Entscheidungsdatum
16.10.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W114 2108369-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX,XXXX, XXXX, BNr. XXXX, vom 12.11.2013 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 30.10.2013, AZ II/7-EBP/08-120010264, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2008 zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben.
Der Bescheid der AMA vom 30.10.2013, AZ II/7-EBP/08-120010264, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2008 wird ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Am 11.03.2008 stellte XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2008 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (im Weiteren: EBP) für das Antragsjahr 2008 für die in den Beilagen Flächenbogen 2008 und Flächennutzung 2008 näher konkretisierten Flächen.
2. Der BF war im Antragsjahr 2008 sowohl Obmann der die Alm mit der BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX), bewirtschaftenden Agrargemeinschaft als auch Auftreiber auf diese Alm. Vom BF wurde dabei bei der Beantragung der EBP für das Jahr 2008 in der Beilage Flächennutzung 2008 für die XXXX eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 107,33 ha beantragt.
3. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2008, AZ II/7-EBP/08-102267885, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2008 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt. Dabei wurde von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 59,43 ha ausgegangen. Die berücksichtigte anteilige Almfutterfläche entsprach der Beantragten.
4. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (im Weiteren: BMLFUW) vom 12.06.2009, AZ BMLFUW-LE.4.1.10/0458-I/7/2009, abgewiesen.
5. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 28.02.2012, AZ II/7-EBP/08-116524878, wurde dem BF für das Antragsjahr 2008 nur mehr eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt. Begründend wurde auf eine interne Überprüfung der AMA hingewiesen, bei welcher Flächenabweichungen bis höchstens 3 % und maximal 2 ha festgestellt worden seien. Von einer Rückforderung sei abgesehen worden, da der zurückzufordernde Betrag unter der Bagatellgrenze liege. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
6. Am 10.07.2013 fand auf der XXXX im Beisein des BF, der die erforderlichen Auskünfte erteilte, eine Vor-Ort-Kontrolle (VOK) durch die AMA statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2008 statt einer beantragten Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 107,33 ha nur eine solche mit einem Ausmaß von 85,05 ha festgestellt. Das Ergebnis dieser VOK wurde der die XXXX bewirtschaftenden Agrargemeinschaft mit Schreiben vom 25.07.2013, AZ GB I/TPD/119732098, zum Parteiengehör übermittelt.
Von der die XXXX bewirtschaftenden Agrargemeinschaft wurde - offensichtlich das Kontrollergebnis anerkennend zur Kenntnis nehmend - zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.
7. Das Ergebnis der VOK auf der XXXX berücksichtigend wurde mit Abänderungsbescheid der AMA vom 30.10.2013, AZ II/7-EBP/08-120010264, dem BF für das Antragsjahr 2008 nur mehr eine EBP in Höhe von EUR XXXX zuerkannt und eine Rückforderung in Höhe von EUR XXXX verfügt.
Dabei wurde von 141,11 beihilfefähigen Zahlungsansprüchen, einer beantragten Gesamtfläche mit einem Ausmaß von 99,25 ha, einer beantragten anteiligen Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 59,43 ha und einer festgestellten Gesamtfläche mit einem Ausmaß von 85,50 ha sowie einer festgestellten anteiligen Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 47,09 ha ausgegangen. Daraus ergibt sich eine Differenzfläche mit einem Ausmaß von 13,75 ha. In der Begründung dieses Bescheides wird auf die durchgeführten Kontrollen hingewiesen und dazu ausgeführt, dass Flächenabweichungen von über 3 % festgestellt worden wären und dass der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche hätte gekürzt werden müssen. Gemäß Art 73 Abs. 6 VO (EG) Nr. 796/2004 gelte für Sanktionen (im Fall von Flächenabweichungen: Abzug des Doppelten der festgestellten Differenz bzw. Abzug von 100 %) eine Verjährungsfrist von vier Jahren. Hinsichtlich der Richtigstellung auf die ermittelte Fläche gelte gemäß Art. 73 Abs. 5 erster Unterabsatz VO (EG) Nr. 794/2004 eine Frist von zehn Jahren (gerechnet ab Auszahlung bis zu dem Tag, an dem mitgeteilt worden sei, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde). Im Fall des Beschwerdeführers sei die vierjährige Frist bereits verstrichen, weshalb keine zusätzliche Sanktion verhängt werde.
8. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 12.11.2013 Berufung, die nunmehr vom Bundesverwaltungsgericht als Beschwerde zu behandeln ist. Die BF beantragt darin:
1. die ersatzlose Behebung des Bescheides, andernfalls
2. die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass die Berechnung der Rückzahlung nach Maßgabe der Berufungsgründe erfolgt und jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden,
3. den Ausspruch, dass die Rückzahlung bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens aufgeschoben ist,
4. dem Beschwerdeführer sämtliche Prüfberichte samt Schlagbezeichnungen der kontrollierten Alm im Rahmen des Parteiengehörs vorzulegen,
5. einen Augenschein an Ort und Stelle durchzuführen und
6. mit einem eigenen Feststellungsbescheid die Alm-Referenzfläche auszusprechen.
Der Beschwerdeführer führte im Wesentlichsten zusammengefasst aus, dass das behördlich festgestellte Flächenausmaß falsch sei. Die beihilfefähige Fläche sei vorschriftsmäßig nach den örtlichen Verhältnissen mit der notwendigen Sorgfalt ermittelt und beantragt worden. Die Ergebnisse früherer Flächenfeststellungen wären nicht berücksichtigt worden.
Es treffe den Beschwerdeführer kein Verschulden an einer allfälligen überhöhten Beantragung von Almfutterflächen, da die Beantragung nach bestem Wissen und Gewissen erfolgt sei. Die Unrichtigkeit der Flächenangaben des Almbewirtschafters wäre nicht erkennbar gewesen. Kürzungen und Ausschlüsse seien daher nicht anzuwenden.
Über- und Untererklärungen wären nur mangelhaft verrechnet worden.
Auch liege ein Irrtum der Behörde - ausgelöst durch die Digitalisierung und eine Änderung des Messsystems bzw. der Messgenauigkeit - vor. Allein durch diese Änderung habe sich die Futterfläche geändert, obwohl keine Veränderungen in der Natur stattgefunden hätten.
Der Irrtum liege mehr als 12 Monate zurück und sei für den BF billigerweise nicht erkennbar gewesen. Es bestehe keine Rückzahlungsverpflichtung von Beträgen, die aufgrund der amtlichen Feststellung und der in der Folge darauf aufbauenden Anträge ausgezahlt worden seien. Die Förderungsbeträge seien zudem bereits gutgläubig verbraucht worden.
Ebenso liege ein Behördenirrtum bei der Berechnung von Landschaftselementen vor. Zudem wären Landschaftselemente nicht berücksichtigt worden.
Die Behörde habe bei ihren VOK vor dem Jahr 2010 die Futterfläche nach dem Almleitfaden beurteilt. Ab 2010 habe die Behörde mittels Arbeitsanweisung einen prozentuellen NLN-Faktor eingeführt, mit dem die Nicht-Futterflächen in 10% Schritten zu ermitteln seien. Dadurch seien die Nicht-Futterflächen wesentlich genauer als in den bisherigen VOK erhoben worden. Dies habe dazu geführt, dass deutlich weniger Futterfläche als bei früheren amtlichen Erhebungen festgestellt worden sei.
Die Almfutterfläche sei aufgrund des von der AMA anhand von Luftbildern im Winter 2012/2013 ermittelten Ergebnisses als reine Vorsichtsmaßnahme reduziert worden, obwohl sich auf der Almfutterfläche weder in der Natur noch bei der Bewirtschaftung etwas geändert habe.
Gemäß § 73 Abs. 5 Unterabsatz 2 der VO (EG) 796/2004 würden Rückzahlungsverpflichtungen binnen 4 Jahren ab Zahlung der Beihilfe verjähren, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt habe. Es bestehe daher keine Rückzahlungsverpflichtung für das Jahr 2008.
Der Beschwerde wurde eine Sachverhaltsdarstellung vom BF als Obmann der die XXXX bewirtschaftenden Agrargemeinschaft beigefügt, in welcher dieser die Almfutterflächenentwicklung darlegt und ausführt, dass die Almfutterfläche immer nach bestem Wissen und Gewissen beantragt worden sei und daher die Auftreiber von der Verhängung einer Sanktion bzw. von Rückzahlungen verschont werden sollten.
