TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/16 W235 2200057-1

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Veröffentlicht am 16.10.2018
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Entscheidungsdatum

16.10.2018

Norm

AVG §74 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
FPG §27a

Spruch

W235 2200057-1/5E

W235 2200059-1/5E

W235 2200058-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Tirana vom 11.05.2018, Zl. Tirana-ÖB/KONS/0241/2018, aufgrund der Vorlageanträge von 1. XXXX, geb.XXXX, 2. XXXX, geb. XXXX und 3. XXXX, geb. XXXX, alle StA. Albanien, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Tirana vom 30.03.2018, Zl. Tirana-ÖB/KONS/0130/2018, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 27a FPG als unbegründet abgewiesen.

II. Das Kostenbegehren der Beschwerdeführer wird gemäß § 17 VwGVG iVm. § 74 Abs. 2 AVG als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind ein Ehepaar und die Eltern des Drittbeschwerdeführers. Alle drei Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Albanien und stellten am 05.02.2018 bei der Österreichischen Botschaft Tirana (erstmals) jeweils einen Antrag auf Erteilung einer Bewilligung zur Wiedereinreise gemäß § 27a FPG.

Diesen Anträgen wurden folgende verfahrensrelevante Unterlagen in Kopie beigelegt:

* Ladung des Bundesverwaltungsgerichtes, Außenstelle Graz, vom XXXX01.2018 zu den Zln. XXXX, XXXX und XXXX, mit welcher die Beschwerdeführer im Wege ihres rechtsfreundlichen Vertreters zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht für den XXXX02.2018 geladen wurden;

* Schreiben des rechtsfreundlichen Vertreters der Beschwerdeführer vom 31.01.2018, mit welcher dieser die Beschwerdeführer über die Ladung informiert und auffordert, einen Einreisesichtvermerk bei der Österreichischen Botschaft Tirana zu beantragen sowie

* Auszüge aus den Reisepässen der Beschwerdeführer

1.2. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 06.02.2016, Zl. XXXX, wurde die Österreichische Botschaft in Tirana unter Bezugnahme auf die Antragstellung vom 05.02.2018 darüber informiert, dass der Erteilung einer besonderen Bewilligung zur Wiedereinreise gemäß § 27a FPG nicht zugestimmt werde, da weder wichtige öffentliche noch wichtige private Interessen gegenständlich vorliegen würden. Zudem scheine die Wiederausreise der Beschwerdeführer aufgrund der mehrfachen negativen Asylverfahren und dem unerlaubten Aufenthalt im Bundesgebiet in der Vergangenheit massiv zweifelhaft.

1.3. Der für den XXXX02.2018 anberaumten Verhandlung blieben die Beschwerdeführer sohin fern.

1.4. In der Folge wurde in einem weiteren Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 06.03.2018, Zl.XXXX, mitgeteilt, dass einer Visumserteilung an die Beschwerdeführer neuerlich nicht zugestimmt werde, da die Beschwerdeführer am XXXX01.2018 nach Albanien abgeschoben hätten werden müssen, da sie der Aufforderung, nach ihrem negativen Asylverfahren freiwillig in ihr Heimatland zurückzukehren, nicht nachgekommen seien, weshalb der Visaerteilung die nicht gesicherte Wiederausreise entgegenstehe.

1.5. In einer Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht vom 15.03.2018 wurde auf § 26a FPG hingewiesen und in diesem Zusammengang ausgeführt, dass das Interesse gemäß § 26a Abs. 1 Z 1 FPG durch die dem Bundesministerium für Inneres zur Kenntnis gebrachte Anberaumung der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und der daraus ersichtlichen Notwenigkeit, an der Verhandlung als Partei persönlich teilzunehmen, erfüllt sei. Die Argumentation des Bundesministeriums für Inneres, dass die Wiederausreise der Beschwerdeführer nicht gesichert sei, sei im gegenständlichen Kontext nicht zulässig, da sie auf die gänzliche Vereitelung des Tatbestandes des § 26a FPG hinausliefe. Dieser Tatbestand sehe auch spezielle Kautelen und Auflagen nach Abs. 2 und Abs. 3 der besagten gesetzlichen Bestimmung vor, von denen die Behörde Gebrauch machen könne. Die vom Bundesministerium für Inneres gebotene Vorwegverweigerung der Erteilung des gesetzmäßig vorgesehenen Widereinreise-Sichtvermerks, stelle aufgrund der Vereitelung eines dem Art 47 GRC unterliegenden Verfahrens, mit dem der Anspruch auf Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung verwirklicht werde, einen einfachgesetzlich als auch verfassungsgesetzlich rechtswidrigen als auch EU-rechtswidrigen Eingriff dar, der absolut unvertretbar sei. Seitens des Bundesministers für Inneres sei ein rechtsstaatliches Verfahren, das unter spezieller Kautelen des EU-Grundrechtsschutzes stehe, missachtet worden. Der Ordnung halber werde zur Kenntnis gebracht, dass die Beschwerdeführer, wie bereits für die durch die schon einmal erfolgte rechtswidrige Verweigerung des Sichtvermerks für die Zureise zur mündlichen Verhandlung am XXXX02.2018 vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgesehen, für die neuerliche Anreise wieder den Bustransfer von Tirana nach Wien wählen würden. Zum Zweck der Zureise zur anberaumten mündlichen Verhandlung am XXXX03.2018 würden die Beschwerdeführer erneut bei der österreichischen Botschaft in Tirana einen Wiedereinreise-Sichtvermerk beantragen.

