TE Vfgh Erkenntnis 1997/6/21 B288/94

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Veröffentlicht am 21.06.1997
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Index

10 Verfassungsrecht
10/05 Bezüge, Unvereinbarkeit

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art18 Abs1
StGG Art5
StGG Art6 Abs1 / Erwerbsausübung
BVG-Bezügebegrenzung
BezügeG 1972 §38

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Abweisung eines Antrags auf Ausbezahlung eines Ruhebezuges wegen Ruhen der "Ministerpension" aufgrund eines den Aktivbezug eines Ministers übersteigenden Ruhegenusses als ehemaliger stellvertretender Vorstandsvorsitzender der CA; keine Gleichheitswidrigkeit der Kürzung; keine Verfassungswidrigkeit der Anwendungsfälle der Bezügebegrenzung hinsichtlich des Zusammentreffens mehrerer Einkünfte aus öffentlichen Mitteln einschließlich verstaatlichter bzw der Rechnungshofkontrolle unterliegender Unternehmen; keine Verletzung im Eigentumsrecht und in der Erwerbsausübungsfreiheit

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden ist.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Beschwerdeführer war vom 21. April 1970 bis 20. Jänner 1981 als Bundesminister für Finanzen und ab 1. Oktober 1976 zusätzlich als Vizekanzler Mitglied der Bundesregierung. Vom 1. Februar 1981 bis 30. Juni 1981 war er Stellvertretender Vorsitzender des Vorstandes der Creditanstalt-Bankverein; vom 1. Juli 1981 bis 31. Jänner 1988 Vorsitzender dieses Vorstandes. Aus dieser Funktion bezieht der Beschwerdeführer einen Ruhegenuß, der höher ist als der Bezug, der nach dem Bezügegesetz der Bemessung des Ruhegenusses zugrunde zu legen ist.

Der Beschwerdeführer vollendete das 55. Lebensjahr am 18. April 1993.

Mit Pensionsantrag vom 15. Juli 1993 machte der Beschwerdeführer seinen Pensionsanspruch als ehemaliges Mitglied der Bundesregierung geltend.

2. Mit Bescheid vom 29. Dezember 1993 sprach die Bundesregierung - aufgrund ihres Beschlusses vom 21. Dezember 1993 - aus:

"Gemäß §35 iVm §39 des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972 idgF, gebührt Ihnen mit Wirksamkeit vom 1. Mai 1993 ein monatlicher Versorgungsbezug in der Höhe von 80 v.H. von 200 v.H. des Gehaltes eines Bundesbeamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6 (S 126.572,80).

Da auch ein Anspruch auf Einkünfte gemäß §38 litg leg. cit. (Ruhebezug als ehemaliges Vorstandsmitglied der Creditanstalt-Bankverein) besteht, ist der Ruhebezug nur in dem Ausmaß flüssigzumachen, um das der gemäß §38 litg gebührende Bezug hinter dem Bezug zurückbleibt, der der Bemessung des Ruhebezugs zugrundegelegt wurde.

Da die sonstigen Einkünfte gemäß §38 litg des Bezügegesetzes die Höhe des der Ruhebezugsbemessung zugrundegelegten Bezugs überschreiten, ruht die Auszahlung des Ruhebezugs zur Gänze."

Dieser Bescheid wurde im wesentlichen wörtlich wie folgt begründet:

"Die Unternehmung Creditanstalt-Bankverein ist in der Anlage zum Bundesgesetz über die Verstaatlichung von Unternehmungen, BGBl. 168/1946, angeführt und damit vom Verstaatlichungsgesetz, BGBl. 168/1946, erfaßt. Zum Zeitpunkt der Entstehung Ihres Pensionsanspruches mit 2. Februar 1988 war der Bund überdies mit mehr als 50 % an der Creditanstalt-Bankverein beteiligt. Aufgrund Ihrer früheren Tätigkeit als Vorstandsmitglied der Creditanstalt-Bankverein beziehen Sie einen Ruhebezug. Es war daher zu prüfen, ob die Creditanstalt-Bankverein unter die Bestimmungen des §38 litg des Bezügegesetzes zu subsumieren ist. Dies ist aus folgenden Gründen der Fall:

Zum einen kann den Ausführungen im Antrag, wonach §38 litg des Bezügegesetzes nicht zur Anwendung gelangen kann, da zum Zeitpunkt des Anfallstages der Pension der Kürzungstatbestand dieser Bestimmung bezüglich der Creditanstalt-Bankverein nicht mehr vorliege, nicht gefolgt werden, da die Creditanstalt-Bankverein nach wie vor in der Anlage I des Verstaatlichungsgesetzes, BGBl. 168/1946, an erster Stelle genannt ist.

Zum anderen kann diesen Ausführungen im Antrag nicht gefolgt werden, da bei der Anwendung des §38 litg leg. cit. als maßgeblicher Zeitpunkt für die Frage der Anrechnung jener Zeitpunkt anzusehen ist, zu dem der Anspruch (die Anwartschaft) auf Ruhebezug entstanden ist. Dies deswegen, weil die Auslegung des §38 litg des Bezügegesetzes iS verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte (und zwar insbesondere des Gleichheitssatzes sowie des Grundrechtes auf freie Erwerbstätigkeit) jedenfalls verfassungskonform vorzunehmen ist. Eine Auslegung, die auf den Zeitpunkt des Pensionsanfalles und nicht auf den Zeitpunkt der Entstehung des Pensionsanspruches (der Pensionsanwartschaft) abstellt, wäre verfassungsrechtlich problematisch. Erwirbt nämlich jemand einen Pensionsanspruch aus einer gänzlich privatwirtschaftlichen Tätigkeit bei einer Unternehmung, die zum Zeitpunkt der Entstehung des Pensionsanspruches nicht unter die gegenständliche Bestimmung fällt und somit nicht zu einem Anspruch auf Leistungen aus einer öffentlichen Funktion führt, und verlöre er diesen später nur deshalb, weil der Staat die Mehrheit am Unternehmen erwirbt, so würde in die Ansprüche des einzelnen in verfassungsrechtlich problematischer Weise eingegriffen.

Eine solche Auslegung hätte zur Konsequenz, daß ein in einem privaten Arbeitsverhältnis erworbener Pensionsanspruch unter der auflösenden Bedingung steht, daß der Staat irgendwann die Mehrheit an einem Unternehmen erwirbt. Eine solche Konstruktion liefe, da der relevante Umstand vom Betroffenen nicht vorhergesehen und daher auch nicht einkalkuliert werden kann, auf einen im Hinblick auf die einschlägige Judikatur des Verfassungsgerichtshofs verpönten verfassungswidrigen 'Eingriff in wohlerworbene Rechte' hinaus (vgl. insbes. VfSlg. 11309/1987, weiters auch VfSlg. 11665/1988 und die dort zitierte Vorjudikatur). Man kann nämlich im Hinblick auf diese Judikatur davon ausgehen, daß ein politischer Funktionär, der einen Pensionsanspruch aus einer gänzlich privaten Tätigkeit erworben hat, ein politisches Amt im Vertrauen auf seine künftige wirtschaftliche Situation (Auszahlung beider Pensionen) ausübt.

