Entscheidungsdatum
16.10.2018Norm
AsylG 2005 §10Spruch
W202 2143231-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHLAFFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.12.2016, Zl. 1094906404-151784738, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.10.2018 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10, 57 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG sowie §§ 46, 52 und 55 FPG idgF abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 16.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde dazu am nächsten Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen.
Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer im Zuge der Erstbefragung vor, dass er eine Freundin gehabt habe und sie hätte heiraten wollen, aber ihre Familie habe sie an einen anderen verheiratet. Nach ihrer Heirat hätten sie sich weiterhin getroffen und ihre Familie habe davon erfahren. Sie hätten versucht, den Beschwerdeführer bei einem Verkehrsunfall mit dem Auto umzubringen, dabei sei sein Vater ums Leben gekommen. Nach einigen Jahren sei seine Mutter an einem Herzinfarkt gestorben. Die Lage in Punjab sei derzeit sehr schlimm, er fühle sich nicht mehr sicher und habe sein Land verlassen.
Am 04.11.2016 wurde der Beschwerdeführer seitens des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen, wobei er im Wesentlichen Folgendes zu Protokoll gab:
"(...)
Frage: Wie geht es Ihnen gesundheitlich? Befinden Sie sich in ärztlicher oder psychologischer Behandlung?
A: Ich bin nicht in Behandlung, mir geht es gut.
Frage: Können Sie noch irgendwelche weiteren Beweismittel, z.B. Dokumente, Zeugnisse, Urkunden vorlegen oder noch beibringen?
A: Derzeit habe ich keine Dokumente bei mir, in Indien habe ich niemanden mehr, der mir Dokumente schicken kann. Aber ich versuche jemanden zu finden, der mir den Führerschein schicken kann.
Frage: Haben Sie im Verfahren, insbesondere bei der Erstbefragung bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht und wurden Ihnen diese jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert?
A: Ich habe die Wahrheit gesagt, es wurde mir rückübersetzt.
Frage: Geben Sie ihren vollständigen Namen, Geburtstag und Geburtsort an.
A: Angaben im Akt
Frage: Geben Sie chronologisch alle Adressen an, an denen Sie bisher - also bis zu Ihrer Ausreise aus Ihrem Heimatland - aufhältig waren!
A: Angaben im Akt
Frage: Wer wohnte noch an dieser letzten Wohnadresse?
A: Mein Onkel, er ist ein Freund des Vaters, mit dessen Familie (Frau, 2 Söhne)
Frage: Wo ist Ihr Reisepass jetzt?
A: Der Reisepass wurde mir auf dem Weg nach Österreich vom Schlepper abgenommen.
Frage: Wann und wo wurde dieser Reisepass ausgestellt?
A: das Jahr weiß ich nicht genau aber ich habe ihn in XXXX ausstellen lassen.
Es war ca. im Jahr 2006 oder 2007.
Frage: Wozu haben Sie einen Reisepass benötigt?
A: Nach dem Tod meines Vaters sagte meine Mutter zu mir, dass ich mir einen Reisepass ausstellen lassen soll. Weil es in Indien keine Arbeit gibt, könnte es sein, dass mich irgendein Verwandter ins Ausland mitnimmt.
Frage: Welche Familienangehörigen haben Sie noch in Indien?
A: Angaben im Akt
Frage: Haben Sie noch Kontakt zu Angehörigen in Indien?
A: Nein ich habe mit ihnen keinen Kontakt.
Frage: Wann haben Sie sich dazu entschlossen aus Indien auszureisen?
A: Ich habe nicht vorgehabt Indien zu verlassen, aber wegen meiner Probleme musste ich Indien verlassen.
Fragenwiederholung
A: 1-2 Wochen vor meiner Ausreise am 23. oder 24. Oktober 2015.
F: Wer hat Ihre Ausreise finanziert?
A: Der Onkel, bei dem ich gewohnt habe, hat die Reise finanziert.
F: Wie viel hat die Ausreise gekostet?
A: Das weiß ich nicht
Frage: Womit hat Ihr Vater in Indien den Lebensunterhalt bestritten?
A: Er war Soldat.
Frage: Womit hat Ihr Onkel seinen Lebensunterhalt bestritten?
A: Mein Onkel war gemeinsam mit meinem Vater Soldat in der Indischen
Armee. Was er jetzt macht, weiß ich nicht. Frage: Wovon haben Sie gelebt?
A: Ich habe die Pension von meinem Vater bekommen.
Auff.: Schildern Sie mir kurz Ihren Tagesablauf. Wie Ihr Alltag in den letzten Jahren vor Ihrer Ausreise ausgesehen?
A: Ich habe 12 Jahre die Schule besucht und mit Matura abgeschlossen. Danach habe ich einen Computerkurs gemacht. Als ich keine Pension von meinem Vater mehr bekommen habe, begann ich in einem Hotel zu arbeite. (Tellerwäscher, Küchenhelfer).
Als meine Probleme angefangen haben bin ich in den goldenen Tempel gezogen. Im Tempel habe ich nicht gearbeitet, jedoch ehrenamtlich mitgeholfen.
Frage: Wie lange haben Sie in dem Hotel gearbeitet?
A: 3-4 Monate in der Stadt XXXX .
Frage: Ab wann haben sie keine Pension mehr bekommen?
A: Ab dem Jahr 2012.
Frage: Wovon leben Sie hier in Österreich?
A: Ich verteile gelegentlich Werbematerial für Restaurants.
Frage: Wieviel bekommen Sie dafür?
A: ca. 350,- Euro im Monat
Frage: Haben Sie Familienangehörige im Bereich der EU bzw. gibt es eine Person mit der Sie in einer Lebensgemeinschaft leben?
A: Nein
Frage: Können Sie in irgendeiner Form eine Integration in Österreich geltend machen? (dem AW werden die Punkte erklärt, die unter dem Begriff Integration zu subsummieren sind)
A: Ich lerne zu Hause deutsch. Ich habe kein Geld um einen Deutschkurs zu besuchen.
Sonst kann ich nichts angeben.
Frage: Hatten Sie jemals Probleme aufgrund Ihrer Rasse, Religion oder Volksgruppenzugehörigkeit?
A: Nein
Frage: Wurden Sie jemals festgenommen? Wurden Sie jemals verurteilt? Waren Sie jemals in Haft?
A: Dreimal nein.
Frage: Waren Sie in Ihrer Heimat politisch tätig? Nahmen Sie in Ihrer Heimat an Demonstrationen teil?
A: Nein.
Frage: Waren Sie jemals von sich aus, d. h. aus eigenem Antrieb in Ihrer Heimat bei der Polizei, bei einer Staatsanwaltschaft oder einem Gericht?
A: Nein.
