Entscheidungsdatum
19.10.2018Norm
BDG 1979 §14Spruch
W122 2184612-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von Fachoberinspektor XXXX , vertreten durch Dr. Martin RIEDL, in 1010 Wien, Franz Josefs Kai 5, gegen den Bescheid des Zollamtes Salzburg, vertreten durch die Finanzprokuratur wegen Versetzung in den Ruhestand nach § 15 BDG 1979 nach öffentlicher Verhandlung:
A) Die Beschwerde wird abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Vorverfahren
Am 19.05.2015 beantragte der Beschwerdeführer die Versetzung in den Ruhestand nach § 15 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 mit ungemindertem Bezug.
Mit Bescheid vom 01.07.2015 wurde dieser Antrag von der belangten Behörde abgewiesen. Begründend wurde angeführt, dass der Beschwerdeführer am XXXX geboren sei und gemäß § 15 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 in Verbindung mit § 236d Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 der nach 1953 geborene Beamte durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, seine Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken würde, in dem er sein 62. Lebensjahr vollende, wenn er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 42 Jahren aufweise. Nachdem der Beschwerdeführer einen ungeschmälerten Ruhegenuss erhalten wolle und er zu jenem Zeitpunkt diese Voraussetzungen nicht erfülle, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.12.2016, Zl. W122 2111054-1/6E insoweit stattgegeben, als der Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit an die belangte Behörde zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen wurde. Begründend angeführt wurde im Wesentlichen unter Anlehnung an das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.03.2015 Zl. Ro2014/12/0045, dass die Prüfung von Rechtfertigungsgründen einer Ungleichbehandlung aufgrund des Alters nicht erfolgt sei. Eine Revision wurde für zulässig erachtet, da der Beschwerdeführer erst im Jahr 1955 (und nicht 1954 wie im angeführten Fall Ro 2014/12/0045) geboren wurde, aber nicht erhoben.
Mit Säumnisbeschwerde vom 20.07.2017 beantragte der Beschwerdeführer, das Bundesverwaltungsgericht möge über seinen Antrag vom 19.05.2015 in der Sache selbst entscheiden. Das Verfahren betreffend Säumnisbeschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.10.2018, W122 2111054-2/10E aufgrund der erfolgten Nachholung des Bescheides eingestellt.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.03.2018 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt zu werden (§ 14 BDG 1979) stattgegeben. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde unter der Geschäftszahl W122 2194406-1 protokolliert.
2. Bescheid
Mit dem hier gegenständlichen Bescheid vom 08.09.2017 wurde nunmehr abermals über den Antrag des Beschwerdeführers vom 19.05.2015 entschieden.
Der Antrag des Beschwerdeführers, mit ungemindertem Ruhebezug und Ablauf des 60. Lebensjahres sowie einer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit von über 40 Jahren gemäß § 15 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 in den Ruhestand versetzt zu werden, wurde zurückgewiesen (Zl. BMF-00119711/033-PA-MI/2017).
Angeführt wurde im Wesentlichen, dass der Beschwerdeführer einerseits das 60. Lebensjahr bereits überschritten hätte, eine rückwirkende Ruhestandsversetzung nicht möglich wäre und die vom Beschwerdeführer beanspruchte Rechtsgrundlage mit Ablauf des 01.09.2017 aus dem Rechtsbestand ausgeschieden wäre.
3. Beschwerde
In der Beschwerde vom 10.10.2017 beantragte der Beschwerdeführer, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen, und zwar mit dem Auftrag, dass eine inhaltliche Entscheidung zu treffen wäre.
Begründend führte der Beschwerdeführer an, dass der Verwaltungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom 25.03.2015 Vorgaben mit bindendem Charakter gemacht hätte (zum Jahrgang 1954 im Vergleich mit dem Jahrgang 1953). Es hätten die Gründe für eine altersmäßige Differenzierung dargetan werden müssen.