Dieser Stellungnahme wurden folgende verfahrensrelevante Unterlagen in Kopie beigelegt:

* Ladung des Bundesverwaltungsgerichtes, Außenstelle Graz, vom XXXX02.2018 zu den Zln. XXXX, XXXX undXXXX, mit welcher die Beschwerdeführer im Wege ihres rechtsfreundlichen Vertreters zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht für den XXXX03.2018 geladen wurden und

* Schreiben des rechtsfreundlichen Vertreters der Beschwerdeführer vom 16.03.2018, mit welcher dieser die Beschwerdeführer über die Ladung informiert und auffordert, bei der Österreichischen Botschaft Tirana darauf zu bestehen, dass der Sichtvermerksantrag entgegengenommen wird

2.1. Am 20.03.2018 stellten alle drei Beschwerdeführer neuerlich Anträge auf Erteilung einer Wiedereinreisebewilligung gemäß § 27a

FPG.

2.2. Mit Schreiben vom 20.03.2018, Zl. Tirana-ÖB/KONS/0115/2018, legte die Österreichische Botschaft Tirana die neuerlichen Anträge der Beschwerdeführer auf Erteilung einer Wiedereinreisebewilligung gemäß § 27a FPG dem Bundesministerium für Inneres mit dem Ersuchen um eine Weisung vor. Dabei teilte die Österreichische Botschaft mit, dass die Beschwerdeführer angegeben hätten, bei bestehendem Einreiseverbot zu einer Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend Asylverfahren am XXXX03.2018 einreisen zu wollen.

2.3. Am 22.03.2018 forderte die Österreichische Botschaft Tirana die Beschwerdeführer im Wege ihres rechtsfreundlichen Vertreters zur Stellungnahme betreffend ihre Anträge auf Wiedereinreise auf. Begründend wurde ausgeführt, dass von Seiten der Botschaft Bedenken bestünden, da die Wiederausreise in den Heimatstaat nicht gesichert erscheine. Es würden begründete Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Angaben bestehen, da die Beschwerdeführer am XXXX01.2018 nach Albanien abgeschoben worden seien, da sie der Aufforderung, nach negativem Asylverfahren freiwillig ins Heimatland zurückzukehren, nicht nachgekommen seien.

Eine Stellungnahme ist in der Folge nicht eingelangt.

3. Mit Bescheiden der Österreichischen Botschaft Tirana vom 30.03.2018, Zl. Tirana-ÖB/KONS/0130/2018 wurde den Beschwerdeführer die Bewilligung zur Wiedereinreise gemäß § 27a FPG verweigert.

Begründend führte die Behörde aus, dass ein Fremder im Sinne des FPG, der nicht der Visumspflicht unterliege, während der Gültigkeitsdauer des Einreise- oder Aufenthaltsverbotes, nicht ohne Bewilligung wieder einreisen dürfe. Die Bewilligung der Wiedereinreise könne dem Fremden auf Antrag erteilt werden, wenn dies aus wichtigen öffentlichen oder privaten Gründen notwendig sei, wenn die für die Erlassung des Einreise- oder Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Gründe dem nicht entgegenstünden und auch sonst kein Grund gemäß § 21 Abs. 2 Z 1 bis 13 FPG vorliege. Die Beschwerdeführer würden die Voraussetzungen für die Erteilung der Wiedereinreisebewilligung nicht erfüllen. Dies begründete die Behörde damit, dass eine Wiederausreise der Beschwerdeführer in den Heimatstaat nicht gesichert erscheine. Es bestünden begründete Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Angaben der Beschwerdeführer. Die Beschwerdeführer seien der Aufforderung, nach negativen Asylverfahren freiwillig in ihr Herkunftsland zurückzukehren, nicht nachgekommen, weshalb sie am am XXXX01.2018 nach Albanien abgeschoben worden seien.

4. Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer im Wege ihres rechtsfreundlichen Vertreters mit Schriftsatz vom 23.04.2018 Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und wegen Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften. Dabei wurde der Inhalt der Stellungnahme vom 15.03.2018 wiedergegeben und des Weiteren im Wesentlichen ausgeführt, dass der Erstbeschwerdeführer bereits am XXXX03.2014 wegen [behaupteter] asylrelevanter Verfolgung aufgrund seiner sexuellen Orientierung (Homosexualität) legal in das Bundesgebiet eingereist und sein Antrag auf internationalen Schutz am XXXX04.2014 abgelehnt worden sei. Dagegen habe der Erstbeschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und sei während des Beschwerdeverfahrens freiwillig aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgereist, weil er eine deutliche Besserung der Verhältnisse im Herkunftsstaat vermutet habe. Seine Beschwerde sei nicht abgewiesen, sondern von Seiten des Bundesverwaltungsgerichtes als gegenstandlos abgelegt worden. Aufgrund erneuter Bedrohungen habe der Erstbeschwerdeführer wieder aus Albanien fliehen müssen und habe nach seiner zweiten legalen Einreise am XXXX10.2016 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz eingebracht, der am XXXX11.2016 abgewiesen worden sei. Da sich entgegen seiner Vermutungen im Jahr 2014 die Lage im Herkunftsland verschlechtert habe, habe er am XXXX05.2017 einen Folgeantrag stellen müssen. Mit Bescheiden vom XXXX11.2017 habe das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz abgewiesen und wurde den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Zugleich seien gegen die Beschwerdeführer Rückkehrentscheidungen sowie Einreiseverbote für die Dauer von drei Jahren ausgesprochen und es sei keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt worden. Zudem seien den Beschwerden gegen die Bescheide des Bundesamtes die aufschiebende Wirkung aberkannt worden. Gegen diese Bescheide vom XXXX11.2017 hätten die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben. Folglich seien die Beschwerdeführer am XXXX01.2018 in Schubhaft genommen und am XXXX01.2018 nach Albanien abgeschoben worden. Das Bundesverwaltungsgericht habe für den XXXX02.2018 eine mündliche Verhandlung anberaumt, die auf denXXXX03.2018 vertagt worden sei, da die Beschwerdeführer an der serbisch-ungarischen Grenze trotz Mitnahme der Ladung nicht in den EU-Raum hätten einreisen dürfen. Die für den XXXX03.2018 anberaumte Verhandlung sei auf den XXXX04.2018 verlegt worden und trotz Ersuchen um Vertagung lediglich im Beisein des rechtsfreundlichen Vertreters der Beschwerdeführer durchgeführt worden. In der Verhandlung sei dem rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführer aufgetragen worden, die Geschäftszahlen der gegenständlichen Beschwerden im Wiedereinreiseverfahren dem Gericht unverzüglich mitzuteilen, damit gegebenenfalls doch noch eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit der Beschwerdeführer stattfinden könne.

Eine Ladung zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sei ohne Zweifel ein wichtiger Grund und erfülle den Tatbestand des § 27a Abs. 2 FPG. Es würden keinerlei sonstige Visumsversagungsgründe im Sinne des Abs. 2 leg. cit. vorliegen. Das Einreiseverbot stehe einer Einreise grundsätzlich entgegen, jedoch müssten besondere bzw. außergewöhnliche Gründe hinzutreten, die die Verweigerung der Wiedereinreise trotz wichtiger Gründe rechtfertige. Die Behörde habe die gebotene Abwägung und Interessensabwägung im Sinne des § 27a FPG unterlassen. Ferner seien die Schubhaftbescheide damit begründet worden, dass die Beschwerdeführer ihren Aufenthalt mit unbegründeten Asylfolgeanträgen hätten verlängern wollen. Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung zeige allerdings, dass die Folgeanträge nicht unbegründet gewesen seien. Obwohl die Beschwerdeführer durch ihr bisheriges Verhalten im ersten Asylverfahren gezeigt hätten, dass sie sogar vor der rechtskräftigen Entscheidung über ihre Anträge auf internationalen Schutz ausgereist seien, beharre die Behörde grundlos darauf, dass die Beschwerdeführer nicht ausreisen würden. Der Umstand, dass die Beschwerdeführer im Jahr 2014 freiwillig zurück nach Albanien gereist seien, beweise, dass sie nicht aus wirtschaftlichen Gründen in Österreich sein wollen würden. Zudem würden sie aus dem Verkauf einer Immobilie über genügend Barmittel verfügen und somit keineswegs aus wirtschaftlichen Gründen in Österreich bleiben wollen. Zudem habe der Erstbeschwerdeführer ein Deutschzertifikat über die bestandene Prüfung auf dem Niveau A1 vorgelegt. Die Beschwerdeführer seien in Österreich hervorragend integriert und würden ein schützenswertes Familienleben führen. Die Zweitbeschwerdeführerin sei Mathematiklehrerin und könne in Österreich albanisch-sprachigen Schülern Nachhilfe geben. Im negativen Bescheid sei das Einreiseverbot mit der unzutreffenden Feststellung, die Beschwerdeführer könnten in Österreich nicht für ihren Unterhalt sorgen, was nach dem Verkauf der Immobilie in Tirana nicht den Tatsachen entspreche, begründet worden. Die Ansicht der Behörde, dass Albanien ein sicheres Herkunftsland sei, sei denkunmöglich und könne nicht geteilt werden. Ferner seien die Anträge auf internationalen Schutz offensichtlich nicht rechtsmissbräuchlich gestellt worden, zumal das Bundesverwaltungsgericht aufgrund des Akteninhaltes beabsichtigt habe, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und die Asylanträge eingehend zu prüfen. Bei eingehender Auseinandersetzung mit dem Akteninhalt zum bisherigen Verhalten der Beschwerdeführer ließen sich keine besonderen schwerwiegenden Gründe für die Erteilung des Einreiseverbotes oder die Verhängung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen finden. Den Beschwerdeführern sei gemäß §§ 26[a] iVm 27a FPG ein Visum trotz aufrechten Einreiseverbots aus wichtigem Grund zu erteilen, zumal keine besonders schwerwiegenden Gründe für die Erteilung eines Einreiseverbotes und die aufenthaltsbeendende Maßnahme, welche der Weidereinreise entgegenstünden, vorliegen würden.

Weiters enthalte der angefochtene Bescheid keine ordnungsgemäße Begründung und entspreche somit nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 60 AVG.