Die Eingangsworte des §38 litg: 'Ruhegenuß aus der Tätigkeit als Mitglied des Vorstandes ...' beziehen sich im übrigen darauf, daß eine bestimmte, bei einem Ruhegenuß notwendigerweise in der Vergangenheit liegende Tätigkeit die für die Anwendung der Bestimmung maßgebende Voraussetzung darstellt. Ein bei der Creditanstalt-Bankverein erworbener Pensionsanspruch bleibt daher für immer ein bei einem Unternehmen, das dem Verstaatlichungsgesetz unterliegt, erworbener Pensionsanspruch. Der Umstand, daß zum Zeitpunkt des Anfalls der Pension eine Beteiligung seitens des Bundes mit wenigstens 50 v.H. an der Creditanstalt-Bankverein nicht mehr gegeben gewesen sein mag, ändert nichts an dieser Beurteilung."

3. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde macht die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Bundesbürger vor dem Gesetz, und zwar durch die Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm, auf Unverletzlichkeit des Eigentums und auf Erwerbsfreiheit geltend.

4. Die Bundesregierung legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragte.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die Beschwerde richtet sich gegen einen Bescheid der Bundesregierung, also eines obersten Organs iSd. Art19 Abs1 B-VG. Der Instanzenzug ist daher erschöpft.

Da auch die übrigen Prozeßvoraussetzungen vorliegen, ist die Beschwerde zulässig.

2.1. §38 litg Bezügegesetz, BGBl. 273/1972 idF 334/1993, der den bekämpften Bescheid trägt, lautet:

"§38. Besteht neben dem Anspruch auf Ruhebezug nach §35 (für ein Mitglied der Bundesregierung) ein Anspruch auf

...

g) ein Einkommen oder einen Ruhegenuß aus der Tätigkeit als Mitglied des Vorstandes oder als Geschäftsführer von Unternehmungen, die Gesellschaften, Unternehmungen oder Betriebe zum Gegenstand haben, die vom Verstaatlichungsgesetz, BGBl. Nr. 168/1946, oder vom zweiten Verstaatlichungsgesetz, BGBl. Nr. 81/1947, erfaßt sind, oder von sonstigen Unternehmungen, bei denen oberste Organe der Vollziehung des Bundes einschließlich der Bundesregierung hinsichtlich von Gesellschaftsorganen ein Bestellungs- oder Bestätigungsrecht ausüben oder an denen der Bund mit wenigstens 50 v.H. beteiligt ist, sowie aus der Tätigkeit als Mitglied des Generalrates der Oesterreichischen Nationalbank,

...

so ist der Ruhebezug nur in dem Ausmaß auszuzahlen, um das die Summe der in lita bis k genannten Beträge hinter dem Bezug zurückbleibt, der der Bemessung des Ruhebezuges zugrunde gelegt wurde. Für die erforderliche Vergleichsberechnung sind die Bruttobeträge heranzuziehen."

2.2. §1 Abs1 des (ersten) Verstaatlichungsgesetzes, BGBl. 168/1946, lautet:

"Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gehen die Anteilsrechte an den in der Anlage genannten Gesellschaften und die dort angeführten Unternehmungen und Betriebe in das Eigentum der Republik Österreich über."

Der Eingangssatz und die ZI/1 dieser Anlage lauten:

"Es werden folgende Gesellschaften, Unternehmungen und Betriebe verstaatlicht:

I. Gesellschaften:

1. Aktiengesellschaften:

Creditanstalt-Bankverein, Wien,

...".

3. Der Beschwerdeführer macht zunächst gleichheitsrechtliche Bedenken gegen die Bestimmung des §38 litg des Bezügegesetzes über die Minderung des Ruhebezugsanspruchs an sich geltend. Für die Regelung sei kein anderer Beweggrund zu ersehen, als daß der Gesetzgeber von einem Pfründensystem ausgegangen ist. Nur das lasse es als plausibel erscheinen, daß man einer doppelten "Versorgung" oder der Erzielung eines doppelten Nutzens entgegenwirken wollte.

Wie es sich damit sonst verhalte, ob allenfalls der eine oder andere Politiker tatsächlich nach dem Ausscheiden aus einem öffentlichen Amt mit der "Pfründe" eines hochdotierten Postens in einem Unternehmen mit beherrschendem Bundeseinfluß (Landeseinfluß oder dgl.) abgefunden oder belohnt wurde, habe keine entscheidende Bedeutung. Niemand werde daran zweifeln können, daß der Beschwerdeführer auf Grund seiner Ausbildung und auch seiner politischen Ämter für die Leitungsfunktionen bei der Creditanstalt-Bankverein entsprechend qualifiziert gewesen sei (auch nach Maßstäben älterer und oft als Vorbild hingestellter Demokratien). Ebenso könne es wohl nicht ernstlich erörterungsbedürftig sein, daß eine Pfründenwirtschaft der vorangeführten Art nicht als Regelfall anzusehen sei und schon gar nicht auf solche Weise vorherrsche, daß im Sinne der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes gesagt werden könnte, daß Ausnahmen so selten wären, daß sie als bloß vereinzelte Härtefälle auf die Verfassungskonformität der Regelung keinen Einfluß hätten.

Zu deren Rechtfertigung könne daher in keiner Weise die Überlegung maßgeblich sein oder auch nur im geringsten beitragen, daß sich der Beteiligungstatbestand auf Einkünfte beziehe, die nicht durch persönliche Leistung und Verdienste zustande gekommen seien, sondern durch Protektion im Geflecht der parteipolitischen und persönlichen Beziehungen.

Auch sonst sei aus dem Leistungsaspekt nichts für die verfassungsrechtliche Rechtfertigung der Norm zu gewinnen. Es könnte allenfalls bei gleichzeitiger Innehabung eines politischen Amtes und einer Unternehmensfunktion argumentiert werden, daß die Grenzen der Leistungsfähigkeit des einzelnen zu Minderleistungen da oder dort führen müßten, daß die Gesamtleistung ein bestimmtes Ausmaß nicht überschreiten könne und daß daher auch eine Obergrenze für die Gesamtentlohnung sachgerecht wäre. Das treffe nicht nur auf den Fall des Beschwerdeführers tatsächlich nicht zu, sondern es sei auch die Norm nicht darauf abgestellt; sie erfasse vielmehr uneingeschränkt auch alle Fälle, in welchen, wie hier, das politische Amt und die Unternehmensfunktion aufeinanderfolgen, sodaß die Leistung in keiner der Positionen durch die andere gemindert werden konnte.

