aus der bloßen Nichtmeldung keine Irreführungsabsicht geschlossen werden, weshalb die entsprechenden Feststellungen zum Nichtvorliegen einer vorsätzlichen Einflussnahme auf die Entscheidung der belangten Behörde zu treffen waren.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 94 Abs. 1 KOVG 1957 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung durch einen Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchpunkt A)

§ 69 AVG lautet:

"(1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:

1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder

2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder

3. der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde;

4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.

(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.

(4) Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat."

Nach § 113a Abs. 15 KOVG ist Beziehern von rechtskräftig zuerkannten Witwenbeihilfen gemäß § 36 Abs. 2 und 3 KOVG 1957 in der bis zum In-Kraft-Treten des BGBl. I Nr. 90/2005 geltenden Fassung amtswegig eine Witwenrente im Sinne des § 36 zu gewähren. Anträge auf Witwenbeihilfe, über die bis zum In-Kraft-Treten des BGBl. I Nr. 90/2005 nicht rechtskräftig entschieden wurde, gelten ab diesem Zeitpunkt als Anträge auf Witwenrente. Werden Anträge auf Zuerkennung von Witwenrente auf Grund der Änderung des § 36 mit BGBl. I Nr. 90/2005 innerhalb eines Jahres ab In-Kraft-Treten des BGBl. I Nr. 90/2005 eingebracht, ist die Leistung vom Zeitpunkt des Zutreffens der Voraussetzungen, frühestens jedoch ab diesem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens zuzuerkennen.

§ 36 KOVG in der bis zum In-Kraft-Treten des BGBl. I Nr. 90/2005 geltenden Fassung lautete wie folgt:

"(1) Witwen(Witwern) nach Schwerbeschädigten, die bis zum Tod Anspruch auf eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 60 vH, auf eine Pflegezulage, ein Pflegegeld oder eine sonstige pflegebezogene Leistung hatten, ist der Anspruch auf Witwen(Witwer)rente auch dann gewahrt, wenn der Tod nicht die Folge einer Dienstbeschädigung war.

(2) Witwen (Witwern) nach Schwerbeschädigten, die im Zeitpunkt des Todes keinen Anspruch auf eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 60 vH, auf eine Pflegezulage, ein Pflegegeld oder eine sonstige pflegebezogene Leistung hatten, ist, wenn der Tod nicht die Folge einer Dienstbeschädigung war, eine Witwen(Witwer)beihilfe zu bewilligen. Die Witwen(Witwer)beihilfe ist in dem Ausmaß zu zahlen, als das monatliche Einkommen (§ 13) der Witwe (des Witwers) die im § 35 Abs. 3 aufgestellte Einkommensgrenze zuzüglich eines Betrages der Grundrente nach § 35 Abs. 2 nicht erreicht.

(3) Die nach Abs. 2 bemessene Witwen(Witwer)beihilfe gebührt mindestens im Betrag von 5,09 Euro monatlich."

§ 36 idF des BGBl. I Nr. 90/2005 lautet wie folgt:

"Witwen (Witwer) nach Schwerbeschädigten ist der Anspruch auf Witwen(Witwer)rente auch gewahrt, wenn der Tod nicht die Folge einer Dienstbeschädigung war."

Gemäß § 34 KOVG wird Witwenrente als Hinterbliebenenrente gewährt, wenn der Tod die unmittelbare oder mittelbare Folge einer Dienstbeschädigung (§ 1 Abs. 1 KOVG) ist. Der Tod gilt stets als Folge einer Dienstbeschädigung, wenn ein Beschädigter an einem Leiden stirbt, das als Dienstbeschädigung anerkannt war und für das er bis zum Tod Anspruch auf Beschädigtenrente hatte.

§ 35 Abs. 1 leg.cit. normiert, dass die Witwen(Witwer)rente als Grundrente und als Zusatzrente geleistet wird.

Nach Abs. 2 beträgt die Grundrente monatlich 40 vH des jeweiligen Betrages der Grundrente für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte (§ 11 Abs. 1).

Die Zusatzrente ist - abgesehen von der im Abs. 4 enthaltenen Regelung - auf Antrag und in dem Ausmaß zu zahlen, als das monatliche Einkommen (§ 13) der Witwe (des Witwers) ohne Berücksichtigung der Grundrente den jeweiligen Betrag des Richtsatzes für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension gemäß § 293 Abs. 1 erster Satz lit. b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nicht erreicht; diese Grenze erhöht sich für jedes waisenrentenberechtigte Kind, für das die Witwe (der Witwer) zu sorgen hat, um den jeweiligen im § 293 Abs. 1 zweiter Satz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes vorgesehenen Betrag. Diese Beträge sind in sinngemäßer Anwendung des § 63 Abs. 3 zu runden (§ 35 Abs. 3 KOVG).

Bei Zuerkennung einer Grundrente nach Abs. 2 ist von Amts wegen auch darüber zu entscheiden, ob und in welcher Höhe der Witwe (dem Witwer) eine Zusatzrente zuzuerkennen ist (§ 35 Abs. 4 leg.cit.).