5.1. Mit Verbesserungsauftrag der Österreichischen Botschaft Tirana vom 30.04.2018 wurde darauf verwiesen, dass - entgegen der Rechtsmittelbelehrung in den angefochtenen Bescheiden - der Beschwerde nicht sämtliche von den Beschwerdeführern im Verfahren vor der österreichischen Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache angeschlossen gewesen seien und wurden die Beschwerdeführer aufgefordert, die Ladung des Bundesverwaltungsgerichtes zur mündlichen Verhandlung am XXXX03.2018, die Flugreservierungen, die Reisekrankenversicherungen sowie einen Auszug aus dem Familienbuch gemäß § 11a Abs. 1 letzter Satz FPG iVm § 17 VwGVG jeweils unter Anschluss einer Übersetzung in die deutsche Sprache innerhalb einer Woche ab Zustellung dieses Schreibens der Vertretungsbehörde vorzulegen.

5.2. In einer im Wege des rechtsfreundlichen Vertreters in der Folge eingebrachten Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 07.05.2018 wurde angemerkt, dass die Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht für den XXXX03.2018 sowie die bereits mit Antragstellung übermittelten Unterlagen an die Österreichische Botschaft Tirana neuerlich vorgelegt würden. Zudem wurde darauf verwiesen, dass der vorherigen Stellungnahme zu entnehmen sei, dass die Reise mittels Bus geplant sei. Nachdem bereits eine gebuchte Anreise zur Verhandlung am XXXX02.2018 an der serbisch-ungarischen Grenze gescheitert sei, sei es zum Zweck der Zureise zur Verhandlung am XXXX03.2018 aufgrund der vorweg erfolgten Weisung des Bundesministeriums für Inneres, wonach die Erteilung eines Wiedereinreisesichtvermerks von vornherein versagt werde, weder zu einer Buchung der Reise noch zum Abschluss einer Reisekrankenversicherung gekommen.

6. Mit Beschwerdevorentscheidungen vom 11.05.2018, Zl. Tirana-ÖB/KONS/0241/2018, der Österreichischen Botschaft Tirana wurden die Beschwerden zurückgewiesen. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass die Beschwerdeführer der Aufforderung, die vorhandenen Mängel zu beheben nicht vollständig nachgekommen seien, weil sie nicht sämtliche im Verbesserungsauftrag angeführten und diesem angeschlossenen Dokumente samt Übersetzung in die deutsche Sprache vorgelegt hätten.

7. Folglich stellten die Beschwerdeführer durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter mit Schriftsatz vom 18.06.2018 unter Bezugnahme auf die Beschwerde vom 23.04.2018 gemäß § 15 VwGVG einen Vorlageantrag. Zudem wurde ein Antrag auf Ersatz der entstandenen Verfahrenskosten im gesetzlichen Ausmaß binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu Handen des Beschwerdeführervertreters (samt Kostenverzeichnis), gestellt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind ein Ehepaar und die Eltern des Drittbeschwerdeführers. Alle drei Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Albanien und stellten jeweils am 05.02.2018 und am 20.03.2018 bei der Österreichischen Botschaft Tirana Anträge auf Erteilung einer Bewilligung zur Wiedereinreise gemäß § 27a FPG während der Gültigkeitsdauer eines Einreiseverbotes.

Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführer erstmals am XXXX03.2014 Anträge auf internationalen Schutz in Österreich stellten. Gegen die abweisenden Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX04.2014 wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Da die Beschwerdeführer freiwillig ausreisten, wurden die Verfahren mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX11.2014 gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 AsylG als gegenstandslos abgelegt.

Die Beschwerdeführer reisten erneut in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten der Drittbeschwerdeführer am XXXX07.2016 sowie der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin am XXXX10.2016 ihre jeweils zweiten Anträge auf internationalen Schutz, ein, die mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX11.2016 bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten sowie bezüglich des Status von subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurden. Ferner wurde den Beschwerdeführern Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen sie wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Albanien zulässig ist. Darüber hinaus wurde den Beschwerdeführern keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt und den Beschwerden gegen diese Bescheide die aufschiebende Wirkung aberkannt. Die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden wurde vom Bundesverwaltungsgericht als unbegründet abgewiesen und erwuchsen am XXXX02.2017 (Drittbeschwerdeführer) bzw. am XXXX02.2017 (Erst- und Zweitbeschwerdeführerin) in Rechtskraft.

Weiters wird festgestellt, dass die Beschwerdeführer in der Folge nicht ausreisten, sondern am XXXX05.2017 ihre jeweiligen dritten Anträge auf internationalen Schutz stellten, welche mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX11.2017 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten als auch bezüglich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Albanien abgewiesen wurden. Den Beschwerdeführern wurden Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Albanien gemäß § 46 FPG zulässig ist. Zudem wurde gegen die Beschwerdeführer ein Einreiseverbot gemäß § 52 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG für die Dauer von drei Jahren erlassen und gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen diese Bescheide die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer am XXXX12.2017 wiederum eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Dieser Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.

Die Beschwerdeführer sind in weiterer Folge wieder nicht ausgereist, sondern im österreichischen Bundesgeiet geblieben, weshalb sie am XXXX01.2018 gemäß § 76 FPG in Schubhaft genommen und am XXXX01.2018 nach Albanien abgeschoben wurden.

Die mündliche Verhandlung betreffend das dritte Asylverfahren der Beschwerdeführer wurde nach zweimaliger Anberaumung bzw. Vertagung (XXXX02.2018 bzw. XXXX03.2018) am XXXX04.2018 in Abwesenheit der Beschwerdeführer sowie im Beisein ihres rechtsfreundlichen Vertreters durchgeführt.

