Entscheidungsdatum
18.10.2018Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W123 2190020-2/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael ETLINGER über den Antrag von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.05.2018, W123 2190020-1/5E, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens auf internationalen Schutz beschlossen:
A)
Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der nunmehrige Antragsteller (im Verfahren W123 2190020-1 noch Beschwerdeführer) reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 17.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Im Rahmen der am 18.11.2015 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Antragsteller zu seinem Fluchtgrund im Wesentlichen an, dass seine Aufenthaltsberechtigung im Iran nicht verlängert worden sei. Der Antragsteller habe sich im Iran nicht frei bewegen können, da jeden Tag die Gefahr bestanden habe, dass der er zurückgeschoben werde. Der Antragsteller könne nicht nach Afghanistan zurück, weil dort Krieg herrsche.
3. Am 13.12.2017 erfolgte die Einvernahme des Antragstellers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA).
4. Mit Bescheid des BFA vom 09.02.2018, Zl. 1095430603/151799565, wurde der Antrag des Antragstellers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Es wurde gegen den Antragsteller gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.) und die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).
Das BFA traf Feststellungen zur Person des Antragstellers, zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates, zur Situation im Falle seiner Rückkehr sowie zur Lage in Afghanistan. Im Anschluss unterzog die belangte Behörde den von ihr festgestellten Sachverhalt unter Bezugnahme auf die einzelnen Spruchpunkte des Bescheides einer rechtlichen Beurteilung.
5. In der dagegen erhobenen Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Antragsteller zu der in Afghanistan vor Verfolgung betroffenen Minderheit der schiitischen Hazara gehören würde. Aus den Länderberichten gehe eindeutig hervor, dass schiitische Hazara eine besonders gefährdete Minderheit darstellen würden und die afghanische Sicherheitskräfte nicht in der Lage seien, sie vor der zunehmenden Anzahl von Übergriffen von sunnitischen Extremisten zu schützen. Ferner wurde in der Beschwerde auf die nicht zumutbare Neuansiedlung in Kabul eingegangen.
6. Die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 09.02.2018 wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.05.2018, W123 2190020-1/5E, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, § 8 Abs. 1 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG, § 57 AsylG 2005 sowie §§ 46, 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 55 FPG als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.
Begründend schloss sich das Bundesverwaltungsgericht der Beweiswürdigung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid an und kam ebenfalls zum Schluss, dass der Antragsteller keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen konnte, insbesondere, da sich das seitens des Antragstellers erstattete Fluchtvorbringen ausschließlich auf den Aufenthalt des Antragstellers im Iran bezog und schon aus diesem Grunde nicht von asylrechtlicher Relevanz sei. Im Spruchpunkt II. des angefochtenen Erkenntnisses kam das Bundesverwaltungsgericht mit näherer Begründung zu dem Schluss, dass es dem Antragsteller möglich und zumutbar ist, sich in Kabul niederzulassen.
7. Mit Schriftsatz vom 02.08.2018 stellte der Antragsteller gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.05.2018, W123 2190020-1/5E, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und eine außerordentliche Revision.
8. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.08.2018, W123 2190020-1/12E, wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen.