Frage: Haben Sie in Ihrer Heimat Probleme mit Behörden gehabt?
A: Nein.
Frage: Warum haben Sie Ihr Heimatland verlassen und in Österreich einen Asylantrag gestellt? Nennen Sie bitte all Ihre Fluchtgründe!
A: Ich hatte eine Freundin und wollte sie heiraten. Ihre Eltern und Ihr Bruder waren dagegen.
Der Vater meiner Freundin war ein Polizist und dieser hat durch einen Verkehrsunfall meinen
Vater vor Jahren ermordet. Meine Mutter war sehr traurig und ist vor lauter Leid gestorben.
Meine Freundin wurde mit Zwang mit jemand anderen verheiratet. Nach ihrer Heirat waren
wir trotzdem in Kontakt.
Ihre Schwiegereltern sind draufgekommen und haben mich angegriffen. Sie haben auch
meine Freundin geschlagen und fragten Sie, warum Sie mit mir noch in Kontakt sei. Vor Ihrer
Familie und der Schwiegerfamilie bekam Sie Angst und sagte, dass ich Sie erpresse.
Da der Vater meiner Freundin ein Polizist war, fing er an mich zu schikanieren. Er hat all
meinen Verwandten davon erzählt. Aus diesem Grund hat keiner meiner Verwandten mir
geholfen. Deshalb bin ich zu dem Freund meines Vaters gezogen.
Frage: Gibt es abgesehen von dem nun angegebenen Vorbringen sonst noch Gründe für Ihre Antragstellung bzw. wollen Sie etwas ergänzen?
A: Nein
Auff.: Sie werden aufgefordert, die nachfolgenden Fragen konkret mit allen Details zu beantworten.
Frage: Was können Sie über das Mädchen angeben?
A: Ihr Name war XXXX , der Name Ihres Vaters war XXXX , der Name der
Mutter war XXXX . Sie wohnte 3 km entfernt von uns in einem Dorf namens XXXX
XXXX .
Auff.: Beschreiben Sie das Kennenlernen - Sie sollten konkrete Angaben machen.
A: Wir waren gemeinsam in der Schule. Seit 2005 sind wir verliebt und dann wollten wir
heiraten. Der Bruder des Mädchens war auch in der Schule und er hat im Jahr 2006 seiner
Familie über die Beziehung erzählt. Auch meine Familie hat davon erfahren. Mein Vater
erfuhr auch davon und sagte, sie sollen die Kinder erst einmal in Ruhe lassen, sie sollen die
Ausbildung fertig machen und dann sehen wir weiter.
Frage: Wie haben die Treffen mit Ihrer Freundin ausgeschaut?
A: Wir haben uns in der Schule und in Restaurants getroffen. Wir haben uns fast täglich
gesehen, aber 2-3 mal haben wir uns heimlich getroffen. Wir haben uns in der Stadt XXXX
getroffen.
Frage: Warum haben sie sich in dieser Stadt getroffen?
A: Damit uns niemand sieht. Es ist ca. 35 km von meinem Wohnort entfernt.
Frage: Was können Sie über die Familie der Freundin angeben?
A: Die Familie war mit unserer Beziehung nicht einverstanden. Der Bruder meiner Freundin
hat mich sehr schikaniert, er ist zu meiner Arbeitsstelle gekommen und hat mich dort
bedroht. Das war im Jahr 2014.
Frage: Wann wurde Ihre Freundin verheiratet?
A: 2011 oder 2012
Frage: Wo hat die Freundin mit Ihrem Ehemann gewohnt?
A: In einem Dorf namens XXXX . Das Dorf ist ca. 50 km entfernt von meinem Dorf.
Frage: Wie haben die Treffen nach der Hochzeit ausgesehen? Schildern Sie wo, wann, wie oft, über welchen Zeitraum?
A: Sie hat mich kontaktiert und wir haben uns in der Stadt XXXX getroffen. Sie hat dort
einen Krankenschwesterkurs gemacht und ich habe Sie dort im Spital getroffen.
Ich habe Sie bis zum Jahr 2014 wöchentlich am Montag und am Samstag getroffen, danach
nicht mehr.
Auff.: Schildern Sie den Hergang des Unfalls bei dem Ihr Vater ums Leben gekommen ist.
A: Mein Vater hat eine Hochzeit besucht und der Vater meiner Freundin war auch bei dieser
Hochzeit. Ich weiß nicht, was zwischen den beiden vorgefallen ist. Auf dem Weg nach Hause
hat er das Auto meines Vaters von hinten angefahren. Mein Vater hat die Kontrolle verloren
und ist in einen Baum hineingefahren. Er erlitt Kopfverletzungen und ist daran gestorben.
Frage: Wann war das?
A: Ich kann mich nicht erinnern, wann mein Vater gestorben ist. Damals war ich ca. 16 jahra
alt und bin noch in die Schule gegangen.
Frage: Woher wissen Sie, dass das so passiert ist?
A: Der Fahrer von meinem Vater hat mir das erzählt.
Frage: war der Fahrer auch verletzt?
A: Er erlitt leichte Verletzungen.
Frage: Was haben Sie danach unternommen? Schließlich war Ihr Vater offensichtlich eine
wichtige Persönlichkeit gewesen?
A: Wir haben nichts unternommen, meine Mutter ist dann sehr krank geworden.
Frage: Auch der Freund des Vaters hat nichts unternommen?
A: Nein, der Vater meiner Freundin war Polizist und da hätten wir keine Chance gehabt.
Frage: Welche Position hatte Ihr Vater beim Militär?
A: Er war Kommandant, das war eine gute Position und er hat viel verdient.
Frage: Wie haben die Schwiegereltern des Mädchens von Ihren Treffen erfahren?
A: Der Ehemann meiner Freundin hat unsere Bilder in Ihrem Schrank gefunden und ist ihr
gefolgt.
Frage: Was war dann?
A: Dann hat er meine Freundin geschlagen und sie zu Ihren Eltern geschickt. Im Zuge
dessen hat er auch eine Scheidung bei Gericht eingereicht. Jetzt ist die Familie des
Mädchens und Ihre Schwiegereltern hinter mir her. Das war im Jahr 2013.
Frage: Was haben die Familien gegen Sie alles unternommen?
A: Der Ehemann des Mädchens hat nach mir gesucht, er war sogar in meinem Dorf. Dann
wurde ich von der Familie des Mädchens bedroht.
Frage: Wie konkret hat diese Bedrohung ausgesehen?
A: Ich wurde telefonisch beschimpft und werde von ihnen verfolgt. Dann hat die Familie des
Mädchens jemanden beauftragt mich zu erschießen.
Frage: Warum wissen Sie das?
A: Manche meiner Freunde waren auch mit dem Bruder des Mädchens befreundet und diese haben es mir erzählt.