Es liegen keine wichtigen öffentlichen oder private Gründe für die Bewilligung der beantragten Wiedereinreise trotz bestehenden, aufrechten Einreiseverbots vor.

Das Verfahren zur Überprüfung der Voraussetzungen des § 27a FPG leidet unter keinen Verfahrensmängeln und wurde insgesamt korrekt durchgeführt.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen zum gegenständlichen Verfahren und zu den in Österreich geführten Asylverfahren der Beschwerdeführer, zur Verhängung eines Einreiseverbotes und der Abschiebung der Beschwerdeführer ergeben sich aus dem Akt der Österreichischen Botschaft Tirana, einem aktuellen Auszug aus dem Informationssystems des Zentralen Fremdenregisters sowie aus den Angaben der Beschwerdeführer im Zuge des Verfahrens.

Dass keine wichtigen öffentlichen oder privaten Gründe für die Bewilligung der beantragten Wiedereinreise trotz bestehenden, aufrechten Einreiseverbots vorliegen, ergibt sich aus den Angaben der Beschwerdeführer selbst und aus dem Umstand, dass die mündliche Verhandlung am XXXX04.2018 in Abwesenheit der Beschwerdeführer durchgeführt werden konnte, was sich wiederum aus der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom XXXX04.2018 ergibt. Auch der Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde vom XXXX12.2017 die aufschiebende Wirkung (neuerlich) nicht zuerkannt hat, spricht dafür, dass für die Bewilligung der beantragten Wiedereinreise (trotz aufrechten Einreiseverbots) zum Zweck der Einvernahme der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht keine wichtigen öffentlichen oder privaten Gründen vorliegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Gesetzliche Grundlagen:

3.1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des FPG lauten:

§ 11 Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

(1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragsteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragsteller.

(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.

(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.

(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.

(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.

(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3 FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.

(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.

§ 11a Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

(1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.

(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinne des § 76 AVG.

(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.

§26a Visa zur Wiedereinreise

(1) Die Vertretungsbehörde kann einem Fremden auf Antrag ein Visum zur Wiedereinreise während der Gültigkeitsdauer eines Einreise- oder Aufenthaltsverbotes erteilen, wenn

1. dies aus wichtigen öffentlichen oder privaten Gründen notwendig ist,

2. die Gründe, die zur Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme geführt haben, dem nicht entgegenstehen und

3. sonst kein Visumsversagungsgrund vorliegt.

(2) Die sachlich gebotene Gültigkeitsdauer des Visums ist festzulegen.

(3) Das Visum kann im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit mit Auflagen belegt werden; dabei ist auf den Zweck des Aufenthaltes Bedacht zu nehmen. Auflagen sind insbesondere die Vorschreibung bestimmter Grenzübergangsstellen und Reiserouten, die Beschränkung des Aufenthaltes auf den Sprengel einer Bezirksverwaltungsbehörde sowie die Verpflichtung, sich in periodischen Abständen bei einem Polizeikommando zu melden.

§27a Wiedereinreise während der Gültigkeitsdauer eines Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbots

(1) Während der Gültigkeitsdauer des Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes darf der Fremde, der nicht der Visumpflicht unterliegt, ohne Bewilligung nicht wieder einreisen.

(2) Die Bewilligung zur Wiedereinreise kann dem Fremden auf Antrag erteilt werden, wenn dies aus wichtigen öffentlichen oder privaten Gründen notwendig ist, die für das Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot maßgeblichen Gründe dem nicht entgegenstehen und auch sonst kein Visumsversagungsgrund vorliegt. Mit der Bewilligung ist auch die sachlich gebotene Gültigkeitsdauer festzulegen.

(3) Die Bewilligung kann im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit mit Auflagen belegt werden; hiebei ist auf den Zweck des Aufenthalts Bedacht zu nehmen. Auflagen sind insbesondere die Vorschreibung bestimmter Grenzübergangsstellen und Reiserouten, die Beschränkung des Aufenthalts auf den Sprengel einer Bezirksverwaltungsbehörde sowie die Verpflichtung, sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die Erteilung von Auflagen ist in der Bewilligung ersichtlich zu machen.

(4) Die nähere Gestaltung der Bewilligung wird durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festgelegt.

(5) Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden, die ihre Versagung gerechtfertigt hätten, wenn die Gründe für ihre Erteilung weggefallen sind oder wenn der Fremde während seines Aufenthalts im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das

1. im Zusammenhang mit den Gründen, die für das Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot maßgeblich waren, dessen unverzügliche Durchsetzung erforderlich macht oder

2. die Erlassung einer Rückkehrentscheidung oder neuerlich die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes rechtfertigen würde.

(6) Die Bewilligung ist nur in Verbindung mit einem gültigen Reisedokument gültig.

3.1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) lauten wie folgt:

Art. 1 (1) Mit dieser Verordnung werden die Verfahren und Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder für geplante Aufenthalte in diesem Gebiet von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum festgelegt.

[...]

Art 4 Behörden mit Zuständigkeit für die Beteiligung an Antragsverfahren

(1) Anträge werden von den Konsulaten geprüft und beschieden.

[...]

Art 21 Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung

(1) Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen.