9. Mit Schriftsatz vom 14.09.2018 stellte der Antragsteller das unter Spruchpunkt A) ersichtliche Begehren in Verbindung mit einem "Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung nach dem Unionsrecht". Begründend wurde im Wesentlichen folgendes vorgebracht:
Am Donnerstag, dem 30.08.2018 sei vom UNHCR die neue UNHCR-Richtlinie veröffentlicht worden, deren Inhalt der Rechtsvertretung des Antragstellers am 31.08.2018 bekannt geworden sei. Der Antrag auf Wiederaufnahme erfolge daher innerhalb der zweiwöchigen Frist gemäß § 32 Abs. 2 VwGVG. Bezüglich der Hauptstadt Kabul bringe das UNHCR klar und explizit zum Ausdruck, dass in Kabul generell keine interne Flucht- oder Schutzalternative zur Verfügung stehe. Die neuen UNHCR-Richtlinien würden ein neues Beweismittel darstellen, welches jene Tatsache in Zweifel ziehe, auf welche sich das Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative tragend gestützt habe. Es herrschten bereits zum Zeitpunkt des ergangenen Erkenntnisses Umstände in Kabul, die eine zumutbare innerstaatlichen Fluchtalternative ausschließen würden. Wären entsprechende Richtlinien bereits zu diesem Zeitpunkt vorgelegen, hätte das erkennende Gericht zum Schluss kommen müssen, dass dem Antragsteller mangels einer innerstaatlichen Fluchtalternative der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzusprechen gewesen wäre. Es liege daher jedenfalls ein tauglicher Wiederaufnahmegrund vor.
Zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung nach dem Unionsrecht wurde auf die unmittelbare Anwendung von Unionsrecht hingewiesen. Daher beantrage der Antragsteller gegenständlich die Erlassung einer einstweiligen Anordnung auf Gewährung eines vorübergehenden Aufenthaltsrechts bzw. Hintanhaltung der Abschiebung bis zur Entscheidung über den gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme gemäß § 32 VwGVG.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Mit Beschluss vom 20.09.2018, W238 2168852-2/2E, hielt das Bundesverwaltungsgericht in der rechtlichen Beurteilung insbesondere folgendes fest:
In den Richtlinien vom 30.08.2018 äußert UNHCR angesichts der gegenwärtigen Sicherheitslage sowie der menschenrechtlichen und humanitären Situation in Kabul die Auffassung, dass eine interne Flucht- und Neuansiedlungsalternative in dieser Stadt allgemein nicht zur Verfügung stehe (arg. S. 114: "UNHCR considers that given the current security, human rights and humanitarian situation in Kabul, an Internal Flight or Relocation Alternative (IFA/IRA) is generally not available in the city.").
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist den UNHCR-Richtlinien besondere Beachtung zu schenken (s. VwGH 22.11.2016, Ra 2016/20/0259, mwN; 08.08.2017, Ra 2017/19/0118; zur "Indizwirkung" vgl. VwGH 10.12.2014, Ra 2014/18/0103 bis 0106, mwN). Diese Rechtsprechung geht auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zurück, in der dieser erkannte, dass Empfehlungen internationaler Organisationen zweifelsohne Gewicht zukommt, wenn es um die Beurteilung der allgemeinen Verhältnisse vor Ort geht. Sie ersparen jedoch nicht eine nähere Auseinandersetzung mit dem Sachverhalt (vgl. VwGH 13.11.2001, 2000/01/0453).
Unbeschadet dessen verkennt der Antragsteller jedoch, dass die Richtlinien des UNHCR im gegebenen Zusammenhang weder "neue Tatsachen" noch ein "neues Beweismittel" iSd § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG darstellen.
Im Wiederaufnahmeantrag wird diesbezüglich unter Bezugnahme auf Hengstschläger/Leeb, (Verwaltungsverfahrensrecht5, Rz 583) und eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 18.01.1989, 88/03/0188) argumentiert, dass neue Gutachten einen Wiederaufnahmegrund begründen, wenn Tatsachen, die bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung bestanden hätten, später festgestellt würden bzw. erst hervorkommen würden. Die UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018 würden sich auf die Informationslage 2017/2018 beziehen. Inhalt seien daher Tatsachen, die zum Entscheidungszeitpunkt bereits bestanden hätten, aber erst nach der Entscheidung festgestellt worden seien.