Frage: Wann war das genau?
A: Im Jahr 2013.
Frage: Was haben Sie konkret gegen die Bedrohung durch die Familie des Mädchens unternommen?
A: Ich habe nichts unternommen. Ich habe mich danach im goldenen Tempel versteckt, oder
mich bei meinem Onkel aufgehalten.
Frage: Wann hat die Freundin Sie als Erpresser beschuldigt?
A: Im Jahr 2014.
Frage: Was ist mit Ihrer Freundin jetzt?
A: Ich habe keinen Kontakt mehr mit ihr. Ich weiß nicht, ob sie bereits geschieden ist.
Frage: Was passierte mit dem Elternhaus, nachdem Ihre Eltern gestorben sind?
A: Mein Onkel hat das Haus für meine Reisekosten verkauft.
Frage: Geben Sie bitte eine Chronologie der Ereignisse an. (die Frage wird dem AW erklärt)
Anmerkung: der AW schreibt nur Jahreszahlen auf. Er wird aufgefordert, zumindest die Monate anzugeben.
AW: Angaben im Akt
Frage: Woher hätten die Freunde von dem Auftragskiller wissen sollen?
A: Der Bruder hat es selbst zu seinen Freunden gesagt und ihnen auch mein Bild gezeigt.
Frage: Hätten Sie nicht die Möglichkeit gehabt, sich in einem anderen Landesteil niederzulassen?
A: Nein, ich habe mich ziemlich weit von meiner Stadt entfernt aufgehalten. Sogar dort haben sie davon erfahren.
Frage: Wie haben sie davon erfahren?
A: Über meine Freunde.
F: Das sind aber keine guten Freunde.
A: Nicht alle Freunde sind vertrauenswürdig und mit Geld kann man alles kaufen.
Frage: Warum haben Sie sich gerade zu diesem Zeitpunkt zur Ausreise entschlossen? Was war der auslösende Moment?
A: Der Aufragskiller wurde im Jahr 2013 festgenommen und im Jahr 2015 wieder freigelassen. Nach seiner Freilassung hat er mich telefonisch bedroht.
Frage: Warum wissen sie das?
A: Das habe ich in der Zeitung gelesen
Frage: Wie hat der Auftragskiller Ihre Telefonnummer erfahren?
A: Vermutlich von meinen Freunden.
Frage: Wie genau ist das Gespräch verlaufen?
A: Er sagte: Ich werde dich überall ausfindig machen und dich erschießen. Die Situation war sehr schlimm.
Das Mädchen war jetzt bei Ihren Eltern zu Hause und Ihre Eltern wollten mich auf jeden Fall umbringen.
Frage: Haben Sie jetzt noch Kontakt mit seinen Freunden.
A: Nachdem Sie mir so etwas angetan haben, habe ich keinen Kontakt mehr mit Ihnen.
Frage: Was befürchten Sie im Falle Ihrer Rückkehr in Ihre Heimat?
A: Ich habe niemanden dort, nicht einmal eine eigene Wohnung und ich weiß nicht, ob der Bruder des Mädchens jetzt bei der Polizei ist und mich suchen wird.
Frage: Wie soll die Familie Sie dort finden?
A: Ich wohne ja nicht weit von dort entfernt und die werden mich finden.
Frage: Sie müssen ja nicht an diesen Ort zurückkehren?
A: Ich werde jemanden kontaktieren, damit Sie mir helfen und dann werden sie wissen, dass
ich da bin. Frage: Warum sollte die Familie Ihrer Freundin nach wie vor an Ihnen interessiert sein, nachdem Sie nun schon so lange keinen Kontakt mehr mit Ihr hatten?
A: Sie haben Power. Sie sind mächtige Leute und wollen mich umbringen.
Frage: Haben Sie Einwände dagegen, dass erforderlichenfalls weitere Ermittlungen zu
Ihrem Vorbringen in Indien, auch unter Einschaltung eines Verbindungsbeamten oder eines
Vertrauensanwaltes, durchgeführt werden? Es werden dabei keinesfalls persönliche Daten
an die Behörden Ihres Heimatstaates weitergegeben.
A: Nein ich habe nichts dagegen.
Frage: Sprechen Sie Deutsch? (AW wird in Deutsch angesprochen)
A: in Deutsch: Ja, ein bisschen.
Frage: Möchten Sie noch etwas zu Ihren Fluchtgründen ergänzend vorbringen?
A: Nein. Ich bitte sie nur mir zu helfen, das ist alles.
Anmerkung: Ihnen wird nun die Möglichkeit eingeräumt, in die allgemeinen Länderfeststellungen des BFA zu Indien Einsicht und Stellung zu nehmen. Die Feststellungsunterlagen werden dem AW vorgelegt und die Übersetzung angeboten.
AW: Das brauche ich nicht.
Frage: Die Einvernahme wird beendet. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen?
A: Ja.
Frage: Konnten Sie sich bei dieser Einvernahme konzentrieren und die/den Dolmetscher gut verstehen und haben Sie die Wahrheit angegeben?
A: Ja."
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 01.12.2016, Zl. 1094906404-151784738, wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II.) ab, erteilte einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG nicht (Spruchpunkt III.), erließ gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gem. § 55 Abs. 1-3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).
Beweiswürdigend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe nur in den Raum gestellt habe und er dazu keine konkreten Angaben haben machen können, zudem enthalte sein Vorbringen zahlreiche Widersprüche.
Bereits bei der Schilderung seines letzten Wohnortes vor der Ausreise hätten sich Widersprüche ergeben. In der Erstbefragung habe er angegeben, dass er den Entschluss zur Ausreise einige Tage vor seiner Ausreise gefasst habe und er von seiner Wohnadresse im Ort XXXX , XXXX , Bezirk XXXX aus dem Punjab ausgereist wäre. Bei der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe er dazu widersprüchlich angegeben, dass er seit Februar 2015 bis zur Ausreise in einem Tempel und ein Jahr davor bei einem Onkel im Dorf XXXX im Bezirk XXXX gelebt hätte.
Auch die Bedrohung durch den Auftragskiller erscheine sehr unglaubwürdig.
Der Sinn eines Auftragskillers sei doch, dass dieser seine Opfer schnell und unerkannt beseitige. Wenn dieser ihn nun hätte umbringen sollen, hätte er es sofort getan. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass ein Auftragskiller seine Opfer vorher telefonisch kontaktiere. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er angeblich seine Telefonnummer gehabt hätte und behauptete hätte, dass er den Beschwerdeführer überall ausfindig machen könnte. Die Behauptung, dass er in der Zeitung gelesen habe, dass der Auftragskiller im Gefängnis gewesen wäre, scheine lediglich eine Schutzbehauptung zu sein, weil ihm die Widersprüche bezüglich seiner Fluchtgründe in seinen Schilderungen selbst bewusst geworden seien. Es sei völlig unlogisch, dass die Familie bzw. die Schwiegerfamilie des Mädchens, wenn diese wirklich an seinem Tod interessiert gewesen wäre, nicht jemand anderen beauftragt hätte, ihn zu töten. Es sei nicht ersichtlich, warum diese zwei Jahre auf die Entlassung des Auftragskillers hätten warten sollen.
