TE Vwgh Erkenntnis 1999/9/10 97/19/1042

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Veröffentlicht am 10.09.1999
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AufG 1992 §6 Abs1;
AVG §63 Abs3;
FrG 1997 §113 Abs6;
FrG 1997 §113 Abs7;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §41 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Brandtner, über die Beschwerde der 1967 geborenen SG in Z, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 17. März 1997, Zl. 121.172/2-III/11/96, betreffend Änderung des Aufenthaltszweckes sowie Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung,

Spruch

1. zu Recht erkannt:

Soweit mit dem angefochtenen Bescheid die Berufung der Beschwerdeführerin gegen Spruchpunkt 1 (Versagung der Änderung des Aufenthaltszweckes) des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 18. November 1996 abgewiesen wurde, wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 282,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

2. den Beschluss gefasst:

Soweit mit dem angefochtenen Bescheid Spruchpunkt 2 (Versagung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung) des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 18. November 1996 bestätigt wurde, wird die Beschwerde als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

Die Parteien haben die Kosten für ihre Aufwendungen (in diesem Umfang) selbst zu tragen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin, welche über eine Aufenthaltsbewilligung für den Aufenthaltszweck des Studiums mit Gültigkeit vom 11. Oktober 1995 bis 11. Oktober 1996 verfügte, beantragte mit einem am 22. April 1996 bei der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck eingelangten Antrag die Änderung des Aufenthaltszweckes dieser Aufenthaltsbewilligung auf Familienzusammenführung mit ihrem Ehegatten. Mit einem weiteren Antrag vom 8. Oktober 1996 beantragte die Beschwerdeführerin die Verlängerung der ihr erteilten Aufenthaltsbewilligung und gab als Aufenthaltszweck ebenfalls den der Familienzusammenführung mit ihrem Ehegatten an.

Die Aufenthaltsbehörde erster Instanz versagte mit Bescheid vom 18. November 1996 einerseits die Bewilligung der mit Antrag vom 22. April 1996 beantragten Änderung des Aufenthaltszweckes (Spruchpunkt 1) und andererseits die der beantragten Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung mit dem Aufenthaltszweck Familiengemeinschaft mit Fremden (Spruchpunkt 2).

Die Beschwerdeführerin erhob Berufung, in der sie vorbrachte, ihr sei der Bescheid der Behörde erster Instanz zugestellt worden, in dem die "beantragte Änderung des Aufenthaltszweckes nicht bewilligt wurde". Sie beantragte, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und dem Antrag vom 22. April 1996 auf Änderung ihres Aufenthaltszweckes von "Studium" auf "Familiengemeinschaft mit Fremden" stattzugeben.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 7. März 1997 wurde die Berufung gegen den Bescheid der Aufenthaltsbehörde erster Instanz vom 18. November 1996 gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 AufG abgewiesen. Die belangte Behörde vertrat die Ansicht, der Gesetzgeber habe einerseits bei Einführung der Quotenregelung die Absicht gehabt, alle Familienzusammenführungen in einer Quote zu erfassen bzw. die Erteilung von über die Quote hinausgehenden Aufenthaltsbewilligungen zu unterbinden; er habe jedoch keine Vorkehrungen dafür getroffen, dass nicht Personen, die im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung mit dem Zweck "Studium" seien, diese Familienzusammenführungsquote durch Änderung des Aufenthaltszweckes im Inland umginge, weshalb die Berufungsbehörde von einer Regelungslücke ausgehe, welche nur per analogiam geschlossen werden könne. Die Vorgangsweise der Beschwerdeführerin führe nach Ansicht der Berufungsbehörde bei bestehenden Aufenthaltsbewilligungen mit dem Aufenthaltszweck "Studium" zur Abweisung des Antrages auf Änderung des Zweckes in einen solchen lautend auf "Familiengemeinschaft mit Fremden". Die Anträge der Beschwerdeführerin auf Änderung des Aufenthaltszweckes in den Aufenthaltszweck "Familiengemeinschaft mit Fremden" vom 22. April 1996 bzw. auf Verlängerung dieser Aufenthaltsbewilligung mit diesem Aufenthaltszweck vom 8. Oktober 1996 seien daher abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 bzw. § 12 Abs. 1 Z. 1 lit. b VwGG gebildeten Senat erwogen:

