Entscheidungsdatum
16.10.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z4Spruch
W170 2200404-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Andreas REICHENBACH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Burgenland vom 29.05.2018, Zl. 11030353600-180100182/BMI-BFA_SZB_RD, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. (Aberkennung des Status des Asylberechtigten und Feststellung, dass XXXX die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt), II. (Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten), III. (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen), IV. (Erlassung einer Rückkehrentscheidung), VI. (Frist für die freiwillige Ausreise), und VII. (Erlassung eines Einreiseverbotes) mit der Maßgabe abgewiesen, dass die Dauer für das Einreiseverbot auf sieben Jahre verkürzt wird.
II. Hinsichtlich des Spruchpunktes V. (Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung) wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2018, nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgegenstand:
XXXX ist ein syrischer Staatsangehöriger, dem bis dato der Status des Asylberechtigten zukam und der in Österreich mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 13.11.2017, Gz. 41 Hv 55/17g, (in der Fassung des Urteils des Obersten Gerichtshofes vom 10.04.2018, Gz. 11 Os 27/18g-9) wegen Schlepperei in Bezug auf mindestens drei Fremde und als Mitglied einer kriminellen Vereinigung zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, von diesen wurden 16 Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen, bestraft wurde.
Gegenstand des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ist die Frage, ob die mit im Spruch bezeichneten Bescheid verhängte Aberkennung des Status des Asylberechtigten samt der Feststellung, dass XXXX die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt, die nicht erfolgte Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, die Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung des XXXX nach Syrien, die Setzung einer Frist für die freiwillige Ausreise sowie die Erlassung eines auf fünf Jahre befristeten Einreiseverbotes rechtmäßig sind, da XXXX gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid, der diesem am 04.06.2018 zugestellt wurde, mit am 29.06.2018 zur Post gegebenem Schriftsatz das Rechtsmittel der Beschwerde ergriffen hat.
Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 09.07.2018 vorgelegt, am 04.09.2018 wurde in der Beschwerdesache eine mündliche Verhandlung durchgeführt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
1. XXXX, ein volljähriger, syrischer Staatsangehöriger, ist spätestens seit August 2018 in Österreich aufhältig und wurde diesem nach einem Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.10.2014, Zl. 1.030.353.600, der Status des Asylberechtigten zuerkannt; dieser Status wurde bis dato nicht aberkannt.
XXXXstammt aus der Provinz Tartus,XXXX, diese befindet sich derzeit und wohl auf Dauer in der Hand des syrischen Regimes. Es ist nicht feststellbar, wann XXXX Syrien genau verlassen hat, er dürfte allerdings aus syrischer Sicht rechtswidrig aus Syrien ausgereist sein. XXXX gab an, Syrien verlassen zu haben, da man ihn wegen der zumindest unterstellten Teilnahme an Demonstrationen festgenommen, im Rahmen dieser Festnahme gefoltert und nach einer Freilassung wieder zur Behörde geladen habe, weshalb XXXX befürchte, dass man ihn wieder anhalten und foltern würde. Das Vorbringen hinsichtlich seiner Fluchtgründe ist aus heutiger Sicht nicht glaubhaft, auch wenn dieses zur oben erwähnten - rechtskräftigen und damit auch das Bundesverwaltungsgericht bindenden - Asylgewährung geführt hat.
2. XXXX lebt in Österreich mit seiner Ehefrau und seinen drei Kindern zusammen und führt mit diesen ein Familienleben. Er lebt mit seiner Familie in einer angemieteten Wohnung. Weiters lebt seine volljährige, verheiratete Schwester in Wien, XXXX sieht diese regelmäßig. Auch lebt ein Cousin des XXXX in Österreich, der diesen zur mündlichen Verhandlung begleitet hat und mit dem XXXX befreundet ist; schließlich hat XXXX einen weiteren Freund in Wien, andere Freunde hat XXXX nicht.