Damit sei auch bereits ein Grund dafür genannt, daß das Argument einer "Doppelversorgung" ebenfalls nicht in Frage komme. Keiner der beiden Bezüge stelle einen "Versorgungsgenuß" dar, weder dem Namen noch der Sache nach.

Der Ruhebezug aus der Unternehmenstätigkeit des Beschwerdeführers beruhe auf einer vertraglichen Vereinbarung, wie sie generell für leitende Unternehmensfunktionen üblich sei. Er stelle unbezweifelbar einen Teil des Entgeltes für die erbrachten Leistungen dar. Solche vertragliche Pensionen würden nicht aus sozialen Gründen zu Versorgungszwecken gewährt, sondern aus der kaufmännischen Einschätzung von Leistung und angemessener Gegenleistung. Sie seien von beiderseitigem Vorteil. Für das Unternehmen bedeuteten sie eine Verteilung der Entgeltleistung auf einen längeren Zeitraum, den Empfänger schützten sie vor einem Absturz in seinen Einkünften und im Standard seiner Lebensführung. Daß letzteres ein wesentliches Element für die Gestaltung des Berufslebens sei, liege auf der Hand; daß es auch einer der wesentlichen Beweggründe für die Übernahme öffentlicher Ämter sei, habe der Verfassungsgerichtshof selbst mehrfach ausgesprochen. Die gegenständliche Regelung ziele zwar nominell nicht auf eine Kürzung der Unternehmenspension. Sie könne jedoch verfassungsrechtlich nicht deshalb günstiger beurteilt werden, weil sie stattdessen das bloße Vorhandensein der Firmenpension mit der Sanktion des völligen Verlustes der Ministerpension (und Abgeordnetenpension) belege. So nämlich und nicht als Verhinderung einer Doppelversorgung sei sie zu charakterisieren. Eine Doppelversorgung liege aber nicht nur aus den soeben dargestellten Gründen deshalb nicht vor, weil die Unternehmenspension keine Versorgungsleistung darstelle, sondern die Ministerpension sei ebenfalls nicht als eine solche zu werten.

Die gegebene Konstruktion der Regelung ändere daher nichts daran, daß dem Beschwerdeführer ein Teil - und zwar ein wesentlicher Teil - jener Gegenleistung entzogen werde, für welche er im voraus eine volle Leistung erbracht habe. Schon an sich fehle dafür die sachliche Begründung. Neben den oben erörterten Argumenten, die aus den angegebenen Gründen eine solche nicht darstellen können, vermöge der Beschwerdeführer keinerlei auch nur der Diskussion bedürftiges Argument zu erkennen, welches dafür in Frage käme. Der Beschwerdeführer werde gleichheitswidrig schlechtergestellt als ein Minister, der seinen Ruhebezug erhält, weil die Tatsache, daß er jahrelang das größte österreichische Bankinstitut geleitet habe und ihm dafür über die Beendigung hinaus ein angemessenes (die Angemessenheitsgrenze jedenfalls nicht überschreitendes) Entgelt zufließe, keinen sachlichen Grund für eine Minderung, geschweige denn einen Entzug der Ministerpension darstellen könne.

Der Beschwerdeführer verkenne allerdings nicht, daß noch ein weiterer, bisher nicht erörterter Beweggrund für die Regelung in Frage komme und vermutlich sogar maßgebend sei. Er bestehe in der "Rücksichtnahme auf die öffentliche Meinung". Die öffentliche Meinung sei ein Grundpfeiler der Demokratie und in Ausprägungen der gegenständlichen Art in der Form der direkten Kenntnisnahme und indirekten Auswirkungen über Wahlentscheidungen das essentielle Korrektiv für die in Gesetzgebung und Vollziehung gestaltend Tätigen. Daß der Gesetzgeber auf sie Rücksicht nehme, sei daher der Demokratie wesensimmanent.

Die "Privilegiendiskussion" jedoch, um die es hier gehe, beruhte zu einem erheblichen Teil auf Mißtrauen und Mißgunst. Ersteres sei den "Mächtigen" gegenüber grundsätzlich angebracht und der Beschwerdeführer zweifle in keiner Weise an, daß ein großer Teil der geäußerten Kritik und der getroffenen (legislatorischen) Maßnahmen berechtigt und angebracht gewesen sei. Die wuchernde Ämterkumulation sei ein Beispiel dafür und wohl auch im Zusammenhang mit der gegenständlichen Regelung zu sehen. Gerade beim Beschwerdeführer liege aber ein Fall dieser Art absolut nicht vor und damit werde die Gefahr der überschießenden Reaktion auf Meinungsströme sichtbar. Die Berücksichtigung der öffentlichen Meinung dürfe im Rechtsstaat nur zu solchen Auswirkungen führen, die mit dem gegebenen Rechtssystem verträglich sind. Unverletzlich habe dabei insbesondere die Grenze zu sein, welche durch die Grundrechte gezogen wird. Andernfalls werde der Rechtsstaat zumindest partiell zum Unrechtsstaat. Die Rücksichtnahme auf die öffentliche (veröffentlichte) Meinung sei daher an sich kein Grund für die sachliche Rechtfertigung einer Regelung. Das Gleichheitsrecht dürfe ebensowenig wie irgendein anderes Grundrecht deshalb eingeschränkt werden, weil es ein - welche Größe immer habender - Teil der Öffentlichkeit wünsche oder verlange. Es vertrage sich mit unserer Rechtsordnung und unserem Grundrechtsschutz nicht, daß öffentlich geäußerte Mißgunst maßgebend für die gesetzgeberische Tätigkeit werde.

Die Verfassungswidrigkeit der gegenständlichen Norm erschöpfe sich nicht im Vergleich mit einem Minister, der seine Ministerpension erhalte, weil er sich nach Beendigung dieser seiner Amtstätigkeit entgeltlicher Tätigkeiten enthalte. Sie bestehe auch gegenüber allen anderen Ministern (und sonstigen Regierungsmitgliedern), die nach dem Ausscheiden aus dem Amt ähnliche oder sogar völlig gleichartige Tätigkeiten wie der Beschwerdeführer entfalten oder entfaltet haben, mit dem einzigen Unterschied, daß sie das nicht für oder innerhalb eines Unternehmens getan haben, welches zumindest zu 50 v.H. im Bundeseigentum steht.