9. Am 25.06.2014 langte bei der BezirkslandwirtschaftskammerXXXX eine "§8i MOG-Erklärung" des Beschwerdeführers ein, in welcher dieser als bloßer Auftreiber auf die XXXX im Antragsjahr 2012 erklärt, dass er sich als Auftreiber auf diese Alm vor Beginn der Alpung über das Ausmaß der Almfutterflächen ausreichend informiert habe und auch keine sonstigen Umstände vorgelegen wären, die für ihn Zweifel an den fachlichen Angaben hätten wecken müssen. Er habe von der Zuverlässigkeit der die XXXX bewirtschaftenden Agrargemeinschaft ausgehen können.
10. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht am 12.06.2015 die Beschwerde und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der Beschwerdeführer stellte am 11.03.2008 einen MFA für das Antragsjahr 2008 und beantragte u.a. die Gewährung der EBP. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2008 Auftreiber auf die XXXX sowie Obmann der diese Alm bewirtschaftenden Agrargemeinschaft. Bei der Beantragung der EBP 2008 wurden vom BF in der Beilage Flächennutzung 2008 für die XXXX eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 107,33 ha angegeben.
1.2. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2008, AZ II/7-EBP/08-102267885, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2008 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt. Dabei wurde von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 59,43 ha ausgegangen. Die berücksichtigte anteilige Almfutterfläche entsprach der beantragten.
Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des BMLFUW vom 12.06.2009, AZ BMLFUW-LE.4.1.10/0458-I/7/2009, abgewiesen.
1.3. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 28.02.2012, AZ II/7-EBP/08-116524878, wurde dem BF für das Antragsjahr 2008 nur mehr eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt.
Dabei wurde von 141,11 beihilfefähigen Zahlungsansprüchen, einer beantragten Gesamtfläche mit einem Ausmaß von 99,25 ha, einer beantragten anteiligen Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 59,43 ha und einer festgestellten Gesamtfläche mit einem Ausmaß von 97,84 ha sowie einer festgestellten anteiligen Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 59,43 ha ausgegangen. Daraus ergibt sich eine Differenzfläche mit einem Ausmaß von 1,41 ha. Diese Flächenabweichung wurde im Zuge einer auf dem Heimtrieb des BF durchgeführten internen Überprüfung der AMA festgestellt. Unter Berücksichtigung der festgestellten Gesamtfläche von 97,84 ha sind 1,41 ha etwas mehr als 1,44 % und damit weniger als 3 % und 2 ha, weshalb keine Flächensanktion verhängt wurde. Von einer Rückforderung wurde abgesehen, da der zurückzufordernde Betrag unter der Bagatellgrenze liegt. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
1.4. Am 10.07.2013 fand auf der XXXX im Beisein des BF, der die erforderlichen Auskünfte erteilte, eine VOK durch die AMA statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2008 statt einer beantragten Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 107,33 ha nur eine solche mit einem Ausmaß von 85,05 ha festgestellt. Das Ergebnis dieser VOK wurde der die XXXX bewirtschaftenden Agrargemeinschaft mit Schreiben vom 25.07.2013, AZ GB I/TPD/119732098, zum Parteiengehör übermittelt.
Von der dieXXXX bewirtschaftenden Agrargemeinschaft wurde - offensichtlich das Kontrollergebnis anerkennend zur Kenntnis nehmend - zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.
1.5. Das Ergebnis der VOK auf der XXXX berücksichtigend wurde mit Abänderungsbescheid der AMA vom 30.10.2013, AZ II/7-EBP/08-120010264, dem BF für das Antragsjahr 2008 nur mehr eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt und ein bereits ausbezahlter Betrag in Höhe von EUR XXXX zurückgefordert, zumal Flächenabweichungen von über 3 % festgestellt wurden. Im angefochtenen Bescheid wurde aufgrund eingetretener Verjährung von der Verhängung einer Flächensanktion Abstand genommen und somit keine Sanktion verhängt.