3. XXXX wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 13.11.2017, Gz. 41 Hv 55/17g, (AS 17 ff) in der Fassung des Urteils des Obersten Gerichtshofes vom 10.04.2018, Gz. 11 Os 27/18g-9, (AS 35 ff) verurteilt, da er im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit XXXXals Mittäter im Zeitraum von Jänner 2015 bis Juli 2015 in Wien und an anderen Orten innerhalb und außerhalb des Bundesgebietes die rechtswidrige Einreise von Fremden in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union mit dem Vorsatz gefördert hat, sich oder einem Dritten durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, wobei XXXX und XXXX die Tat in Bezug auf mindestens drei Fremde und als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, die als ein auf längere Zeit angelegter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen darauf ausgelegt war, dass von ihren Mitgliedern Vergehen nach § 114 Abs. 1 FPG durchgeführt werden, begingen, indem XXXX und XXXX gegen ein Entgelt von € 41.000,-- den Transport von sieben im oben bezeichneten Urteil genannten syrischen Staatsangehörigen von der Türkei nach Griechenland per Boot und später innerhalb Griechenland organisiert, diesen in Athen gefälschte Pässe zur Weiterreise per Flugzeug in die Schweiz zur Verfügung gestellt und nach deren Scheitern zugesagt haben, den weiteren Transport von Griechenland nach Österreich oder Deutschland zu organisieren. Dadurch hat XXXX das Verbrechen der Schlepperei nach § 114 Abs. 1 Abs. 3 Z 2 und Abs. 4 erster Fall FPG begangen und wurde mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, von diesen wurden 16 Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen, bestraft.
Die Schleppung betraf eine Familie, zu der auch eine schwangere Frau und Kinder gehörten.
Für die mit Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 04.08.2017, 61 Hv 36/17g-39, bestraften Tathandlungen übernimmt XXXX inzwischen die Verantwortung, nachdem er beim Bundesamt noch angab, verleumdet worden zu sein. Allerdings bestreitet er, die vom Strafgericht als Schlepperlohn festgestellte Summe von € 41.000,-- erhalten zu haben.
Das Strafgericht hielt die bisherige Unbescholtenheit als mildernden Umstand fest, erschwerend war kein Umstand.
4. XXXX wurde in Österreich wegen keiner anderen gerichtlich strafbaren Handlung und wegen keiner Verwaltungsübertretung rechtskräftig bestraft.
5. XXXX ist in Österreich noch nie einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen.
XXXX kann praktisch kein Wort Deutsch, er besucht derzeit allerdings einen Deutschkurs; andere Kurse besuchte oder besucht XXXX nicht.
XXXX hat keine durch Zeugnisse belegbare abgeschlossene Berufsausbildung und keine durch Zeugnisse belegbare Berufserfahrung.
XXXXist in Österreich kein Mitglied in einem Verein und besucht keine Schule und keine Universität.
Vor seiner Einreise nach Österreich war XXXX als Hilfsarbeiter auf Schiffen angestellt, er gab an, kurzfristig auch als Kapitän verwendet zu sein, hat aber keine entsprechende Ausbildung. Es gibt über all diese Tätigkeiten keine Zeugnisse.
XXXX hat in Österreich kein Vermögen und lebt von der Sozialhilfe.
6. XXXX ist rechtswidrig nach Österreich eingereist und hat - von seinem asylrechtlichen Status abgesehen - kein Aufenthaltsrecht in Österreich.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt, insbesondere aus den in der mündlichen Verhandlung in das Verfahren eingeführten Beweismitteln und aus den in der mündlichen Verhandlung getätigten Aussagen desXXXX sowie aus dem oben zitierten Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 13.11.2017 in der Fassung des oben zitierten Urteils des Obersten Gerichtshofes vom 10.04.2018.