§ 13 KOVG regelt den Einkommensbegriff und ist nach Abs. 1 darunter die Wertsumme zu verstehen, die einer Person aus dauernden Ertragsquellen in Geld- oder Güterform zufließt und die sie verbrauchen kann, ohne dass ihr Vermögen geschmälert wird. Zum Einkommen zählen jedoch nicht Familienbeihilfen, Erziehungsbeiträge sowie die für Kinder gewährten Familienzulagen, Familienzuschläge, Steigerungsbeträge und sonstigen gleichartigen Leistungen. Wenn das Einkommen aus einer Pension, einer Rente, einem Gehalt oder einem sonstigen gleichartigen Bezug besteht, gelten auch die zu diesen Bezügen geleisteten Sonderzahlungen nicht als Einkommen.

Der Abschnitt XIII des KOVG normiert eine Anzeige- und Ersatzpflicht des Rentenbeziehers:

§ 53 KOVG lautet:

Die Versorgungsberechtigten sind verpflichtet, jede ihnen bekannte Veränderung in den rechtlichen Voraussetzungen für den Rentenbezug, die den Verlust, eine Minderung oder ein Ruhen des Anspruches begründet, binnen zwei Wochen dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen anzuzeigen. Für den aus der Unterlassung der Anzeige erwachsenden Schaden ist der Versorgungsberechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter ersatzpflichtig. Einkommensänderungen, die zu einer Neubemessung von Versorgungsleistungen gemäß § 52 Abs. 3 Z 4 führen, unterliegen nicht der Anzeigeverpflichtung.

§ 54 KOVG

(1) Zu Unrecht empfangene Rentenbezüge und sonstige Geldleistungen einschließlich eines von einem Träger der Krankenversicherung für Rechnung des Bundes gezahlten Krankengeldes sind dem Bund zu ersetzen. Sie dürfen jedoch nur für einen Zeitraum von drei Jahren, gerechnet vom Ersten des Monates an, in dem die Behörde (§ 78) von dem Neubemessungs- oder Einstellungsgrund Kenntnis erlangt hat, zum Rückersatz vorgeschrieben werden, sofern die Leistungen nicht durch eine Handlung im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, herbeigeführt worden sind. Trifft den Empfänger an der Ungebührlichkeit der Leistung kein Verschulden und ist die Leistung von diesem in gutem Glauben empfangen worden, so tritt keine Verpflichtung zum Rückersatz ein.

(2) Der Ersatz zu Unrecht empfangener Rentenbezüge und sonstiger Geldleistungen ist durch Aufrechnung zu bewirken. Kann keine Aufrechnung stattfinden, so ist der Ersatzpflichtige oder sein gesetzlicher Vertreter zur Rückzahlung zu verhalten. Ist die sofortige Hereinbringung durch Aufrechnung oder Rückzahlung auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen nicht möglich oder nach der Lage des Falles unbillig, so ist die Forderung zu stunden oder die Abstattung in Raten zu bewilligen; Stundungszinsen sind nicht vorzuschreiben. Alle noch aushaftenden Teilbeträge werden aber sofort fällig, wenn der Ersatzpflichtige mit mindestens zwei Raten im Verzug ist. Bleibt die Aufforderung zur Rückzahlung erfolglos, so ist der Schadensbetrag im Verwaltungsweg einzutreiben.

(3) Die Verpflichtung zum Ersatze zu Unrecht empfangener Rentenbezüge oder sonstiger Geldleistungen ist mit Bescheid auszusprechen.

(4) Wenn die Verpflichtung zum Ersatze des Schadensbetrages eine besondere Härte bedeuten würde oder wenn das Verfahren zur Schadloshaltung des Bundes mit Kosten oder Weiterungen verbunden wäre, die in keinem Verhältnis zum Schadensbetrage stehen würden, kann von der Hereinbringung abgesehen werden.

Die Beschwerdeführerin stand im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des BGBl. I Nr. 90/2005 in Bezug einer auf Grundlage der bis zum In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzblattes geltenden Rechtslage - mit Bescheid vom 30.11.1992 und mit Neubemessungsbescheid vom 17.07.1997 - rechtskräftig zuerkannten Witwenbeihilfe.

Aufgrund der Änderung der Gesetzeslage mit dem BGBl. I Nr. 90/2005 war ihr gemäß § 113a Abs. 15 KOVG idF BGBl. I Nr. 90/2005 von Amts wegen eine Witwenrente im Sinne des § 36 zu gewähren und wurde dem mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 18.08.2005 entsprochen. Bei der Berechnung der Höhe der Zusatzrente wurde als Einkommen im Sinne des § 13 KOVG die von der Pensionsversicherungsanstalt bezogene Witwenpension in Anrechnung gebracht.

Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 69 AVG:

Über die Witwenrente und Zusatzrente liegt der rechtskräftige Bescheid der belangten Behörde vom 18.08.2005 vor und wurde dieses Verfahren damit abgeschlossen.