Im Kommentar von Hengstschläger/Leeb (AVG § 69 Stand 01.04.2009, Rdb Rz 33) wird diesbezüglich ausgeführt, dass Gutachten von Sachverständigen, die erst nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides eingeholt wurden, nicht neu hervorgekommen, sondern neu entstanden sind und damit auch nicht als neue Beweismittel Grund für eine Wiederaufnahme des Verfahrens sein können (VwGH 10.05.1996, 94/02/0449; 21.04.1999, 99/03/0097; 02.07.2007, 2006/12/0043). Nur wenn ein Sachverständiger Tatsachen, die zur Zeit der Sachverhaltsverwirklichung bereits bestanden, erst nach Rechtskraft des Bescheides "feststellt" oder wenn ihm solche Daten erst später zur Kenntnis kommen, können diese bzw. die daraus resultierenden neuen Befundergebnisse, die sich auf die zuvor bestandenen Tatsachen beziehen, bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen als neue Tatsachen einen Grund für eine Wiederaufnahme darstellen (VwGH 18.01.1989, 88/03/0188; 04.08.2004, 2002/08/0074; 25.07.2007, 2006/11/0147). Einen Wiederaufnahmegrund können aber nur neue Befundergebnisse bzw. neue konkrete sachverständige Tatsachenfeststellungen in einem Gutachten bilden und nicht auch ein Irrtum des Sachverständigen (VwGH 07.09.2005, 2003/08/0093; 16.10.2007, 2004/18/0376), d.h. geänderte sachverständige Schlussfolgerungen aus eben den festgestellten Tatsachen.
Zwar handelt es sich bei den UNHCR-Richtlinien nicht im engeren Sinn um ein Sachverständigengutachten iSd AVG, sondern um eine Hilfestellung für Entscheidungsträger bei der Beurteilung des internationalen Schutzbedarfs von Asylwerbern. Dennoch sind Rechtsprechung und Lehre zum Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes nach Ansicht des erkennenden Gerichtes zumindest insoweit auf den vorliegenden Fall übertragbar, als die hier in Rede stehende Einschätzung des UNHCR zur Relevanz und Zumutbarkeit einer internen Flucht- und Neuansiedlungsalternative in der Stadt Kabul eben keine "neue (sachverständige) Tatsachenfeststellung", sondern vielmehr eine geänderte Schlussfolgerung des UNHCR auf Basis der bereits zum Entscheidungszeitpunkt bestandenen und dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.05.2018 zugrunde gelegten Tatsachen (insbesondere betreffend die Sicherheits- und Versorgungslage in Kabul) darstellt und insoweit als (unverbindliche) Empfehlung oder als eine Art "Rechtsgutachten" angesehen werden kann.
Die geänderte Schlussfolgerung des UNHCR zur Relevanz und Zumutbarkeit einer internen Flucht- und Neuansiedlungsalternative in Kabul in seinen Richtlinien vom 30.08.2018 vermag auch deshalb weder "neue Tatsachen" noch ein "neues Beweismittel" zu begründen, weil die Beurteilung der Möglichkeit und Zumutbarkeit der Verweisung auf eine innerstaatliche Fluchtalternative rechtlicher Natur ist, mag diese auch anhand konkreter einzelfallbezogener Sachverhaltsfeststellungen erfolgen.
Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt festgestellt hat, unterscheidet § 11 AsylG 2005 nach seinem klaren Wortlaut zwei getrennte und selbständig zu prüfende Voraussetzungen der innerstaatlichen Fluchtalternative. Zum einen ist zu klären, ob in dem als innerstaatliche Fluchtalternative ins Auge gefassten Gebiet Schutz vor asylrechtlich relevanter Verfolgung und vor Bedingungen, die nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Gewährung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würden, gegeben ist. Demgemäß verbietet sich die Annahme, der Schutz eines Asylwerbers sei innerstaatlich zumindest in einem Teilgebiet gewährleistet, jedenfalls dann, wenn in dieser Region Verhältnisse herrschen, die Art. 3 MRK widersprechen. Zum anderen setzt die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative voraus, dass dem Asylwerber der Aufenthalt in diesem Gebiet zugemutet werden kann. Die Zumutbarkeit des Aufenthalts ist daher von der Frage der Schutzgewährung in diesem Gebiet zu trennen. Selbst wenn in dem betreffenden Gebiet also keine Verhältnisse herrschen, die Art. 3 MRK widersprechen (oder auf Grund derer andere Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz erfüllt wären), wäre eine innerstaatliche Fluchtalternative bei Unzumutbarkeit des Aufenthaltes in diesem Gebiet zu verneinen (vgl. etwa VwGH 05.04.2018, Ra 2018/19/0154).