(2) Zu jedem Antrag wird das VIS gemäß Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 15 der VIS-Verordnung abgefragt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Suchkriterien gemäß Artikel 15 der VIS-Verordnung voll und ganz verwendet werden, um falsche Ablehnungen und Identifizierungen zu vermeiden.

(3) Bei der Kontrolle, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen erfüllt, prüft das Konsulat,

a) dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;

b) ob die Angaben des Antragstellers zum Zweck und zu den Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts begründet sind und ob er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;

c) ob der Antragsteller im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;

d) ob der Antragsteller keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von

Artikel 2 Nummer 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt und ob er insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist;

e) ob der Antragsteller, soweit erforderlich, im Besitz einer angemessenen und gültigen Reisekrankenversicherung ist.

(4) Das Konsulat prüft gegebenenfalls anhand der Dauer früherer und geplanter Aufenthalte, ob der Antragsteller die zulässige Gesamtaufenthaltsdauer im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht überschritten hat, ungeachtet etwaiger rechtmäßiger Aufenthalte aufgrund eines nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder eines von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Aufenthaltstitels.

(5) Die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts während des geplanten Aufenthalts werden nach der Dauer und dem Zweck des Aufenthalts und unter Zugrundelegung der Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung in dem/den betreffenden Mitgliedstaat(en) nach Maßgabe eines mittleren Preisniveaus für preisgünstige Unterkünfte bewertet, die um die Zahl der Aufenthaltstage multipliziert werden; hierzu werden die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe c des Schengener Grenzkodexes festgesetzten Richtbeträge herangezogen. Der Nachweis einer Kostenübernahme und/oder einer privaten Unterkunft kann ebenfalls das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts belegen.

(6) Bei der Prüfung eines Antrags auf ein Visum für den Flughafentransit überprüft das Konsulat insbesondere Folgendes:

a) dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;

b) den Ausgangs- und Zielort des betreffenden Drittstaatsangehörigen und die Kohärenz der geplanten Reiseroute und des Flughafentransits;

c) den Nachweis der Weiterreise zum Endbestimmungsland.

(7) Die Prüfung eines Antrags stützt sich insbesondere auf die Echtheit und Vertrauenswürdigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und den Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen.

(8) Im Verlauf der Prüfung eines Antrags kann das Konsulat den Antragsteller in begründeten Fällen zu einem Gespräch bestellen und zusätzliche Unterlagen anfordern.

(9) Die Ablehnung eines früheren Visumantrags bewirkt nicht automatisch die Ablehnung eines neuen Antrags. Der neue Antrag wird auf der Grundlage aller verfügbaren Informationen beurteilt.

3.2. Im vorliegenden Fall wurde betreffend alle drei Beschwerdeführer die Bewilligung der Wiedereinreise gemäߧ § 27a FPG verweigert, da die Wiederausreise der Beschwerdeführer aus Österreich in ihren Herkunftsstaat nicht gesichert erschienen ist und Zweifel an der Glaubwürdigkeit ihrer Angaben bestanden haben.

3.2.1. Sofern in der Beschwerde moniert wird, dass der Bescheid nicht die Anforderungen an einen Bescheid im Sinne des AVGs erfülle, ist anzuführen, dass nach § 11 Abs. 4 FPG vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D schriftlich in einer Weise auszufertigen sind, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.

Hierzu ist anzumerken, dass die Bescheide der österreichischen Botschaft Tirana ordnungsgemäß in Entsprechung des § 11 Abs. 4 FPG begründet wurden. In den angefochtenen Bescheiden wurde die ablehnende Entscheidung kurz und klar zusammengefasst und mit dem bisherigen Verhalten der Beschwerdeführer (unrechtmäßiger Verbleib im österreichischen Bundesgebiet trotz negativen Ausgangs der Asylverfahren) und der daraufhin erfolgten Abschiebung begründet. Die Bescheide enthalten die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist.

3.2.2. Auch für das Bundesverwaltungsgericht bestehen nachvollziehbare Zweifel an der gesicherten Wiederausreise der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet, welche sich aus dem Akteninhalt, unter anderem auch aus den eigenen Angaben der Beschwerdeführer, herauslesen lassen. Dies aus folgenden Gründen:

Aus dem Akteninhalt ergibt sich zusammengefasst, dass die Beschwerdeführer bereits drei Anträge auf internationalen Schutz in Österreich gestellt haben. Auch im Zuge der dritten abweisenden Entscheidung des Bundesamtes vom XXXX11.2017, im Rahmen derer den Beschwerden zum zweiten Mal die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, sind die Beschwerdeführer wieder nicht ausgereist, sondern im österreichischen Bundesgebiet verblieben, weshalb sie am XXXX01.2018 nach Albanien abgeschoben werden mussten, da sie ihrer Ausreiseverpflichtung nach Erhalt des negativen Asylbescheides erneut nicht nachgekommen sind.

