TE Bvwg Beschluss 2018/10/18 W156 2175041-1

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Veröffentlicht am 18.10.2018
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Entscheidungsdatum

18.10.2018

Norm

ASVG §410
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W156 2175041-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra KREBITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde der G XXXX OG, vertreten Mag. Karl Juraczka, Rechtsanwalt in 1019 Wien, gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 21.09.2017, Zl. VA-VR XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.10.2018 beschlossen:

A) Das Beschwerdeverfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde

eingestellt.

B) Die Revision ist nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Verfahrensgang / Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt:

1. Mit angefochtenen Bescheid vom 21.09.2017 stellte die belangte Behörde fest, dass Frau M XXXX Z XXXX aufgrund ihrer Tätigkeit für die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 01.01.2012 bis 31.12.2012 der Vollversicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 Z 14 iVm. § 4 Abs. 4 ASVG und der Arbeitslosenversicherungspflicht nach § 1 Abs. 1 lit.a AlVG unterliegt.

Im Spruchpunkt II wurde festgestellt, dass Frau M XXXX Z XXXX in der Zeit vom 01.01.2013 bis 31.01.2013 der Teilpflichtversicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Z2 iVm § 5 Abs. 2 ASVG und § 7 Z3 ASVG unterliegt.

2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig und zulässig Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

3. Am 17.10.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, im Rahmen derer die Beschwerde zurückgezogen wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Rechtliche Beurteilung:

1.1. Zu A) Einstellung wegen Zurückziehung der Beschwerde:

Die BF hat seine Beschwerde am 17.10.2018 im Wege der anwaltlichen Vertretung eindeutig zurückgezogen (vgl. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320).

Eine Zurückziehung der Beschwerde ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (§ 17 VwGVG in Verbindung mit § 13 Absatz 1 und 7 AVG sowie Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6).

Der Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 21.09.2017, Zl. VA-VR XXXX ist durch die Zurückziehung der Beschwerde rechtskräftig geworden.

Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde ist keine Sachentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht zulässig, welches daher das Beschwerdeverfahren durch Beschluss (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047) einzustellen hat (vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 28 VwGVG Anm 5).

Daher ist das Beschwerdeverfahren einzustellen.

1.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage ist klar und die relevante Judikatur wurde unter 1.1. wiedergegeben.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W156.2175041.1.00

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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