Dass es sich sowohl bei der Frage, ob im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan in Kabul die reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK besteht, als auch bei der Frage der Zumutbarkeit einer in Betracht kommenden innerstaatlichen Fluchtalternative jeweils um eine rechtliche Beurteilung handelt, welche freilich in den Feststellungen Deckung finden muss, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits klargestellt (vgl. etwa VwGH 27.06.2017, Ra 2016/18/0277; 21.03.2018, Ra 2017/18/0372; 02.08.2018, Ra 2017/19/0229).
Die von Seiten des UNHCR geäußerte Auffassung, wonach angesichts der gegenwärtigen Sicherheitslage sowie der menschenrechtlichen und humanitären Situation in Kabul eine interne Flucht- und Neuansiedlungsalternative in dieser Stadt allgemein nicht zur Verfügung stehe, stellt daher streng genommen eine - dem BFA und letztlich dem Bundesverwaltungsgericht - obliegende rechtliche Beurteilung dar, der im Einzelfall mit näherer Begründung auf Basis konkreter Feststellungen gefolgt oder auch nicht gefolgt werden könnte.
Das Bundesverwaltungsgericht ist somit aus den dargelegten Erwägungen der Ansicht, dass die vom Wiederaufnahmewerber ins Treffen geführte - in den Richtlinien vom 30.08.2018 enthaltene - Einschätzung des UNHCR zur Relevanz und Zumutbarkeit einer internen Flucht- und Neuansiedlungsalternative in der Stadt Kabul keinen Wiederaufnahmegrund iSd § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG darstellt.
2. Der erkennende Richter schließt sich den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichtes im oben zitierten Beschluss an und gelangt ebenfalls zum Ergebnis, dass im vorliegenden Fall kein Wiederaufnahmegrund im Sinne des § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG vorliegt.
In diesem Zusammenhang ist überdies auf die jüngste Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes zu verweisen, die - zeitlich nach Inkrafttreten der neuen UNHCR-Richtlinien - weiterhin von einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Kabul ausgeht (siehe etwa BVwG 14.09.2018, W137 2133840-1/12E und BVwG 01.10.2018, W220 2106091-1/9E).
3. Da bereits über den (Haupt)Antrag auf Wiederaufnahme entschieden wurde, erübrigt sich eine spruchmäßige Entscheidung über den "Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung nach dem Unionsrecht", zumal dieser ausdrücklich "bis zur Entscheidung über den gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme gemäß § 32 VwGVG" gestellt wurde.
Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Da die Sachlage aufgrund der Aktenlage als erklärt erscheint, konnte eine mündliche Erörterung der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben. Im vorliegenden Fall liegen keine widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft. Vielmehr ist die hier zu beantwortende Frage, ob ein Wiederaufnahmegrund iSd § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG vorliegt, rechtlicher Natur. Zudem wurde ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vom (vertretenen) Antragsteller zudem auch nicht gestellt. Dem Entfall der Verhandlung stehen im Ergebnis weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (vgl. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). Im Übrigen ergeht die vorliegende Entscheidung in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den maßgeblichen Bestimmungen des § 69 AVG bzw. § 32 VwGVG.
Schlagworte
Aufenthaltsrecht, einstweilige Anordnung, einstweilige Verfügung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W123.2190020.2.00Zuletzt aktualisiert am
08.01.2019