Im Einzelnen ist hierzu auszuführen, dass bereits zuvor in den, die zweiten Asylverfahren der Beschwerdeführer beendenden, Bescheiden vom XXXX11.2016, die aufschiebende Wirkung gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden aberkannt und ihnen keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt wurde. Trotzdem reisten die Beschwerdeführer nicht aus, sondern erhoben Beschwerde. Allerdings reisten sie auch nicht nach rechtskräftiger Abweisung dieser Beschwerden gegen die abweisenden Bescheide im zweiten Asylverfahren (Rechtskraft am XXXX02.2017 bzw. am XXXX02.2017) aus dem österreichischen Bundesgebiet aus, sondern stellten am XXXX05.2017 weitere (dritte) Anträge auf internationalen Schutz, die wiederum mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX11.2017 bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten und des Status von subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurden. Ferner wurde den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und wurde gegen sie gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Albanien gemäß § 46 FPG zulässig ist. Zudem wurde gegen die Beschwerdeführer ein Einreiseverbot erlassen, ihnen keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und die aufschiebende Wirkung ihrer Beschwerden aberkannt. Die Beschwerdeführer verblieben dennoch (zum wiederholten Male) im österreichischen Bundesgebiet, weshalb über die Beschwerdeführer gemäß § 76 FPG die Schubhaft verhängt und sie am XXXX01.2018 nach Albanien abgeschoben wurden.

Anzumerken ist, dass die Beschwerdeführer in ihren Asylverfahren nicht in der Lage waren, ihre Fluchtgründe vor dem Bundesamt bzw. vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft zu machen und wurde ihnen demzufolge weder der Status von Asylberechtigten noch der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Soweit sich das Beschwerdevorbringen auf die behaupteten Fluchtgründe der Beschwerdeführer bezieht bzw. diese wiederholt, hat dieser Vorbringensteil für das gegenständliche Visaverfahren keine Relevanz und geht sohin ins Leere.

Sofern vorgebracht wird, dass die Behörde fälschlich davon ausgehe, dass die Beschwerdeführer nicht freiwillig ausreisen würden, weil sie im Jahr 2014 freiwillig ausgereist seien, ist dem entgegenzuhalten, dass einer einmaligen freiwilligen Ausreise im Jahr 2014, vier weitere, spätere Gelegenheiten (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung mit Bescheiden vom XXXX11.2016, diese bestätigende Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts rechtskräftig am XXXX02.2017 bzw. am XXXX02.2017, Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde mit Bescheiden vom XXXX11.2017 sowie in der Folge Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das Bundesverwaltungsgericht) entgegenstehen, in denen die Beschwerdeführer eben nicht freiwillig ausgereist sind, sondern - wie bereits mehrfach erwähnt - abgeschoben werden mussten.

In der Beschwerde wurde moniert, dass die Beschwerdeführer in Österreich gut integriert seien, wobei in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen ist, dass eine die privaten Interessen der Beschwerdeführer mitberücksichtigende Interessenabwägung bereits im Asylverfahren vorgenommen wurde. Eine nochmalige Abwägung im Verfahren zur Erteilung einer Wiedereinreisebewilligung nach § 72 FPG idF FrÄG 2011, deren Versagung nicht so intensiv in den durch Art 8 EMRK geschützten Bereich eingreift wie die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes, kommt somit nicht mehr in Betracht (vgl. VwGH vom 16. 11. 2012, Zl. 2012/21/0006).

An dieser Stelle ist anzuführen, dass im Rahmen der Beschwerde gegen die Versagung der Wiedereinreisebewilligung mit der guten Integration der Beschwerdeführer in Österreich argumentiert wurde. Allein vor diesem Hintergrund wird die Ansicht der Behörde, dass die Wiederausreise der Beschwerdeführer nicht gesichert scheint bestärkt, da die Frage der Integration bei einer beabsichtigten kurzen Aufenthaltsdauer von wenigen Tagen lediglich zum Zweck der Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung nicht von Belang ist. Wenn die Beschwerdeführer tatsächlich vorgehabt hätten, nach wenigen Tagen wieder auszureisen, ist das Vorbringen betreffend das Deutschzertifikat des Erstbeschwerdeführers auf dem Niveau A1 nicht relevant bzw. muss dieser Umstand nicht hervorgehoben werden. Genauso verhält es sich mit der Angabe, die Zweitbeschwerdeführerin sei Mathematiklehrerin und könne albanisch-sprachigen Schülern in Österreich Nachhilfe geben. Wenn geplant ist, nach wenigen Tagen wieder aus Österreich auszureisen, wird die Zweitbeschwerdeführerin wohl kaum in dieser kurzen Zeit Nachhilfe geben können, sondern deutet auch dieser Vorbringensteil darauf hin, dass die Wiederausreise eben nicht gesichert ist; andernfalls man sich wohl kaum Gedanken über eine mögliche berufliche Perspektive in Österreich machen würde. In diesem Zusammenhang wird darauf verwiesen, dass Sinn und Zweck der Wiedereinreisebewilligung ausschließlich darin besteht, das Betreten des Bundesgebietes durch den Fremden während des Aufenthaltsverbotes auf kurze Zeit und für bestimmte konkrete Anlässe zu ermöglichen (vgl. VwGH vom 16.11.2012, Zl. 2012/21/0006).

Hinzu kommt, dass in der Beschwerde ausgeführt wurde, dass die Beschwerdeführer an der serbisch-ungarischen Grenze trotz Mitnahme der Ladung nicht in den EU-Raum einreisen hätten dürfen. Diesbezüglich ist allerdings anzumerken, dass den Anträgen auf Wiedereinreise der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt stattgegeben wurde und sie somit offenbar versucht haben, in das österreichische Bundesgebiet unrechtmäßig - ohne Einreisetitel - einzureisen.