Mit dem Bescheid der Behörde erster Instanz wurde über zwei, getrennt zu betrachtende Anträge der Beschwerdeführerin, nämlich einerseits über den Antrag auf Änderung des Aufenthaltszweckes ihrer bereits bestehenden Aufenthaltsbewilligung, sowie andererseits über den Antrag auf Verlängerung dieser bestehenden Aufenthaltsbewilligung entschieden. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die Berufung gegen den Bescheid der Behörde erster Instanz abgewiesen.

§ 113 Abs. 6 und 7 und § 115 Abs. 1 und 2 des Fremdengesetzes 1997 (FrG), BGBl. Nr. 75/1997, lauten:

"(6) Rechtskräftige Bescheide, mit denen die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung (§ 6 AufG) versagt wurde oder mit denen der Verlust einer Aufenthaltsbewilligung (§ 8 AufG) verfügt wurde, treten mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes außer Kraft, sofern der Betroffene sie beim Verfassungsgerichtshof oder Verwaltungsgerichtshof angefochten und dieser die Entscheidung noch nicht getroffen hat. In diesen Fällen ist die Beschwerde als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren ohne vorherige Anhörung des Beschwerdeführers einzustellen. Mit dem Beschluss über die Gegenstandslosigkeit der Bescheide tritt auch der Bescheid erster Instanz außer Kraft.

(7) Als Bescheide nach Abs. 6, die unter den dort festgelegten Voraussetzungen außer Kraft treten, gelten auch rechtskräftige Bescheide, mit denen auf Dauer niedergelassenen Fremden die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung versagt wurde, die deshalb beantragt wurde, weil die Fremden entweder die Frist für den Antrag auf Verlängerung versäumt hatten oder trotz rechtmäßiger Niederlassung zuvor keiner Aufenthaltsbewilligung bedurften.

§ 115. (1) § 113 Abs. 6 und § 114 Abs. 4 und 5 gelten für Beschwerden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängig und nicht gemäß § 34 Abs. 1 VwGG oder § 19 Abs. 3 Z. 2 lit. a, b, d oder e VfGG zurückzuweisen sind. Die Parteien eines solchen höchstgerichtlichen Verfahrens haben die Kosten für ihre Aufwendungen selbst zu tragen.

(2) Der Verwaltungsgerichtshof kann die Beschlüsse über die Gegenstandslosigkeit der Beschwerden in Fällen, die

1.

seit dem Jahr 1995 anhängig sind, erst nach dem 1. April 1998,

2.

seit dem 1. Halbjahr 1996 anhängig sind, erst nach dem 1. Juli 1998,

              3.              seit dem 2. Halbjahr 1996 anhängig sind, erst nach dem 1. Jänner 1999,

              4.              seit dem 1. Halbjahr 1997 anhängig sind, erst nach dem 1. Juli 1999

fassen; dies gilt jedoch nicht, wenn die Behörde erster Instanz dem Verwaltungsgerichtshof mitteilt, dass gewichtige öffentliche Interessen an einer unverzüglichen Aufenthaltsbeendigung der betroffenen Fremden bestehen oder dass den Fremden nunmehr ein Aufenthaltstitel erteilt werden kann. Die Frist des § 73 AVG beginnt in diesen Fällen mit dem Einlangen des Beschlusses bei der Behörde zu laufen."