Hinsichtlich der Gründe, die zu seiner Flucht aus Syrien geführt hätten und zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten geführt haben ist auszuführen, dass diese aus heutiger Sicht des Bundesverwaltungsgerichts als nicht glaubhaft zu beurteilen sind (ohne dass dies etwas an der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder der Rechtskraft der Zuerkennungsbescheides ändert), da der Beschwerdeführer im Zuerkennungsverfahren angegeben hat, von April bis November 2011 durchgängig in Haft gewesen zu sein während er vor dem Bundesverwaltungsgericht im Aberkennungsverfahren von zwei Anhaltungen gesprochen hat, hinsichtlich deren Zeiten die Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht noch dazu nicht mit den Angaben im Zuerkennungsverfahren in Einklang zu bringen und auch in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht für sich nicht schlüssig waren. Die Rechtfertigung des (vertretenen) Beschwerdeführers, er nehme antidepressive Medikamente ist im Lichte dessen, dass er am Beginn der Verhandlung erklärt hat, verhandlungsfähig zu sein und auch sein Rechtsanwalt niemals einen Hinweis auf eine mangelnde Verhandlungsfähigkeit bzw. eingeschränkte intellektuelle Fähigkeiten auch nur angedeutet hat, nicht nachvollziehbar.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
1. Zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten und zur Feststellung, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt, Spruchpunkt I. des Bescheides:
Gemäß § 7 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018 (in Folge: AsylG) ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn (1.) ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt,
(2.) einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder (3.) der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.
Gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe zuletzt VwGH 05.04.2018, Ra 2017/19/0531-5) müssen für die Anwendung des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Herkunftsstaat verbracht werden darf. Er muss erstens ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür zweitens rechtskräftig verurteilt worden und drittens gemeingefährlich sein, und schließlich müssen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung seine Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen. Es genügt nicht, wenn ein abstrakt als "schwer" einzustufendes Delikt verübt worden ist. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. In gravierenden Fällen schwerer Verbrechen ist bereits ohne umfassende Prüfung der einzelnen Tatumstände eine eindeutige Wertung als schweres Verbrechen mit negativer Zukunftsprognose zulässig (vgl. etwa VwGH 14.02.2018, Ra 2017/18/0419; VwGH 23.09.2009, 2006/01/0626, mit Hinweis auf die zur Vorläuferbestimmung ergangene und auch für die aktuelle Rechtslage weiterhin maßgebliche Rechtsprechung; vgl. zu § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG weiters auch VwGH 05.12.2017, Ra 2016/01/0166; VwGH 01.03.2016, Ra 2015/18/0247; VwGH 21.9.2015, Ra 2015/19/0130).
Der Beschwerdeführer wurde verurteilt, da er im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit anderen Mittätern im Zeitraum von Jänner 2015 bis Juli 2015 in Wien und an anderen Orten innerhalb und außerhalb des Bundesgebietes die rechtswidrige Einreise von Fremden in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union mit dem Vorsatz gefördert hat, sich oder einem Dritten durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, wobei er und seine Mittäter die Tat in Bezug auf mindestens drei Fremde und als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, die als ein auf längere Zeit angelegter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen darauf ausgelegt war, dass von ihren Mitgliedern Vergehen nach § 114 Abs. 1 FPG durchgeführt werden, begingen, indem der Beschwerdeführer gegen ein Entgelt von € 41.000,-- den Transport von sieben im oben bezeichneten Urteil genannten syrischen Staatsangehörigen von der Türkei nach Griechenland per Boot und später innerhalb Griechenlands mit einem Schiff organisiert haben, diesen in Athen gefälschte Pässe zur Weiterreise per Flugzeug in die Schweiz zur Verfügung gestellt haben und nach deren Scheitern zugesagt haben, den weiteren Transport von Griechenland nach Österreich oder Deutschland zu organisieren.
Schlepperei für sich ist kein schweres Verbrechen, auch bei dem Verbrechen der gewerbsmäßigen Schlepperei und jenem der kriminellen Organisation handelt es sich nicht per se, ohne Hinzutreten besonderer Umstände, aus denen sich ergeben würde, dass sich die vom Fremden begangenen Delikte auch subjektiv als besonders schwerwiegend erweisen würden, um ein "besonders schweres Verbrechen" im Sinne des AsylG (VwGH 27.04.2006, 2003/20/0050). Allerdings ist der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall ein besonders hohes Risiko hinsichtlich einer Verletzung oder sogar des Todes der geschleppten Personen eingegangen, da er deren Weiterreise von der Türkei nach Griechenland mit einem Boot organisiert hat; es ist allgemein bekannt, dass gerade diese Art des Transports von Migranten mit einem besonders hohen Risiko einer Verletzung oder Tötung behaftet ist. Darüber hinaus betraf diese riskante Schleppung nicht nur volljährige Personen, sondern auch Kinder und weiters eine schwangere, wenn auch volljährige, Frau. Es liegt daher objektiv ein besonders schweres Verbrechen vor.