Diese Art der Ungleichbehandlung sei ebenfalls aus keinem sachbezogenen Grund zu rechtfertigen. Auffällig sei die Diskrepanz zu der in den letzten Jahren geradezu regierungs- und staatsoffiziell immer wieder betonten Haltung, daß Staatliche und Privatwirtschaft völlig gleich behandelt werden sollen. Für den Beschwerdeführer gehe es aber naturgemäß nicht um die Frage, ob unter solchen legistischen Voraussetzungen die mindestens halbteilig bundeseigenen Unternehmen gleiche Voraussetzungen für das Engagement von Führungskräften haben, sondern um die Berufschancen aus der Sicht des ehemaligen Regierungsmitgliedes. Es liege auf der Hand, daß der "Markt" gerade für absolute Spitzenpositionen sehr klein sei. Es stelle daher eine von Sparte zu Sparte verschiedene, im Bankwesen zweifellos eher überdurchschnittliche, jedenfalls aber ganz einschneidende Beschränkung dar, wenn die Berufswahl auf die hier gegebene Art beeinträchtigt wird. Das geschehe zwar nicht direkt, sondern nur mittelbar, aber doch auf eine solch empfindliche Weise, daß es unter Zugrundelegung einer wirtschaftlich rationalen Betrachtungsweise auf eine essentielle Behinderung hinauslaufe. Die Bedeutung der Absicherung des Lebensstandards über eine unmittelbare Funktionsausübung hinaus sei oben bereits angesprochen worden. Darüber hinaus und unabhängig davon gebe es aber auch keinen erdenklichen sachlichen Grund dafür, daß ein

durch Leistung erworbener Entgeltanspruch wegen eines anderen

durch Leistung erworbenen Entgeltanspruches eingeschränkt werde, weil ein gewisser Konnex zwischen den zur Entgeltleistung Verpflichteten bestehe. Dazu sei nochmals zu betonen, daß das insbesondere für den konkreten Fall darin liege, daß die beiden Leistungserbringungen aufeinandergefolgt seien. Sie hätten dementsprechend jeweils das volle Ausmaß. Wären die Leistungen von verschiedenen Personen erbracht worden, so hätten unabhängig von dem betreffenden Konnex die Entgelte voll entrichtet werden müssen. Weshalb einer der beiden Verpflichteten (Bund) begünstigt werden solle, weil die Leistung von ein und derselben Person erbracht worden sei, könne sachbezogen nicht gerechtfertigt werden. Mit der gleichheitswidrigen Benachteiligung des Entgeltberechtigten korrespondiere daher die gleichheitswidrige Bevorzugung des Entgeltpflichtigen.

Damit bliebe auch für die Schlechterstellung nach Maßgabe der Bundesbeteiligung nur noch das Pfründenargument, das aus den angegebenen Gründen für die gleichheitsrechtliche Rechtfertigung ebenfalls nicht tauglich sei.

Die inkriminierte Regelung erweise sich daher als gleichheitswidrig.

Der Beschwerdeführer behauptet schließlich, §38 litg Bezügegesetz sei durch das Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen oberster Organe deshalb nicht gedeckt, weil die Creditanstalt-Bankverein zum Zeitpunkt der bekämpften Entscheidung nicht mehr der Kontrolle des Rechnungshofes unterlag.

Die Bundesregierung hält der Argumentation des Beschwerdeführers entgegen, daß einerseits das Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen oberster Organe, BGBl. 281/1987 idF der Bundesverfassungsgesetze BGBl. 344/1989 und 446/1990, bewirke, daß die Regelung des §38 des Bezügegesetzes nicht als verfassungswidrig anzusehen sei. Andererseits ergebe sich die sachliche Rechtfertigung der Kürzungsbestimmung des §38 des Bezügegesetzes auch schon aus der bisherigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes.

4. Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Bundesbürger vor dem Gesetz kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg. 10413/1985, 11682/1988) nur vorliegen, wenn der angefochtene Bescheid auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn die Behörde der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn sie bei Erlassung des Bescheides Willkür geübt hat.

4.1. Zur Frage eines Widerspruches des §38 des Bezügegesetzes zum Gleichheitssatz hat der Verfassungsgerichtshof erwogen:

4.2. Im Erkenntnis VfSlg. 7453/1974 hatte der Verfassungsgerichtshof keine gleichheitsrechtlichen Bedenken gegen die mit §38 des Bezügegesetzes im wesentlichen übereinstimmende Regelung des §34 des Kärntner Bezügegesetzes, die eine Minderung des Ruhebezugsanspruchs in jenen Fällen verfügte, in denen dem Anspruchsberechtigten neben dem Ruhebezug noch andere Ansprüche aus öffentlichen Mitteln zustanden. Aus gleichheitsrechtlicher Sicht stellte der Verfassungsgerichtshof in diesem Erkenntnis fest, es sei offenkundig durch Unterschiede im Tatsächlichen gerechtfertigt, wenn aus öffentlichen Mitteln, insbesondere aus Mitteln der Gebietskörperschaften fließende Einkünfte für die Bemessung des gleichfalls aus öffentlichen Mitteln zu leistenden Ruhebezugs als anspruchsmindernd behandelt, andere Einkünfte dagegen außer Betracht gelassen werden.

4.3. Auch im Erkenntnis VfSlg. 11309/1987, das zur Aufhebung des §39b Abs1 des Statutes der Landeshauptstadt Graz führte, hat der Verfassungsgerichtshof die Frage, ob eine gänzliche oder teilweise Stillegung des Ruhebezuges im allgemeinen (etwa unter dem Aspekt der früheren Leistung von Ruhebezugsbeiträgen) zulässig erscheint, nicht verneint, sondern er hat seine Aufhebung ausschließlich mit dem Eingriff in wohlerworbene Rechte begründet. Es sei sachlich nicht begründbar, denjenigen Amtsträger, der sein öffentliches Amt langjährig im Vertrauen darauf ausübt, daß er die Anwartschaft auf einen an seinem Amtseinkommen orientierten Ruhebezug erwirbt und diesbezüglich insbesondere nicht durch die zu gewärtigende Berufspension eine Schmälerung erfährt, plötzlich einem strengen, im wirtschaftlichen Effekt auf die Berufspension greifenden Kürzungssystem zu unterwerfen. Er würde dadurch nämlich einem solchen Amtsträger völlig gleichgestellt, den entweder überhaupt schon im vorhinein oder zumindest während eines nicht unbeträchtlichen Zeitraumes seiner Amtsausübung (wenn auch nicht mit allen erst künftig in Erscheinung tretenden Details, aber doch in den wesentlichen Umrissen) Kenntnis davon hat, daß sein späterer Ruhebezug einem rigorosen Kürzungssystem unterliegen wird. Gleichartige Regelungen des Tiroler Bezügesetzes 1985 und des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck 1975 wurden mit den Erkenntnissen VfSlg. 11308/1987 und 11310/1987 aufgehoben.