Widersprüchlich sei auch die Schilderung des Unfalls, bei dem sein Vater ums Leben gekommen sein solle. Bei der Erstbefragung habe er noch angegeben, dass die Familie der Freundin versucht hätte, ihn bei einem Verkehrsunfall mit dem Auto umzubringen und dabei wäre sein Vater ums Leben gekommen. Im Gegensatz dazu habe er bei der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl behauptet, dass der Vater seiner Freundin Polizist gewesen wäre und dieser seinen Vater durch einen Verkehrsunfall ermordet hätte. Dass der Beschwerdeführer bei diesem Unfall dabei gewesen wäre und man ihn auf diese Weise hätte umbringen wollen, habe er beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nie behauptet. Er habe angegeben, dass der Polizist das Auto seines Vaters nach einer Hochzeit, die beide besucht hätten, von hinten angefahren hätte und sein Vater die Kontrolle verloren hätte und in einen Baum gefahren wäre und an seinen Kopfverletzungen gestorben wäre. Nachgefragt, warum er gewusst hätte, dass der Unfallhergang sich so abgespielt habe, habe er angegeben, dass der Fahrer des Vaters es so erzählt hätte. Wie sein Vater die Kontrolle über den Wagen hätte verlieren können, wenn er angeblich einen Fahrer gehabt hätte, sei nicht nachvollziehbar. Es wäre zu erwarten gewesen, dass er zu Beginn gesagt hätte, dass der Fahrer seines Vaters die Kontrolle über den Wagen verloren hätte. Unglaubwürdig sei auch, dass er und seine Familie oder der Freund seines Vaters, zu dem der Beschwerdeführer Onkel sage, der laut seinen Aussagen wie sein Vater beim Militär gewesen wäre, nach dem Unfall nichts unternommen hätten, zumal sein Vater immerhin Kommandant beim Militär gewesen sei und es einen Zeugen des Unfallherganges, nämlich den Fahrer, gegeben hätte, der auch verletzt worden wäre. Aufgrund der vagen und unkonkreten Angaben und den zahlreichen Ungereimtheiten zu seinem angeblichen Fluchtgrund hätte ihm die Glaubwürdigkeit abgesprochen werden müssen. Es sei somit offensichtlich, dass die Antragstellung lediglich der Legalisierung seines Aufenthaltes in Österreich dienen solle und die Ausreise aus nicht asylrelevanten Gründen erfolgt sei.
Rechtlich führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt I. aus, dass im vorliegenden Fall das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Rahmen der Beweiswürdigung seine Angaben grundsätzlich als nicht glaubhaft erachtet habe, sodass die von ihm behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden könnten und es sei deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht nicht näher zu beurteilen.
Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hätten sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltens, der zur Gewährung von Asyl führen würde ergeben.
Zu Spruchpunkt II. führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass wie schon in der Begründungsentscheidung über den gegenständlichen Antrag ausgeführt worden sei, in seinem Fall von einer Glaubhaftmachung der Gefährdungslage nicht gesprochen werden könne. Auch aus der allgemeinen Situation in seinem Heimatstaat bzw. der zu erwartenden Rückkehrsituation allein lasse sich eine solche nicht ableiten. Er könnte im Herkunftsland auf die Unterstützung seiner Familie zurückgreifen, weiters sei er ein erwachsener, gesunder und arbeitsfähiger Mann. Es sei ihm im Falle einer Rückkehr die Aufnahme einer Arbeitstätigkeit zumutbar.
Zu Spruchpunkt III und IV. führte das Bundesamt aus, dem Beschwerdeführer werde eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" nach § 57 AsylG 2005 nicht erteilt.
Der Beschwerdeführer habe keine sozialen oder familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, es bestehe kein Eingriff in sein Familienleben. Weiters führte das Bundesamt eine Abwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK durch und kam zu dem Schluss, dass die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung die privaten Interessen des Beschwerdeführers überwiegen würden, sodass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässig sei. Da eine Gefährdung im Sinne des § 50 FPG nicht vorliege, sei im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in § 46 Abs. 1 Z 1-4 FPG genannten Voraussetzungen seine Abschiebung nach Indien zulässig.
Weiters führte das Bundesamt aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides betrage, weil in seinem Fall keine Gründe für eine längere Frist hätten festgestellt werden können.
Der Beschwerdeführer erhob gegen den gegenständlichen Bescheid rechtzeitig Beschwerde und erstattete im Wesentlichen folgendes Vorbringen:
Der Beschwerdeführer habe stets gleichlautende Angaben gemacht, die überaus nachvollziehbar seien. Diese seien auch in Übereinstimmung mit der Berichtslage. Liebesbeziehungen und Ehen aus unterschiedlichen Gesellschaftsschichten seien in Indien von verschiedenen Seiten bedroht. Weiters sei nachvollziehbar, dass unter der Decke der Korruption Feinde Positionen und Beziehungen zur Polizei gegen Unliebsame ausnutzen könnten. Eine nachvollziehbare Beurteilung der Glaubwürdigkeit fehle gänzlich. Die Behörde habe es verabsäumt, sich der Klärung des maßgeblichen Sachverhalts zu widmen. Eine innerstaatliche Flucht- und Wiederansiedlung sei nicht möglich gewesen und im Hinblick auf die wirtschaftliche Lage als landesinterner Flüchtling ohne hinreichende familiäre oder soziale Anknüpfungspunkte sei eine solche nicht tauglich. Die Behörde sei ihrer Ermittlungspflicht nicht nachgekommen. Der Beschwerdeführer sei fleißig, integrationswillig und wolle gerne seinen Lebensunterhalt aus eigener Kraft bestreiten. Das Erfordernis des Erlernens der deutschen Sprache nehme er ernst. Die Prognose bezüglich eines weiteren Aufenthalts in Österreich müsse als äußerst positiv beurteilt werden.
Am 09.10.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu der der Beschwerdeführer unentschuldigt nicht erschienen ist.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Indien, er stammt aus dem Punjab. Ende Oktober 2015 verließ der Beschwerdeführer legal auf dem Luftweg sein Heimatland. In Indien besuchte der Beschwerdeführer elf Jahre die Grundschule.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Heimatland einer konkreten Bedrohung ausgesetzt wäre.