Auch aus subjektiver Sicht ist das Verbrechen als besonders schwer zu sehen, da dem Beschwerdeführer genau diese Risiken bekannt sein mussten und er sie aus Gewinnsucht in Kauf genommen hat.
Es liegt somit zweifelsohne ein vom Beschwerdeführer verübtes besonders schweres Verbrechen vor.
Dass das Urteil rechtskräftig ist, ist unzweifelhaft.
Es stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer, der seit 2014 in Österreich ist und noch immer auch nicht im Ansatz Deutsch kann und in Österreich noch nie gearbeitet hat, gemeingefährlich ist, das heißt, Gründe für die Annahme bestehen, dass er wieder in schwerwiegender Weise straffällig werden wird. Gegen diese Annahme spricht lediglich seine Integration in seine Familie, für diese Annahme allerdings der Umstand, dass der Beschwerdeführer mangels einer Berufsausbildung oder nachweisbaren Berufserfahrung und mangels auch nur rudimentärer Deutschkenntnisse sowie wegen seines Leumundszeugnisses nur sehr unwahrscheinlich einer auch nur annähernd lukrativen Erwerbstätigkeit wird nachgehen können sowie der Umstand, dass der Beschwerdeführer unter sozialem Druck stehen wird, für seine Familie ein Einkommen zu lukrieren, wie er dies vor seiner Verhaftung mit seinen nicht unerheblichen kriminellen Einkünften in der Höhe von € 41.000 getan hat. Darüber hinaus ist der Bewährungszeitraum seit der Verurteilung nur ein kurzer, sodass dieser positive Aspekt wenig schwer wiegt. In einer Gesamtbetrachtung ist daher von der Annahme auszugehen, dass der Beschwerdeführer über kurz oder lang wieder schwer straffällig werden wird; daran kann auch die Gewährung der Fußfessel und die - wenn auch erst spät geäußerte - Reue hinsichtlich der Straftat nichts ändern.
Im Lichte der besonderen gesellschaftlichen Schädlichkeit der organisierten Schlepperei überwiegen auch die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung die Interessen am Weiterbestehen des Schutzes des Beschwerdeführers durch Österreich, zumal diesem zum Entscheidungszeitpunkt keine Abschiebung droht.
Es ist somit die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.
2. Zur Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, Spruchpunkt II. des Bescheides:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, (1.) der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
(2.) dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 3a AsylG hat eine Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten - soweit diese nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen ist - auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG hat eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, so diese nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 zu erfolgen hat, dann zu erfolgen, wenn der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974 in der Fassung BGBl. I Nr. 117/2017 (in Folge: StGB)) rechtskräftig verurteilt worden ist.
Allerdings hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 13.9.2018, Rs C-369/17, Ahmed, ausgesprochen, dass Art. 17 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, dahin auszulegen ist, dass er einer Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach der ausschließlich anhand des Strafmaßes, das für eine bestimmte Straftat nach dem Recht dieses Mitgliedstaats vorgesehen ist, davon ausgegangen wird, dass die Person, die einen Antrag auf subsidiären Schutz gestellt hat, "eine schwere Straftat" im Sinne dieser Bestimmung begangen hat, derentwegen sie von der Gewährung subsidiären Schutzes ausgeschlossen werden kann. Es ist Sache der zuständigen nationalen Behörde bzw. des zuständigen nationalen Gerichts, die oder das über den Antrag auf subsidiären Schutz entscheidet, die Schwere der fraglichen Straftat zu würdigen, wobei eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen ist.
