TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/16 W263 2204255-1

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Veröffentlicht am 16.10.2018
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Entscheidungsdatum

16.10.2018

Norm

B-KUVG §1
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W263 2204255-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Christina KERSCHBAUMER Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb.XXXX, gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter vom 02.07.2018, Zl. XXXX, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit E-Mail vom 28.06.2018 wandte sich der Beschwerdeführer an die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (im Folgenden: BVA) und teilte zusammengefasst mit: Mit Schreiben vom 30.05.2018, Zl. XXXX, sei er von der BVA aufgefordert worden, € XXXX zu bezahlen; dies laut der Behauptung der BVA: "Versicherung aufgrund mehrfacher geringfügiger Beschäftigung".

Er bestreite die Gebührlichkeit dieser Forderung und ersuche daher um bescheidmäßige Absprache, um gegebenenfalls ein Rechtsmittel einbringen zu können.

Die BVA teilte dem Beschwerdeführer daraufhin mit E-Mail vom 29.06.2018 mit, dass in den nächsten Tagen der gewünschte Bescheid erlassen werde.

2. Mit Bescheid vom 02.07.2018 sprach die BVA aus, dass der Beschwerdeführer verpflichtet sei, Beiträge zur Krankenversicherung aufgrund seines Versicherungsverhältnisses als Mandatar der Gemeinde

XXXX im Jahr 2016 in der Höhe von €XXXX gemäß den §§ 19 Abs. 3, 19a, 20d und 21 Abs. 2 B-KUVG zu bezahlen. Nach Wiedergabe der Rechtsgrundlagen stellte die BVA im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2016 Vertragsbediensteter des XXXX mit einer Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung aufgrund dieses Dienstverhältnisses von € XXXX (allgemeine Beitragsgrundlage) und €

XXXX (Sonderbeitragsgrundlage) gewesen sei. Daneben erhielt der Beschwerdeführer im Jahr 2016 als Mandatar der Gemeinde XXXX eine Entschädigung aus dieser Tätigkeit von € XXXX.

Rechtlich führte die BVA dazu aus, dass der Beschwerdeführer mit der Summe der Beitragsgrundlagen aus seinen Versicherungsverhältnissen die Geringfügigkeitsgrenze von monatlich € 415,72 (2016) überschreite. Er sei somit mit seinem geringfügigen Versicherungsverhältnis als Mandatar nicht gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 B-KUVG von der Krankenversicherung ausgenommen. Die Summe der Beitragsgrundlagen des Jahres 2016 erreiche nicht die Höchstbeitragsgrundlage, sodass für das Jahr 2016 Beiträge der Krankenversicherung von der vollen Beitragsgrundlage als Mandatar zu bezahlen seien. Unter Anwendung des Beitragssatzes von 4% ergebe sich aus der Beitragsgrundlage von € XXXX ein Krankenversicherungsbeitrag in der vorgeschriebenen Höhe für das Jahr 2016.

3. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde und führte darin zusammengefasst aus, dass der Bescheid in formeller Hinsicht an dem Mangel leide, dass kein Ermittlungsverfahren durchgeführt worden sei und ihm kein Parteiengehör eingeräumt worden sei. Inhaltlich sei festzuhalten, dass die Gemeinde XXXX die Beiträge für ihn ordnungsgemäß abgeführt habe, weshalb ihn keine diesbezügliche Pflicht treffe, den Beitrag zu bezahlen. Sollte tatsächlich ein Fehler bei der Berechnung aufgetreten sein, würde nicht er, sondern die Gemeinde für den Betrag von € XXXX haften. Er beantrage daher, den angefochtenen Bescheid zu beheben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist seit XXXX Vertragsbediensteter des XXXX und als solcher nach dem B-KUVG kranken- und unfallversichert und nach dem ASVG pensionsversichert. Die Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung aufgrund dieses Dienstverhältnisses (liegt über der Geringfügigkeitsgrenze und) betrug im Jahr 2016 € XXXX (allgemeine Beitragsgrundlage) und € XXXX (Sonderbeitragsgrundlage).

Im Jahr 2016 war der Beschwerdeführer als Mandatar der Gemeinde XXXX (mit einer monatlichen Beitragsgrundlage unter der Geringfügigkeitsgrenze) in der Unfallversicherung nach dem B-KUVG versichert. Die Entschädigung aus der Tätigkeit als Mandatar betrug im Jahr 2016 € XXXX.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unmittelbar aufgrund der unbedenklichen und unzweifelhaften Aktenlage des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und wurde vom Beschwerdeführer nicht substantiiert bestritten.