Eine entscheidungserhebliche Integration des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet ist nicht ersichtlich, relevante Deutschkenntnisse bestehen nicht. Er hat keine nahen Angehörigen im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer ist gesund und im erwerbsfähigen Alter.
Zur Lage in Indien:
Politische Lage
Indien ist mit über 1,2 Milliarden Menschen und einer multireligiösen und multiethnischen Gesellschaft die bevölkerungsreichste Demokratie der Welt (CIA Factbook 12.12.2016; vgl. auch: AA 16.8.2016, BBC 27.9.2016). Die - auch sprachliche - Vielfalt Indiens wird auch in seinem föderalen politischen System reflektiert, in welchem die Macht von der Zentralregierung und den Bundesstaaten geteilt wird (BBC 27.9.2016). Die Zentralregierung hat deutlich größere Kompetenzen als die Regierungen der Bundesstaaten (AA 9.2016a). Im Einklang mit der Verfassung haben die Bundesstaaten und Unionsterritorien ein hohes Maß an Autonomie und tragen die Hauptverantwortung für Recht und Ordnung (USDOS 13.4.2016). Die Hauptstadt New Delhi hat einen besonderen Rechtsstatus (AA 9.2016a).
Die Gewaltenteilung zwischen Parlament und Regierung entspricht britischem Muster (AA 16.8.2016), der Grundsatz der Gewaltenteilung von Legislative, Exekutive und Judikative ist durchgesetzt (AA 9.2016a). Die Unabhängigkeit der Gerichtsbarkeit, die über einen dreistufigen Instanzenzug verfügt, ist verfassungsmäßig garantiert (AA 16.8.2016). Das oberste Gericht in New Delhi steht an der Spitze der Judikative (GIZ 11.2016). Die Entscheidungen der staatlichen Verwaltung (Bürokratie, Militär, Polizei) unterliegen überdies der Kontrolle durch die freie Presse des Landes, die nicht nur in den landesweiten Amtssprachen Hindi und Englisch, sondern auch in vielen der Regionalsprachen publiziert wird. Indien hat zudem eine lebendige Zivilgesellschaft (AA 9.2016a).
Indien ist eine parlamentarische Demokratie und verfügt über ein Mehrparteiensystem und ein Zweikammerparlament (USDOS 13.4.2016). Die Legislative besteht aus einer Volkskammer (Lok Sabha) und einer Staatenkammer (Rajya Sabha). Darüber hinaus gibt es Parlamente auf Bundesstaatsebene (AA 16.8.2016).
Der Präsident ist das Staatsoberhaupt und wird von einem Wahlausschuss gewählt, während der Premierminister Leiter der Regierung ist (USDOS 13.4.2016). Das Präsidentenamt bringt vor allem repräsentative Aufgaben mit sich, im Krisenfall verfügt der Präsident aber über weitreichende Befugnisse. Seit Juli 2012 ist Präsident Pranab Kumar Mukherjee indisches Staatsoberhaupt (AA 9.2016a). Das wichtigste Amt innerhalb der Exekutive bekleidet aber der Premierminister (GIZ 11.2016).
Wahlen zum Unterhaus finden nach einfachem Mehrheitswahlrecht ("first-past-the-post") alle fünf Jahre statt, zuletzt im April/Mai 2014 mit knapp 830 Millionen Wahlberechtigten (AA 16.8.2016). Dabei standen sich drei große Parteienbündnisse gegenüber: Die United Progressive Alliance (UPA) unter Führung der Kongresspartei, die National Democratic Alliance (NDA) unter Führung der Bharatiya Janata Party (BJP - Indische Volkspartei) und die so genannte Dritte Front, die aus elf Regional- und Linksparteien besteht sowie die aus einem Teil der India-Against-Corruption-Bewegung hervorgegangene Aam Aadmi Party (AAP) (GIZ 11.2016; vgl. auch: FAZ 16.5.2014). Abgesehen von kleineren Störungen, verliefen die Wahlen korrekt und frei (AA 16.8.2016).
Als deutlicher Sieger mit 336 von 543 Sitzen löste das Parteienbündnis NDA (AA 16.8.2016), mit der hindu-nationalistischen BJP (AA 9.2016a) als stärkster Partei (282 Sitze), den Kongress an der Regierung ab (AA 16.8.2016). Die seit 2004 regierende Kongress-geführte Koalition unter Manmohan Singh erlitt hingegen große Verluste, womit Sonia Gandhi und Sohn Rahul nun auf die Oppositionsbank rücken (Eurasisches Magazin 24.5.2014; vgl. auch:
FAZ 16.5.2014, GIZ 11.2016). Die AAP, die 2013 bei der Wahl in Delhi 28 von 70 Sitzen erringen konnte, errang landesweit nun nur vier Sitze (GIZ 11.2016; vgl. auch: FAZ 16.5.2014). Der BJP Spitzenkandidat, der bisherige Ministerpräsident von Gujarat, Narendra Modi, wurde zum Premierminister gewählt (AA 16.8.2016) und steht seit 16.5.2014 (GIZ 11.2016) einem 65-köpfigen Kabinett vor (AA 16.8.2016).
Die seit 2014 im Amt befindliche neue Regierung will nicht nur den marktwirtschaftlichen Kurs fortsetzen, sondern ihn noch intensivieren, indem bürokratische Hemmnisse beseitigt und der Protektionismus verringert werden soll. Ausländische Investoren sollen verstärkt aktiv werden (GIZ 12.2016).
Unter Premierminister Modi betreibt Indien eine aktivere Außenpolitik als zuvor. Die frühere Strategie der "strategischen Autonomie" wird zunehmend durch eine Politik "multipler Partnerschaften" mit allen wichtigen Ländern in der Welt überlagert. Wichtigstes Ziel der indischen Außenpolitik ist die Schaffung eines friedlichen und stabilen globalen Umfelds für die wirtschaftliche Entwicklung des Landes und die Profilierung als aufstrebende Großmacht (AA 9.2016b). Ein ständiger Sitz im VN-Sicherheitsrat ist dabei weiterhin ein strategisches Ziel (GIZ 12.2016). Gleichzeitig strebt Indien eine stärkere regionale Verflechtung mit seinen Nachbarn an. Indien ist Dialogpartner der südostasiatischen Staatengemeinschaft (Association of Southeast Asian Nations - ASEAN) und Mitglied im "ASEAN Regional Forum" (ARF). Auch bilateral hat Indien in den letzten Monaten seine Initiativen in den Nachbarländern verstärkt. Überdies nimmt Indien am East Asia Summit und seit 2007 auch am Asia-Europe Meeting (ASEM) teil. In der BRICS-Staatengruppe (Brasilien, Russland, Indien, China, Südafrika) hat Indien im Februar 2016 von Russland den diesjährigen Vorsitz übernommen. Bei ihrem Treffen in Ufa im Juli 2015 beschloss die Shanghai Cooperation Organisation (SCO), Indien und Pakistan nach Abschluss der Beitrittsprozeduren als Vollmitglieder aufzunehmen (AA 9.2016b).