Daher reicht es nicht hin, festzustellen, dass der Beschwerdeführer wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist; im gegenständlichen Fall wurde aber bereits unter 1. ausgeführt, dass nicht nur ein schweres Verbrechen, sondern sogar ein besonders schweres Verbrechen vorliegt. Daher liegen die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten jedenfalls vor und ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.
3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen und zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, Spruchpunkte III. und IV. des Bescheides:
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen, wenn
(1.) der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018 (in Folge: FPG), seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht, (2.) zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
(3.) der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896 in der Fassung BGBl. I Nr. 32/2018, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Für die Anwendbarkeit der Z 2 und 3 finden sich keinerlei Hinweise, die Z 1 ist schon aus dem Grund nicht anwendbar, da der Beschwerdeführer von einem Gericht wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt wurde. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des im Spruch bezeichneten Bescheides, somit gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, abzuweisen.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG ist eine Entscheidung nach dem AsylG mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird. Allerdings wäre - schon aus verfassungsrechtlichen Gründen - eine Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu unterlassen, wenn diese gegen Art. 8 Europäische Menschenrechtskonvention, BGBl. Nr. 210/1958 in der Fassung BGBl. III Nr. 139/2018, verstoßen würde.
Gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.
Da dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten aberkannt wurde, der Status des subsidiär Schutzberechtigten jedoch nicht zuerkannt wurde, kein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG erteilt wurde und ihm auch nach anderen Bundesgesetzen als dem FPG kein Aufenthaltsrecht zukam, war mit dem angefochtenen Bescheid unter einem eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.
Dem steht auch Art. 8 EMRK nicht entgegen. Zwar lebt der Beschwerdeführer mit seiner Frau und seinen Kindern in Österreich und ist nicht zu sehen, dass diese das Familienleben in einem anderen Staat fortsetzen könnten sowie hat dieser hier seine Schwester, seinen Cousin und einen weiteren Freund, aber hat der Beschwerdeführer ein besonders schweres Verbrechen aus Gewinnsucht begangen und ist in einer lebensnahen Sicht nicht davon auszugehen, dass dieser in Österreich mangels entsprechender Ausbildung, mangels Deutschkenntnisse und mangels eines entsprechenden Leumunds auch nur eine annähernd gleichwertige Arbeit finden wird. Auch erfolgte die Verurteilung erst im November 2017, sodass von keinem hinreichenden Bewährungszeitraum auszugehen ist.
Daher besteht die erhebliche Gefahr einer abermaligen, schwerwiegenden Delinquenz des Beschwerdeführers. Darüber hinaus kommt der Bekämpfung der Schlepperei aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 MRK) vor dem Hintergrund der Richtlinie 2002/90/EG des Rates und des Rahmenbeschlusses 2002/946/JI (jeweils) vom 28. November 2002 auch aus unionsrechtlicher Sicht ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 27.03.2007, 2007/18/0135; VwGH 28.06.2007, 2007/21/0170; VwGH 29.02.2012, 2009/21/0103; VwGH 20.08.2013, 2013/22/0097). Somit wiegen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung noch schwerer als die schwerwiegenden Interessen des Beschwerdeführers, in Österreich zu verbleiben und ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des im Spruch bezeichneten Bescheides, somit gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, abzuweisen.
4. Zur Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung nach Syrien, Spruchpunkt V. des Bescheides:
Im Spruchpunkt V. wurde die Unzulässigkeit einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Syrien festgestellt; hier ist nicht zu erkennen, wie der Beschwerdeführer durch diesen Spruchpunkt in seinen Rechten auch nur denkmöglich verletzt sein könnte und ist daher die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des im Spruch bezeichneten Bescheides als unzulässig zurückzuweisen.
5. Zur Frist für die freiwillige Ausreise, Spruchpunkt VI. des Bescheides:
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Gemäß § 55 Abs. 2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Gemäß § 55 Abs. 3 FPG kann bei Überwiegen besonderer Umstände die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2018 gilt.