Die Feststellungen zu den Versicherungsverhältnissen und Beitragsgrundlagen ergeben sich insbesondere aus dem im Akt einliegenden Versicherungsverlauf für das Jahr 2016, der Liste der Versicherungszeiten sowie den aufgelisteten Beitragsgrundlagen-Daten und trat der Beschwerdeführer den diesbezüglichen Feststellungen der BVA auch nicht substantiiert entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 414 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) kann gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Nach § 129 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz (B-KUVG) gilt hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes der Siebente Teil des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, dass § 414 Abs. 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist. Gegenständlich liegt somit EinzelrichterInnenzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG - insbesondere mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles - und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des B-KUVG lauten auszugsweise:

"§ 1. (1) In der Kranken- und Unfallversicherung sind, sofern nicht eine Ausnahme nach den §§ 2 oder 3 gegeben ist, versichert:

[...]

10. b)

die Bürgermeister/Bürgermeisterinnen und die übrigen Mitglieder der Gemeindevertretungen sowie die Ortsvorsteher/-vorsteherinnen (Ortsvertreter/-vertreterinnen), sofern sie nicht Mitglieder der Gemeindevertretung sind sowie die Bezirksvorsteher/-vorsteherinnen und die Bezirksräte und Bezirksrätinnen;

[...]

17. a)

Bedienstete des Bundes,

aa)

deren Dienstverhältnis nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, nach Ablauf des 31. Dezember 1998 begründet wird oder

bb)

auf deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis nach § 136b Abs. 4 BDG 1979 die für Vertragsbedienstete des Bundes geltenden besoldungs- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften anzuwenden sind;

[...]

Ausnahmen von der Krankenversicherung

§ 2. (1) Von der Krankenversicherung sind - unbeschadet Abs. 2 - jeweils nur hinsichtlich der, von den folgenden Ausnahmetatbeständen umfassten Tätigkeiten ausgenommen:

[...]

5. die in § 1 Abs. 1 Z 1 bis 5, 8 bis 11, 14a, 16, 17, 21 und 22 bezeichneten Personen, wenn ihre Beitragsgrundlage oder die Summe ihrer Beitragsgrundlagen nach § 19 den im § 5 Abs. 2 ASVG genannten Betrag nicht übersteigen würden;

[...]

Beitragsgrundlage

§ 19. (1) Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge ist

1. - 2. [...]

3. für die in § 1 Abs. 1 Z 8 bis 11 und 16 genannten Versicherten der auf den Kalendermonat entfallende Teil der Entschädigung, die auf Grund der in Betracht kommenden gesetzlichen Vorschrift gebührt; außer Betracht bleiben Beiträge, die der Dienstgeber für die Versicherten im Sinne des § 15 Bundesbezügegesetz, BGBl. I Nr. 64/1997, oder gleichartiger landesgesetzlicher Regelungen an eine Pensionskasse leistet, soweit sie nach § 26 Z 7 Einkommensteuergesetz 1988 nicht der Einkommen(Lohn) steuerpflicht unterliegen;

4. [...]

5. für die im § 1 Abs. 1 Z 17 genannten Versicherten das Entgelt im Sinne des § 49 ASVG sowie Vergütungen für sonstige Tätigkeiten, zu denen der Versicherte durch den Dienstgeber oder dessen Beauftragten herangezogen wurde;

[...]

(6) Die Beitragsgrundlage darf die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Als monatliche Höchstbeitragsgrundlage gilt das 30fache des nach § 108 Abs. 3 ASVG festgesetzten Betrages. Der sich hienach ergebende Betrag ist kundzumachen.

(7) Ist ein Versicherter in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz mehrfach versichert, so ist für die Bemessung der allgemeinen Beiträge jede der jeweils nach den Abs. 1 bis 5 in Frage kommenden Beitragsgrundlagen gesondert und bis zur Höchstbeitragsgrundlage zu berücksichtigen. Abweichend hievon ist die Mindestbeitragsgrundlage nur dann anzuwenden, wenn die Summe der Beitragsgrundlagen nach den Abs. 1 bis 5 die Mindestbeitragsgrundlage nicht übersteigt; in diesen Fällen ist die Mindestbeitragsgrundlage für die Summe der Beitragsgrundlagen nur einmal heranzuziehen; diese sind anteilsmäßig zu berücksichtigen.

[...]

Allgemeine monatliche Beitragsgrundlage für eine geringfügige Tätigkeit

§ 19a. (1) Übt ein Versicherter/eine Versicherte in einem Kalenderjahr auch eine nach § 2 Abs. 1 Z 5 geringfügige Tätigkeit aus, so ist für diese eine Jahresbeitragsgrundlage zu bilden. Jahresbeitragsgrundlage ist das im jeweiligen Kalenderjahr aus der geringfügigen Tätigkeit gebührende Gesamtentgelt mit Ausnahme der Sonderzahlungen.

(2) Zur Ermittlung der allgemeinen monatlichen Beitragsgrundlage ist die Jahresbeitragsgrundlage gemäß Abs. 1 durch die Anzahl der Monate, in denen die geringfügige Tätigkeit ausgeübt wurde, zu teilen. Der auf Grund dieser Teilung auf einen Kalendermonat entfallende Teil der Jahresbeitragsgrundlage gilt als allgemeine monatliche Beitragsgrundlage.