1.6. Hinsichtlich der verfahrensrelevanten Verjährung der Rückzahlungsverpflichtung wird festgestellt, dass im Bescheid der AMA vom 30.12.2008, AZ II/7-EBP/08-102267885, ausgeführt wird, dass - wie vom Beschwerdeführer beantragt - von einer anteiligen Almfutterfläche im Ausmaß von 59,43 ha auszugehen sei.
Die AMA selbst hatte im Jahr 2008 und auch die folgenden Jahre keinen Zweifel, dass diese Aussage richtig war. Anderenfalls hätte sie bereits viel früher als erst am 10.07.2013 eine Überprüfung der tatsächlichen Almfutterfläche auf dieser Alm durchzuführen gehabt.
Im Vertrauen darauf hat auch der Beschwerdeführer über einen Zeitraum von mehr als vier Jahren im guten Glauben die ihm für das Antragsjahr 2008 auf der XXXX gewährte EBP verbraucht.
Erst durch eine VOK auf der XXXX am 10.07.2013 und damit mehr als vier Jahre nach Erlassung des Bescheides der AMA vom 30.12.2008, AZ II/7-EBP/08-102267885, trat zu Tage, dass das von der AMA für die XXXX festgestellte Ausmaß der Almfutterfläche im relevanten Antragsjahr 2008 falsch gewesen ist.
2. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus den von der AMA dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren dem Grunde nach unbestritten.
Das Bundesverwaltungsgericht geht mangels im Verfahren hervorgekommener, das Gegenteil belegender Hinweise davon aus, dass der Beschwerdeführer die im Bescheid der AMA vom 30.12.2008, AZ II/7-EBP/08-102267885, für das Antragsjahr 2008 hinsichtlich der Almfutterfläche derXXXX zugestandene EBP im guten Glauben verbraucht hat. D.h., dass er an der Rechtmäßigkeit der ihm ausbezahlten Prämien bezüglich der XXXX nicht einmal Zweifel hatte und somit objektiv für ihn nicht erkennbar gewesen ist, dass die für das Antragsjahr 2008 beantragte Almfutterfläche auf der XXXX nicht korrekt gewesen ist.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Rechtsgrundlagen:
Art. 22 Abs. 1 der VO (EG) 1782/2003 des Rates vom 29.09.2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001, (ABl. L 270, 21.10.2003), (VO (EG) 1782/2003) lautet:
"Artikel 22
Beihilfeanträge
(1) Soweit anwendbar muss jeder Betriebsinhaber für die unter das integrierte System fallenden Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag mit gegebenenfalls folgenden Angaben einreichen:
-
alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs,
-
im Falle eines Antrags auf die in Titel IV Kapitel 10b vorgesehene Beihilfe für Olivenhaine, oder wenn ein Mitgliedstaat die Möglichkeit nach Artikel 20 Absatz 3 nutzt, die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
-
Anzahl und Höhe der Zahlungsansprüche,
-
alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind."
Gemäß Art. 43 und 44 der VO (EG) 1782/2003 erhält der Betriebsinhaber Zahlungsansprüche, die er gemeinsam mit landwirtschaftlicher Fläche nutzen kann. Der Betriebsinhaber meldet dafür die Parzellen an, die der beihilfefähigen Fläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen.
Art. 2 Abs. 22, 12, 23 Abs. 1, 50, 51, 68 und 73 der VO (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21.04.2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates, ABl. L 141 vom 30.04.2004, S. 18, (VO (EG) 796/2004), lauten auszugsweise:
"Artikel 2
[...]
22. "Ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;"
"Artikel 12
Inhalt des Sammelantrags
(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;
b) die betreffenden Beihilferegelungen;
c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;
d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
[...]
f) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."
"Artikel 23
Allgemeine Grundsätze
(1) Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Standards für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden."
"Artikel 50
Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(2) Ergibt sich bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt.
(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.
Unbeschadet von Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen gemäß den Titeln III, IV und IVa der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.
Die Bestimmung von Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt.
[...]"
"Artikel 51
Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von Übererklärungen
(1) Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], über der gemäß Artikel 50 Absätze 3 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.
Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.
Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angegebenen Fläche und der gemäß Artikel 50 Absätze 3 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. [...]
(2a) Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen, so finden die in Absatz 1 genannten Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung.
Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen nicht, so ist die in Absatz 1 genannte Differenz die Differenz zwischen der Fläche, die alle anderen Beihilfebedingungen erfüllt, und dem Betrag der gemeldeten Zahlungsverpflichtungen."
"Artikel 68
Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
(1) Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(2) Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.
Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation."
"Artikel 73
Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet.
[...]
(4) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.
Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.
(5) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind.
Der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum wird jedoch auf vier Jahre verkürzt, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.
(6) Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen gemäß den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels IV zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.
(7) Die Absätze 4 und 5 gelten nicht bei Vorschüssen."
§ 13 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen und über das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem im Bereich der Direktzahlungen und sonstigen horizontalen Regeln (INVEKOS-Umsetzungs-Verordnung 2008), BGBl. II Nr. 31/2008, lautet:
"Feststellungsbescheid
§ 13. Die AMA kann Feststellungsbescheide erlassen, wenn eine Partei wegen der Strittigkeit oder Unsicherheit von Rechtsverhältnissen oder rechtserheblichen Tatsachen - wie insbesondere das Vorliegen eines oder mehrerer Betriebe oder das Bestehen von Zahlungsansprüchen - Gefahr läuft, Nachteile zu erleiden."
3.2. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:
3.2.1. In der gegenständlichen Angelegenheit wurde im Hinblick auf das Antragsjahr 2008 bei einer beantragten beihilfefähigen Fläche im Ausmaß von 99,25 ha eine tatsächlich vorhandene Fläche von 85,50 ha ermittelt.
Die Differenz zwischen beantragter und ermittelter Futterfläche betrug mehr als 3 % der ermittelten Fläche, was grundsätzlich eine Sanktion zur Folge hätte. Da jedoch nach Auffassung der AMA die in diesem Zusammenhang relevante Verjährungsfrist von vier Jahren bereits verstrichen war, wurden seitens der AMA gegenständlich keine Sanktionen verhängt.
Die im angefochtenen Bescheid festgestellte Differenz ergibt sich auf Grund einer VOK auf der XXXX am 10.07.2013. Seit der Zuerkennung der anteiligen Almfutterfläche für das Antragsjahr 2008 auf der XXXX (Bescheid der AMA vom 30.12.2008, AZ II/7-EBP/08-102267885) bis zur VOK auf dieser Alm am 10.07.2013 verging ein Zeitraum von mehr als vier Jahren. In diesem Zeitraum hat der Beschwerdeführer in gutem Glauben auf die Entscheidung der AMA vom 30.12.2008, AZ II/7-EBP/08-102267885 vertraut und in gutem Glauben auch den hinsichtlich derXXXX zugestandenen Förderbetrag konsumiert. Damit stellt sich in der gegenständlichen Angelegenheit auch hinsichtlich der Förderung einer zu großen anteiligen Almfutterfläche auf der XXXXdie Frage der Verjährung, die vom erkennenden Gericht folgendermaßen beurteilt wird:
Die hier anzuwendende VO (EG) 796/2004 enthält in Art. 73 Abs. 5 spezielle Verjährungsbestimmungen. Danach gilt die Verpflichtung zur Rückzahlung von zu Unrecht gezahlten Beiträgen nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als 10 Jahre bzw. bei gutem Glauben mehr als 4 Jahre vergangen sind.
Im gegenständlichen Beschwerdefall wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 30.12.2008, AZ II/7-EBP/08-102267885, eine bestimmte EBP für das Antragsjahr 2008 zuerkannt. Die vierjährige Verjährungsfrist im Hinblick auf eine Rückzahlungsverpflichtung bezüglich der Prämie für die XXXX war somit zum Zeitpunkt der VOK auf der XXXX bereits abgelaufen.
Hinweise, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich nicht im guten Glauben gehandelt hatte, wurden im gegenständlichen Verfahren von der AMA nicht behauptet oder dargelegt. Auch das erkennende Gericht vermochte keine Gründe zu erkennen, warum nicht von einer Gutgläubigkeit auszugehen sei (vgl. VwGH vom 04.07.2001, Zl. 96/12/0175, mwN oder VwGH vom 24.03.2004, Zl. 99/12/0337, mwN). Das erkennende Gericht hatte daher hinsichtlich der Verjährungsfrist betreffend die Rückforderung für die auf der XXXX festgestellten Flächenabweichungen vom guten Glauben des Beschwerdeführers und damit auch von einer nur vierjährigen Verjährungsfrist der diesbezüglichen Rückzahlungsverpflichtung auszugehen.