Da gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung verhängt wurde und weder besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, hervorgekommen sind noch der Beschwerdeführer solche behauptet hat sowie auch keinen Termin für seine Ausreise bekannt gegeben hat, kann der Entscheidung im Spruchpunkt VI. des im Spruch bezeichneten Bescheides nicht entgegengetreten werden und ist die diesbezügliche Beschwerde abzuweisen.
6. Zur Erlassung eines Einreiseverbotes, Spruchpunkt VII. des Bescheides:
Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.
Bei der Entscheidung, ob und wie ein befristetes Einreiseverbot gegen einen Fremden verhängt wird, handelt es sich um eine Ermessensentscheidung. Dem Verwaltungsgericht kommt die Kontrolle einer behördlichen Ermessensentscheidung nicht zu, wenn der Behörde vom Gesetz Ermessen eingeräumt wurde und sie dieses im Sinne des Gesetzes geübt hat; dies gilt nicht für Verwaltungsstrafsachen und in der Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichts, hier ist jeweils volle Ermessenskontrolle zu üben.
Räumt das Gesetz der Behörde Ermessen ein und übt sie dieses im Sinne des Gesetzes, liegt keine Rechtswidrigkeit vor, auch wenn das Gericht das Ermessen anders geübt hätte als die Behörde.
Allerdings ist es Aufgabe des Verwaltungsgerichts zu kontrollieren, ob sich die Entscheidung der Behörde als Ermessensübung im Sinne des Gesetzes erweist, und zwar vor dem Hintergrund der im Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehenden Sach- und Rechtslage. Ist dem so, ist die Beschwerde abzuweisen. Erfolgte die behördliche Ermessensübung nicht im Sinne des Gesetzes, ist das Verwaltungsgericht befugt - soweit die Voraussetzungen für eine Entscheidung in der Sache selbst vorliegen - eigenes Ermessen zu üben (zu alledem VwGH 15.12.2016, Ra 2015/11/0059).
Unstrittig ist der Beschwerdeführer von einem Gericht zu einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden; in concreto wurde der Beschwerdeführer zu einer teilbedingten Haftstrafe von vierundzwanzig Monaten verurteilt.
Bei der Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, ist insbesondere zu bedenken, dass der Beschwerdeführer laut dem oben zitierten Urteil wegen gewerbsmäßiger Schlepperei im Rahmen einer kriminellen Vereinigung verurteilt wurde. Zwar ist der Beschwerdeführer inzwischen geständig und zeigt sich reuig, aber es bestehen insbesondere auch im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer in Österreich niemals einer geregelten Arbeit nachging, schwerwiegende Gründe von der Annahme, dass der Beschwerdeführer wieder schwerwiegend straffällig wird, um wieder an entsprechendes Einkommen zu kommen und stellt dieser daher eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit dar.
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass der Beschwerdeführer seit der Verurteilung im November 2017 strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist; auf Grund der Kürze dieses Zeitraums vermag dies aber zu keiner anderen Beurteilung zu führen.
Allerdings zeigt sich der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht inzwischen einsichtig und reuig; darüber hinaus hat das Bundesamt nicht berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer seine Familie in Österreich hat und mit dieser sein Familienleben in keinem anderen Staat führen kann sowie zu der er ein intensives Familienleben pflegt; diese Änderung bzw. dieser Beurteilungsmangel im Bescheid - die alleinige Erwähnung der Familie in der Abwägung im Bescheid ohne die Berücksichtigung dieser Umstände führen nicht zu einer gesetzeskonformen Abwägung - führen zu einer Verkürzung des Einreiseverbotes auf sieben Jahre.
Darüber hinaus ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. des im Spruch bezeichneten Bescheides, sohin gegen die Erlassung eines Einreiseverbotes, abzuweisen.
6. Sohin ist im Gesamten spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2018 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2018 (in Folge: B-VG), zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die relevante Rechtsprechung unter
A) zitiert und beachtet, es ist daher weder zu sehen, dass die
gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, es an einer solchen Rechtsprechung fehlt oder die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen ist. Daher ist die Revision unzulässig.
Schlagworte
Aberkennung des Status des Asylberechtigten, Abschiebung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W170.2200404.1.00Zuletzt aktualisiert am
09.01.2019