Aus dieser auf dem Vertrauensschutzgedanken basierenden Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist jedoch für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen, weil eine Kürzungsregelung iSd. §38 des Bezügegesetzes im wesentlichen bereits seit dem Bundesgesetz vom 15. Dezember 1961, BGBl. 16/1962 bestand.

4.4. Es stellt sich weiters die Frage, ob die im §38 des Bezügegesetzes enthaltene Kürzungsregelung aus einem anderen Grund als dem des Widerspruches zum Vertrauensschutz dem Gleichheitsgrundsatz widerspricht.

4.4.1. Zunächst ist in diesem Zusammenhang darauf zu verweisen, daß die Abgeordneten Dr. Fischer, Dr. König und Genossen in Reaktion auf die dargestellten Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes einen Initiativantrag auf Erlassung eines Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Pensionen oberster Organe einbrachten. Der dem Antrag angeschlossene Gesetzentwurf hatte folgenden Wortlaut:

"Bundesverfassungsgesetz vom xxxxxxxxxx

über die Begrenzung von Pensionen

oberster Organe

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Gesetzliche Regelungen, die vorsehen, daß Ruhe- oder Versorgungsbezüge an Organe, die bezügerechtlichen Regelungen des Bundes oder der Länder unterliegen, im Falle des Zusammentreffens mit anderen Zuwendungen von Gebietskörperschaften oder von Einrichtungen, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, nur bis zu einem Höchstausmaß geleistet werden, sind zulässig.

Artikel II

Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes ist die Bundesregierung betraut."

Der Initiativantrag wurde folgendermaßen begründet:

"Der Verfassungsgerichtshof hat in kürzlich ergangenen Erkenntnissen bezügerechtliche Bestimmungen aufgehoben, durch die Pensionen oberster Organe im Falle des Zusammentreffens mit anderen Zuwendungen von Gebietskörperschaften oder der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegenden Einrichtungen ihrer Höhe nach einer Begrenzung unterworfen wurden.

Die Aufhebung dieser Bestimmungen, aber auch vergleichbarer Bestimmungen auf Grund etwaiger künftiger Verfassungsgerichtshof-Erkenntnisse würde zur Folge haben, daß eine von obersten Organen des Bundes, der Länder oder Gemeinden erworbene Pension ungekürzt auch dann auszubezahlen ist, wenn sie mit anderen Zuwendungen aus dem öffentlichen Bereich zusammentrifft. Dies steht jedoch im Widerspruch zu der sowohl vom Bundesgesetzgeber wie auch den Landesgesetzgebern mit diesen Bestimmungen verfolgten Zielsetzung. Um zu vermeiden, daß die durch die genannten Verfassungsgerichtshof-Erkenntnisse herbeigeführte Rechtslage zur ungekürzten Auszahlung von Mehrfachversorgungen führt, was weder von den Gesetzgebern beabsichtigt ist noch von der Bevölkerung verstanden wird, erscheint die Erlassung eines Gesetzes unerläßlich. Eine derartige gesetzliche Bestimmung soll sowohl vergleichbare landes- wie bundesgesetzliche Bestimmungen sanieren, weshalb ihr Verfassungsrang zukommen muß.

Durch den vorliegenden Initiativantrag soll klargestellt werden, daß bundes- und landesgesetzliche Regelungen über Ruhe- und Versorgungsbezüge von Organen, die bezügerechtlichen Regelungen des Bundes und der Länder unterliegen, vorsehen können, daß die auf Grund der öffentlichen Funktion zustehenden Ruhe- und Versorgungsbezüge insoweit gekürzt werden, als sie zusammen mit anderen Zuwendungen, die solche Personen seitens einer Gebietskörperschaft oder von Einrichtungen, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, zustehen, einen gesetzlich festgelegten Höchstbetrag übersteigen, ohne daß solche Regelungen von Verfassungswidrigkeit bedroht sind. Mit dieser Regelung wird die Verfassungskonformität insbesondere des §38 des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972, in der geltenden Fassung, sowie sämtlicher vergleichbarer landesgesetzlicher Regelungen sichergestellt. Der Begriff der 'sonstige(n) bezügerechtlichen Regelungen des Bundes oder der Länder unterliegenden Organe' umfaßt den vom Bezügegesetz des Bundes sowie von vergleichbaren landesgesetzlichen Regelungen erfaßten Personenkreis und darüber hinaus auch Empfänger von Bezügen oder Geldentschädigungen, die ihrer Art nach den in den vorgenannten Gesetzen geregelten vergleichbar sind. Dieses Bundesverfassungsgesetz tritt mit seiner Kundmachung in Kraft. Es erfaßt aber auch bereits bestehende und somit vor Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes beschlossene Regelungen."

Weder der Verfassungsausschuß noch das Plenum des Nationalrates nahmen am Wortlaut des im Initiativantrag enthaltenen Gesetzentwurfes Änderungen vor. Das Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung der Pensionen oberster Organe wurde im Bundesgesetzblatt unter der Nr. 281 des Jahrgangs 1987 kundgemacht und trat am 3. Juli 1987 in Kraft.

4.4.2. Im Erkenntnis VfSlg. 12095/1989 prüfte der Verfassungsgerichtshof anläßlich der Aufhebung einer Wortfolge im §14a des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck 1975, der eine teilweise Stillegung der Ruhebezüge auf die Dauer der Gewährung einer Entschädigung für die Ausübung einer politischen Funktion vorsah, die Auswirkungen des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Pensionen oberster Organe. Er kam zu dem Ergebnis, daß sich der sachliche Geltungsbereich des genannten BVG nicht auch auf Aktivbezüge politischer Funktionäre erstreckt.

4.4.3. Wieder in Reaktion auf dieses Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes wurde der sachliche Geltungsbereich des nunmehr als "Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung der Bezüge oberster Organe" bezeichneten Gesetzes durch ArtVI des Bundesgesetzes BGBl. 344/1989 um die "Bezüge, einschließlich Diensteinkommen" politischer Funktionäre erweitert. Schließlich wurden durch die Novelle BGBl. 446/1990 auch die "Zuwendungen von gesetzlichen beruflichen Vertretungen" in den sachlichen Geltungsbereich dieses Bundesverfassungsgesetzes einbezogen, sodaß ArtI dieses BVG lautet:

"Gesetzliche Regelungen, die vorsehen, daß Bezüge, einschließlich Diensteinkommen, sowie Ruhe- und Versorgungsbezüge an Personen, die bezügerechtlichen Regelungen des Bundes oder der Länder unterliegen, im Falle des Zusammentreffens mit anderen Zuwendungen von Gebietskörperschaften, von gesetzlichen beruflichen Vertretungen oder von Einrichtungen, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, nur bis zu einem Höchstausmaß geleistet werden, sind zulässig."