Der Beschwerdeführer modifizierte seinen Antrag auf Versetzung in den Ruhestand dahingehend, dass beantragt werde, seine abschlagsfreie Ruhestandsversetzung mit Ablauf jenes Monatsletzten, welcher frühestmöglich mit Rücksicht auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes infrage komme, durchgeführt werde.
4. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
Mit Schreiben vom 25.01.2018 brachte die belangte Behörde die Beschwerde, den Bescheid und die bezughabenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht in Vorlage.
In einer Äußerung vom 01.03.2018, die auch dem Vertreter des Beschwerdeführers zugestellt wurde, führte die Finanzprokuratur für die belangte Behörde aus, dass Gegenstand des Verfahrens der auf § 15 BDG gestützte Antrag sei. Des Weiteren führte sie den Verlauf der legistischen Änderungen unter Hinweis auf die Erläuterungen an und lieferte verschiedene Zahlen betreffend der erfolgten und erwarteten Pensionsantritte.
Am 15.03.2018 fand in den Räumlichkeiten des Bundesverwaltungsgerichtes in Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Dabei gab der Beschwerdeführer an, so rasch als möglich ohne Abschläge in Pension gehen zu wollen.
Rechtfertigungsgründe für die Unterscheidung der Jahrgänge 1953, 54 und 55 seien nicht vorgebracht worden. Die belangte Behörde brachte vor, dass die Zahl der Pensionsantritte vom Jahr 2013 von über 4.000 auf 1.889 im Jahr 2014 reduziert werden hätte können. Dies beweise die Effektivität der gegenständlichen legistischen Änderung, der auch der Beschwerdeführer unterliege.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist dem Zollamt Salzburg zur Dienstleistung zugewiesen. Er wurde am XXXX geboren und ist älter als 60 Jahre.
Der Beschwerdeführer stellte am 19.05.2015 folgenden Antrag: "Gemäß § 15 BDG erkläre und beantrage ich die Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf meines 60. Lebensjahres und einer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit von über 40 Jahren mit ungemindertem Ruhebezug."
Der Beschwerdeführer stützte seinen Antrag auf eine Rechtsgrundlage, die am 01.09.2017 außer Kraft getreten ist.
Gegen die bescheidmäßige Entsprechung des am 27.09.2017 handschriftlich gestellten Antrages auf "Versetzung in den Ruhestand wg. Dienstunfähigkeit" gemäß § 14 BDG 1979 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde. Das Beschwerdeverfahren hierüber ist nicht abgeschlossen. In diesem Verfahren ist der Beschwerdeführer nicht anwaltlich vertreten. Eine Präzisierung des Beschwerdebegehrens wurde veranlasst.
Die in der Beschwerde durchgeführte Antragsmodifikation bezieht sich - im Unterschied zum Bescheid und zum verfahrensauslösenden Antrag - weder auf § 15 BDG 1979, noch auf das 60. Lebensjahr oder die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von über 40 Jahren, sondern auf die Abschlagsfreiheit.
2. Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen ergeben sich aus der eindeutigen Aktenlage sowie aus den weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers und der belangten Behörde. Weder in der Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht oder im Zuge des verwaltungsbehördlichen Verfahens äußerte der Beschwerdeführer - abgesehen von den festgestellten - weitere Antragsmodifikationen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt mangels materienspezifischer Sonderregelung Einzelrichter-zuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
§ 236d Abs. 1 BDG 1979 in der Fassung des BGBl. I Nr. 64/2016 ist am 02.09.2017 in Kraft getreten und lautet:
"(1) Nach dem 31. Dezember 1953 geborene Beamtinnen und Beamte können durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem sie das 62. Lebensjahr vollenden, wenn sie zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 42 Jahren aufweisen. § 15b Abs. 4 bis 6 ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Versetzung in den Ruhestand bereits mit Ablauf des Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt, wirksam wird."
§ 284 Abs. 51 BDG 1979 in der Fassung des BGBl. I Nr. 130/2003 lautet:
"...
