TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/15 G303 2172215-1

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Veröffentlicht am 15.10.2018
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Entscheidungsdatum

15.10.2018

Norm

BBG §41 Abs2
BBG §42
BBG §45
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

G303 2172215-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Vorsitzende sowie die Richterin Dr. Eva WENDLER und den fachkundigen Laienrichter Herbert WINTERLEITNER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, vom 06.06.2017, OB:XXXX, betreffend die Zurückweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 09.12.2015 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" für den ihm am 25.11.2015 ausgestellten Behindertenpass.

2. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.02.2017, Zl. XXXX, wurde darüber rechtskräftig entschieden, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass nicht vorliegen.

3. Am 04.05.2017 stellte der BF einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO 1960 (Parkausweis). Da der BF nicht im Besitz eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" zum Zeitpunkt der Antragstellung war, gilt dieser Antrag gemäß dem Antragsformular der belangten Behörde als neuerlicher Antrag auf Vornahme der genannten Zusatzeintragung. Mit dem Antrag wurde eine Erklärung des BF vom 03.05.2017 und ein hausärztlicher Bericht vom 06.10.2016 in Vorlage gebracht.

In der Erklärung begründete der BF seinen Antrag darin, dass er an einer Parkinson-Erkrankung leide und er dadurch eine gebückte Haltung habe und seine Kniegelenke belaste. Zudem leide er an Diabetes, die sehr oft zu einem Wasser-Mangel führe und der BF dadurch schnell ermüde. Des Weiteren habe der BF am 28.11.2014 eine Gehirnblutung erlitten. Dadurch habe der BF noch immer Orientierungsschwierigkeiten; daher könne er öffentliche Verkehrsmittel ohne Begleitung einer zweiten Person nicht benützen.

4. Mit dem im Spruch zitierten Bescheid der belangten Behörde vom 06.06.2017 wurde der Antrag des BF vom 04.05.2017 zurückgewiesen, da seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen sei und der BF eine offenkundige Änderung seiner Gesundheitsschädigungen nicht glaubhaft geltend gemacht habe.

5. Gegen diesen Bescheid erhob der BF - ohne Vorlage neuer Beweismittel - fristgerecht die als Einspruch bezeichnete Beschwerde, welche am 20.06.2017 bei der belangten Behörde einlangte, und bringt darin zusammengefasst vor, dass es nicht hieße, dass er gesund sei, weil sein Leiden mit Medikamenten kontrolliert werden könne, da die Medikamente je nach Verfassung auch versagen könnten. Er verzichte auf die Zusatzeintragung. Aufgrund seines Leidens und Zustandes (eine Begleitperson sei notwendig, da er öfter zum Arzt gefahren werden müsse) hätte er gerne einen "§29b Ausweis". Dies begrünet der BF damit, dass er beim Arztbesuch öfters "Park-Probleme" habe, er viele Medikamente einnehmen müsse und seine Pension nur Euro 922,00 betrage.

6. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde vorgelegt und langten diese am 03.10.2017 ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes zur GZ. XXXX vom 03.02.2017 wurde rechtskräftig festgestellt, dass der BF die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass nicht erfüllt. Der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes lagen die medizinischen Sachverständigengutachten von XXXX vom 31.01.2016 und von XXXX vom 09.05.2016 zugrunde. Beide Begutachtungen berücksichtigten insbesondere das Parkinsonsyndrom vom Äquivalenztyp, den Diabetes mellitus, den Zustand nach einer Subarachnoidalblutung (Hirnblutung) und das Meningeom frontal links.

1.2. Am 04.05.2017 - sohin innerhalb der Jahresfrist des § 41 Abs. 2 BBG - stellte der BF neuerlich einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass. Der BF führte als antragsbegründende Gesundheitsschädigungen "Parkinson-Äquivalenztyp, Diabetes mellitus II und Meningeom Frontal" an und legte eine Erklärung sowie einen Bericht seines Hausarztes vom 06.10.2016 vor.

1.3. Festgestellt wird, dass im Fall des BF eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung nicht geltend gemacht wurde.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der unter I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde, der Beschwerde sowie nunmehr aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes und auch aus dem beigeholten Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes zur GeschäftszahlXXXX.

2.2. Die Feststellungen zur der letzten rechtskräftigen Entscheidung im Sinne einer Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragungen "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass vom 03.02.2017, welche dem BF am 09.02.2017 persönlich zugestellt wurde, ergeben sich durch die Einsichtnahme in den Gerichtsakt zur Geschäftszahl XXXX. Darin wurde auch Einsicht in die Sachverständigengutachten von XXXXvom 31.01.2016 und von XXXX vom 09.05.2016 genommen. Die diesbezüglichen Feststellungen basieren darauf.