4.4.4. Diese Regelung beabsichtigte zwar, die Verfassungskonformität insbesondere des §38 des Bezügegesetzes, BGBl. 273/1972 idgF, sowie sämtlicher vergleichbarer landesgesetzlicher Regelungen sicherzustellen (vgl. den Bericht des VA 169 BlgNR XVII. GP). Ihr kann aber - vor allem im Kontext mit der gesamten Bundesverfassung gesehen - kein Inhalt beigemessen werden, gemäß dem der Bundesverfassungsgesetzgeber den Gleichheitsgrundsatz für den Bereich der sogenannten Politikerpensionen zur Gänze außer Kraft gesetzt hätte.

Der Verfassungsgerichtshof ging schon in seinem bereits zitierten Vorerkenntnis VfSlg. 12095/1989 von dieser Meinung aus, wenn er formulierte: "Sie (erg. die Regelung des Verfassungsgesetzgebers) soll ihm (erg. dem einfachen Gesetzgeber) - im Hinblick auf ... gefällte Erkenntnisse des Gerichtshofs (insbesondere VfGH 18.3.1987, G255/86 (= VfSlg. 11309)) - die Befugnis einräumen, Anordnungen über das Ruhendstellen sogenannter Politikerpensionen verfassungskonform zu treffen oder beizubehalten."

Das Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen oberster Organe (im folgenden Bezügebegrenzungs-BVG genannt) stellte zwar klar, daß eine Kürzung der "Politikerpensionen" im allgemeinen nicht im Widerspruch zum Gleichheitssatz steht, erlaubt es jedoch im Zusammenhang mit dem - auch im Bereich der Politikerpensionen nach wie vor geltenden - Gleichheitssatz nicht, Kürzungen von Ruhebezügen jedweder Art und Intensität vorzunehmen. Ob eine solche Kürzungsregelung jene Grenze überschreitet, die durch den Gleichheitssatz gezogen ist, kann aber nicht aus einzelnen Rechtsfolgen der Kürzungsbestimmungen, sondern nur bei einer Gesamtbetrachtung der insgesamt mit der Kürzung verbundenen Tatsachen und Rechtsfolgen beurteilt werden.

4.4.5. Für eine solche Beurteilung ist zunächst maßgebend, in welchem Ausmaß der Ruhebezug beim Zusammentreffen mit anderen Ruhegenußansprüchen gekürzt wird. Da gemäß §38 des Bezügegesetzes der Ruhebezug nur in dem Ausmaß auszubezahlen ist, um das die Summe der Pensionsbeiträge hinter dem Bezug zurückbleibt, der der Bemessung zugrundegelegt wurde (im vorliegenden Fall ist das der Aktivbezug eines Bundesministers), führt ein diesen Betrag übersteigender Versorgungsgenuß aus der Tätigkeit in einem bestimmten Unternehmen dazu, daß die "Ministerpension" zur Gänze nicht ausbezahlt wird. Die Regelung kann daher - wie im Beschwerdefall auch tatsächlich erfolgt - bis zur Kürzung der "Ministerpension" auf Null führen.

Zusätzlich muß jedoch auch noch auf die Frage Bedacht genommen werden, ab welcher Einkommensgrenze die Kürzung des Ruhebezuges eintritt. Hiezu ergibt sich aus §38 des Bezügegesetzes, daß eine Kürzung erst dann erfolgt, wenn die Zusammenrechnung der Ruhebezüge die Höhe des Aktivbezuges eines Bundesministers erreicht.

Für die Beurteilung der Auswirkungen der Kürzungsregelung ist weiters von Bedeutung, wie lange die Funktion ausgeübt wurde, die den auf Grund des §38 des Bezügegesetzes zu kürzenden Pensionsanspruch auslöst, wie lange der von der Kürzungsregelung Betroffene Pensionsbeiträge entrichtet hat und ob er einen Anspruch auf Rückersatz vergeblich geleisteter Pensionsbeiträge hat.

Im vorliegenden Fall wurde die den von der Kürzung betroffenen Pensionsanspruch auslösende Tätigkeit vom 21. April 1970 bis 20. Jänner 1981, also nahezu 11 Jahre lang ausgeübt. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen des Bundeskanzleramts wurden Pensionsbeiträge in der Zeit vom 1. Juli 1972 bis 1. Jänner 1981 einbezahlt. Ein gesetzlicher Anspruch auf Rückerstattung dieser Beiträge besteht nicht.

4.4.6. Eine Gesamtbeurteilung der im vorliegenden Fall anzuwendenden Kürzungsbestimmungen unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes zeigt nun folgendes Bild:

§38 des Bezügegesetzes ermöglicht zwar - trotz einer lang andauernden Pensionsbeitragsleistung - eine Kürzung der "Ministerpension" bis auf Null; das für die Kürzung des Ruhebezuges maßgebliche Höchstausmaß ist mit einem Aktivbezug eines Bundesministers aber so hoch angesetzt, daß dem von der Kürzungsregelung Betroffenen jedenfalls eine Pension in der Höhe des Aktivbezuges eines Bundesministers verbleibt.

Der Anspruch auf einen Ruhegenuß in der Höhe eines Aktivbezuges eines Bundesministers gleicht schließlich auch die Tatsache aus, daß der Ruhegenußberechtigte elf Jahre lang Pensionsbeiträge bezahlt hat und schließlich - ohne Anspruch auf Rückerstattung der einbezahlten Pensionsbeiträge - keinen Ruhegenuß erhält. Diese "verlorenen" Pensionsbeiträge dienen letztlich der Deckung der Pensionslasten aller nach dem Bezügegesetz Anspruchsberechtigten.

Unter Abwägung dieser mit der im vorliegenden Fall anzuwendenden Kürzungsregelung des §38 des Bezügegesetzes verbundenen Effekte gelangt der Verfassungsgerichtshof zu dem Ergebnis, daß diese Kürzung noch nicht jene Intensität erreicht, die zur Gleichheitswidrigkeit führt. Aus dem Grunde der Überschreitung der dem einfachen Gesetzgeber durch den Gleichheitsgrundsatz und das Bezügebegrenzungs-BVG gezogenen Grenzen bestehen daher keine Bedenken gegen die angewendeten Rechtsvorschriften.

4.5. Der Beschwerdeführer macht weiters gleichheitsrechtliche Bedenken gegen den in §38 litg des Bezügegesetzes geregelten ersten Fall einer Minderung des Ruhebezugsanspruchs geltend.