Ergebnis der Anerkennung der Verjährung jeglicher Rückzahlungsverpflichtung, die auf die VOK auf der XXXXam 10.07.2013 zurückzuführen ist, ist dass der angefochtene Bescheid, der einzig und allein darauf abstellt, dass es auf der Grundlage dieser VOK zu einer Rückzahlungsverpflichtung kommt, ersatzlos zu beheben war, sodass der bestandskräftige Bescheid der AMA vom 28.02.2012, AZ II/7-EBP/08-116524878, der für den BF für das Antragsjahr 2008 eine zuzuerkennende EBP in Höhe von EUR XXXX vorsieht, wieder auflebt.
Es musste daher auf das übrige, die Rückzahlungsverpflichtung betreffende Vorbringen nicht mehr eingegangen werden.
3.2.2. Ein Rechtsanspruch auf bescheidmäßige Festsetzung der Referenzfläche ist den europarechtlichen Rechtsgrundlagen nicht zu entnehmen (ausführlich dazu BVwG vom 21.05.2014, GZ W118 2007172). Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH sind die Verwaltungsbehörden befugt, im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit auch Feststellungsbescheide zu erlassen, sofern hiefür entweder eine diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung vorliegt, oder ein im öffentlichen Interesse begründeter Anlass dazu gegeben oder aber die Feststellung im rechtlichen Interesse einer Partei erforderlich ist und die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen; ein Feststellungsbescheid ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist, wobei insbesondere auch die Möglichkeit der Erlassung eines Leistungsbescheides der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides entgegensteht; vgl. aus der jüngsten Vergangenheit VwGH vom 23.01.2014, 2013/07/0133 unter Verweis auf VwGH vom 25.04.1996, 95/07/0216.
Hinsichtlich der gesetzlichen Anordnung zur Erlassung von Feststellungsbescheiden könnte naheliegender Weise an erster Stelle auf § 13 INVEKOS-Umsetzungs-Verordnung 2008 verwiesen werden. In diesem Zusammenhang ist wiederum auf das Erkenntnis des VwGH vom 16.05.2011, 2011/17/0007 zu verweisen. In diesem Erkenntnis kam der VwGH im Wesentlichen zu dem Schluss, dass die angeführte Bestimmung lediglich eine Präzisierung der Rechtsprechung des VwGH zur Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden darstellen kann.
Eine auf die Festlegung der Referenzfläche folgende Antragstellung ist zwingende Voraussetzung für die Gewährung von Prämien. Sie ist für den Beschwerdeführer nicht nur möglich, sondern vielmehr unumgänglich. Die Beschreitung des Rechtswegs vor den Verwaltungsbehörden bzw. den Gerichten durch den Beschwerdeführer im Sinn der Rechtsprechung des VwGH ist auch zumutbar, vgl. zu diesem Kriterium m.w.N. etwa VwGH vom 14.10.2013, 2013/12/0042. Ein derartiger Feststellungsbescheid könnte darüber hinaus nicht im gerichtlichen Verfahren erlassen werden, da das Gericht nur auf Grundlage des vom Bescheid umfassten Verfahrensgegenstandes entscheiden kann.
3.2.3. Zum Beweisantrag, es mögen dem Beschwerdeführer sämtliche Prüfberichte samt Schlagbezeichnungen zur Stellungnahme übermittelt werden und ein Augenschein an Ort und Stelle durchgeführt werden, ist festzustellen, dass sämtliche Daten und Unterlagen, die Grundlage für die Gewährung der Beihilfe darstellen, dem Landwirt online im Rahmen der Internet-Applikation INVEKOS-GIS zur Verfügung stehen, soweit diese nicht ohnehin persönlich zugestellt werden (§ 10 INVEKOS-GIS-Verordnung).
3.2.4. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH vom 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).
Schlagworte
Behebung der Entscheidung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W114.2108369.1.00Zuletzt aktualisiert am
09.01.2019