TE Bvwg Beschluss 2018/10/16 W209 2185695-1

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Veröffentlicht am 16.10.2018
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Entscheidungsdatum

16.10.2018

Norm

ASVG §113
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W209 2185695-1/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Einzelrichter in der Beschwerdesache der XXXX, XXXX, XXXX, vertreten durch RTPA Regio Steuerberatung GmbH, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 07.12.2017, GZ: XXXX, betreffend Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG in Höhe von € 1.300,00 nach Beschwerdevorentscheidung vom 19.01.2018, GZ: XXXX, beschlossen:

A)

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 07.12.2017, GZ: XXXX, schrieb die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse (im Folgenden die belangte Behörde) der Beschwerdeführerin einen Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG in Höhe von € 1.300,00 vor. Begründend führte sie aus, dass im Rahmen einer am 28.09.2017 erfolgten Kontrolle durch die Finanzpolizei Team 25 an der Adresse der Beschwerdeführerin der Dienstnehmer XXXX arbeitend angetroffen worden sei, für den vor Arbeitsantritt keine Meldung zur Sozialversicherung erstattet worden sei.

2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihre steuerliche Vertretung rechtzeitig Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend wurde ausgeführt, dass der Betretene zum Zeitpunkt der Kontrolle auf der Baustelle über eine aufrechte Gewerbeberechtigung verfügt habe und nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG pflichtversichert gewesen sei. Seitens der Beschwerdeführerin sei mit dem Betretenen die Einstellung als Dienstnehmer mit Beschäftigungsbeginn am 02.10.2017 vereinbart worden. Die Anmeldung sei schließlich aufgrund der finanzpolizeilichen Überprüfung bereits am 28.09.2017 erfolgt. Die Gewerbeabmeldung sei am 30.09.2017 vorgenommen worden. Darüber hinaus sei die Beschwerdeführerin weder Eigentümerin der Liegenschaft noch Bauherrin bzw. Bauführerin der Baustelle und könne daher nicht als Dienstgeberin herangezogen werden.

3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 19.01.2018, GZ: XXXX, wurde der Beschwerde teilweise Folge gegeben und in Abänderung des angefochtenen Bescheides der vorgeschriebene Beitragszuschlag auf €

400,00 herabgesetzt. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass unbestritten sei, dass der Betretene am 28.09.2017 im Rahmen einer Kontrolle durch die Organe der Finanzpolizei bei Hilfstätigkeiten im Zusammenhang mit Schalungs- und Eisenverlegearbeiten auf der Baustelle angetroffen worden sei. Der Behauptung, der Betretene habe als selbstständig Erwerbstätiger agiert und sei somit nicht als Dienstnehmer zur Pflichtversicherung zu melden gewesen, da er die Einnahmen aus seiner Tätigkeit auf der gegenständlichen Baustelle bis Ende September 2017 im Rahmen seiner selbstständigen Tätigkeit abgerechnet habe, stehe die nachträgliche Anmeldung per 28.09.2017 durch die Beschwerdeführerin entgegen. Weiters sei nicht erkenntlich, worin in der tatsächlichen Ausgestaltung des Tätigwerdens des Betretenen vor und nach dem Beginn des Dienstverhältnisses ein Unterschied liegen solle. Der Betretene habe laut eigenen Angaben weder den Arbeitsort noch die Arbeitszeit frei wählen können. Dass der Betretene seine Tätigkeiten auf der Baustelle bis Ende September 2017 im Rahmen seiner Gewerbeberechtigung abgerechnet habe, schließe das Vorliegen eines Dienstverhältnisses nicht aus. Die Vorverlegung des Anmeldedatums nur aufgrund der Kontrolle durch die Finanzpolizei vor Tätigkeitsaufnahme als Dienstnehmer bei der Beschwerdeführerin erscheine nicht nachvollziehbar. Vielmehr erkenne die belangte Behörde ein stilles Eingeständnis der Beschwerdeführerin, dass der Betretene auch schon vor dem 02.10.2017 im Rahmen eines Dienstverhältnisses auf der Baustelle tätig geworden sei und es stehe somit fest, dass die Anmeldung zu Recht, wenn auch erst nach der Betretung, erfolgt sei. In der Beschwerde werde zwar ein Vertretungsrecht des Betretenen behauptet. Ein solches sei jedoch dem Aktenmaterial nicht zu entnehmen. Es werde daher grundsätzlich von einer persönlichen Arbeitsleistungspflicht des Betretenen ausgegangen. Weiters sei nicht zu entnehmen, dass der Betretene im Zuge seines Agierens auf der gegenständlichen Baustelle über eigene Betriebsmittel verfügt habe oder eigene unternehmerische Entscheidungen hätte treffen können. Entgeltlichkeit sei jedenfalls vorgelegen. Aufgrund des Vorliegens einfacher manueller Tätigkeiten, welche keinen Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlaubt hätten, könne das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden. Da die Beschwerdeführerin die Anmeldung zur Pflichtversicherung nachträglich erstattet habe, Erstmaligkeit gegeben sei und nur ein Dienstnehmer betreten worden sei, lägen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge unbedeutende Folgen vor. Besonders berücksichtigungswürdige Umstände, die auch den Entfall des Teilbetrages für den Prüfeinsatz rechtfertigen würden, lägen hingegen nicht vor.

4. Aufgrund eines rechtzeitig erstatteten Vorlageantrages legte die belangte Behörde die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 09.02.2018 einlangend dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

5. Mit Ladungen vom 19.09.2018 beraumte das Bundesverwaltungsgericht für 24.10.2018 eine mündliche Verhandlung an.

6. Mit Schreiben vom 12.10.2018, beim Bundesverwaltungsgericht am selbigen Tage eingelangt, gab die steuerliche Vertretung der Beschwerdeführerin bekannt, dass der Vorlageantrag zurückgezogen werde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 414 Abs. 1 ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Am 12.10.2018 gab die Beschwerdeführervertretung bekannt, den Vorlageantrag zurückzuziehen.

Die Zurücknahme einer Beschwerde (eines Vorlageantrages) ist eine (unwiderrufliche) einseitige prozessuale Erklärung, die mit dem Einlangen der Zurücknahmeerklärung bei der Behörde (beim Verwaltungsgericht) rechtsverbindlich und damit wirksam wird.

Ab diesem Zeitpunkt ist - mangels einer aufrechten Beschwerde - die Pflicht des Verwaltungsgerichtes zur Entscheidung weggefallen und das Beschwerdeverfahren einzustellen (vgl. VwGH 25.07.2013, 2013/07/0106).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W209.2185695.1.00

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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