§38 litg des Bezügegesetzes knüpft die Rechtsfolge der Minderung des Ruhebezugsanspruchs an vier Fälle von Einkünften aus bestimmten Funktionen in Unternehmen, nämlich in Unternehmungen,

1.

die von den Verstaatlichungsgesetzen erfaßt sind,

2.

in denen der Bund bei der Organkreation mitwirkt,

3.

an denen der Bund wenigstens zur Hälfte beteiligt ist, und schließlich

              4.              aus der Mitgliedschaft im Generalrat der Oesterreichischen Nationalbank.

Der Beschwerdeführer behauptet die Verfassungswidrigkeit des Verweises auf das erste Verstaatlichungsgesetz in §38 litg des Bezügegesetzes. Infolge (Teil-)Privatisierung der Creditanstalt-Bankverein wäre der Gesetzgeber zu einer Anpassung des Bezügegesetzes verpflichtet gewesen. Knüpfe das Bezügegesetz nämlich in der Frage, in welchem Ausmaß ein Ruhebezug nach §35 leg. cit. auszuzahlen sei, an ein Einkommen an, das von einer Gesellschaft erzielt wird, die nicht mehr im (mehrheitlichen) Eigentum des Bundes stehe, so werde Ungleiches gleich behandelt.

4.5.1. Die historische Entwicklung der Regelungen über die Ruhebezüge ehemaliger Mitglieder des Nationalrats und der Bundesregierung zeigt folgendes Bild:

Gemäß §3 des Bundesgesetzes vom 29. Februar 1956, BGBl. 57, über die Bezüge der Mitglieder des Nationalrats und des Bundesrats, bestimmter oberster Organe der Vollziehung und des Präsidenten des Rechnungshofs, erhielten die ehemaligen Mitglieder des Nationalrats eine laufende monatliche Zuwendung nur dann, wenn sie wegen eines während der Ausübung des Mandats eingetretenen Unfalls oder einer während dieser Zeit zugezogenen Krankheit erwerbsunfähig wurden. Ansonsten erhielten die Mitglieder des Nationalrats nach Beendigung der Mandatsausübung eine einmalige Entschädigung (§9 Abs2 leg. cit.).

Durch das Bundesgesetz vom 15. Dezember 1961, BGBl. 16/1962, mit dem (bestimmten obersten Organen der Vollziehung und des Rechnungshofs Ruhebezüge gewährt werden und) das genannte Bundesgesetz vom 29. Februar 1956, BGBl. 57, abgeändert und ergänzt wird, wurde die Regelung der laufenden Zuwendungen an ehemalige Mitglieder des Nationalrats auf neue Grundlagen gestellt. Die laufende Zuwendung gebührte auch dann, wenn das ehemalige Mitglied des Nationalrats das 60. Lebensjahr vollendet hatte. Gleichzeitig wurden im ArtI §1 des Bundesgesetzes vom 15. Dezember 1961, BGBl. 16/1962, für die Mitglieder der Bundesregierung nach dem Ausscheiden aus der Funktion monatliche Ruhebezüge vorgesehen.

ArtI §4 leg. cit. regelte das Zusammentreffen von Ruhebezug und anderen Ansprüchen wie folgt:

"§4. Besteht neben dem Anspruch auf Ruhebezug nach diesem Bundesgesetz ein Anspruch auf

a) eine Aufwandsentschädigung nach §1 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 57/1956,

b) eine Amtszulage nach §2 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 57/1956,

c) eine laufende Zuwendung nach §3 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 57/1956,

d) eine Entschädigung nach §4 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 57/1956 oder einen Ruhegenuß nach §10 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 57/1956,

e) Zuwendungen, die für die Tätigkeit als Mitglied einer Landesregierung aus Landesmitteln gewährt werden,

f) ein Diensteinkommen oder einen Ruhe-(Versorgungs)-bezug aus einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft, zu einem Fonds, zu einer Stiftung oder zu einer Anstalt, die von Organen einer Gebietskörperschaft oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen dieser Körperschaft bestellt sind,

g) ein Einkommen oder einen Ruhegenuß aus der Tätigkeit als Mitglied des Vorstandes oder als Geschäftsführer von Unternehmungen, die Gesellschaften, Unternehmungen oder Betriebe zum Gegenstand haben, die vom Verstaatlichungsgesetz, BGBl. Nr. 168/1946, oder vom 2. Verstaatlichungsgesetz, BGBl. Nr. 81/1947, erfaßt sind, oder von sonstigen Unternehmungen, bei denen oberste Organe der Vollziehung des Bundes einschließlich der Bundesregierung hinsichtlich von Gesellschaftsorganen ein Bestellungs- oder Bestätigungsrecht ausüben oder an denen der Bund mit wenigstens 50 v. H. beteiligt ist, sowie aus der Tätigkeit als Mitglied des Generalrates der Oesterreichischen Nationalbank,

h) Vergütungen aus der Tätigkeit als Mitglied des Aufsichtsrates von Unternehmungen der in litg genannten Art, wobei jedoch die Mitgliedschaft zu zwei Aufsichtsräten außer Betracht bleibt,

i) eine Rentenleistung aus der gesetzlichen Sozialversicherung oder

j) einen außerordentlichen Versorgungsgenuß, der im Hinblick auf die Ausübung einer der in den §§1 und 2 Abs3 und 4 genannten Funktionen gewährt wurde,

so ist der Ruhebezug nur in dem Ausmaß flüssigzumachen, um den die Summe der in lita bis j genannten Beträge hinter dem Amtseinkommen zurückbleibt, das der Bemessung des Ruhebezuges zugrunde gelegt wurde."

Diese Bestimmung sah also eine Anrechnung und Kürzung der Ruhebezüge sowohl beim Zusammentreffen einer laufenden Zuwendung für ehemalige Mitglieder des Nationalrats mit einem Ruhebezug für ausgeschiedene Mitglieder der Bundesregierung (§4 litc) als auch beim Zusammentreffen einer "Nationalratspension" mit einem Einkommen oder einem Ruhebezug aus der Tätigkeit als Vorstandsmitglied bestimmter Unternehmen vor.

Die Materialien zu dieser Bestimmung (546 BlgNR IX. GP) enthalten folgende Aussagen:

"§4 trifft im wesentlichen für den Fall Vorsorge, daß das Organ nach seinem Ausscheiden aus dieser Funktion Einkünfte aus öffentlichen Mitteln bezieht. In diesem Fall darf nach §4 die Summe dieser Einkünfte und des Ruhebezuges die Höhe des Amtseinkommens des im Dienst befindlichen Organs nicht übersteigen."

4.5.2. Wie nun die historische Entwicklung der Regelungen über die Ruhebezüge ehemaliger Mitglieder des Nationalrats und der Bundesregierung zeigt, war es die erklärte Absicht des Gesetzgebers, solche Ruhebezüge dann einer Kürzung zu unterwerfen, wenn sie mit anderen Einkünften aus öffentlichen Mitteln zusammentrafen.