Ferner wurde in der Beschwerde in Bezug auf den Erstbeschwerdeführer wörtlich ausgeführt: "Ich habe nachgewiesen, dass ich aus dem Verkauf einer Immobilie über genügend Barmittel verfüge und somit keineswegs aus wirtschaftlichen Gründen in Österreich bleiben möchte" (vgl. Seite 7 der Beschwerde), wobei anzuführen ist, dass diesem Vorbringensteil eigentlich - gegenteilig - zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführer sehr wohl in Österreich bleiben wollen, wenn auch nicht aus wirtschaftlichen Gründen.

Weiters ist das Vorbringen in der Beschwerde, dass dem rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX04.2018 aufgetragen worden sei, die Geschäftszahlen der gegenständlichen Beschwerden im Wiedereinreiseverfahren dem Gericht unverzüglich mitzuteilen, damit gegebenenfalls doch noch eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit der Beschwerdeführer stattfinden könne, nicht nachvollziehbar, da die gegenständliche Beschwerde vom 23.04.2018 stammt und diese sohin am XXXX04.2018 noch gar nicht anhängig war bzw. noch keine Geschäftszahl haben hätte können. Hinzu kommt, dass aus der Niederschrift der mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX04.2018 hervorgeht, dass der Antrag des rechtsfreundlichen Vertreters der Beschwerdeführer, die Verhandlung neuerlich zu vertagen, abgewiesen wurde, sich sohin das Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund der Ausgangslage nicht veranlasst gesehen hat, die Verhandlung ein weiteres Mal zu vertagen (vgl. Verhandlungsprotokoll Seite 3), wobei an dieser Stelle der Vollständigkeit halber neuerlich darauf zu verweisen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht (trotz Anberaumung einer mündlichen Verhandlung) den Beschwerden der Beschwerdeführer gegen die Bescheide des Bundesamtes vom XXXX11.2017 zu keiner Zeit die aufschiebende Wirkung zuerkannt hat.

Letztlich ist noch den Beschwerdeausführungen, dass die Feststellung in den negativen Bescheiden des Bundesamtes vom XXXX11.2017, dass Albanien ein sicheres Herkunftsland sei, nicht zutreffend sei, entgegenzuhalten, dass es sich bei Albanien gemäß § 1 Z 7 Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009 idF BGBl. II Nr. 130/2018, um einen sicheren Herkunftsstaat handelt. Zudem ist anzumerken, dass lediglich aus dem Umstand der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung nicht geschlossen werden kann, dass ein Antrag nicht rechtsmissbräuchlich gestellt wurde.

Nach § 11 Abs. 1 FPG haben Antragsteller in Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte. Aus dem vorliegenden Akt der Botschaft Tirana ergibt sich kein Anhaltspunkt, dass diese den Verfahrensvorschriften zur Manuduktionspflicht, zur freien Beweiswürdigung, zum Parteiengehör und zur Begründungspflicht nicht nachgekommen wäre. Anzumerken ist auch, dass der Behörde gemäß §§ 26a, 27a FPG (arg: "kann") ein Ermessenspielraum, von der Bewilligung der Wiedereinreise Abstand zu nehmen, gesetzlich eingeräumt ist.

Aus all diesen Gründen wurde die Wiedereinreise den Beschwerdeführern zu Recht gemäß § 27a FPG verweigert, da die Wiederausreise der Beschwerdeführer nicht gesichert erscheint und kann sich das Bundesverwaltungsgericht - wie den obigen Ausführungen zu entnehmen ist - dieser Beurteilung nur anschließen.

3.3. Zum Antrag in der Beschwerde auf Ersatz der Verfahrenskosten:

Da im gegenständlichen Fall der Beschwerde keine Folge gegeben wurde, erübrigt sich an sich ein näheres Eingehen auf den Antrag auf Ersatz der Verfahrenskosten. Der Vollständigkeit halber wird jedoch ausgeführt, dass das VwGVG den Ersatz von Verfahrenskosten nur in den besonderen Fällen der Maßnahmen- oder Verhaltensbeschwerde vorsieht (§§ 35, 53 VwGVG). Das - in Ermangelung sonstiger Regelungen des VwGVG zum Kostenersatz anzuwendende - AVG (§ 17 VwGVG) normiert als Grundsatz, dass jeder Beteiligte seine Kosten selbst zu tragen hat (§ 74 Abs. 1 AVG). Dieser Grundsatz gilt für sämtliche Parteienkosten, also etwa Anwaltskosten, Kosten für Privatgutachten etc. (vgl. VwSlg. 16.636 A/2005 mwN). Von diesem Grundsatz abweichende Regelungen können in den Verwaltungsvorschriften zwar vorgesehen sein (§ 74 Abs. 2 AVG), sind aber für die im Beschwerdefall gegenständliche Materie nicht vorhanden. Das Kostenersatzbegehren ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

Barauslagen im Sinne des § 11a Abs. 3 FPG sind im Beschwerdeverfahren nicht entstanden.

3.4. Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen.

4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Aus-spruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.

5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Abschiebung, Abwesenheit, Asylverfahren, Beschwerdevorentscheidung,
Einreisetitel, Einreiseverbot, Folgeantrag, Kostenersatz, mündliche
Verhandlung, österreichische Botschaft, Vorlageantrag,
Wiederausreise, Wiedereinreise, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W235.2200057.1.00

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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