2.3. Die getroffenen Feststellungen nur Antragstellung des BF am 04.05.2017 basieren auf den unbestrittenen Akteninhalt.

2.4. Die Feststellung, dass der BF eine offenkundige Änderung seiner Funktionsbeeinträchtigungen bzw. deren Auswirkung auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel seit der letzten rechtskräftigen, mit XXXX datierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht glaubhaft zu machen vermochte, gründet sich auf den Umstand, dass der BF ein entsprechendes ausreichend konkretes Vorbringen im Rahmen seiner Antragstellung am 04.05.2017 nicht erstattet hat und auch mit dem vom BF im Rahmen der neuerlichen Antragstellung vorgelegten hausärztlichen Bericht vom 06.10.2016 eine Offenkundigkeit der Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung (die Offenkundigkeit der Änderung, nicht aber eine "bloße" Änderung ist der zu beurteilende Maßstab) nicht dargetan wird.

So begründete der BF seine erneute Antragstellung sowohl im Antragsformular als in der beigelegten Erklärung mit folgenden Gesundheitsschädigungen: "Parkinson-Äquivalenztyp, Diabetes mellitus II, Meningeom Frontal und einer im Jahr 2014 erlittenen Gehirnblutung".

Diese Leiden wurden vom XXXX als von XXXX in ihren Sachverständigengutachten berücksichtig, welche der letzten rechtskräftigen Entscheidung vom 03.02.2017 zugrunde liegen.

Der BF behauptet in seinem Beschwerdevorbringen auch nicht, dass eine Änderung seiner Funktionsbeeinträchtigung(en) bzw. eine Änderung deren Auswirkungen auf die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung eingetreten ist. Zudem bestreitet er auch nicht, dass die neuerliche Antragstellung innerhalb eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung liegt. Sein Vorbringen basiert darauf, dass er Parkplatzprobleme bei Arztbesuchen habe, viele Medikamente nehmen müsse und auf die geringe Pensionshöhe. Dieses Vorbringen steht somit nicht im Widerspruch zu den getroffenen Feststellungen; es kann jedoch nicht berücksichtigt werden, da es in keiner Weise entscheidungsrelevant ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG (Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990 in der geltenden Fassung) hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter gemäß § 45 Abs. 4 BBG mitzuwirken.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 in der geltenden Fassung) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Zu Spruchteil A):

Die gegenständlich maßgebliche Bestimmung des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lautet:

"§ 41. (2) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird."

"Offenkundig" sind nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes solche Tatsachen, deren Richtigkeit - unter Bedachtnahme auf die Lebenserfahrung - der allgemeinen Überzeugung entsprechen bzw. allgemein bekannt sind (vgl. VwGH 16.09.2008, Zl. 2008/11/0083).

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.02.2017, Zl. XXXX, welches am 09.02.2017 dem BF persönlich zugestellt wurde, wurde über den Antrag des BF vom 09.12.2015 rechtskräftig entschieden, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass nicht vorliegen.

Der BF begehrte mit gegenständlichem Antrag vom 04.05.2017 erneut die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass. Damit brachte der BF seinen nunmehr zweiten Antrag innerhalb der Jahresfrist des § 41 Abs. 2 BBG ein.

Wie bereits oben unter Punkt II. 2. ausgeführt, hat der BF mit dem nunmehr zweiten Antrag eine offenkundige Änderung seiner Funktionsbeeinträchtigungen im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht glaubhaft gemacht, womit auch die zweite Tatbestandvoraussetzung des § 41 Abs. 2 BBG erfüllt ist.

Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid daher zu Recht den am 04.05.2017 eingelangten Antrag des BF ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens gemäß § 41 Abs. 2 BBG zurückgewiesen.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.

Was schließlich den Antrag des BF betrifft, ihm einen Parkausweis nach § 29b StVO auszustellen, so ist diesbezüglich festzuhalten, dass die belangte Behörde über diesen Antrag ausdrücklich bescheidmäßig nicht abgesprochen hat.

Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis des Bundesverwaltungsgerichtes ist die "Sache" des bekämpften Bescheides (VwGH 09.09.2015, Ra 2015/04/0012; 26.03.2015, Ra 2014/07/0077). Daher ist der Antrag des BF auf Ausstellung eines Parkausweises nach § 29b StVO mangels Vorliegens eines bekämpfbaren Bescheides nicht verfahrensgegenständlich. Vollständigkeitshalber ist jedoch anzumerken, dass gegenständlich die grundsätzlichen Voraussetzungen dafür, nämlich der Besitz eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, der über die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügt, fehlen.

3.3. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (§ 24 Abs. 1 VwGVG)

Die Verhandlung kann gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Im gegenständlichen Verfahren war der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei im Sinne des § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG zurückzuweisen, da die Voraussetzungen für eine neuerliche Prüfung der verfahrensgegenständlichen Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" aufgrund der Jahresfrist des § 41 Abs. 2 BBG beim BF nicht vorlagen. Auch beschränkte sich das gegenständliche Verfahren auf die Beurteilung von Rechtsfragen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt.

Daher wurde in der vorliegenden Rechtssache keine mündliche Verhandlung durchgeführt.

3.4. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.

Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Frist, offenkundige Änderung, Zurückweisung, Zusatzeintragung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:G303.2172215.1.00

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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