Diese Systemvorstellung wurde vom Bezügegesetz BGBl. 273/1972 unverändert übernommen, nichts anderes trifft also - wie auch folgende systematische Überlegungen zeigen - auf §38 litg des Bezügegesetzes zu:

Zur Erreichung dieses Zwecks normierte der Gesetzgeber - läßt man einmal den vierten Anspruchsminderungsfall außer Betracht - zunächst eine Schwelle, ab der Einkünfte aus öffentlichen Mitteln vorliegen. Er hat diese Schwelle rechtstechnisch im zweiten und dritten Fall einer Anspruchsminderung zwar konkret geregelt, doch sollte diese Schwelle, ab der jedenfalls eine Anrechnung auf den Ruhebezug vorgenommen werden muß, nach der Absicht des Gesetzgebers aber auch darüber hinaus, nämlich grundsätzlich gelten. Unterhalb dieser Schwelle sollte nach dem Willen des Gesetzgebers eine Anspruchsminderung gar nicht stattfinden. Zusätzlich wählte der Gesetzgeber - verweistechnisch - eine taxative Aufzählung bestimmter Unternehmungen, und zwar jener, die durch Gesetz zur Gänze ins Bundeseigentum übertragen wurden.

Eine vor dem Hintergrund der Entwicklung der Vorläuferbestimmungen des Bezügegesetzes und vor allem auch deren Zweck vorgenommene systematische Interpretation des §38 litg des Bezügegesetzes führt somit zu einem - schließlich auch vom Gebot der verfassungskonformen Auslegung gesetzlicher Bestimmungen vorgeschriebenen - Ergebnis, welches auch den vom Beschwerdeführer als verfassungswidrig erachteten Verweis auf das erste Verstaatlichungsgesetz in §38 litg des Bezügegesetzes als

nicht verfassungswidrig erscheinen läßt: Die Wendung "... vom

(ersten) Verstaatlichungsgesetz ... erfaßt" bedeutet nach dem

bereits Gesagten nämlich nichts anderes als: in der Anlage zum Verstaatlichungsgesetz aufgezählt und in der Folge entweder

1. nicht veräußert oder

2. in einem solchen Maß und unter solchen Bedingungen veräußert, daß die oben erwähnte, vom Gesetzgeber in §38 litg des Bezügegesetzes normierte Schwelle nicht erreicht wird, dh. diese Unternehmung - nach dem Zweck der Anspruchsminderungsregel des Bezügegesetzes - einer dominierenden Einflußnahme seitens des Bundes unterworfen bleibt.

5. Der Beschwerdeführer äußert schließlich auch verfassungsrechtliche Bedenken gegen den dritten Anspruchsminderungsfall des §38 litg des Bezügegesetzes, nämlich die "Beteiligungsregelung". Während das ASVG die Voraussetzungen für den Pensionsanspruch in einem komplizierten System regle, schweige das Bezügegesetz zur Frage, welcher Zeitpunkt für das Zutreffen der Kürzungsregelung maßgeblich sei. Die Bestimmung widerspreche entweder Art18 Abs1 B-VG oder müsse so ausgelegt werden, daß der Zeitpunkt des Pensionsanfalls maßgeblich sei.

Der Verfassungsgerichtshof teilt die aus dem Blickwinkel des Art18 Abs1 B-VG vorgetragenen Bedenken nicht:

5.1. Wie bereits unter Punkt 4.5.2. dargestellt, war es die Absicht des Gesetzgebers, Ruhebezüge ehemaliger Mitglieder des Nationalrates und der Bundesregierung dann einer Kürzung zu unterwerfen, wenn sie mit anderen Einkünften aus öffentlichen Mitteln zusammentreffen.

5.2. Für die Frage der Anwendbarkeit des §38 litg dritter Anwendungsfall des Bezügegesetzes, wonach es ua. dann zu einer Kürzung des Ruhebezuges eines ehemaligen Mitglieds der Bundesregierung kommt, wenn dieser mit einem Ruhegenuß aus der Tätigkeit als Mitglied des Vorstandes von Unternehmen mit dominierender Einflußnahme des Bundes zusammentrifft, kommt es daher darauf an, aus welchen Mitteln der Ruhegenuß stammt. Wird der Ruhegenuß aus öffentlichen Mitteln des Bundes bezahlt, kommt es zur Kürzung des Ruhebezuges eines ehemaligen Mitglieds der Bundesregierung. Stammt der Ruhegenuß nicht aus öffentlichen Mitteln, so ist die erwähnte Kürzungsbestimmung des §38 litg des Bezügegesetzes nicht anzuwenden.

Legt man §38 des Bezügegesetzes dieses Verständnis zugrunde, so durfte der Gesetzgeber zulässigerweise davon ausgehen, daß die während der Tätigkeit in einer Unternehmung mit dominierendem Einfluß des Bundes angesparten Pensionsanwartschaften - auch im Fall einer späteren Privatisierung dieses Unternehmens - die öffentliche Hand belasten, sei es dadurch, daß entweder Rückstellungen in der Zeit vor der Privatisierung vorgenommen wurden oder daß sich die zu erwartende Verpflichtung zur Leistung des Ruhegenusses auf die Bewertung des Unternehmens und damit kaufpreismindernd - und im Effekt wieder zu Lasten öffentlicher Mittel - auswirkt.

Daraus folgt aber auch, daß die Behauptung des Beschwerdeführers, §38 litg des Bezügegesetzes sei durch das Bezügebegrenzungs-BVG deshalb nicht gedeckt, weil die Creditanstalt-Bankverein zum Zeitpunkt der bekämpften Entscheidung nicht mehr der Kontrolle des Rechnungshofs unterlag, ins Leere geht, weil die Creditanstalt-Bankverein im Anwartschaftszeitraum (1981-1988) jedenfalls der Kontrolle des Rechnungshofes unterlag (per 31. Dezember 1988 betrug das Beteiligungsausmaß des Bundes an der Creditanstalt-Bankverein von dem für die Einflußnahme auf die Gesellschaft und damit auch für die Rechnungshofkontrolle gemäß Art126b Abs2 B-VG maßgebenden stimmberechtigten Kapital noch immer 77,8%).

6. Die unter den Aspekten des Gleichheitssatzes und des Art18 Abs1 B-VG vorgetragenen Bedenken gegen §38 litg des Bezügegesetzes treffen daher allesamt nicht zu; im Verfassungsgerichtshof sind verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Rechtsvorschrift auch sonst nicht entstanden.

7. Der Beschwerdeführer behauptet weiters noch eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Unverletzlichkeit des Eigentums.

Bei der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der Rechtsgrundlagen des angefochtenen Bescheides würde dieser das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Unversehrtheit des Eigentums nur

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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