Die Beziehungen zum gleichfalls nuklear gerüsteten Nachbarn Pakistan haben sich jüngst erneut zugespitzt. In den Jahrzehnten seit der Unabhängigkeit haben sich wiederholt Phasen des Dialogs und der Spannungen bis hin zur kriegerischen Auseinandersetzung abgelöst.
Größtes Hindernis für eine Verbesserung der Beziehungen ist weiterhin das Kaschmirproblem (AA 9.2016b).
Indien ist durch das Nuklearabkommen mit den USA ein Durchbruch gelungen. Obwohl es sich bis heute weigert, dem Atomwaffensperrvertrag beizutreten, bedeutet das Abkommen Zugang zu Nukleartechnologie. Ebenfalls positiv hat sich das Verhältnis Indiens zu China entwickelt. Zwar sind die strittigen Grenzfragen noch nicht geklärt, aber es wurden vertrauensbildende Maßnahmen vereinbart, um zumindest in dieser Frage keinen Konflikt mehr herauf zu beschwören. Auch ist man an einer weiteren Steigerung des bilateralen Handels interessiert, der sich binnen eines Jahrzehnts mehr als verzehnfacht hat (GIZ 12.2016).
Die Beziehungen zu Bangladesch sind von besonderer Natur, teilen die beiden Staaten doch eine über 4.000 km lange Grenze, kontrolliert Indien die Oberläufe der wichtigsten Flüsse Bangladeschs, und war Indien maßgeblich an der Entstehung Bangladeschs beteiligt. Schwierige Fragen wie Transit, Grenzverlauf, ungeregelter Grenzübertritt und Migration, Wasserverteilung und Schmuggel werden in regelmäßigen Regierungsgesprächen erörtert. Die Beziehungen des Landes zur EU sind vor allem in wirtschaftlicher Hinsicht von besonderer Bedeutung. Die EU ist der größte Handels- und Investitionspartner Indiens. Der Warenhandel in beide Richtungen hat sich faktisch stetig ausgeweitet (GIZ 12.2016).
Sicherheitslage
Indien ist reich an Spannungen entlang von Ethnien, Religionen, Kasten und auch Lebensperspektiven. Widersprüche, Gegensätze oder Konflikte entladen sich in den gesellschaftlichen Arenen und werden von der Politik aufgegriffen, verarbeitet und teilweise instrumentalisiert (GIZ 11.2016). Blutige Terroranschläge haben in den vergangenen Jahren in Indiens Millionen-Metropolen wiederholt Todesopfer gefordert (Eurasisches Magazin 24.5.2014). Die Spannungen im Nordosten des Landes gehen genauso weiter wie die Auseinandersetzung mit den Naxaliten (GIZ 11.2016). Das staatliche Gewaltmonopol wird gebietsweise von den Aktivitäten der "Naxaliten" in Frage gestellt (AA 16.8.2016).
Terroristische Anschläge in den vergangenen Jahren (Dezember 2010 in Varanasi, Juli 2011 Mumbai, September 2011 New Delhi und Agra, April 2013 in Bangalore, Mai 2014 Chennai und Dezember 2014 Bangalore) und insbesondere die Anschläge in Mumbai im November 2008 haben die Regierung unter Druck gesetzt. Von den Anschlägen der letzten Jahre wurden nur wenige restlos aufgeklärt und die als Reaktion auf diese Vorfälle angekündigten Reformvorhaben zur Verbesserung der indischen Sicherheitsarchitektur wurden nicht konsequent umgesetzt (AA 24.4.2015). Das South Asia Terrorism Portal verzeichnet in einer Aufstellung für das Jahr 2011 1.073 Todesopfer durch terrorismusrelevante Gewalt, für das Jahr 2012 803, für das Jahr 2013 885, für das Jahr 2014 976 für das Jahr 2015 722 und für das Jahr 2016 835 [Anmerkung: die angeführten Zahlen beinhalten Zivilisten, Sicherheitskräfte und Terroristen] (SATP 9.1.2017).
Konfliktregionen sind Jammu und Kashmir, die nordöstlichen Regionen und der maoistische Gürtel. In Jharkhand und Bihar setzten sich die Angriffe von maoistischen Rebellen auf Sicherheitskräfte und Infrastruktur fort. In Punjab kam es bis zuletzt durch gewaltbereite Regierungsgegner immer wieder zu Ermordungen und Bombenanschlägen. Neben den islamistischen Terroristen tragen die Naxaliten (maoistische Untergrundkämpfer) zur Destabilisierung des Landes bei. Von Chattisgarh aus kämpfen sie in vielen Unionsstaaten (von Bihar im Norden bis Andrah Pradesh im Süden) mit Waffengewalt gegen staatliche Einrichtungen. Im Nordosten des Landes führen zahlreiche Separatistengruppen einen Kampf gegen die Staatsgewalt und fordern entweder Unabhängigkeit oder mehr Autonomie (United Liberation Front Assom, National Liberation Front Tripura, National Socialist Council Nagaland, Manipur People's Liberation Front etc.). Der gegen Minderheiten wie Moslems und Christen gerichtete Hindu-Radikalismus wird selten von offizieller Seite in die Kategorie Terror eingestuft, vielmehr als "communal violence" bezeichnet (ÖB 12.2016).
Gegen militante Gruppierungen, die meist für die Unabhängigkeit bestimmter Regionen eintreten und/oder radikalen Auffassungen anhängen, geht die Regierung mit großer Härte und Konsequenz vor. Sofern solche Gruppen der Gewalt abschwören, sind in der Regel Verhandlungen über ihre Forderungen möglich. Gewaltlose Unabhängigkeitsgruppen können sich politisch frei betätigen (AA 16.8.2016).
Punjab
Laut Angaben des indischen Innenministeriums zu den Zahlen der Volkszählung im Jahr 2011 leben von den 21 Mio. Sikhs 16 Millionen. im Punjab (MoHA o.D.) und bilden dort die Mehrheit (USDOS 10.8.2016).