Erst im August 2015 erlangte das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen davon Kenntnis, dass die Beschwerdeführerin seit dem 12.08.1992 auch eine deutsche Rente von der Rentenversicherung Bayern Süd, die ihr mit Bescheid vom 03.02.1995 auf Grund eines am 18.08.1992 gestellten Antrages zuerkannt worden war, bezieht.

Eine Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist nur im Rahmen des § 69 AVG möglich.

Da die Erlassung des in Rede stehenden Bescheides vom 18.08.2005 zum Zeitpunkt der Wiederaufnahme im Jahr 2016 drei Jahre zurückliegt, ist eine solche nur aus den Gründen des § 69 Abs. 1 Z 1 AVG zulässig.

Die in Z 1 genannten Wiederaufnahmegründe "Fälschung einer Urkunde", "falsches Zeugnis" oder "eine andere gerichtlich strafbare Handlung" kommen im gegenständlichen Fall mangels konkreter Anhaltspunkte nicht in Frage. Bei der Beschwerdeführerin stellt sich vielmehr die Frage, ob der vierte mögliche Wiederaufnahmegrund "der Bescheid ... sonst wie erschlichen worden ist" vorliegt.

Nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung kann von einem Erschleichen der Entscheidung nur dann gesprochen werden, wenn diese seitens der Partei durch eine verpönte Einflussnahme auf die Entscheidungsunterlagen veranlasst wird, wenn also die Entscheidung in der Art zu Stande gekommen ist, dass von der Partei objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht und diese Angaben dann der Entscheidung zugrunde gelegt worden sind, wobei das Verschweigen wesentlicher Umstände dem Vorbringen unrichtiger Angaben gleichzusetzen ist (VwGH zuletzt am 22.03.2012, Zl. 2011/07/0228).

Unter einem Erschleichen im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 1 AVG ist daher nur ein vorsätzliches - nicht bloß kausales oder bloß fahrlässiges - Verhalten der Partei im Zuge des Verfahrens zu verstehen, das darauf abzielt, einen für sie günstigen Bescheid zu erlangen, wobei es sich um die Aufstellung unrichtiger Behauptungen oder um das Verschweigen relevanter Umstände handeln kann.

Von einem Verschweigen von Tatsachen kann nur dann gesprochen werden, wenn die Partei zu deren Bekanntgabe verpflichtet war, sie aber absichtlich geheim hält (vgl. VwGH 10.04.1985, Zl. 83/09/0159).

Die von der Deutschen Rentenversicherung bezogene Witwenrente der Beschwerdeführerin stellt ein Einkommen im Sinne des § 13 KOVG dar und wäre bei der Berechnung der Höhe der Zusatzrente nach § 35 Abs. 3 KOVG in Anrechnung zu bringen gewesen. Die Anrechnung dieses Bezuges ist in Folge der Nichtmeldung des Rentenbezuges der Beschwerdeführerin an die belangte Behörde - wie dies aus den Feststellungen hervorgeht - unterblieben.

Gemäß § 53 KOVG trifft die Beschwerdeführerin auch eine Anzeigepflicht zur Meldung von Änderungen in den Einkommensverhältnissen und ist ihr damit jedenfalls eine Verletzung dieser Anzeigeverpflichtung anzulasten.

Wie aus den Feststellungen hervorgeht - zur ausführlichen Begründung siehe in der oben durchgeführten Beweiswürdigung - handelte die Beschwerdeführerin jedoch nicht mit Irreführungsabsicht bzw. mit Vorsatz auf Beeinflussung der der belangten Behörde vorliegenden Entscheidungsgrundlagen und sind damit die strengen Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 Z 1 AVG nicht erfüllt.

Eine von Amts wegen durchgeführte Wiederaufnahme der belangten Behörde war im gegenständlichen Fall mangels Erfüllung eines in § 69 Abs. 1 Z 1 AVG taxativ aufgezählten Tatbestandes rechtswidrig.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit ersatzlos zu beheben.

Zum Absehen einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarere verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs.4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10.5.2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2) und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtsfertigen. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlicher Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder hoch-technische Fragen ("exclusively legal or high technical questions) betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte (VwGH 3.10.2013, 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 3.10.2013, 2012/06/0221).

Im gegenständlichen Fall war zu klären, ob eine amtswegige Wiederaufnahme des abgeschlossenen Verfahrens betreffend den Rentenbezug der Beschwerdeführerin nach dem KOVG in Anwendung der Bestimmung des § 69 AVG zulässig war, wobei sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus dem Akteninhalt und insbesondere aus dem darin befindlichen Beschwerdeschreiben vom 14.04.2016 ergibt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde im vorliegenden Fall nicht für erforderlich erachtet, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt durch Aktenstudium zu klären war.

Ansonsten waren im gegenständlichen Fall rechtliche Fragen zu klären. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). Eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall ist nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG), weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Amtswegigkeit, Behebung der Entscheidung, Erschleichen,
Meldepflicht, Rente, Wiederaufnahme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W166.2125393.1.00

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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