Entscheidungsdatum
16.10.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W114 2105759-1/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, vom 19.02.2014 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 29.01.2014, AZ II/7-EBP/11-120851996, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2011:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben. Der Bescheid der AMA vom 29.01.2014, AZ II/7-EBP/11-120851996, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2011 wird behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die AMA zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Am 30.03.2011 stellte XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2011 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (im Weiteren: EBP) für das Antragsjahr 2011 für die in den Beilagen Flächenbogen 2011 und Flächennutzung 2011 näher konkretisierten Flächen.
2. Der BF war im Antragsjahr 2011 sowohl Obmann der die Alm mit der BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX), bewirtschaftenden Agrargemeinschaft als auch Auftreiber auf diese Alm. Vom BF wurde dabei bei der Beantragung der EBP für das Jahr 2011 in der Beilage Flächennutzung 2011 für die XXXX eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 107,30 ha beantragt.
3. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2011, AZ II/7-EBP/11115974963, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2011 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt. Dabei wurde von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 65,40 ha ausgegangen. Die berücksichtigte anteilige Almfutterfläche entsprach der beantragten. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
4. Aufgrund einer Änderung der dem BF zustehenden Zahlungsansprüche - jedoch ohne Änderung bei der Gesamtzahl und des Wertes der Zahlungsansprüche - wurde dem BF mit Abänderungsbescheid der AMA vom 26.04.2012, AZ II/7-EBP/11-117102327, für das Antragsjahr 2011 weiterhin eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt. Auch dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
5. Aufgrund einer weiteren Änderung der Zahlungsansprüche des BF wurde diesem mit Abänderungsbescheid der AMA vom 11.10.2012, AZ II/7-EBP/11-117900154, für das Antragsjahr 2011 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt. Dieser Bescheid wurde ebenfalls nicht angefochten.
6. Am 10.07.2013 fand auf der XXXX im Beisein des BF, der die erforderlichen Auskünfte erteilte, eine Vor-Ort-Kontrolle (VOK) durch die AMA statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2011 statt einer beantragten Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 107,30 ha nur eine solche mit einem Ausmaß von 85 ha festgestellt. Das Ergebnis dieser VOK wurde der die XXXX bewirtschaftenden Agrargemeinschaft mit Schreiben vom 25.07.2013, AZ GB I/TPD/119732098, zum Parteiengehör übermittelt.
Von der die XXXX bewirtschaftenden Agrargemeinschaft wurde - offensichtlich das Kontrollergebnis anerkennend zur Kenntnis nehmend - zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.
7. Das Ergebnis der VOK auf der XXXX berücksichtigend wurde mit Abänderungsbescheid der AMA vom 29.01.2014, AZ II/7-EBP/11-120851996, dem BF für das Antragsjahr 2011 nur mehr eine EBP in Höhe von EUR XXXXzuerkannt und eine Rückforderung in Höhe von EUR XXXX verfügt, zumal Flächenabweichungen von über 3 % festgestellt worden seien.
8. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 19.02.2014 Beschwerde.
9. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht am 10.04.2015 die Beschwerde und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor.
10. Mit Schriftsätzen vom 24.07.2017 und 23.07.2018 übermittelte die AMA an das Bundesverwaltungsgericht Reporte betreffend die EBP 2011 mit Berechnungsstand vom 09.06.2017 bzw. 18.06.2018, aus welchen hervorgeht, dass sich aufgrund einer am 16.06.2016 auf dem Heimbetrieb des BF durchgeführten VOK für das Antragsjahr 2011 eine Änderung der Zahlungsansprüche des BF sowie der Flächendaten ergibt. Auch habe sich eine Änderung bei der Nutzung der Zahlungsansprüche des BF ergeben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der Beschwerdeführer stellte am 30.03.2011 einen MFA für das Antragsjahr 2011 und beantragte u.a. die Gewährung der EBP. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2011 Auftreiber auf die XXXX sowie Obmann der diese Alm bewirtschaftenden Agrargemeinschaft. Bei der Beantragung der EBP 2011 wurden vom BF in der Beilage Flächennutzung 2011 für die XXXX eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 107,30 ha angegeben.
1.2. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2011, AZ II/7-EBP/11115974963, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2011 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt. Dabei wurde von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 65,40 ha ausgegangen. Die berücksichtigte anteilige Almfutterfläche entsprach der beantragten. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
1.3. In der Folge wurde zur Gewährung der EBP 2011 aufgrund von Änderungen der Zahlungsansprüche des BF zwei weitere Bescheide erlassen, welche nicht angefochten wurden.