Der Terrorismus im Punjab ist Ende der 1990er Jahre nahezu zum Erliegen gekommen. Die meisten hochkarätigen Mitglieder der verschiedenen militanten Gruppen haben den Punjab verlassen und operieren aus anderen Unionsstaaten oder Pakistan. Finanzielle Unterstützung erhalten sie auch von Sikh-Exilgruppierungen im westlichen Ausland (ÖB 12.2016). Nichtstaatliche Kräfte, darunter organisierte Aufständische und Terroristen, begehen jedoch zahlreiche Morde und Bombenanschläge im Punjab und Konfliktregionen wie etwa Jammu und Kaschmir (USDOS 13.4.2016). Im Juli 2015 griffen Mitglieder einer bewaffneten Gruppe eine Polizeiwache und einen Busbahnhof in Gurdaspur im Bundesstaat Punjab an und töteten drei Zivilpersonen und vier Polizisten. 15 Personen wurden verletzt (USDOS 2.7.2016; vgl. auch: AI 24.2.2016). Es handelte sich dabei um den ersten größeren Anschlag seit den Aktivitäten militanter Sikhs in 1980er und 1990er Jahren (USDOS 2.7.2016).
Im Oktober 2015 gab es in fünf Distrikten des Punjab weitverbreitete und gewalttätige Proteste der Sikhs gegen die Regierung in Punjab. Dabei hat die Polizei auf Protestanten geschossen und zwei Personen getötet sowie 80 Personen verletzt. Grund der Proteste waren Berichte, laut denen unbekannte Täter das heilige Buch der Sikhs entweiht hätten. Die Polizei hat ein Duzend Protestanten wegen versuchten Mordes, Beschädigung öffentlichen Eigentums und des Tragens von illegalen Waffen festgenommen. Was die Aufarbeitung der Gewaltausbrüche im Jahr 1984, bei denen 3.000 Menschen, darunter hauptsächlich Sikhs, ums Leben gekommen seien betrifft, so kommen Gerichtsverfahren nur langsam voran. Zivilgesellschaftliche Aktivisten und Interessensverbände der Sikhs zeigen sich weiterhin besorgt, dass die Regierung die Verantwortlichen noch nicht zur Rechenschaft ziehen konnte (USDOS 10.8.2016).
Der illegale Waffen- und Drogenhandel von Pakistan in den indischen Punjab hat sich in letzter Zeit verdreifacht. Im Mai 2007 wurden dem indischen Geheimdienst Pläne der ISI bekannt, die gemeinsam mit BKI und anderen militanten Sikh- Gruppierungen Anschläge auf Städte im Punjab (Jalandhar, Ludhiana, Pathankot) beabsichtigten. Die Sicherheitsbehörden im Punjab konnten bislang die aufkeimende Wiederbelebung der militanten Sikh-Bewegung erfolgreich neutralisieren (ÖB 12.2016). In Jammu und Kaschmir, im Punjab und in Manipur haben die Behörden besondere Befugnisse ohne Haftbefehl Personen zu suchen und zu inhaftieren (USDOS 13.4.2016; vgl. auch:
BBC 20.10.2015). Menschenrechtsberichten zufolge kommt es im Punjab regelmäßig zu Fällen von Menschenrechtsverletzungen insbesondere der Sicherheitsbehörden (extralegale Tötungen, willkürliche Festnahmen, Folter in Polizeigewahrsam, Todesfolge von Folter etc.) (ÖB 12.2016). Ehrenmorde stellen vor allem in den nördlichen Bundesstaaten Haryana und Punjab weiterhin ein Problem dar. Menschenrechtsorganisationen schätzen, dass bis zu 10% aller Tötungen in diesen Staaten sogenannte Ehrenmorde sind (USDOS 13.4.2016).
Die Staatliche Menschenrechtskommission im Punjab hat in einer Reihe von schweren Menschenrechtsverletzungen durch die Sicherheitskräfte (Folter, Folter mit Todesfolge, extra-legale Tötungen etc.) interveniert. In vielen Fällen wurde die Behörde zu Kompensationszahlungen verpflichtet. Die Menschenrechtskommission erhält täglich 200-300 Beschwerden über Menschenrechtsverletzung und ist in ihrer Kapazität überfordert. Oft sind Unterkastige oder Kastenlose Opfer der polizeilichen Willkür (ÖB 12.2016).
Die Zugehörigkeit zur Sikh-Religion ist kein Kriterium für polizeiliche Willkürakte Die Sikhs, 60% der Bevölkerung des Punjabs, stellen im Punjab einen erheblichen Teil der Beamten, Richter, Soldaten und Sicherheitskräfte. Auch hochrangige Positionen stehen ihnen offen (ÖB 12.2016).
In Indien ist die Bewegungs- und Niederlassungsfreiheit rechtlich garantiert und praktisch von den Behörden auch respektiert; in manchen Grenzgebieten sind allerdings Sonderaufenthaltsgenehmigungen notwendig. Sikhs aus dem Punjab haben die Möglichkeit sich in anderen Landesteilen niederzulassen, Sikh-Gemeinden gibt es im ganzen Land verstreut. Sikhs können ihre Religion in allen Landesteilen ohne Einschränkung ausüben. Aktive Mitglieder von verbotenen militanten Sikh-Gruppierungen, wie Babbar Khalsa International müssen mit polizeilicher Verfolgung rechnen (ÖB 12.2016).
Rechtsschutz/Justizwesen
In Indien sind viele Grundrechte und -freiheiten verfassungsmäßig verbrieft und die verfassungsmäßig garantierte unabhängige indische Justiz bleibt vielmals wichtiger Rechtegarant. Die häufig lange Verfahrensdauer aufgrund überlasteter und unterbesetzter Gerichte sowie verbreitete Korruption, vor allem im Strafverfahren, schränken die Rechtssicherheit aber deutlich ein (AA 16.8.2016; vgl. auch:
USDOS 13.4.2016). Eine generell diskriminierende Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis lässt sich nicht feststellen, allerdings sind vor allem die unteren Instanzen nicht frei von Korruption (AA 24.4.2015).
Das Gerichtswesen ist von der Exekutive getrennt (FH 27.1.2016). Das Justizsystem gliedert sich in den Supreme Court, das Oberstes Gericht mit Sitz in Delhi; das als Verfassungsgericht die Streitigkeiten zwischen Zentralstaat und Unionsstaaten regelt. Es ist auch Appellationsinstanz für bestimmte Kategorien von Urteilen wie etwa bei Todesurteilen. Der High Court bzw. das Obergericht ist in jedem Unionsstaat. Kollegialgericht als Appellationsinstanz sowohl in Zivil- wie auch in Strafsachen. Er führt auch die Dienst- und Personalaufsicht über die Untergerichte des Staates, um so die Justiz von den Einflüssen der Exekutive abzuschirmen. Subordinate Civil and Criminal Courts sind untergeordnete Gerichtsinstanzen in den Distrikten der jeweiligen Unionsstaaten und in Zivil- und Strafrecht aufgeteilt. Fälle werden durch Einzelrichter entschieden. Richter am District und Sessions Court entscheiden in Personalunion sowohl über zivilrechtliche wie auch strafrechtliche Fälle (als District Judge über Zivilrechtsfälle, als Sessions Judge über Straffälle). Unterhalb des District Judge gibt es noch den Subordinate Judge, unter diesem den Munsif für Zivilsachen. Unter dem Sessions Judge fungiert der 1st Class Judicial Magistrate und, unter diesem der 2nd Class Judicial Magistrate, jeweils für minder schwere Strafsachen (ÖB 12.2016).