6. §§ 15 und 15a samt Überschriften treten mit Ablauf des 1. September 2017 außer Kraft.
..."
Der Antrag des Beschwerdeführers, mit dem Ablauf des 60. Lebensjahres mit ungeminderten Ruhebezug gemäß § 15 BDG 1979 in den Ruhestand versetzt zu werden, wurde von diesem inhaltlich durch einen Antrag, gemäß § 14 BDG 1979 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt zu werden modifiziert. Diese Modifikation ist durch die dagegen erhobene Beschwerde, welche als Antragszurückziehung zu werten ist, wiederum entfallen. Deshalb ist der ursprüngliche Antrag vom 19.05.2015 nach wie vor Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Ebenso unberücksichtigt hat im gegenständlichen Beschwerdeverfahren die Antragsmodifikation zu bleiben, wonach § 15 BDG 1979, das Alter von 60 Jahren und 40 Dienstjahre keine Rolle mehr spielen würden, denn damit wird der Gegenstand des Bescheides und des verfahrensauslösenden Antrages überschritten. Sowohl der Bescheid als auch der Antrag vom 19.05.2015 beschränken sich auf die Anwendung des mittlerweile außer Kraft getretenen § 15 BDG 1979, auf das 60. Lebensjahr und auf die Gesamtdienstzeit von über 40 Jahren. Der in der Beschwerde als "Antragsmodifikation" bezeichnete Antrag auf Versetzung in den Ruhestand dahingehend, dass beantragt werde, die abschlagsfreie Ruhestandsversetzung durchzuführen, ist in einem separaten behördlichen Verfahren abzuhandeln.
Dem Begründungselement der Unmöglichkeit einer rückwirkenden Ruhestandsversetzung trat der Beschwerdeführer inhaltlich nicht entgegen.
Seine Ausführungen beschränken sich auf die unzureichend begründete Diskriminierung, welche bereits vom Bundesverwaltungsgericht am 01.12.2016, Zl. W122 2111054-1/6E unter Anlehnung an das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.03.2015, Ro 2014/12/0045 bestätigt wurde.
Nach der Erlassung der beiden zitierten Erkenntnisse und vor der Erlassung des gegenständlichen Zurückweisungsbescheides ist § 15 BDG 1979, auf den sich der Antrag vom 19.05.2015 bezog, außer Kraft getreten. Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Anwendungsvorrang des Unionsrechtes kann hier nicht erwirken, dass das Außerkrafttreten des § 15 BDG 1979 unangewendet bleibt, da § 284 Abs. 50 Z6 BDG 1979 nicht zwischen einzelnen Jahrgängen differenziert. Die darüber hinaus erfolgte Novelle durch BGBl. I Nr. 64/2016 kann daher unberücksichtigt bleiben. Die Behörde wies den Antrag des Beschwerdeführers mangels Rechtsgrundlage sowie aufgrund des bereits vergangenen Zeitraumes daher zurecht zurück.
Die Beschwerde war daher abzuweisen.
Zu B) Zulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Revision wird zugelassen, da die Erwägungen des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.03.2015 nicht auf den Jahrgang 1955 und auf das Außerkrafttreten von § 15 BDG 1979 ausgeweitet wurden und dem Beschwerdeführer die substantielle Antragsmodifikation nicht vorgehalten wurde. Im Ergebnis hätte ein Vorhalt der substantiellen Antragsmodifikation an der Rechtsposition des Beschwerdeführers nichts geändert, ohne diesen auf das Recht auf den gesetzlichen Richter bzw. eine erstinstanzliche Entscheidung durch die zuständige Behörde zu verkürzen. Mit dem Antrag, die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückzuverweisen, vermeinte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer im Gegenstand des Antrages vom 19.05.2015 zu verharren und mit der ausgesprochenen Modifikation diesen nicht zu beseitigen.
Schlagworte
Antragsänderung, Antragsbegehren, Antragszurückziehung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W122.2184612.1.00Zuletzt aktualisiert am
11.01.2019