1.4. Am 10.07.2013 fand auf der XXXX im Beisein des BF, der die erforderlichen Auskünfte erteilte, eine VOK durch die AMA statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2011 statt einer beantragten Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 107,30 ha nur eine solche mit einem Ausmaß von 85 ha festgestellt. Das Ergebnis dieser VOK wurde der die XXXX bewirtschaftenden Agrargemeinschaft mit Schreiben vom 25.07.2013, AZ GB I/TPD/119732098, zum Parteiengehör übermittelt.
Von der die XXXX bewirtschaftenden Agrargemeinschaft wurde - offensichtlich das Kontrollergebnis anerkennend zur Kenntnis nehmend - zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.
1.5. Das Ergebnis der VOK auf der XXXX berücksichtigend wurde mit Abänderungsbescheid der AMA vom 29.01.2014, AZ II/7-EBP/11-120851996, dem BF für das Antragsjahr 2011 nur mehr eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt und ein bereits ausbezahlter Betrag in Höhe von EUR XXXXzurückgefordert, zumal Flächenabweichungen von über 3 % festgestellt wurden.
1.6. Am 16.06.2016 wurde auf dem Heimbetrieb des BF in dessen Beisein eine VOK durchgeführt.
1.7. Mit Schriftsätzen vom 24.07.2017 und 23.07.2018 übermittelte die AMA an das Bundesverwaltungsgericht Reporte betreffend die EBP 2011 mit Berechnungsstand vom 09.06.2017 bzw. 18.06.2018, aus welchen hervorgeht, dass sich aufgrund der am 16.06.2016 auf dem Heimbetrieb des BF durchgeführten VOK für das Antragsjahr 2011 eine Änderung der Zahlungsansprüche des BF sowie der Flächendaten ergibt. Auch habe sich eine Änderung bei der Nutzung der Zahlungsansprüche des BF ergeben.
2. Beweiswürdigung: Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus den von der AMA vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zur Zurückverweisung:
§ 28 Abs. 2 und 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet:
"(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."
Wie sich aus den dem Bundesverwaltungsgericht von der AMA übermittelten Reporten ergibt, würde diese ihren Berechnungen zur EBP 2011 nun andere Werte hinsichtlich der Zahlungsansprüche des Beschwerdeführers sowie des Flächenausmaßes zugrunde legen. Insbesondere würde nun das Ergebnis der nach Erlassung des angefochtenen Bescheides auf dem Heimbetrieb des BF durchgeführten VOK 2016 berücksichtigt werden.
Durch ihre Kontrolle am Heimbetrieb des BF am 16.06.2016 hat die AMA zu erkennen gegeben, dass der maßgebliche Sachverhalt hinsichtlich der dem BF für das Antragsjahr 2011 zuzuweisenden Zahlungsansprüche bzw. zu gewährenden EBP noch nicht abgeschlossen ermittelt wurde. Daraus ergibt sich für das erkennende Gericht, dass der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Sachverhalt unzureichend und damit von der AMA nicht vollständig ermittelt wurde. In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters der Entscheidung über die aus dem neuen Sachverhalt erfließenden Berechnungen läge eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit noch wäre diese mit einer Kostenersparnis verbunden. Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Vervollständigung des neuen Sachverhalts.
Auch wenn der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) der Zurückverweisung von Rechtssachen durch die Verwaltungsgerichte auf Basis des VwGVG mit seiner Entscheidung vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, bereits früh Grenzen gezogen hat, rechtfertigen unterlassene Ermittlungen auch nach Ansicht des VwGH die Zurückverweisung von Rechtssachen zur neuerlichen Entscheidung durch die Behörde. Vor dem beschriebenen Hintergrund liegt es in der gegenständlichen Angelegenheit auch weder im Interesse der Raschheit noch wäre es mit einer Kostenersparnis verbunden, wenn das Bundesverwaltungsgericht versuchen wollte, diese Angelegenheit einer inhaltlichen Entscheidung und Berechnung zuzuführen.
Die AMA wird also im fortgesetzten Verfahren die neu zu Tage getretenen Umstände zu berücksichtigen und dem Beschwerdeführer ihre abgeänderte Entscheidung bescheidmäßig mitzuteilen haben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung im Hinblick auf die Zurückverweisung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. das zitierte Erkenntnis VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).
Schlagworte
Behebung der Entscheidung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W114.2105759.1.00Zuletzt aktualisiert am
10.01.2019