[...]

Beiträge für Versicherte, die geringfügige Tätigkeiten ausüben

§ 20d. (1) Versicherte, die auch eine oder mehrere geringfügige Tätigkeiten nach § 1 ausüben, haben hinsichtlich dieser Tätigkeiten einen Pauschalbeitrag zu leisten. Für jeden Kalendermonat beträgt dieser Pauschalbeitrag 4,00% der allgemeinen Beitragsgrundlage nach § 19a.

(2) Beiträge nach Abs. 1 sind nur so weit vorzuschreiben, als die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen aus allen Tätigkeiten im Kalendermonat die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreitet.

Sonderbeiträge

§ 21. (1) Von den Sonderzahlungen, das sind Zahlungen, die in größeren Zeiträumen als Kalendermonaten gewährt werden, wie zum Beispiel ein 13. oder 14. Monatsbezug, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder Bilanzgeld, sind unbeschadet der Bestimmung des § 19 Abs. 3 Beiträge mit dem gleichen Hundertsatz wie für die allgemeinen Beiträge (§ 20) zu leisten. Hiebei sind die in einem Kalenderjahr fällig werdenden Sonderzahlungen bis zum doppelten Betrag der für Jänner dieses Jahres geltenden Höchstbeitragsgrundlage (§ 19 Abs. 6) zu berücksichtigen. § 19 Abs. 7 gilt entsprechend.

(2) Der Pauschalbeitrag nach § 20d ist unter Bedachtnahme auf Abs. 1 auch von den Sonderzahlungen zu leisten."

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die Gemeinde die Beiträge für ihn ordnungsgemäß abgeführt habe und jedenfalls nicht er, sondern die Gemeinde für den vorgeschriebenen Betrag haften würde, ist Folgendes auszuführen:

Die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Vertragsbediensteter des XXXX begründet eine Kranken- und Unfallversicherung nach dem B-KUVG. Die Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung aufgrund dieses Versicherungsverhältnisses lag im Jahr 2016 deutlich über der Geringfügigkeitsgrenze von € 415,72 monatlich.

Daneben war der Beschwerdeführer im Jahr 2016 auch Mandatar und erhielt dafür eine unter der Geringfügigkeitsgrenze liegende Entschädigung.

Der belangten Behörde ist rechtlich darin zuzustimmen, dass hinsichtlich der Mandatarstätigkeit des Beschwerdeführers und daraus resultierendem geringfügigen Versicherungsverhältnis keine Ausnahme von der Krankenversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 B-KUVG besteht, weil die Summe der Beitragsgrundlagen aus beiden Versicherungsverhältnissen über der Geringfügigkeitsgrenze lag (aber nicht die Höchstbeitragsgrundlage erreicht), sodass für das Jahr 2016 Krankenversicherungsbeiträge von der vollen Beitragsgrundlage als Mandatar zu bezahlen sind. Hinsichtlich dieser Tätigkeit ist der hierfür vorgesehene Pauschalbetrag von 4% der Beitragsgrundlage gemäß § 20d Abs. 1 B-KUVG vom Versicherten zu entrichten.

§ 20d B-KUVG normiert ausdrücklich, dass die Zahlungspflicht für den aufgrund dieser geringfügigen Tätigkeit anfallenden Krankenversicherungsbeitrag den Versicherten selbst - sohin den Beschwerdeführer - trifft. Eine Verpflichtung der Gemeinde bestand nicht und erfolgte daher auch keine Vorschreibung an sie (und wurden daher auch keine Beiträge abgeführt).

Sohin sind die Beiträge zur Krankenversicherung aufgrund seiner Tätigkeit als Mandatar vom Beschwerdeführer selbst zu entrichten und wurde ihm daher zu Recht der Betrag von € XXXX zur Zahlung vorgeschrieben.

Soweit in der Beschwerde gerügt wurde, dass kein Ermittlungsverfahren durchgeführt bzw. kein Parteiengehör eingeräumt worden sei und der Beschwerdeführer insoweit eine Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die belangte Behörde um Ausstellung eines Bescheides ersucht hat und sich auch in der Beschwerde nicht substantiiert gegen die Feststellungen zu seinen Versicherungsverhältnissen und Beitragsgrundlagen wendet.

Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Wurde - wie im vorliegenden Fall - kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäß und zu begründende Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensübung anzusehen sind (vgl. VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0019).

Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer von Amts wegen durchzuführenden mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als hinreichend erwiesen erscheint. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als hinreichend geklärt erscheinenden Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde näher zu erörtern. Unter diesen Umständen geht das Gericht davon aus, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). Es liegen auch sonst keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Beitragsgrundlagen, Geringfügigkeitsgrenze, Krankenversicherung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W263.2204255.1.00

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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