Das Gerichtswesen ist auch weiterhin überlastet und der Rückstau bei Gericht führt zu langen Verzögerungen oder der Vorenthaltung von Rechtsprechung. Eine Analyse des Justizministeriums ergab mit 1.8.2015 eine Vakanz von 34% der Richterstellen an den Obergerichten (USDOS 13.4.2016). Die Regeldauer eines Strafverfahrens (von der Anklage bis zum Urteil) beträgt mehrere Jahre; in einigen Fällen dauern Verfahren bis zu zehn Jahre. Auch der Zeugenschutz ist mangelhaft. Dies führt dazu, dass Zeugen vor Gericht häufig nicht frei aussagen, da sie bestochen oder bedroht worden sind (AA 16.8.2016; vgl. auch: USDOS 13.4.2016).
Richter zeigten einen beträchtlichen Einsatz in der Bearbeitung von sogenannten "Public Interest Litigation" (Klagen im öffentlichen Interesse). Insbesondere in unteren Ebenen der Justiz ist Korruption weit verbreitet und die meisten Bürger haben große Schwierigkeiten, ihr Recht bei Gericht durchzusetzen. Das System ist rückständig und stark unterbesetzt, was zu langer Untersuchungshaft für eine große Zahl von Verdächtigen führt. Vielen von ihnen bleiben so länger im Gefängnis, als der eigentliche Strafrahmen wäre (FH 27.1.2016). Die Dauer der Untersuchungshaft ist entsprechend zumeist exzessiv lang. Außer bei von Todstrafe bedrohten Delikten soll der Haftrichter nach Ablauf der Hälfte der drohenden Höchststrafe eine Haftprüfung und eine Freilassung auf Kaution anordnen. Allerdings nimmt der Betroffene mit einem solchen Antrag in Kauf, dass der Fall über lange Zeit gar nicht weiterverfolgt wird. Mittlerweile sind ca. 70% aller Gefangenen Untersuchungshäftlinge, viele wegen geringfügiger Taten, denen die Mittel für eine Kautionsstellung fehlen (AA 16.8.2016).
In der Verfassung verankerte rechtsstaatliche Garantien (z.B. das Recht auf ein faires Verfahren) werden durch eine Reihe von Sicherheitsgesetzen eingeschränkt. Diese Gesetze wurden nach den Terroranschlägen von Mumbai im November 2008 verschärft; u.a. wurde die Unschuldsvermutung für bestimmte Straftatbestände außer Kraft gesetzt (AA 16.8.2016).
Die Inhaftierung eines Verdächtigen durch die Polizei ohne Haftbefehl darf nach den allgemeinen Gesetzen nur 24 Stunden dauern. Eine Anklageerhebung soll bei Delikten mit bis zu zehn Jahren Strafandrohung innerhalb von 60, in Fällen mit höherer Strafandrohung innerhalb von 90 Tagen erfolgen. Festnahmen erfolgen jedoch häufig aus Gründen der präventiven Gefahrenabwehr sowie im Rahmen der Sondergesetze zur inneren Sicherheit, z.B. aufgrund des Gesetzes über nationale Sicherheit ("National Security Act", 1956) oder des lokalen Gesetzes über öffentliche Sicherheit ("Jammu and Kashmir Public Safety Act", 1978). Festgenommene Personen können auf Grundlage dieser Gesetze bis zu einem Jahr ohne Anklage in Präventivhaft gehalten werden. Auch zur Zeugenvernehmung können gemäß Strafprozessordnung Personen über mehrere Tage festgehalten werden, sofern eine Fluchtgefahr besteht. Fälle von Sippenhaft sind dem Auswärtigen Amt nicht bekannt (AA 16.8.2016).
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass unerlaubte Ermittlungsmethoden angewendet werden, insbesondere um ein Geständnis zu erlangen. Das gilt insbesondere bei Fällen mit terroristischem oder politischen Hintergrund oder solchen mit besonderem öffentlichem Interesse. Es gibt Fälle, in denen Häftlinge misshandelt werden. Hierbei kann die ethnische oder religiöse Zugehörigkeit sowie die politische Überzeugung des Opfers eine Rolle spielen. Ein im Mai 2016 von der renommierten National Law University Delhi veröffentlichter empirischer Bericht zur Situation der Todesstrafe in Indien zeichnet ein düsteres Bild des indischen Strafjustizsystems. So haben beispielsweise 80% aller Todeskandidaten angegeben, in Haft gefoltert worden zu sein (AA 16.8.2016).
Für Angeklagte gilt die Unschuldsvermutung, ausgenommen bei Anwendung des "Unlawful Activities (Prevention) Amendment Bill und sie haben das Recht, ihren Anwalt frei zu wählen. Das Strafgesetz sieht öffentliche Verhandlungen vor, außer in Verfahren, in denen die Aussagen Staatsgeheimnisse oder die Staatssicherheit betreffen können. Es gibt kostenfreie Rechtsberatung für bedürftige Angeklagte, aber in der Praxis ist der Zugang zu kompetenter Beratung oft begrenzt (USDOS 13.4.2016). Das Gesetz erlaubt den Angeklagten in den meisten Zivil- und Kriminalfällen den Zugang zu relevanten Regierungsbeweisen, aber die Regierung behält sich das Recht vor, Informationen zurückzuhalten und tut dies auch in Fällen, die sie für heikel erachtet. Die Angeklagten haben das Recht, sich dem Ankläger zu stellen und ihre eigenen Zeugen und Beweismittel zu präsentieren, jedoch konnten Angeklagte dieses Recht manchmal aufgrund des Mangels an ordentlicher Rechtsvertretung nicht ausüben. Gerichte sind verpflichtet Urteile öffentlich zu verkünden und es gibt effektive Wege der Berufung auf beinahe allen Ebenen der Justiz. Angeklagte haben das Recht, die Aussage zu verweigern und sich nicht schuldig zu bekennen (USDOS 13.4.2016).
Gerichtliche Ladungen in strafrechtlichen Angelegenheiten sind im Criminal Procedure Code 1973 (CrPC, Chapter 4, §§61-69), in zivilrechtlichen Angelegenheiten im Code of Civil Procedure 1908/2002 geregelt. Jede Ladung muss schriftlich, in zweifacher Ausführung ausgestellt sein, vom vorsitzenden Richter unterfert