1. Zur Änderung des Aufenthaltszweckes (Antrag vom 22. April 1996):

Der hier gestellte Antrag auf Änderung des Aufenthaltszweckes zielte seinem Inhalt nach auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung mit dem gegenüber einer Bewilligung für den Aufenthaltszweck "Studium" gleich großen Berechtigungsumfang einer Bewilligung zum Zweck der "Familiengemeinschaft" (vgl. in diesem Sinne das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 1996, Zl. 95/19/1837), jedoch nur für die Dauer der bisher erteilten Bewilligung, deren Zweck ja geändert werden sollte, ab. Bei dem sohin den Gegenstand (eines Teiles) der Entscheidung der belangten Behörde bildenden Antrag der Beschwerdeführerin vom 22. April 1996 handelte es sich nach dem Vorgesagten nicht um einen Antrag auf Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung im Sinne des § 113 Abs. 6 FrG 1997. Auch eine Fristversäumnis im Sinne des § 113 Abs. 7 leg. cit. liegt hier nicht vor. Der angefochtene Bescheid blieb daher, insoweit mit ihm die Berufung gegen den Spruchteil 1 des Bescheides der Behörde erster Instanz abgewiesen wurde, vom Inkrafttreten des Fremdengesetzes 1997 unberührt.

Die Beschwerde ist nicht berechtigt. Die Beschwerdeführerin wurde durch den angefochtenen Bescheid nämlich deshalb in keinem Recht verletzt, weil die Erteilung einer Bewilligung mit geändertem Aufenthaltszweck für die Restdauer einer zu einem anderen Zweck erteilten Bewilligung lediglich "ex nunc", nicht aber rückwirkend erteilt werden konnte. Da die "zu ändernde" Bewilligung im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides aber bereits abgelaufen war, wurde die Beschwerdeführerin durch die Abweisung ihres Antrages auch nicht in einem allfälligen Recht auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für einen geänderten Zweck verletzt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. Dezember 1998, Zl. 97/19/0326).

Die Beschwerde war daher, insoweit sie sich gegen die Abweisung der von der belangten Behörde vorausgesetzten Berufung gegen den Spruchteil 1 des Bescheides der Behörde erster Instanz richtete, gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützte sich diesbezüglich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

2. Zum Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung mit dem Aufenthaltszweck "Familiengemeinschaft mit Fremden" (Antrag vom 8. Oktober 1996):

Die Beschwerdeführerin verfügte über eine Aufenthaltsbewilligung vom 11. Oktober 1995 bis 11. Oktober 1996. Der am 8. Oktober 1996 gestellte Antrag auf Verlängerung dieser Aufenthaltsbewilligung (zum Zweck der Familiengemeinschaft) stellt somit einen rechtzeitig gestellten Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung dar.

Die vorliegende Beschwerde, welche sich auch gegen die Abweisung der Berufung gegen den Spruchpunkt 2 des erstinstanzlichen Bescheides richtet, war am 1. Jänner 1998 beim Verwaltungsgerichtshof anhängig; ein Zurückweisungsgrund nach § 34 Abs. 1 VwGG liegt nicht vor. Gemäß § 113 Abs. 6 und 7 FrG ist der angefochtene Bescheid - unbeschadet des Umstandes, dass sich die Berufung der Beschwerdeführerin offenkundig nur gegen Spruchpunkt 1 des erstinstanzlichen Bescheides richtete - hinsichtlich der (durch die Abweisung der von der belangten Behörde vorausgesetzten Berufung gegen den Spruchpunkt 2 des erstinstanzlichen Bescheides erfolgten) Abweisung eines Verlängerungsantrages durch die belangte Behörde am 1. Jänner 1998 außer Kraft getreten.

Die Beschwerde war somit nach Eintritt des nach § 115 Abs. 2 FrG maßgeblichen Zeitpunktes als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren ohne vorherige Anhörung der Beschwerdeführerin einzustellen.

Der Kostenspruch stützt sich auf § 115 Abs. 1 FrG.

Wien, am 10. September 1999

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung Anfechtungserklärung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997191042.X00

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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